Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Ermittlung von Entgeltpunkten für die vom Kläger im Beitrittsgebiet zurückgelegten Versicherungszeiten
streitig.
Der am 10. Juli 1949 in L. geborene Kläger schloss nach Erwerb des Facharbeiterzeugnisses (Fernmeldemechaniker) im September
1972 sein Diplomstudium im Fachbereich Informationstechnik ab und arbeitete im Anschluss daran bis zum 30. Dezember 1987 in
D. als Entwicklungsingenieur. Vom 1. Januar bis 31. Dezember 1988 war der Kläger infolge eines zuvor gestellten Ausreiseantrages
arbeitslos. Im Zeitraum vom 1. Januar bis 13. November 1989 war er sodann wieder als Entwicklungsingenieur in D. tätig. In
seinem Sozialversicherungsbuch sind für die Zeit von 1973 bis 1987 beitragspflichtige Gesamtarbeitsverdienste zwischen 6.352,00
Mark und 7.200,00 Mark ausgewiesen. Im Jahr 1989 hatte er einen beitragspflichtigen Gesamtarbeitsverdienst von 5.495,00 Mark
(vgl Blatt 15 - 32 der Verw-Akte). Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) zahlte er nicht. Am 10. November
1989 wurde er aus der Staatsbürgerschaft der früheren Deutschen Demokratischen Republik (DDR) mit Wirkung vom 16. November
1989 entlassen. Am gleichen Tag siedelte er zusammen mit seiner Ehefrau in die Bundesrepublik Deutschland über (Bescheinigung
der Bundesaufnahmestelle in G. vom 20. November 1989).
Am 12. Februar 1991 stellte der Kläger bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich als Beklagte bezeichnet)
einen Antrag auf Kontenklärung. Hierauf erging unter dem 16. April 1991 ein Feststellungsbescheid hinsichtlich näher bezeichneter
Ausfallzeiten in den Jahren 1965 bis 1972 wegen Schul- und Hochschulausbildung.
Am 16. April 2001 wies der Kläger die Beklagte darauf hin, dass sein Antrag auf Kontenklärung bislang noch nicht vollständig
bearbeitet worden sei; zugleich bat er, den Vorgang wieder aufzunehmen und den gesamten Versicherungsverlauf von 1965 bis
2000 aufzuklären. Am 11. Juni 2001 stellte er erneut einen Antrag auf Kontenklärung. Mit Bescheid vom 10. Juli 2002 lehnte
die Beklagte die Feststellung der Beschäftigungszeit vom 1. Oktober 1972 bis 13. November 1989 als Zeit der Zugehörigkeit
zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) ab.
Am 30. Juni 2004 stellte die Beklagte nach §
149 Abs
5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (
SGB VI) die Versicherungszeiten des Klägers bis 31. Dezember 1997 fest (sog Vormerkungsbescheid). Die Zeit vom 1. Januar bis 31.
Dezember 1988 werde als Anrechnungszeit anerkannt, die Zeit vom 1. September 1968 bis 23. September 1972 könne hingegen nicht
als Beitragszeit anerkannt werden, da es sich um Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung handle. Der Bescheid enthielt
den Hinweis, dass über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei der Feststellung
einer Leistung entschieden werde. Der Versicherungsverlauf (Anlage 2 zum Bescheid vom 30. Juni 2004) enthielt die im Sozialversicherungsbuch
ausgewiesenen beitragspflichtigen Gesamtverdienste. Des Weiteren wurde dem Kläger unter dem 30. Juni 2004 eine Rentenauskunft
erteilt, wobei hierbei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass es sich nicht um einen Rentenbescheid handle.
Gegen den Vormerkungsbescheid erhob der Kläger am 29. Juli 2004 Widerspruch, den er "auf die Bewertung der Zeiten im Beitrittsgebiet
und andere unklare Punkte" beschränkte. Er wandte sich auch gegen die Übernahme der im Sozialversicherungsbuch ausgewiesenen
beitragspflichtigen Gesamtverdienste, da die Beklagte zu Unrecht §
256 a SGB VI zugrunde gelegt habe. Bei einer Bewertung nach §
256 b oder c
SGB VI oder nach dem Fremdrentengesetz (FRG) ergäben sich Einkünfte bis zum dreifachen Wert. Bei ihm müsse daher eine Günstigkeitsprüfung vorgenommen werden. Es stelle
eine Verletzung des Gleichheitssatzes dar, wenn gegenüber einem Ostaussiedler mit identischer beruflicher Laufbahn und einer
Bewertung nach dem FRG das Bewertungsergebnis auf etwa ein Drittel sinke.
