Festsetzung des Streitwerts für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren
Gründe:
Die nach § 68 GKG statthafte und zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Reutlingen
(SG) in dem angefochtenen Beschluss vom 26.09.2011 ist für das hier anhängig gewesene Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
ein Abschlag vom Streitwert der Hauptsache zu machen und der Streitwert auf 509,25 € festzusetzen.
Da weder der Antragsteller noch die Antragsgegnerin zu den in §
183 SGG genannten Personen gehören, werden gem. §
197a SGG Kosten nach dem GKG erhoben, weshalb das SG von Amts wegen noch eine Kostenentscheidung zu treffen haben wird (§
161 VwGO) und ein Streitwert festzusetzen ist.
Der Streitwert für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, mit dem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen
einen Bescheid, der die Zahlung eines Säumniszuschlages in Höhe von 2037 € auferlegte, nach §
86b Abs.
1 Nr.
2 SGG begehrt worden ist, bestimmt sich gem. §§ 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag für den Antragsteller ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Der Senat schließt sich
dem Streitwertkatalog 2009 (NZS 2009, 427ff., 429 unter Ziff. 7.2) und der hierfür herangezogenen Rechtsprechung des 5. Senates
des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) im Beschluss vom 14.02.2007 (L 5 KR 2854/06 W-A, veröffentlicht in Juris) an, wonach der mit dem Antragsverfahren begehrte Zahlungsaufschub bis zur gerichtlichen Klärung
der Forderung unter wirtschaftlicher Betrachtung lediglich mit einem Viertel der Forderung angesetzt werden kann (so auch
Beschluss des 10. Senates des LSG vom 10.07.2007, L 10 U 2777/07 ER-B, L 10 U 2778/07 W-A und Beschluss des 4. Senates des LSG vom 21.01.2010, L 4 R 768/10 ER-B und LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. 07.2011, L 8 R 287/11 B ER; zu der auch einen geringeren Abschlag annehmenden Rechtsprechung s. Straßfeld, SGb 2008, 119 ff., 121f. m.w.N.). Hier hat der Antragsteller sich gegen die Vollziehung des Bescheides vom 20.01.2011 gewandt, der Säumniszuschläge
in Höhe von 2037 € erhoben hat, so dass der Streitwert 509,25 € beträgt.
Ob der Antragsteller hilfsweise auch eine einstweilige Anordnung auf Erlass der Forderung gestellt hat, was Gegenstand des
Bescheides des Antragsgegners vom 14.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2011 und der Klage beim SG S 8 R 2160/11 ist -wovon wohl die Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 25.08.2011) ausgeht- oder ob auch mit dieser Begründung lediglich die
Vollstreckung vorläufig abgewendet werden sollte, kann dahingestellt bleiben, da gem. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG ein hilfsweise gestellter Antrag zum Streitwert nur hinzu addiert wird, wenn über ihn eine Entscheidung ergeht, was hier
in Anbetracht der Rücknahme des Antrages nicht notwendig war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).