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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.06.2021 - 1 U 3714/20
Anforderungen an die Verjährung einer durch Bescheid festgesetzten Forderung auf Erstattung von Halbwaisenrente Zulässigkeit der Feststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Geltendmachung der Verjährungseinrede Keine Treuwidrigkeit bei fehlenden Vollstreckungsmaßnahmen
1. Nach § 50 Abs. 3 SGB X durch Bescheid fetsgesetzte Forderungen auf Erstattung überzahlter Sozialleistungen (hier: Waisenrente) verjähren gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X in vier Jahren ab Beginn des Kalenderjahrs nach Bestandskraft (Anschluss an BSG, Urteil vom 04.03.2021, B 11 AL 5/20 R).
2. Die 30-jährige Verjährungsfrist aus § 52 Abs. 1 SGB X greift nur ein, wenn neben dem Erstattungsbescheid ein weiterer Bescheid zur Durchsetzung der Erstattungsforderung erlassen wird, zum Beispiel zur Aufrechnung mit laufenden Sozialleistungen.
3. Die Verjährung einer festgesetzten Erstattungsforderung berührt die Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheids nicht.
4. Die Verjährung einer durch Bescheid festgesetzten Erstattungsforderung kann durch Feststellungsklage geltend gemacht werden. Eines vorherigen Verwaltungsverfahrens bedarf es auch dann nicht, wenn die Verjährung bereits vor Klageerhebung eingetreten war, zumindest wenn der Gläubiger im laufenden Prozess auf eine Vollstreckung besteht.
5. An die Geltendmachung der Verjährungseinrede sind keine hohen Anfoderungen zu stellen, es reicht aus, wenn der Schuldner auf den Zeitablauf seit Erlass oder Bestandskraft des Erstattungsbescheids und das Ausbleiben von Vollstreckungsmaßnahmen hinweist.
6. Die Erhebung einer Verjährungseinrede ist nicht treuwidrig, nur weil der Gläubiger im Hinblick auf ein Überprüfungsverfahren eines anderen Versicherten - nicht des Schuldners - längere Zeit von möglichen Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen hat.
Normenkette:
SGB X § 44 Abs. 1
,
SGB X § 48 Abs. 1 S. 2
,
SGB X § 50 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 50 Abs. 3 S. 2
,
SGB X § 50 Abs. 4 S. 1-3
,
SGB X § 52 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 52 Abs. 2 S. 1-2
,
BGB § 194
,
BGB § 214 Abs. 1
,
BGB § 242
,
SGG § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGG § 55 Abs. 1 Hs. 1 Nr. 1
,
SGG § 99 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Freiburg 22.07.2020 S 3 U 1252/19
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 22. Juli 2020 wird im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Forderung der Beklagten auf Erstattung von Halbwaisenrente in Höhe von € 48.951,73 aus dem Bescheid vom 1. April 2008 verjährt ist. Im Übrigen ist das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 22. Juli 2020 gegenstandslos.
Die Beklagte erstattet der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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