Tatbestand
Streitig sind Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem
SGB XII für die Zeit vom 1.7.2012 bis 30.6.2013 für Mietzahlungen an die Eltern des Klägers i.H.v. 202,75 € monatlich.
Der 1990 geborene Kläger kam mit einem Gendefekt - Down-Syndrom - zur Welt. Bei ihm sind ein Grad der Behinderung (GdB) von
100 sowie die Nachteilsausgleiche "G" und "H" anerkannt. Seit seiner Geburt lebt er mit seinen erwerbsfähigen und nicht hilfebedürftigen
Eltern sowie im streitigen Zeitraum mit seiner Schwester in einem gemeinsamen Haushalt. Die Familie wohnt in einem Einfamilienhaus
in XXXXX K. mit einer Wohnfläche von 120 qm, das im Eigentum der Eltern des Klägers steht. Die Kosten der Unterkunft und Heizung
(KdUH) wurden für den 4-Personen-Haushalt mit gesamt 820,20 € monatlich angegeben (Zinsleistungen 466,07 €, Nebenkosten 234,13
€, Heizkosten 120 € inkl. 20 € für die Warmwasserbereitung) und werden von den Eltern des Klägers getragen.
Der Kläger erhielt vom Beklagten Leistungen der Eingliederungshilfe (nach §§ 53 ff SGB XII Übernahme der Kosten für die Förder- und Betreuungszeiten bei der Lebenshilfe, Bescheid vom 02.12.2009; Bl. 43 VA).
Am 25.7.2012 beantragte er vertreten durch seine Mutter, die seine alleinvertretungsberechtigte Betreuerin ist (Bl. 87 VA),
bei dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII.
Mit Schreiben vom 13.8.2012 wies der Beklagte die Eltern des Klägers darauf hin, dass KdUH nicht übernommen werden könnten,
wenn tatsächliche Aufwendungen hierfür wie bei dem Kläger nicht anfielen.
Die Mutter des Klägers teilte diese Auffassung nicht (Schreiben vom 22.8.2012). Der Kläger habe bisher lediglich mangels Grundsicherungsleistungen
und wegen seiner Mittellosigkeit keine KdUH übernehmen können. Dies könne jedoch kein Grund sein, entsprechende Grundsicherungsleistungen
nicht zu übernehmen. Schließlich wohne der Kläger bei seinen Eltern und Wohnkosten entstünden auch tatsächlich. Sofern nötig
könne auch ein Mietvertrag mit dem Kläger abgeschlossen werden.
Ab 1.9.2012 nahm der Kläger im Rahmen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben an einer 2-jährigen Maßnahme im Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich
der Lebenshilfe P. E. e. V. teil. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) bewilligte ihm hierfür ein monatliches Ausbildungsgeld
von 63,- € im ersten und 75,- € im zweiten Ausbildungsjahr (zuzüglich an den Träger überwiesener Maßnahmekosten sowie Reisekosten
des Klägers; Bescheid vom 1.8.2012, Bl. 35 VA). Über weiteres Einkommen oder Vermögen verfügt der Kläger nicht, das Kindergeld
wird nicht an ihn weitergeleitet.
Der Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 27.8.2012 mit einem Ersuchen nach § 45 SGB XII an den Rentenversicherungsträger (DRV) zur Prüfung des Vorliegens von Erwerbsunfähigkeit (Bl. 75 VA). Die DRV teilte später
mit Schreiben vom 25.10.2012 mit, dass der Kläger unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage ab 1.1.2003 voll erwerbsgemindert
sei und es unwahrscheinlich sei, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden könne (hinterer Aktenteil der VA nach grünem
Aktenübersichtsblatt).
Der Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 3.9.2012 darauf hin, dass die Übernahme der KdUH nicht beabsichtigt sei, da
diese Kosten gemäß den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14.4.2011 (B 8 SO 18/09 R) und vom 25.8.2011 (B 8 SO 29/10 R) einen rechtswidrigen Bedarf darstellten. Es sei nur die
Berücksichtigung tatsächlich anfallender Kosten möglich.
Mit Bescheid vom 11.9.2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem SGB XII i.H.v. 349,83 € monatlich für die Zeit vom 1.7.2012 bis zum 30.6.2013 vorläufig (Regelbedarf der Stufe III, Mehrbedarf Merkmal
"G"). Die Übernahme der KdUH lehnte er ab, da dem Kläger tatsächlich keine Unterkunftskosten entstünden, sondern die Eltern
sämtliche Hauskosten tragen würden.
