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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.11.2010 - 11 R 1135/10
Anspruch auf Hinterbliebenenrente; Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe
Wenn der Versicherte zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits offenkundig an einer lebensbedrohlichen Erkrankung gelitten hat, kommt die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer sog Versorgungsehe zwar in Betracht, wenn sich die Heirat als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung dieser Erkenntnis bestehenden Beschlusses darstellt (vgl HessVGH 16.2.2007 FamRZ 2007, 17719). Eine bloß behauptete Heiratsabsicht, ohne entsprechende Vorbereitungen und ohne definitiv ins Auge gefassten Termin reichen allerdings nicht aus, um einen bereits vor dem Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung gefassten Heiratsentschluss annehmen zu können (vgl LSG Baden-Württemberg, 7.12.2007, L 4 R 2407/05).
1. Wenn der lebensbedrohende Charakter einer Erkrankung des verstorbenen Ehepartners im Zeitpunkt der Eheschließung bekannt ist, so kommt die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung in aller Regel nicht in Betracht, es sei denn, die Heirat stellt sie als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Entschlusses dar.
2. Lediglich abstrakte Pläne zur Heirat, ohne entsprechende Vorbereitungen und ohne definitiv ins Auge gefassten Termin reichen nicht aus, um einen bereits vor dem Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung gefassten Heiratsentschluss annehmen zu können. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VI § 46 Abs. 2a
,
SGB VII § 65 Abs. 6
Vorinstanzen: SG Ulm 12.02.2010 S 14 R 3589/09
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 12. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: