Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten für eine vom Kläger selbstbeschaffte Zusatzqualifizierung zum Handelsassistenten
zuzüglich die Gewährung von Übergangsgeld.
Der 1974 in H. geborene, verheiratete Kläger, Vater eines Sohnes (geb. 2007), war nach dem (ohne Abschluss beendeten) Besuch
einer Gesamtschule (Hauptschule) sowie einem Berufsvorbereitungsjahr an einer Berufsschule (September 1992 bis Juli 1993)
ausweislich des vorgelegten Lebenslaufs von August 1993 bis März 1996 in H. als Kassierer in der Systemgastronomie beschäftigt,
betätigte sich daraufhin einige Zeit in W. selbständig im Lebensmitteleinzelhandel und arbeitete sodann - nach einer beruflichen
Neuorientierung im Berufsförderungswerk (BfW) H. - von Dezember 1998 bis September 1999 in einem Schuhhaus in H. als Verkäufer.
Ab Mitte September 1999 war er bei einem Wach- und Sicherheitsdienst als Wächter (Guard) beschäftigt; seine Aufgabe umfasste
die Zugangskontrollen bei den US-Streitkräften im Hauptquartier in H. sowie in M. und S.; dieses Arbeitsverhältnis endete
zum 31. August 2010.
Bereits ab dem 24. August 2010 war der Kläger arbeitsunfähig krankgeschrieben; ab 30. August 2010 erfolgte eine psychotherapeutische
Behandlung. In der Zeit vom 29. Juni bis 3. August 2011 führte die Beklagte in der Klinik am S. M. in B. S. eine Maßnahme
der medizinischen Rehabilitation durch. Bei den Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige
Episode, einer Sozialphobie und einem Lendenwirbelsäulensyndrom wurde die Leistungsfähigkeit des Klägers bei Entlassung sowohl
im Beruf des Einlasskontrolleurs als auch für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung gewisser qualitativer
Einschränkungen mit mehr als sechs Stunden täglich eingeschätzt (Bericht des Priv.-Doz. Dr. D. vom 10. August 2011). Bereits
während der Rehabilitationsbehandlung äußerte der Kläger den Wunsch nach einer beruflichen Ausbildung.
Am 12. Juli 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wobei ihm seinerzeit noch
eine Weiterbildung zum chemisch-technischen Assistenten vorschwebte. Diesen Antrag lehnte die Beklagte nach Einholung einer
prüfärztlichen Stellungnahme mit Bescheid vom 19. August 2011 ab, weil die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht erheblich gefährdet
oder gemindert sei, dieser vielmehr den Beruf des Einlasskontolleurs weiterhin ausüben könne. Auf den Widerspruch des Klägers,
mit dem er geltend machte, den Beruf des Einlasskontrolleurs, der mit Schusswaffengebrauch verbunden gewesen sei, aus gesundheitlichen
Gründen nicht mehr verrichten zu können, wurden prüfärztlicherseits nunmehr Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben befürwortet.
Auf der Grundlage eines am 5. Dezember 2011 im Beruflichen Trainingszentrum R.-N. (BTZ) in W. durchgeführten Informationsgesprächs
kam von dort die Empfehlung einer dreimonatigen Maßnahme zur Berufsfindung/Eignungsabklärung, die anschließend in der Zeit
vom 10. Februar bis 3. Mai 2012 auf Kosten der Beklagten stattfand; hinsichtlich seiner beruflichen Vorstellungen hatte der
Kläger dort kaufmännische Berufe (Bürokaufmann, Industriekaufmann, Einzelhandelskaufmann) und Berufe aus dem Bereich Elektronik/Elektrotechnik
benannt. Im Abschlussbericht des BTZ vom 20. April 2012 wurde auf Grund der Ergebnisse der Facherprobungen und Praktika eine
Eignung des Klägers für Verkaufsberufe gesehen, jedoch von kaufmännischen Berufen mit kaufmännisch/verwaltenden Tätigkeiten
abgeraten; keine Eignung bestehe für technische Berufe und/oder Berufe aus dem Bereich Elektronik. In der Zeit vom 4. Mai
bis 31. Juli 2012 finanzierte die Beklagte dem Kläger beim BfW in M. einen Vorbereitungslehrgang "Innerbetriebliche Rehabilitation
durch Umschulung". Während dieser Zeit fand der Kläger eigenständig einen Umschulungsbetrieb; am 10. Juli 2012 wurde mit der
R. GmbH (i.F.: R. GmbH) ein Qualifizierungsvertrag über eine betriebliche Umschulung des Klägers zum Verkäufer in der Zeit
vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2014 abgeschlossen.