Dagegen legte der Kläger hinsichtlich der Ablehnung der KdUH am 5.10.2012 Widerspruch ein und bat um Abwarten bis zur Vorlage
eines beabsichtigten Mietvertrages. Am 26.11.2012 legte der Kläger den zwischen ihm, vertreten durch den zu diesem Zweck bestellten
Ergänzungsbetreuer (Beschluss des Amtsgerichts P. vom 10.10.2012, Bl. 11 SG-Akte), und seinen Eltern am 5.11.2012 geschlossenen Mietvertrag vor. Danach mietete der Kläger im Haus seiner Eltern sein
bisheriges Zimmer (16 m2) zur privaten Nutzung und erhielt Küche, Korridor, Bad und Toilette zur Mitbenutzung überlassen. Das Mietverhältnis wurde
rückwirkend ab 1.7.2012 auf unbestimmte Dauer geschlossen und als Mietzins gesamt 202,75 € (Grundmiete 111,75 €, Heizkosten
30 €, Stromkosten 25 €, Wassergeld 25 €, Müllgebühren 7 €, sonstige Kosten 4 €) monatlich vereinbart. Ebenso wurden schriftliche
Mahnungen der Eltern des Klägers an den Kläger über ausstehenden Mietzins vom 31.8.2012 (für Juli und August 2012), vom 31.10.2012
(für Juli bis Oktober 2012) sowie vom 20.11.2012 ("Dritte Mahnung Mietkosten" für Juli bis November 2012) vorgelegt, in denen
darum gebeten wurde, künftig für eine rechtzeitige Überweisung der Mietkosten im Voraus zu sorgen. Konsequenzen für den Fall
der Nichtzahlung des Mietzinses wurden nicht angedroht.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2012 zurück. Ein Anspruch auf KdUH scheide mangels Bedarfs
aus. Der Kläger lebe mit den nicht hilfebedürftigen Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft und habe tatsächlich keine Aufwendungen
für Unterkunft und Heizung, weil mangels Bindungswillens kein wirksamer Mietvertrag geschlossen worden sei. Auch habe nicht
die erforderliche Überzeugung gewonnen werden können, dass der Kläger ernsthaften Forderungen seiner Eltern ausgesetzt sei.
Schließlich liege auch kein Nachweis über eine Hilfebedürftigkeit der Eltern vor.
Mit Bescheid vom 12.12.2012 gewährte der Beklagte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 1.1. bis
30.6.2013 wegen der geänderten Regelbedarfsstufen erhöht i.H.v. 358,02 €. Den Bescheid vom 11.9.2012 hob er darin ab 1.1.2013
auf.
Der Kläger hat gegen den Widerspruchsbescheid vom 10.12.2012, der ausweislich der Einlieferungsquittung der Post am 11.12.2012
aufgegeben wurde, vertreten durch seine Mutter am 14.01.2013 (Montag) beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben, mit der der bisherige Vortrag wiederholt wurde. Die Mutter des Klägers und ihr Ehemann seien ernsthaft gewillt
den Mietvertrag zu vollziehen, weswegen sie die Zahlung des Mietzinses mehrfach schriftlich angemahnt hätten. Von der Einleitung
eines schriftlichen Mahnverfahrens sei bewusst abgesehen worden, weil ihnen als gesetzlichen Betreuern bekannt sei, dass ihr
Sohn über keine ausreichenden Mittel verfüge, um die Miete zu zahlen; ein Mahnverfahren sei daher nicht erfolgversprechend.
Die Mieteinnahmen würden bei der Einkommensteuererklärung als Einnahmen angegeben. Es entspreche auch allgemeiner Praxis,
dass von erwachsenen Kindern, die ein Einkommen hätten, ein Beitrag zu gemeinsamen Unterkunftskosten verlangt werde. Schließlich
werde auch darauf hingewiesen, dass nach der Zielsetzung des Gesetzgebers voll erwerbsgeminderten Kindern eine "unabhängige
Existenz" gesichert werden solle (mit Hinweis auf BT-Drs. 14/5150, 48). Hierdurch werde auch die Bereitschaft der Eltern gestärkt,
ein behindertes Kind bei sich zu Hause zu betreuen, was kostenintensivere Unterbringungsformen vermeiden helfe. Mit ihrer
Tochter, die derzeit das Abitur mache und dann ein Studium anstrebe und auf absehbare Zeit über kein Einkommen verfügen werde,
sei kein Mietvertrag geschlossen worden.
