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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.03.2007 - 7 AS 925/07
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Auszubildende, Leistung als Darlehen in besonderen Härtefällen
Trotz der Notwendigkeit der Bildung von Fallgruppen mit dem Ziel, die Norm handhabbar zu machen, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II eine Öffnungsklausel ist, die gerade den besonderen und damit nicht immer verallgemeinerungsfähigen Umständen des jeweiligen Auszubildenden Rechnung tragen will. Besondere Fälle entziehen sich in gewissem Umfang einer Verallgemeinerung. Es ist daher zulässig und geboten, über die genannten Fallgruppen hinaus, die Möglichkeit der Anerkennung einer besonderen Härte in weiteren Fällen anzuerkennen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 7 § 7 Abs. 5
,
Vorinstanzen: SG Reutlingen 15.01.2007 S 6 AS 4940/06 ER

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