Durch Bescheid vom 1. August 2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger darauf ab dem 1. August 2012 Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben in Form der Umschulung zum Verkäufer im Rahmen der Innerbetrieblichen Rehabilitation, zunächst befristet bis
zum 31. Januar 2013. Am 8. Januar 2013 erfolgte die Verlängerung der Leistungszusage bis zum 31. Juli 2014. Wegen verschiedener
Differenzen und Zerwürfnisse endete der Qualifizierungsvertrag mit der R. GmbH zum 3. November 2013. Ab dem 4. November 2013
konnte der Kläger die innerbetriebliche Umschulung bei der D. SE (i.F.: D. SE) fortsetzen (Qualifizierungsvertrag vom 28.
Oktober 2013).
Bereits im August 2013 hatte der Kläger, seinerzeit Klassenbester an der M.-H.- Schule (i.F.: M.-H.-Schule) in M., einer Kaufmännischen
Berufsschule, bei der Beklagten eine Maßnahmeverlängerung um ein Jahr mit der Weiterbildung zum Handelsassistenten beantragt.
Zum Schuljahr 2013/2014 wurde der Kläger auf Grund seiner guter Leistungen in die Berufsschulklasse für Verkäufer/Handelsassistenten
umgesetzt. Durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 16. Oktober 2013 lehnte die Beklagte den Antrag auf berufliche Weiterbildung
zum Handelsassistenten ab, weil das Umschulungsziel mit dem Ende der Maßnahme im Juli 2014 erreicht und die Wiedereingliederung
in das Erwerbsleben damit vollzogen sei.
Mit Schreiben vom 19. März 2014 beantragte der Kläger nochmals die Verlängerung der Maßnahme mit dem Ziel der Weiterbildung
zum Handelsassistenten. Er habe von Mitschülern erfahren, dass kein Unternehmen Verkäufer mehr in Vollzeit einstelle; die
einzigen Vollzeitkräfte seien Handelsassistenten, Filialleiter und Stellvertreter. Besonders als Handelsassistent habe man
bei der D. SE eine gute Perspektive. Bei Verlängerung der Maßnahme werde er den Beruf des Einzelhandelskaufmanns erreichen;
für den Handelsassistenten werde er in derselben Klasse unterrichtet. Übergangsgeld wolle er erst nach den Sommerferien bis
zum Abschluss der Prüfungen beanspruchen. Am 28. April 2014 fand ein Beratungsgespräch des Reha-Beraters mit dem Kläger beim
BFW in M. statt; dem Kläger wurde dort erläutert, dass er der Beklagten nachweisen müsse, trotz zahlreicher Bewerbungen als
Verkäufer keine Arbeitsstelle zu finden. Eine Verlängerung der Maßnahme könne von Seiten des Reha-Beraters befürwortet werden,
wenn der Kläger eine schriftliche Bestätigung des aktuellen Ausbildungsbetriebs beibringe, dass er nach einer Verlängerung
und dem Abschluss als Handelsassistent eine passende Vollzeitstelle erhalte (vgl. Aktenvermerk, Bl. 929 der Reha-Akte). Der
Kläger legte darauf am 13. Mai 2014 eine "Hausmitteilung" der D. SE vom 28. April 2014 vor, wonach die Möglichkeit bestehe,
ihn nach bestandener Verkäufer-Prüfung in das dritte Ausbildungsjahr sowie nach bestandener Prüfung zum Einzelhandelskaufmann
in Teilzeit zu übernehmen.