Mit Bescheid vom 13. Juni 2005 stellte die Beklagte die Versicherungszeiten des Klägers bis 31. Dezember 1998 fest, wobei
auch dieser Bescheid den Hinweis enthielt, dass über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen
Daten erst bei der Feststellung einer Leistung entschieden werde. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass der Bescheid
nach §
86 Abs
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2006 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. Mit dem
Widerspruch sei die Berücksichtigung der Tabellenwerte nach dem FRG anstelle der in der ehemaligen DDR tatsächlich verdienten Entgelte begehrt worden. Diesem Begehren könne nicht entsprochen
werden. Nur für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1937 geboren seien, seien bei der Ermittlung der Entgeltpunkte Besonderheiten
zu beachten, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) ohne das Beitrittsgebiet
gehabt hätten. Nur für diesen Personenkreis regle §
259 a Abs
1 SGB VI, dass für Pflichtbeitragszeiten vor dem 19. Mai 1990 anstelle der nach den §§
256 a und
256 b SGB VI zu ermittelnden Werte Entgeltpunkte aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum FRG ermittelt würden. Da der Kläger nach dem 31. Dezember 1936 geboren sei, sei die Voraussetzung des §
259 a SGB VI nicht erfüllt. Maßgeblich für die Ermittlung der Entgeltpunkte seien damit die Vorschriften der §§
256 a und
256 b SGB VI.
Hiergegen hat der Kläger am 11. Januar 2007 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, sein Begehren widerspreche nicht der Regelung in §
149 Abs
5 Satz 3
SGB VI, wonach über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei Feststellung einer Leistung
entschieden werde. Denn er strebe nicht die Bewertung der Höhe nach verbindlich vor dem Zeitpunkt eines Rentenversicherungsfalles
an, sondern wolle lediglich die Frage der Anwendbarkeit der Vorschriften geklärt haben, nach denen dann später im Zeitpunkt
des Versicherungsfalls die Bewertung der zurückgelegten Versicherungszeiten der Höhe nach erfolgen solle. Er werde durch die
Regelung in §
259 a SGB VI sowohl in seinem Gleichheits- als auch in seinem Eigentumsgrundrecht verletzt. Er werde in verfassungswidriger Weise gegenüber
Volksdeutschen ungleich behandelt, die als anerkannte Vertriebene ihre Beitragszeiten bei nichtdeutschen Rentenversicherungen
in den früheren Ostgebieten nach dem FRG bewertet erhalten würden, was zu einer dreifachen Bewertung führe. Auch die Stichtagsregelung des §
259 a SGB VI, die Geburtsjahrgänge vor 1937 privilegiere, sei mit Art
3 Grundgesetz (
GG) nicht vereinbar. Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. August 1997 (L 2 Kn 151/96) überzeuge nicht,
da auch nach dem 1. Januar 1937 geborene Versicherte den weitaus wesentlicheren Teil ihres beruflichen Erwerbslebens im Vertrauen
auf die frühere Rechtslage hätten hinter sich bringen können, um dann im schlechtesten Fall als 53-jährige Versicherte eine
Entwertung der bislang erworbenen Versicherungszeiten um durchschnittlich 60 % hinnehmen zu müssen. Unter den Schutz des Art
14 GG fielen auch die in der DDR erworbenen Rechtspositionen. Zur weiteren Begründung hat der Kläger die Verdienstbescheinigung
des Forschungsinstituts von A. OHG vom 24. Januar 2007 im Hinblick auf die Verdienste im Zeitraum von 1972 bis 1987 vorgelegt
(Blatt 84/85 der SG-Akte).
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat eine erneute Rentenauskunft und mehrere Probeberechnungen vorgelegt.
Mit Urteil vom 11. Mai 2009 hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei bei der Feststellung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten
zu Recht von den im Sozialversicherungsbuch des Klägers ausgewiesenen beitragspflichtigen Gesamtarbeitsverdiensten ausgegangen.
