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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.11.2010 - 11 KR 448/10
Zulässigkeit der Anfechtungsklage einer BKK gegen den Umlagebescheid des Bundesverbandes
Eine BKK hat das Recht, den auf § 256 aF iVm einer Satzungsregelung des (früheren) Bundesverbandes der BKK gestützten Umlagebescheid mit einer Anfechtungsklage anzufechten. Dies sagt aber noch nichts über den Umfang der gerichtlichen Überprüfung aus (vgl zu einer ähnlichen Problematik BSG 25.6.2002 SozR 3-2500 § 217 Nr 1). BKK sind mit Einwänden gegen Umlagebescheide nach § 256 aF, die das dem Ausgleichsverfahren vorausgegangene Verfahren der Hilfegewährung betreffen, ausgeschlossen. Auch eine Incidenter-Kontrolle der Satzung des Bundesverbandes ist bei einer Anfechtungsklage gegen die Umlagebescheide nur eingeschränkt statthaft.
Die Satzung und die Ausgleichsordnung des Bundesverbandes der Betriebskrankenkassen zur Gewährung finanzieller Hilfen an andere Mitgliedskassen in besonderen Notlagen halten sich im Rahmen der bundesrechtlichen Satzungsermächtigung in § 265a S. 1 SGB V. Sie verstoßen auch nicht gegen verfassungs- oder einfachrechtliche Erfordernisse. Dabei hat eine BKK das Recht, den Umlagebescheid mit einer Anfechtungsklage anzufechten. Mit Einwänden gegen Umlagebescheide, die das dem Ausgleichsverfahren vorausgegangene Verfahren der Hilfegewährung betreffen, ist eine BKK ausgeschlossen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 3 Abs. 1
,
SGB V § 265a Abs. 1
,
SGB V § 265a Abs. 2
,
SGG § 54 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Stuttgart 26.11.2009 S 16 KR 84/07
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. November 2009 abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Klage- und Berufungsverfahren wird auf 496.516 € festgesetzt.

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