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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.11.2010 - 11 KR 1871/10
An der für einen Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs 3 Satz 1 SGB V notwendigen Kausalität fehlt es, wenn die Versicherte unabhängig vom Verhalten der Krankenkasse endgültig auf eine bestimmte Behandlungsart festgelegt war (Anschluss an LSG Nordrhein-Westfalen, 25.3.2010, L 16/11 KR 42/08, juris). Ein Anspruch auf Behandlung mit dendritischen Zellen bei Mammakarzinom besteht jedenfalls dann nicht, wenn eine ärztlich empfohlene Chemotherapie aus eigenem Entschluss der Versicherten abgebrochen wird und der Nachweis einer Unverträglichkeit der Chemotherapie nicht erbracht werden kann.
Vorinstanzen: SG Konstanz 28.01.2010 S 2 KR 902/09
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 28. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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