Dies ergebe sich aus §
256 a Abs
2 Satz 1
SGB VI. Die Beklagte habe die Vorschrift zutreffend angewandt, in dem sie die im Sozialversicherungsbuch des Klägers ausgewiesenen
beitragspflichtigen Gesamtarbeitsverdienste mit den in Anlage 10 zum
SGB VI ausgewiesenen Werten vervielfältigt habe. Das vom Kläger darüber hinaus erzielte Einkommen sei auch nicht nach §
256 a Abs
2 und Abs
3 SGB VI zu berücksichtigen, da er keine Beiträge zur FZR gezahlt habe, obwohl er die Möglichkeit hierzu gehabt hätte. Die Regelung
sei zudem mit dem
Grundgesetz vereinbar. Es liege weder ein Verstoß gegen Art
14 Abs
1 Satz 1
GG noch ein Verstoß gegen Art
3 Abs
1 GG vor. Auch die Stichtagsregelung des §
259 a SGB VI sei verfassungsgemäß. Es sei zu berücksichtigen, dass der unter das FRG fallende Personenkreis mit den Bürgern aus dem Beitrittsgebiet nicht vergleichbar sei. Die abweichenden gesetzlichen Regelungen
zur Berechnung der Rentenhöhe seien deshalb sachlich gerechtfertigt.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 8. Juni 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6. Juli 2009 Berufung beim Landessozialgericht
(LSG) eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, er sei ein sog "Altübersiedler" und wende sich deshalb gegen die in den streitgegenständlichen
Bescheiden in Ansatz gebrachte Bewertung seiner im Beitrittsgebiet zurückgelegten Rentenversicherungszeiten nach den Vorschriften
der §§
256 a,
259 a SGB VI. Seine rentenrechtlichen Zeiten seien auf der Grundlage der §§ 15, 16, 22 FRG zu bewerten. Dies führe bei ihm zu einer Verbesserung der Bewertung der im Beitrittsgebiet zurückgelegten Versicherungszeiten,
so dass sich seine Entgeltpunkte um 12 Punkte erhöhten. Er habe ebenso wie die Personen, die vor dem 1. Januar 1937 geboren
worden seien, unter erschwerten Lebens- und Arbeitsbedingungen leiden müssen. Die durch die Stichtagsregelung bewirkte Schlechterstellung
seiner Personengruppe im Verhältnis zu den älteren vergleichbar betroffenen DDR-Übersiedlern verstoße gegen Art
3 und Art
14 GG. Des Weiteren habe der Gesetzgeber mit der Einführung des §
259 a Abs
1 Satz 1
SGB VI gegen das Verbot der echten Rückwirkung verstoßen. Hilfsweise begehre er eine Bewertung nach §
256 b SGB VI. Zur weiteren Begründung hat der Kläger die Ausbürgerungsurkunde vom 10. November 1989 sowie die Bundestagsdrucksachen 16/5466
(Kleine Anfrage der FDP-Fraktion) und 16/5571 (Antwort der Bundesregierung) vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. Mai 2009 sowie unter Aufhebung der Bescheide der Beklagten
vom 30. Juni 2004 und 13. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2006 die Beklagte zu verurteilen,
die von ihm im Beitrittsgebiet zurückgelegten Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (Anlage 9, Leistungsgruppe 1) zu bewerten, hilfsweise nach §
256 b SGB VI iVm der Anlage 14 unter Zugrundelegung der Qualifikationsgruppe I und des Wirtschaftsbereiches 19.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster
und zweiter Instanz sowie auf die vorgelegte Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§
143,
151 Abs
1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche
Verhandlung entschieden hat (§
124 Abs
2 SGG), ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass bei der Feststellung der im Beitrittsgebiet erzielten Verdienste §
256a SGB VI zugrunde zu legen ist. Die Bescheide vom 30. Juni 2004 und 13. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.
Dezember 2006 (§
95 SGG) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger kann nicht verlangen, dass die Beklagte im
Rahmen des Vormerkungsverfahrens die von ihm im Beitrittsgebiet zurückgelegten Versicherungszeiten nach dem FRG bzw hilfsweise nach §
256 b SGB VI zu bewerten hat.
