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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.10.2012 - 11 KR 3908/12
Ersatzzustellung eines Schriftstückes im sozialgerichtlichen Verfahren durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Geschäftsbriefkasten
Im Fall einer Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO bedarf es zur Führung des Gegenbeweises gegen die Richtigkeit der in der Zustellungsurkunde beurkundeten Tatsachen nicht bloß des Vortrags, es werde keine entsprechende Empfangseinrichtung unterhalten, sondern es ist näherer Vortrag dazu erforderlich, auf welchem Weg den Adressaten Post gewöhnlich erreicht.
1. Im Fall einer Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO bedarf es zur Führung des Gegenbeweises gegen die Richtigkeit der in der Zustellungsurkunde beurkundeten Tatsachen nicht bloß des Vortrags, es werde keine entsprechende Empfangseinrichtung unterhalten, sondern es ist näherer Vortrag dazu erforderlich, auf welchem Weg den Adressaten Post gewöhnlich erreicht.
2. Wer sich nach außen den Anschein gibt, an einem bestimmten Ort eine Wohnung zu haben, muss dies auch bei Zustellungen gegen sich gelten lassen (hier: bei der Nutzung eines vom Adressaten tatsächlich genutzten Geschäftsbriefkastens). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 63 Abs. 2 S. 1
,
ZPO § 180
,
ZPO § 182 Abs. 1 S. 2
,
ZPO § 415
,
ZPO § 418 Abs. 1
,
ZPO § 418 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Mannheim 27.07.2012 S 9 KR 821/12
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 27.07.2012 wird zurückgewiesen.

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