Durch Bescheid vom 21. Mai 2014 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf berufliche Weiterbildung zum Handelsassistenten
erneut ab, weil das Umschulungsziel "Verkäufer" im Juli 2014 erreicht werde und ein Bewerbermarkt für diesen Beruf durchaus
vorhanden sei. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, die bereits absolvierte Ausbildung zum Verkäufer sei nicht
ausreichend, ihn auf dem Arbeitsmarkt einzugliedern. Da er über keinen Schulabschluss verfüge, habe er keine Chance, mit der
Ausbildung zum Verkäufer eine Arbeitsstelle zu finden. Demgegenüber sei ihm von der D. SE zugesagt worden, dass er nach Absolvierung
der Weiterbildung zum Handelsassistenten in Teilzeit übernommen werde. Ergänzend legte der Kläger eine "Leistungsbewertung"
der zuständigen Abteilungsleiterin der M.-H.-Schule vom 4. Juni 2014 vor, in der diese ein drittes Ausbildungsjahr zur Weiterqualifizierung
zum Kaufmann im Einzelhandel mit der Zusatzqualifikation Handelsassistent empfahl, was die Chancen auf eine qualifizierte
Tätigkeit im Einzelhandel zusätzlich erhöhen würde. Am 16. Juli 2014 bestand der Kläger vor der Industrie- und Handelskammer
R.-N. (i.F.: IHK) die Abschlussprüfung in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Verkäufer" mit dem Gesamtergebnis "gut".
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 2014 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, dem Kläger seien
auf Grund der qualifizierten Umschulungsmaßnahme zum Verkäufer alle Kenntnisse vermittelt worden, um eine Vollzeittätigkeit
in diesem Beruf ausüben zu können. Mit der erreichten Qualifikation sei nunmehr eine dauerhafte Eingliederung in das Erwerbsleben
möglich geworden. Eine Eingabe bei der Jobbörse der Agentur für Arbeit H. (ArbA) habe am 5. August 2014 30 Stellenangebote
für Verkäufer im Umkreis von H. ergeben. Die angestrebte weitere Qualifizierung zum Handelsassistenten sei deshalb nicht erforderlich.
Es sei nicht Aufgabe des Rentenversicherungsträgers im Rahmen der beruflichen Rehabilitation, den einzelnen Versicherten eine
beruflich möglichst hohe Qualifikation zu finanzieren.
Deswegen hat der Kläger am 29. September 2014 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, da er über keinen Schulabschluss verfüge, sei für seine Eingliederung in das
Erwerbsleben eine Zusatzqualifikation erforderlich, auf Grund derer er konkurrenzfähig wäre. Allein die Umschulung zum Verkäufer
sei hierfür nicht ausreichend. Dies ergebe sich auch daraus, dass er sich bereits auf zahlreiche Stellen als Verkäufer beworben
habe, aber dennoch keine Zusage erhalten habe. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten; die Wahrscheinlichkeit der Vermittlung
im Umschulungsberuf als Verkäufer sei als gut zu erachten. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 24. Juni 2015 hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verurteilen,
ihm Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer qualifizierten Weiterbildung zum Handelsassistenten zu gewähren,
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, über seinen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Mit Urteil vom 24. Juni 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, die von der Beklagten bewilligte Berufsfindung
habe für den Kläger eine grundsätzliche Eignung für den Beruf des Verkäufers ergeben. Ihm sei sodann eine Umschulung zum Verkäufer
bewilligt worden, welche er im Juli 2014 erfolgreich abgeschlossen habe. Die Voraussetzungen für eine Wiedereingliederung
des Klägers in das Erwerbsleben seien dadurch bereits gegeben. Es bestehe auch ein entsprechender Arbeitsmarkt in diesem Bereich.
So habe eine eigene Internet-Recherche des Gerichts am 23. Juni 2015 bei der Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit ergeben,
dass im Umkreis von 20 km von H. mehr als 200 Stellenangebote für den Beruf des Verkäufers vorgelegen hätten. Dass der Kläger
bislang - trotz dieser zahlreichen Stellenangebote - noch keinen entsprechenden Arbeitsplatz gefunden habe, dürfte auch dem
Umstand geschuldet sein, dass er bislang noch keine entsprechenden Bewerbungsbemühungen in ausreichender Zahl unternommen
habe. Zumindest seien solche nicht hinreichend nachgewiesen. Das Vorbringen des Klägers dahingehend, dass er mit der Qualifikation
zum Handelsassistenten bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt habe, möge zutreffend sein, sei jedoch nicht entscheidungserheblich.
Aufgabe der Beklagten sei die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben, nicht hingegen die Förderung möglichst hoher Qualifikationen.
