Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für eine weitere Qualifizierung nach einem Hochschulstudium
Gründe:
Die nach §
173 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf einstweilige Anordnung ist zulässig; insbesondere
ist sie gem. §
172 Abs.
3 Nr.
1 SGG statthaft. Die Beschwerde der Antragsstellerin ist jedoch unbegründet.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners
zur Gewährung eines persönlichen Budgets in Höhe von 1.070 € monatlich für drei Jahre ab 15.09.2010 im Rahmen der Eingliederungshilfe
nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Diesen Betrag hält die Antragstellerin, die an beidseitiger an Taubheit
grenzender Innenohrschwerhörigkeit leidet, im Wesentlichen für die Inanspruchnahme eines Schriftdolmetschers für die 3-jährige
Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin für erforderlich. Diese weiterführende Ausbildung an der Privaten T. Akademie
für Verhaltenstherapie (TAVT) - deren Kosten sie im Übrigen selbst trägt - schließt sie an ihr zum Sommersemester 2008 erfolgreich
abgeschlossenes Psychologiestudium mit anschließender Promotion an um sich selbständig zu machen, nachdem ihre Bemühungen
um eine Anstellung als Dipl. Psychologin bisher ergebnislos verlaufen sind. Der Antragsgegner verwehrt der Antragstellerin
diese Leistung, da er den Eingliederungshilfebedarf durch die gewährte Hochschulhilfe mit dem Abschluss Dipl. Psychologin
bereits als erfüllt ansieht und einen Hilfeanspruch für eine Zusatzausbildung bzw. ein Aufbaustudium verneint.
Nach §
86b Abs.
2 Satz 1
SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den
Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung
eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur
Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des §
86b Abs.
1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes geht (§
86b Abs.
2 Satz 1
SGG), nur eine Regelungsanordnung nach §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache
sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. z.B. Beschlüsse Landessozialgericht Baden-Württemberg
vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs
(Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen
(§
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 der
Zivilprozessordnung [ZPO]); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen
Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht
[BVerfG] NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebots
der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz
u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und
Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung
der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (vgl. etwa Beschlüsse Landessozialgericht Baden-Württemberg vom
13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - [beide juris] jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Sozialgericht Stuttgart (SG) den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt, weil weder ein Anordnungsgrund
(Eilbedürftigkeit) noch ein Anordnungsanspruch - der sich nach §§ 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 5 EinglHV richtet - glaubhaft gemacht wurde. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung wird gem. §
142 Abs.
2 Satz 3
SGG Bezug genommen und die Entscheidung aus denselben Gründen zurückgewiesen.
Der Senat vermag auch nach dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nicht zu erkennen, dass ein Anordnungsgrund als glaubhaft
gemacht zu betrachten ist. Sofern die Antragstellerin zur Begründung der Eilbedürftigkeit auf den Lehrplan der TAVT abstellt
und die Durchführung von Gruppenseminaren sowie Gruppensupervisionen bereits im ersten Ausbildungsjahr für erforderlich hält,
sieht der Lehrplan andererseits unter 3.1. ebenso ein Psychiatriepraktikum von wenigstens 1200 Stunden vor, dass nach Möglichkeit
zu Beginn der Ausbildung in Vollzeit oder Teilzeit abzuleisten ist. Dies hätte die Antragstellerin demnach vorziehen können
und damit den Bedarf für den Schriftdolmetscher hinauszögern können. Desweiteren ist zu berücksichtigen, dass es sich bei
der Ausbildung zur Psychotherapeutin nicht um eine unaufschiebbare Maßnahme handelte und die Antragstellerin mit dem Abschluss
des Ausbildungsvertrages die Notlage selbst geschaffen hat. Da es sich um eine weiterqualifizierende Ausbildung nach einem
abgeschlossenen Studium handelt (siehe unten), die jederzeit aufgenommen werden kann, ist es nicht nachvollziehbar, warum
es der Antragstellerin nicht zuzumuten sein soll, - anders als bei einer Schulausbildung, bei der der Verlust eines oder gar
mehrerer Schuljahre nicht zumutbar ist - den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Die ohne Zusage der Eingliederungshilfe
eingegangene vertragliche Verpflichtung zur Zahlung der Semestergebühren rechtfertigt dies jedenfalls nicht.
Auch hält der Senat einen Anordnungsanspruch nicht für glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat nach der hier gebotenen
summarischen Prüfung keinen Anspruch auf die Förderung der Zusatzausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin durch Leistungen
der Eingliederungshilfe. Selbst wenn die Antragstellerin nicht die Förderung der Ausbildung als solcher - deren Kosten trägt
sie selber - begehrt, sondern nur den Ausgleich durch die behinderungsbedingten Mehrkosten für einen Schriftdolmetscher, steht
ihr ein solcher Anspruch nach §§ 53, 54 SGB XII nicht zu. Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass die Antragstellerin die ihr zustehenden Leistungen durch die Gewährung von Eingliederungshilfe
zur Erlangung des Hochschulabschlusses als Dipl. Psychologin erhalten hat. Damit hat die Antragstellerin den angemessenen
Beruf erlangt, für den vor der Bewilligung von Eingliederungshilfe geprüft worden war, ob er für die Antragstellerin geeignet
ist und ob die Chance auf Eingliederung in den Arbeitsmarkt besteht. Die Aufgabe der Eingliederungshilfe, den finanziell bedürftigen
Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern und ihm (vor allem) die Ausübung eines angemessenen Berufs zu ermöglichen (vgl.