Streitgegenstand sind die Bescheide der Beklagten vom 30. Juni 2004 und 30. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 12. Dezember 2006, mit denen die Beklagte entschieden hat, dass für die Ermittlung der Entgeltpunkte vorliegend die Vorschrift
des §
256 a SGB VI maßgebend ist.
Das prozessuale Begehren des Klägers ist dahingehend auszulegen (§
123 SGG), dass er neben der Anfechtungsklage gegen die genannten Bescheide auch eine Verpflichtungsklage (§
54 Abs
1 Satz 1
SGG) erhoben hat. Denn er begehrt den Erlass eines Verwaltungsaktes bestimmten Inhalts, nicht aber eine Leistung unmittelbar.
Ein Leistungsverfahren (bzw Leistungsfeststellungsverfahren) ist auch von der Beklagten nicht durchgeführt worden. Vielmehr
hat diese - wie auch in den Bescheiden vom 30. Juni 2004 und 13. Juni 2005 ausdrücklich festgehalten - im Rahmen des Kontenklärungsverfahrens
über die Anrechnungszeiten vom 1. Januar bis 31. Dezember 1988, über die geltend gemachten Beitragszeiten vom 1. September
1964 bis 26. Juli 1968, vom 1. September 1968 bis 23. September 1972 und über die Ersatzzeit vom 16. November 1989 entschieden
sowie die im Beitrittsgebiet zurückgelegten Versicherungszeiten - einschließlich der von Oktober 1972 bis Oktober 1989 erzielten
tatsächlichen Arbeitsverdienste - bis zum 31. Dezember 1998 durch sog Vormerkungsbescheide im Sinne von §
149 Abs
5 Satz 1
SGB VI festgestellt. Dazu war sie berechtigt, da der Versicherungsträger nach dieser Vorschrift die im Versicherungsverlauf enthaltenen
und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid festzustellen hat,
wenn das Versicherungskonto geklärt ist oder der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs
seinem Inhalt nicht widersprochen hat. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden vom 30. Juni
2004 und 13. Mai 2005 nachgekommen.
Die Beklagte hat in ihrem Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2006 auch ihre Entscheidungsbefugnis nicht dadurch überschritten,
dass sie zur Ermittlung des maßgeblichen Verdienstes für den Zeitraum von Oktober 1972 bis Oktober 1989 §
256 a Abs
1 und
2 SGB VI zugrunde gelegt hat (vgl allg hierzu BSG SozR 3-2200 § 1325 Nr 3; SozR 4-2600 § 149 Nr 1). Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Vormerkungsbescheid ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung.
Sein Sinn und Zweck erschöpft sich nicht in der abstrakten Feststellung von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten ohne jegliche
Beziehung zur späteren Rentenwertfeststellung. Vielmehr trifft der Vormerkungsbescheid auf der Grundlage des bei seinem Erlass
geltenden Rechts Feststellungen über Tatbestände einer rentenversicherungsrechtlich relevanten Vorleistung, die grundsätzlich
in den späteren Rentenbescheid und damit in den Rentenwert eingehen (vgl hierzu nur BSGE 56, 165, 171 f; BSG SozR 1300 § 45 Nr 15). Im Interesse der Versicherten wird hierdurch Klarheit über das Vorliegen oder Nichtvorliegen
der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Zeiten rentenversicherungsrechtlicher Relevanz geschaffen.
Verbindlich festgestellt wird nach alledem im Vormerkungsbescheid sowohl der Rechtscharakter der rentenrechtlichen Zeit als
auch deren zeitlicher Umfang und damit, ob ein behaupteter Anrechnungstatbestand nach seinen tatsächlichen und rechtlichen
Voraussetzungen nach dem zum Zeitpunkt des Erlasses des Vormerkungsbescheides geltenden materiellen Recht erfüllt ist, so
dass die Möglichkeit besteht, dass er rentenrechtlich relevant werden kann (BSG SozR 3-2600 § 149 Nr 6; SozR 4-2600 § 149
Nr 1 mwN). Zugleich ist bei Tatbeständen von Beitragszeiten wegen Beschäftigung oder Tätigkeit auch der daraus jeweils erzielte
oder kraft Gesetzes als fiktiv versichert geltende Verdienst festzustellen (BSG, Urteil vom 23. September 2003 - B 4 RA 48/02 R = veröffentlicht in juris, RdNr 15; aA wohl LSG Berlin, Urteil vom 29. Juli 2004 - L 8 RA 18/01 = veröffentlicht in juris).