Auch wenn nach §
33 Abs.
4 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB IX) Eignung und Neigung des Rehabilitanden angemessen berücksichtigt werden sollten, bedeute diese Regelung nicht die Verpflichtung
der Beklagten, unter allen Umständen die Wahl des "Traumberufes" zu ermöglichen, sondern gebe lediglich in dem rechtlich zulässigen
Rahmen die Möglichkeit zur Berücksichtigung von Wünschen des Versicherten. Ebenfalls nicht überzeugen könne der Einwand des
Klägers, er habe als Verkäufer nahezu ausschließlich die Chance auf Teilzeitstellen. Es sei ihm durchaus zumutbar, mehrere
Teilzeitstellen anzunehmen. Zudem habe der Kläger angegeben, bei erfolgreichem Abschluss als Handelsassistent eine Teilzeitstelle
bei seinem jetzigen Ausbildungsbetrieb D. SE zugesagt bekommen zu haben. Da es sich auch hierbei "lediglich" um eine Teilzeitanstellung
handele, überzeuge sein Einwand nicht. Die Maßnahmeverlängerung sei nicht die einzige Möglichkeit, ihn wieder auf dem Arbeitsmarkt
einzugliedern. Der Kläger könne daher weder mit seinem Hauptantrag noch mit seinem hilfsweise gestellten Klageantrag durchdringen.
Nach Verkündung des Urteils des SG hat der Kläger, der ab 15. September 2014 in der Verkaufsstelle M. der D. SE im Ausbildungsberuf "Kaufmann im Einzelhandel"
praktisch ausgebildet wurde, am 14. Juli 2015 vor der Zentralstelle für Berufsbildung im Handel e.V. die Prüfung als Handelsassistent
mit der Gesamtnote "befriedigend" und ferner am 22. Juli 2015 vor der IKH die Prüfung in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
"Kaufmann im Einzelhandel" mit dem Gesamtergebnis "gut" bestanden. Mit dem erfolgreichen Abschluss zum Kaufmann im Einzelhandel
hat der Kläger einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand erreicht (Bestätigung der M.-H.-Schule vom 9. Oktober
2015). Am 22. Juli 2015 schied der Kläger mit bestandener Prüfung aus dem Ausbildungsbetrieb aus. Zum 16. November 2015 fand
er in einem Küchenstudio eine Anstellung als Verkäufer in Vollzeit (wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden) bei einer monatlichen
Bruttovergütung von 2.000,00 Euro (befristet bis zum 30. November 2016). Seit Januar 2017 ist der Kläger seinen Angaben zufolge
in einem anderen Küchenstudio als Küchenplaner, und zwar in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, beschäftigt.
Gegen das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17. August 2015 zugestellte erstinstanzliche Urteil richtet sich die
am 3. September 2015 beim SG eingelegte Berufung des Klägers. Er hat geltend gemacht, die Weiterqualifizierung zum Handelsassistenten, die er auf eigene
Kosten durchgeführt habe, sei dringend erforderlich gewesen. Die Unsicherheit, eine Stelle mit der Qualifikation als Verkäufer
auf dem Arbeitsmarkt zu erhalten, habe seine Ängste wieder aufleben lassen. Mit jeder Ablehnung seiner Bewerbungen hätten
sich diese Ängste verstärkt. Die ihm von der D. SE bereits angebotene Stelle habe er wegen dortiger Rationalisierungsmaßnahmen
nicht erhalten. Seit Juli 2014 habe er über 200 Bewerbungen geschrieben, aber nur Absagen erhalten, bis er die Stelle in dem
Küchenstudio bekommen habe. Der Kläger hat auf Aufforderung des Senats, seine Bewerbungsbemühungen seit Juli 2014 zu dokumentieren,
ein Bewerbungsschreiben vom 1. August 2014 an ein Schuh-Center, zwei Bewerbungsschreiben jeweils vom 28. Oktober 2014 an ein
Bettenhaus und eine Optiker-Handelskette sowie die Absageschreiben einer Drogeriemarktkette vom 2. September 2014 und einer
Großbäckerei vom 12. November 2014 zu den Akten gereicht; weitere Unterlagen seien nicht mehr vorhanden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 24. Juni 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.
Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2014 zu verurteilen, ihm die Kosten für die Zusatzqualifizierung
zum Handelsassistenten in Höhe von 2.500,00 Euro zu erstatten und ihm ferner Übergangsgeld im Zeitraum vom 15. September 2014
bis 22. Juli 2015 unter Anrechnung der erhaltenen Ausbildungsvergütung zu gewähren, hilfsweise, über seinen Antrag unter Beachtung
der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Bewerbungsbemühungen in dem vom Kläger
angegebenen Umfang seien nicht nachgewiesen.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Reha-Akte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß §
151 Abs.
1 und
2 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§
143 SGG), weil die Berufungsausschlussgründe des §
144 Abs.
1 Satz 1
SGG nicht entgegenstehen. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
1. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 21. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
11. September 2014, mit dem diese den Antrag das Klägers auf Weiterbildung zum Handelsassistenten abgelehnt hat. Nachdem der
Kläger nach Ergehen des Urteils des SG die selbstbetriebene Weiterqualifizierung vollständig abgeschlossen hat, hat er sein Begehren in der mündlichen Verhandlung
vor dem Senat vom 16. November 2017 hinsichtlich der ihm entstandenen Kosten, die er auf die Fahrtkosten konkretisiert und
mit 2.500,00 Euro (freilich ohne entsprechende Nachweise) beziffert hat, auf eine Kostenerstattung sowie auf die Gewährung
von Übergangsgeld (unter Anrechnung der von der D. SE erhaltenen Ausbildungsvergütung) für die Zeit vom 15. September 2014
bis 22. Juli 2015 umgestellt. Gemäß §
123 SGG zu befinden ist mithin im Hauptantrag über einen im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§
54 Abs.
1 Satz 1 Alt. 1, Abs.
4, §
56 SGG) verfolgten Kostenerstattungsanspruch des Klägers hinsichtlich der in der Zeit vom 15. September 2014 bis 22. Juli 2015 durchgeführten
Zusatzqualifizierung zum Handelsassistenten, mit der er gleichzeitig den Abschluss in dem anerkannten Ausbildungsberuf des
Kaufmanns im Einzelhandel erreicht hat, sowie über die Gewährung von Übergangsgeld. Der Hilfsantrag des Klägers, mit dem er
dem Umstand Rechnung getragen hat, dass die Entscheidung, "wie" die Rehabilitationsleistungen zu erbringen sind, im pflichtgemäßen
Ermessen des Rentenversicherungsträgers steht (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa Bundessozialgericht <BSG> BSGE 85, 298, 300 = SozR 3-2600 § 10 Nr. 2; BSGE 110, 1 = SozR 4-2600 § 43 Nr. 17 Rdnr. 25), ist auf eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§
54 Abs.
1 Satz 1 Alt. 2
SGG) in Form der Bescheidungsklage gerichtet. Weder mit seinem Haupt- noch seinem Hilfsantrag vermag der Kläger indessen vorliegend
durchzudringen.
2. Rechtsgrundlage des Kostenerstattungsbegehrens des Klägers für die von ihm selbstbetriebene Weiterqualifizierung ist §
15 Abs.
1 Satz 4
SGB IX, der trägerübergreifend Kostenerstattungsansprüche für selbstbeschaffte Teilhabeleistungen normiert (BSG SozR 4-3250 § 14 Nr. 8 <Rdnr. 12>; BSGE 117, 192 = SozR 4-1500 § 163 Nr. 7 <jeweils Rdnr. 26>). Eine Fristsetzung nach §
15 Abs.
1 Satz 2
SGB IX ist seitens des Klägers nicht erfolgt, sodass nur an die Bestimmung des §
15 Abs.
1 Satz 4
SGB IX gedacht werden kann. Die Vorschrift ist §
13 Abs.
3 Satz 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch nachgebildet und greift den dort nach der Rechtsprechung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung bestehenden Sekundäranspruch
bei Systemversagen auf (vgl. BSG SozR 4-3250 §
14 Nr. 8 <Rdnr. 22>). Gemäß §
15 Abs.
1 Satz 4
SGB IX besteht für selbstbeschaffte Leistungen eine Erstattungspflicht, wenn der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung
nicht rechtzeitig erbringen kann (1. Fallvariante) oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat (2. Fallvariante). Vorliegend
einschlägig ist die 2. Fallvariante.
a) Der Anwendungsbereich dieser Tatbestandsvariante ist eröffnet, wenn der nach §
14 Abs.
1 und
2 SGB IX zuständige Rehabilitationsträger - hier die Beklagte - rechtswidrig eine Sachleistung (Primäranspruch) abgelehnt und der
Versicherte sich die Leistung sodann selbst beschafft hat. Der insoweit erforderliche Kausalzusammenhang ist hier gegeben.