BVerwG, Urteil vom 19.10.1995 - 5 C 28/95 über juris) ist damit von Seiten des Sozialhilfeträgers durch die Ermöglichung des Hochschulstudiums bis zum Abschluss erreicht
worden.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist das Ziel der Eingliederungshilfe nicht erst mit der Qualifizierung zur Psychologischen
Psychotherapeutin erreicht. Nicht erst die Erlangung dieser Befähigung, die die Antragstellerin nun anstrebt, ist als "angemessener
Beruf" iS des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII anzusehen. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, ist dieser Beruf aufbauend auf dem Psychologiestudium über die Erlangung der Approbation durch
eine Zusatzausbildung zu erlangen. Es handelt sich damit um eine berufliche Weiterqualifizierung, zu der sich die Antragstellerin
nach erfolgloser Bewerbung als Dipl. Psychologin in der Wirtschaft entschlossen hat. Grundsätzlich kann zwar auch eine Zweitausbildung
oder ein Studium als Maßnahme der Eingliederungshilfe in Betracht kommen (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII § 54 Rn. 47). Auch
hat die höchstrichterliche Rechtsprechung des BVerwG die bereits erlangte berufliche Qualifikation auch nicht zum alleinigen
Maßstab für die Verneinung eines Anspruchs auf Eingliederungshilfe genommen (vgl. BVerwG Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 15). Zu berücksichtigen ist vorliegend jedoch, dass die Antragstellerin mit dem Hochschulabschluss zur Dipl. Psychologin
bereits den nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII gesetzlich vorgesehenen höchsten Bildungsabschluss durch Eingliederungshilfe
gefördert erlangt hat. Von daher ist ihre bisherige Ausbildung nicht mit den in der Literatur und der Rechtsprechung herangezogenen
Fällen, in denen es immer um die Höherqualifizierung bis einschließlich zum Hochschulstudium ging (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 13.08.2010 - L 20 SO 289/10 B; BVerwG, Urteil vom 19.10.1995 - 5 C 28/95), vergleichbar. Gemessen an dem Ziel, das die Antragstellerin mit der Weiterqualifizierung verfolgt, hat der Senat Zweifel,
dass der Antragstellerin mit dem als Psychologische Psychotherapeutin erworbenen Berufsabschluss durch die Aufnahme einer
selbständigen Tätigkeit durch Therapie für Gehörlose die vermeintlich aussichtslose Eingliederung in den Arbeitsmarkt als
Dipl. Psychologin dann gelingt, nachdem die Antragstellerin bisher nicht hat feststellen können, dass eine Tätigkeit in dem
Berufsfeld der Psychologie trotz Behinderung erfolgreich ausgeübt werden kann (anders in dem vom LSG NRW entschiedenen Fall,
aaO.). Nicht nachvollziehbar ist auch, warum die selbständige Tätigkeit nur durch den einen Beruf der Psychologischen Psychotherapeutin
gelingen soll und nicht als Dipl. Psychologin generell, womit der Antragstellerin bereits ein weites Betätigungsfeld eröffnet
ist.
Da das vorrangige Ziel der Antragstellerin die Eingliederung in den Arbeitsmarkt ist, ist ihr der Nachrang der Sozialhilfe
(§ 2 Abs. 1 SGB XII) entgegen zu halten. Bereits das BVerwG hat zu den inhaltsgleichen Vorgängervorschriften der §§ 39 ff BSHG entschieden, dass Sozialhilfe als Hilfe in gegenwärtiger Not in dem gegliederten Sozialleistungssystem der Bundesrepublik
Deutschland grundsätzlich als letzte soziale Sicherung fungiert. Ihre Garantiefunktion wird nicht aktualisiert, wenn der Hilfebedürftige
die im Einzelfall erforderliche Hilfe von einem Träger vorrangiger Sozialleistung erhält. Maßgeblich ist, dass die Hilfeleistung
nach dem Recht des Trägers der vorrangigen Sozialleistung im ganzen so ausgestaltet ist, dass der Bedarf des Hilfebedürftigen
angemessen (ausreichend) abgedeckt und deshalb für ein Eingreifen der Sozialhilfe kein Raum ist. Das gilt für das Verhältnis
zwischen sozialhilferechtlicher Eingliederungshilfe und für berufsfördernde Leistungen der Rehabilitation der Arbeitsverwaltung
(BVerwG Urteil vom 23.11.1995 - 5 C 13/94 nach juris). Die Eingliederung von Hochschulabsolventen in den Arbeitsmarkt ist zuvorderst Aufgabe der Bundesantalt für Arbeit,
deren Leistungen vorrangig sind. Selbst wenn die Antragstellerin sich nach ihrem Vortrag bisher auf 300 Stellen erfolglos
beworben hat und dabei ihre Gehörlosigkeit als Hinderungsgrund im Fokus gestanden haben sollte, ist hiermit noch nichts über
eine Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit, deren vorrangiges Ziel die Arbeitsvermittlung und damit die Integration
in den Arbeitsmarkt auch von behinderten Menschen ist, ausgesagt. Dass bisher Leistungen nach dem Siebten Abschnitt des
SGB III - Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - bisher überhaupt ins Auge gefasst wurden, ist nicht ersichtlich.
Zudem lässt der zeitliche Ablauf Zweifel am Beleg für eine dauerhafte Erfolglosigkeit der Eingliederung aufkommen. Die Antragstellerin
hat ihr Studium zum Sommersemester 2008 abgeschlossen und dann promoviert. Von daher ergeben sich Zweifel, dass die Antragstellerin
sich bereits seit 2008 vergeblich um eine Anstellung bemüht.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§177
SGG).