Der Beklagte hat die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig gehalten und hierzu insbesondere auf das Urteil des Bundessozialgerichts
vom 25.08.2011 - B 8 SO 29/10 R - verwiesen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 19.12.2013 abgewiesen. Die fristgemäß erhobene Klage habe als abtrennbaren Streitgegenstand
allein die KdUH zum Streitgegenstand, die von den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfasst
seien in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht würden. Lebe wie vorliegend eine volljährige hilfebedürftige Person
mit nichthilfebedürftigen verwandten oder verschwägerten Personen in einer Haushaltsgemeinschaft zusammen und bestehe weder
die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft nach SGB II noch einer Einsatzgemeinschaft nach dem SGB XII noch einer sogenannten gemischten Bedarfsgemeinschaft, bei der mindestens eine Person dem System des SGB II und mindestens eine andere dem System des SGB XII zuzuordnen sei, setze die Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung tatsächliche Aufwendungen des Hilfebedürftigen
voraus (Hinweis auf BSG, Urteil vom 14.04.2011 - B 8 SO 18/09 R - m.w.N., [...]). Bestehe in einem solchen Fall ein Miet- oder Untermietverhältnis,
habe die Übernahme der Kosten der Unterkunft für den volljährigen Hilfebedürftigen durch den Träger der Sozialhilfe zur Voraussetzung,
dass ein wirksamer Mietvertrag vorliege und nicht mangels Bindungswillens nach §§
117 Abs.
1,
133 BGB ein wirksamer Mietvertrag nicht geschlossen worden sei (Hinweis auf BSG, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 29/10 R - m.w.N., [...]).
Diese Voraussetzungen, seien nicht erfüllt, weil der Kläger keinem ernstlichen Mietverlangen seiner Eltern ausgesetzt sei.
Bei einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts zeige sich an zahlreichen Indizien, dass es an einem fehlenden Rechtsbindungswillen
(richtig: an einem Rechtsbindungswillen) sowohl des Ergänzungsbetreuers als auch der Eltern des Klägers gefehlt habe, als
der Mietvertrag abgeschlossen wurde. So sei ausdrücklich vorgetragen worden, dass eine gerichtliche Beitreibung der auflaufenden
und derzeit nicht bedienten Mietschulden nicht in Betracht komme, weil der Kläger kein (genügendes) Einkommen und Vermögen
habe. Dementsprechend enthielten die vorliegenden Mahnungen, die ausstehenden Mietzinsen zu begleichen, auch nicht die Androhung
weiterer rechtlicher Schritte. Diese Umstände seien den Eltern des Klägers und auch dem Ergänzungsbetreuer schon beim Abschluss
des Mietvertrags bekannt gewesen. Der Mietvertrag sei ersichtlich nur mit dem Ziel abgeschlossen worden, eine direkte Kostenübername
der Mietschulden durch den Beklagten zu erreichen, was aber gleichzeitig dokumentiere, dass der Kläger nie als ernsthafter
Schuldner von Mietzinsen fungieren sollte. Den Eltern sei bewusst, dass ihr Sohn voraussichtlich in absehbarer Zeit kein ausreichendes
eigenes Einkommen erzielen werde.
Auch vorliegende Indizien gegen ein Scheingeschäft führten nicht zu einer anderen Bewertung Zwar wohne der Kläger tatsächlich
in dem als Mietgegenstand bezeichneten Zimmer, doch sei dies das schon zu früheren Zeiten ihm unentgeltlich zur Verfügung
gestellte Zimmer. Tatsächliche regelmäßige Mietzahlungen seien nicht zu verzeichnen, was bei jedem familienfremden Mieter
zu einer gerichtlichen Beitreibung oder dem Versuch führen würde, sich von dem Mieter zu trennen. Das Zimmer habe kein eigenes
Bad oder keine eigene Küche, so dass die Vermietung an ein Nichtfamilienmitglied schwierig und zumindest unüblich wäre.
Die gegen diese Begründung gerichtete Argumentation der Klägerbevollmächtigten, dass gemäß den Bestimmungen des § 43 Abs. 3 SGB XII Eltern für volljährige Grundsicherungsbezieher bis zu den dort geregelten Einkommensgrenzen keinen Unterhalt leisten müssten,
führe zu keiner anderen Bewertung. Durch die oben angeführte Rechtsprechung des BSG würden die Eltern nicht verpflichtet, dem Kläger entgegen dieser Vorschrift Unterhalt zu leisten. Leisteten sie diesen jedoch
freiwillig und tatsächlich, werde diese Unterhaltsleistung berücksichtigt, zumal anderenfalls auch eine doppelte Leistungsgewährung
- einmal durch die Eltern, zusätzlich durch die Sozialhilfe - erfolgen würde.