Der Kläger hatte sich bereits im März 2014 mit einem neuerlichen Förderungsbegehren hinsichtlich der Weiterqualifikation zum
Handelsassistenten an die Beklagte gewandt, welches diese mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. Mai 2014 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 11. September 2014 wiederum abgelehnt hat. Erst danach, nämlich ab dem 15. September 2014, hat der
Kläger die betreffende Zusatzqualifizierung betrieben. Den Ausgang des Klageverfahrens musste er insoweit nicht abwarten (vgl.
Hess. Landessozialgericht <LSG>, Urteil vom 28. August 2008 - L 1 KR 2/05 - <[...] Rdnr. 22>).
Der Anspruch auf Kostenerstattung darf allerdings nicht weiterreichen als ein entsprechender Primäranspruch; er setzt voraus,
dass die selbst beschaffte Maßnahme zu den Leistungen gehört, welche die Rehabilitationsträger allgemein in Natur als Sach-
oder Dienstleistung zu erbringen haben (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BSGE 113, 231 = SozR 4-2500 § 40 Nr. 7 <jeweils Rdnr. 9>; BSG, Urteil vom 7. Mai 2013 - B 1 KR 53/12 R - <[...] Rdnr. 9>; BSG, Urteil vom 8. September 2015 - B 12 KR 14/14 R - <[...] Rdnr. 17>; ferner Luik in jurisPK-
SGB IX,
SGB IX §
15 Rdnr. 46 <Stand: 11.09.2017>). Hieran fehlt es vorliegend, weil dem Kläger auch (Natural-)Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
für die begehrte Zusatzqualifizierung zum Handelsassistenten nicht zugestanden hätten. Die Beklagte hat es mithin zu Recht
abgelehnt, eine solche Weiterqualifizierung zu fördern.
b) Gemäß §
9 Abs.
1 Satz 1 des Sechstes Buch Sozialgesetzbuch -
SGB IV - (in der hier noch anzuwendenden Fassung durch Art. 6
SGB IX vom 19. Juni 2001 <BGBl. I S. 1046>; zum maßgeblichen Recht vgl. §
301 Abs.
1 Satz 1
SGB VI und hierzu Kater in Kasseler Kommentar,
SGB VI §
301 Rdnr. 4 <Stand: Mai 2014> <m.w.N.>) erbringt die Beklagte u.a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen,
um den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit
des Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit des Versicherten
oder sein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder ihn möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreicher Rehabilitation nicht oder voraussichtlich
zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind (§
9 Abs.
1 Satz 2
SGB VI). Die Leistungen können gemäß §
9 Abs.
2 SGB VI erbracht werden, wenn die persönlichen (vgl. hierzu §
10 SGB VI) und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (vgl. hierzu §
11 SGB VI) erfüllt sind und kein zusätzlicher Leistungsausschluss (§
12 SGB VI) vorliegt. Dass die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu Beginn und während der Umschulungsmaßnahme
zum Verkäufer beim Kläger gegeben waren und er auch keinem Leistungsausschluss unterlag, bedarf hier keiner weiteren Erörterungen.
Das darüber hinausgehende Begehren auf Förderung einer Weiterqualifizierung zum Handelsassistenten vermag der Kläger jedoch
nicht durchzusetzen.