Der Kläger kann keine Berücksichtigung höherer versicherter Entgelte für die in der Zeit von Oktober 1972 bis Oktober 1989
zurückgelegten Beitragszeiten als die in den Bescheiden vom 30. Juni 2004 und 13. Mai 2005 vorgemerkten beanspruchen. Denn
die Beklagte hat die Arbeitsentgelte des Klägers in Anwendung der Vorschrift des §
256 a SGB VI zutreffend ermittelt.
Nach §
256 a Abs
1 Satz 1
SGB VI werden für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage
10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt
wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davorliegende Kalenderjahr ist der Verdienst mit dem Wert der Anlage
10 zu vervielfältigen, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist. Als Verdienst zählen nach §
256 a Abs
2 Satz 1
SGB VI - soweit hier von Bedeutung - der Arbeitsverdienst und die Einkünfte, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie
der Verdienst, für den Beiträge zur FZR gezahlt worden sind. In Anwendung dieser Regelung hat die Beklagte in den Bescheiden
vom 30. Juni 2004 und 13. Mai 2005 rechtsfehlerfrei die mit Pflichtbeiträgen belegten Einkünfte des Klägers bis zu 7.200,00
Mark pro Jahr berücksichtigt. Denn gemäß § 16 Abs 2 der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten (SVO) vom 17. November 1977 (GBl der DDR I, 373) galt seinerzeit eine Beitragsbemessungsgrenze von 600,00 Mark/monatlich bzw 7.200,00
Mark/jährlich. Die rentenrechtliche Anrechnung darüber hinausgehender Verdienste richtet sich nach §
256 a Abs
3 SGB VI. Nach dessen Satz 1 zählen zu den Verdiensten ua auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste oder Einkünfte
vor dem 1. Juli 1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenze Pflichtbeiträge oder Beiträge
zur FZR nicht gezahlt werden konnten. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar war seinerzeit für Monatsbeiträge
über 600,00 Mark die Zahlung von Pflichtbeiträgen ausgeschlossen; es bestand jedoch für alle sozialversicherungspflichtigen
Werktätigen die Möglichkeit zur Entrichtung von Beiträgen zur FZR nach der Verordnung über die Verbesserung der FZR und die
Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 10. Februar 1971 (GBl der DDR II, 121), die zum 1. März 1971
in Kraft trat. Danach konnten Vorgenannte mit ständigem Wohnsitz in der DDR, deren Einkommen die Höchstgrenze für die Beitragspflicht
zur Sozialversicherung von 600,00 Mark/monatlich bzw 7.200,00 Mark/jährlich überstieg, der FZR beitreten, um so ihre rentenrechtlichen
Anwartschaften bzw Ansprüche wertmäßig zu erhöhen. Hiervon hat der Kläger, wie er letztlich selbst einräumt, nicht Gebrauch
gemacht. Dass ihm ein Beitritt versagt worden wäre, ergibt sich weder aus den Akten noch ist dies sonst nachgewiesen. Höhere
Verdienste für die hier streitigen Zeiten können daher mangels Beitritts und Beitragszahlung zur FZR nicht berücksichtigt
werden.
Die Regelung des §
256 a SGB VI ist auch verfassungsgemäß (vgl hierzu BSG, Urteil vom 17. August 2000 - B 13 RJ 5/00 R - sowie BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. Dezember 2002 - 1 BvR 1144/00 -, jeweils veröffentlicht in juris). Sie ist Ausfluss der Systementscheidung, wonach Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung
und der FZR der DDR in die im
SGB VI geregelte Rentenversicherung der Bundesrepublik überführt worden sind. Die Systementscheidung ihrerseits ist verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden (vgl hierzu: BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95, veröffentlicht in juris). Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.
