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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.09.2021 - 7 R 936/18
Die Tätigkeit als Hochschullehrer stellt keine anwaltliche Tätigkeit dar. Der zugleich als Hochschullehrer tätige Rechtsanwalt hat zwei Arbeitsbereiche, einen arbeitsvertraglich gebundenen und einen als freier Anwalt. Die Regelung in § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG, indem sie eine Befreiungsmöglichkeit für eine Nebenbeschäftigung lediglich für grundsätzlich der Versicherungspflicht unterliegende, aber von dieser befreiten Beschäftigte oder Selbständige, nicht jedoch auch für von vornherein nicht der Versicherungspflicht unterliegende Selbständige vorsieht.
Normenkette:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB VI § 6 Abs. 5 S. 2
Vorinstanzen: SG Konstanz 13.12.2017 L 7 R 936/18
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 13. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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