Der Träger der Rentenversicherung erbringt gemäß §
16 SGB VI die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§
33 bis
38 SGB IX. Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von
Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wieder
herzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern (§
33 Abs.
1 SGB IX). Ziel ist die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit behinderter Menschen und die Sicherung ihrer Teilhabe am Arbeitsleben
möglichst auf Dauer (vgl. auch §§
4 Abs.
1 Nr.
3, §
10 Abs.
1 Satz 2
SGB IX). Die Leistungen umfassen u.a. die berufliche Anpassung und Weiterbildung (§
33 Abs.
3 Nr.
3 SGB IX) sowie die berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt
werden (§
33 Abs.
3 Nr.
4 SGB IX). §
37 Abs.
2 SGB IX begrenzt die Dauer einer beruflichen Neuorientierung auf den Zeitraum von zwei Jahren, es sei denn, dass das Teilhabeziel,
also die Wiedereingliederung in das Berufsleben, nur über eine länger dauernde Leistung erreicht werden kann oder die Eingliederungsaussichten
nur durch eine längere Maßnahme deutlich verbessert werden könnten.
aa) Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt
angemessen berücksichtigt (§
33 Abs.
4 Satz 1
SGB IX). Aus dieser letztgenannten Bestimmung ergibt sich indes - wie vom SG zutreffend erkannt - keine Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers, unter allen Umständen die Wahl des Wunschberufes
zu ermöglichen; sie gibt lediglich in dem rechtlich zulässigen Rahmen die Möglichkeit zur Berücksichtigung von Wünschen des
Versicherten vor (vgl. Bayer. LSG, Urteil vom 27. Juli 2010 - L 20 R 309/09 - <[...] Rdnr. 15>). Sind konkrete Teilhabemaßnahmen gegeben, die auch die Neigungen des Versicherten angemessen berücksichtigen,
so besteht kein Anspruch mehr darüber hinaus auf die "optimale", d.h. den Neigungen und Wünschen des Versicherten voll entsprechende
Förderung, die insoweit über den Rahmen der Eingliederung hinausginge (BSGE 72, 77, 80 = SozR 3-2200 § 567 Nr. 2). Da die Rehabilitation grundsätzlich auf die erstmalige Eingliederung gerichtet ist, kann
ein etwaiger Aufstiegswille mithin eine erneute Förderung nicht veranlassen, solange ein erneuter Rehabilitationsbedarf nicht
besteht (vgl. BSG SozR 3-4100 § 56 Nr. 7 <[...] Rdnrn.10 f.>). Letzteres ist vorliegend indessen nicht der Fall. Die Wiedereingliederung des Klägers war vielmehr
bereits durch die erfolgreich und mit guten Erfolg abgeschlossene Umschulung zum staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Verkäufer"
erreicht.
bb) Ob ein Eingliederungserfolg durch eine Teilhabeleistung zu erwarten ist, bedarf einer vorausschauenden Betrachtungsweise
im Sinne einer Beschäftigungsprognose (vgl. BSG SozR 4-4300 § 77 Nr. 1 <[...] Rdnr. 22>). Wäre eine solche hinsichtlich der Eingliederungschancen erforderliche günstige Prognose zum Zeitpunkt
der Bewilligung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der im Bescheid vom 1. August 2012 so genannten "Umschulung
zum Verkäufer im Rahmen der Innerbetrieblichen Rehabilitation" oder aber zu einem späteren Zeitpunkt während der Maßnahme
("begleitende Kontrolle"; vgl. BSG, Urteil vom 23. April 1992 - 13 RJ 27/91 - <[...] Rdnr. 31>) nicht gegeben gewesen, hätten solche Leistungen überhaupt nicht gewährt werden dürfen. Die Maßnahme wäre
alsdann nicht geeignet gewesen (vgl. hierzu BSG, Urteil 8. Oktober 1992 - 13 RJ 57/91 - <[...] Rdnr. 24>), und zwar weder unter dem Gesichtspunkt der angestrebten beruflichen Eingliederung noch unter Beachtung
des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§
13 Abs.
1 Satz 1
SGB VI). Die Neigungen und Wünsche des Klägers, der während der in der Zeit vom 10. Februar bis 3. Mai 2012 durchgeführten Berufsfindung
und Eignungserprobung beim BTZ in W. selbst kaufmännische Berufe genannt hatte und zudem im Verkaufsbereich schon in der Vergangenheit
tätig gewesen war (vgl. den mit Schriftsatz vom 11. Januar 2016 vorgelegten Lebenslauf), waren bei der seinerzeitigen Leistungsbewilligung
angemessen berücksichtigt worden; einen Anspruch auf eine optimale Förderung gibt es - wie oben unter aa) ausgeführt - nicht.