Der am 10. Juli 1949 geborene Kläger fällt nicht unter die bestandsgeschützten Jahrgänge des §
259 a SGB VI, deren Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem bis 30. Juni 1990 geltenden Bestimmungen des FRG zu berücksichtigen sind. Nach dieser Vorschrift werden für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1937 geboren sind und ihren
gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten, für Pflichtbeiträge
vor dem 19. Mai 1990 anstelle der nach §§
256 a bis
256 c SGB VI zu ermittelnden Werte Entgeltpunkte aufgrund der Anlage 1 bis 16 zum FRG ermittelt. Diese Sonderregelung dient dem Vertrauensschutz, denn es verbleibt bei der Ermittlung der Entgeltpunkte grundsätzlich
bei dem bis zum 30. Juni 1990 geltenden Recht (vgl hierzu Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 - L 11 RJ 2532/03, veröffentlicht in juris). Die Versicherten werden so behandelt, als wären sie ehemalige Übersiedler, die für die Bewertung
ihrer Beitragszeiten im Beitragsgebiet auf die Anwendung des FRG idF bis 30. Juni 1990 vertraut haben. Die Regelung knüpft weiter an die Stichtagsregelungen des Art 23 Gesetz zum Ersten
Staatsvertrag an, nämlich der Unterzeichnung des Ersten Staatsvertrages, und ist zur Verwaltungsvereinfachung auf rentennahe
Jahrgänge beschränkt (BT-Drucks 12/4810 S 24).
Nachdem der Kläger jedoch nach dem 1. Januar 1937, nämlich am 10. Juli 1949, geboren ist, werden bei ihm - wie ansonsten auch
bei jedem anderen Versicherten in den alten und neuen Bundesländern (vgl hierzu auch die ausführliche Antwort der Bundesregierung
auf die kleine Anfrage von Abgeordneten und der Fraktion der FDP vom 11. Juni 2007, BT-Drucks 16/5571 S 3 ff) - die tatsächlich
erzielten und im Sozialversicherungsausweis aufgeführten Entgelte nach Aufwertung in DM und Hochwertung auf die Werte der
Anlage 10 zum
SGB VI berücksichtigt (vgl §
256 a SGB VI).
Die Stichtagsregelung verstößt nicht gegen Art
3 Abs
1 GG (s hierzu bereits Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 - L 11 RJ 2532/03, aaO. mwN). Denn mit Abschluss des Staatsvertrages sollte die Übersiedlung von Ost nach West und umgekehrt uneingeschränkt
möglich sein, ohne dass die nach diesem Zeitpunkt in die Bundesrepublik Deutschland Übersiedelten eine "Westrente" beanspruchen
konnten. Ab diesem Zeitpunkt sollte das unterschiedliche Rentensystem der ehemaligen DDR dem der Bundesrepublik Deutschland
angeglichen und mit Hilfe der im Staatsvertrag enthaltenen, umzusetzenden Vereinbarungen einer Sozialunion geschaffen werden.
Für die Anwendung des FRG, das einen Verlust des "fremden" Versicherungsschutzes ausgleichen sollte, auf diesen Personenkreis ab dem 19. Mai 1990 bestand
daher kein Anlass mehr (vgl hierzu auch BT-Drucks 16/5571 S 4). Insofern liegen sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung
solcher Versicherter, die vor oder nach dem Stichtag in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelt sind, vor. Art
3 Abs
1 GG ist aber nur dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders
behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche
Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72, 88; 87, 234, 255). Das ist nach dem oben Ausgeführten nicht der Fall (vgl hierzu nochmals BT-Drucks 16/5571 S 3 ff).
Der von dem Kläger gerügte Verstoß gegen Art
14 GG, dh ein Eingriff in eine eigentumsgeschützte Rechtsposition, liegt schon deswegen nicht vor, da Gegenstand einer Eigentumsgarantie
erst die vom bundesdeutschen Gesetzgeber neu begründeten Ansprüche sein und sich deswegen zwangsnotwendig nicht auf solche
Erwerbstatbestände gründen können, die im Gebiet der ehemaligen DDR zurückgelegt worden sind (so auch BVerfG, Beschluss vom
20. Oktober 1993 - 1 BvL 42/92).
Soweit der Kläger hilfsweise eine Feststellung der Arbeitsentgelte nach §
256 b SGB VI begehrt, scheitert dies bereits daran, dass es sich bei den hier streitigen Beitragszeiten nicht um (nur) glaubhaft gemachte
Pflichtbeitragszeiten handelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.