Eine realistische Eingliederungschance des Klägers im Beruf des Verkäufers, zu dem er mit Abschluss der Prüfung vor der IHK
am 16. Juli 2017 erfolgreich ausgebildet worden war, war im Übrigen - bei prognostischer Betrachtung - auch zum Zeitpunkt
der letzten Verwaltungsentscheidung im vorliegenden Verfahren, hier also des Widerspruchsbescheids vom 11. September 2014,
gegeben. Dies ergibt sich bereits aus den von der Beklagten am 5. August 2014 bei der Jobbörse der ArbA durchgeführten Internetrecherchen
(vgl. Bl. 1027 ff. der Reha-Akte), die allein für H. und dem Umkreis (S., S.) insgesamt 30 Stellenangebote ergeben haben,
von denen 26 Stellen nicht auf eine Teilzeitbeschäftigung beschränkt waren; sie sind in der Folgezeit durch die Recherchen
des SG am 23. Juni 2015 (vgl. Bl. 28 ff. der SG-Akte) bestätigt worden. Dieses Ergebnis wird durch die Behauptung des Klägers, sich über 200-Mal vergeblich beworben zu haben,
nicht erschüttert. Dass Bewerbungen in diesem Umfang von seiner Seite stattgefunden haben sollen, ist schon nicht belegt.
Der Kläger hat, trotz mehrmaliger Aufforderung durch den Senat (vgl. Verfügungen vom 3. November 2015, 8. Dezember 2015 und
22. Januar 2016), zur Dokumentation seiner Bewerbungsbemühungen seit Juli 2014 lediglich drei Bewerbungsschreiben und zwei
Absageschreiben zu den Akten gereicht, wobei noch nicht einmal klar ist, wie die betreffenden Bewerbungen zustande kamen (Spontanbewerbung,
Stellenangebot in der Zeitung/Internet, Vermittlungsvorschlag der ArbA) und welche Anforderungsprofile den etwaigen Stellenangeboten
zugrunde lagen. Letztlich zeigt auch der Umstand, dass der Kläger zum 16. November 2015 eine Arbeitsstelle als Verkäufer in
einem Küchenstudio gefunden hatte, dass es für diesen Beruf tatsächlich Vollzeitstellen gibt. Um eine Tätigkeit als Handelsassistent
- solche übernehmen mittlere und ggf. auch höhere Leitungsfunktionen in Handelsunternehmen und befassen sich u.a. mit der
warenwirtschaftlichen Organisation und Verwaltung (vgl. Tätigkeitsbeschreibung und Steckbrief der Berufsinformationen der
Bundesagentur für Arbeit, https://berufenet.arbeitsagentur.de/berufenet/bkb/6533.pdf, abgerufen am 10. November 2017; der
Ausbildungsberuf wurde im Übrigen zum 1. Februar 2017 vom neuen Beruf Geprüfte/r Fachwirt/in für Vertrieb im Einzelhandel
abgelöst, vgl. a.a.O.) - hat es sich bei der betreffenden Arbeitsstelle im Küchenstudio im Übrigen nicht gehandelt; der Kläger
hat im Gegenteil im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 16. November 2017 selbst eingeräumt, dass er dort
als Verkäufer eingestellt worden war. Auch im jetzigen Arbeitsverhältnis ist er nicht als Handelswirt, sondern als Küchenplaner
eingesetzt, wobei er, wie er in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, insoweit von der letzten beruflichen Tätigkeit
in dem anderen Küchenstudio profitieren konnte.
3. Ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers besteht nach allem nicht; deshalb kommt es auch nicht mehr darauf an, dass dieser
die von ihm im Wege der Kostenerstattung geltend gemachten Fahrtkosten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht belegen
konnte. Unter den gegebenen Umständen kommt auch ein Anspruch des Klägers auf Übergangsgeld (§
20 SGB VI), bei dem es um eine akzessorische Leistung handelt (vgl. Kater in Kasseler Kommentar,
SGB VI §
20 Rdnr. 5 <Stände: Mai 2014 und Mai 2017>), nicht in Betracht. Da es schon an den tatbestandlichen Voraussetzungen für das
Begehren des Kläger fehlt, scheidet auch sein hilfsweise geltend gemachtes Bescheidungsbegehren aus.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG) liegen nicht vor.