Die Begründung, dass nach der Zielsetzung des Gesetzgebers voll erwerbsgeminderten Kindern eine "unabhängige Existenz" gesichert
werden solle (mit Hinweis auf BT-Drs. 14/5150, 48), wodurch die Bereitschaft der Eltern gestärkt werde, ein behinderte Kind
bei sich zu Hause zu betreuen, sei eher rechtspolitischer Natur und führe nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Die
dem Kläger zustehende würdige und unabhängige Existenz schließe es nicht aus, tatsächlich erfolgende Unterhaltsleistungen
der Eltern bei einer steuerfinanzierten Existenzsicherung zu berücksichtigen.
Dem Gesetz liege die Vorstellung zugrunde, dass nur ein tatsächlicher Bedarf zu befriedigen sei, was auch unter Berücksichtigung
von Art.
1 und Art.
20 Abs.
3 GG nicht zu beanstanden sei. Fiktive Bedarfe müssten nicht real befriedigt werden. Wenn, wie vorliegend, Mietschuldenverpflichtungen
nur deswegen begründet würden, weil die Möglichkeit der Übernahme durch den Träger der Sozialhilfe bestehe, und diese Verpflichtungen
anderenfalls bei dem direkten Mietschuldner nicht geltend gemacht werden, bestehe auch von verfassungswegen kein Anspruch
auf Übernahme dieses lediglich zu Lasten eines Dritten, des Sozialhilfeträgers, vereinbarten Mietzinses.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 7.1.2014 zugestellte Urteil hat er am 3.2.2014
schriftlich beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt und sein bisheriges Vorbringen vertieft. Angesichts
der Gesamtumstände des Falles sei nicht nachvollziehbar, wie das SG davon ausgehen könne, der Kläger sei keinem ernstlichen Mietverlangen seiner Eltern ausgesetzt. Eine Begründung, warum es
beim Abschluss des Mietvertrages an einem Rechtsbindungswillen des Ergänzungsbetreuers und auch der Eltern des Klägers gefehlt
habe, sei das SG schuldig geblieben. Auf die nicht erfolgte gerichtliche Beitreibung der auflaufenden Mietschulden komme es - unter Hinweis
auf BSG Urteil vom 3.3.2009 - B4 AS 37/08R - für die Feststellung des Entstehens von Aufwendungen nicht an. Die Androhung weiterer
rechtlicher Schritte im Rahmen der Mahnung, sei mietrechtlich nicht erforderlich. Auch für die Ausführungen, wonach der Mietvertrag
ersichtlich nur mit dem Ziel abgeschlossen worden sei, eine direkte Kostenübernahme der Mietschulden durch den Beklagten zu
erreichen, sei das Sozialgericht eine Begründung schuldig geblieben.
Zudem habe der Beginn der Miete in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der Berufsausbildung bei der Lebenshilfe
P. E. e.V. Anfang September 2012 gestanden. Erst ab diesem Zeitpunkt sei dem Kläger das Ausbildungsgeld als Einkommen zur
Verfügung gestanden, so dass sich auch erst ab diesem Zeitpunkt die Frage von Mietzahlungen an die Eltern gestellt habe.
Da ein Fremdvergleich nicht stattfinde, komme es auf die Frage, ob das Zimmer des Klägers über Bad oder Küche verfüge, nicht
an.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Dezember 2013 aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom 11. September
2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Dezember 2012 und den Änderungsbescheid vom 12. Dezember 2012 abzuändern
und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 01. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 zusätzlich Kosten der Unterkunft
und Heizung in Höhe von monatlich 202,75 € nach dem SGB XII zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und beruft sich weiterhin auf das Urteil des BSG vom 25.8.2011 (B 8 SO 29/10 R), das keine abweichende Regelung zulasse.
Auf Nachfrage hat der Kläger eine Kostenkalkulation nach bisherigem Verbrauch sowie tatsächliche Kosten für Unterkunft und
Heizung für die Jahre 2012/2013 nebst Rechnungen vorgelegt (Bl. 56 LSG Akte).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten
der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Kläger erfüllt die in §§ 19 Abs. 2, 41 ff SGB XII (in der jeweils geltenden Fassung) genannten Anspruchsvoraussetzungen im streitgegenständlichen Zeitraum. Er ist nach der
Feststellung der DRV seit 2003 dauerhaft voll erwerbsgemindert, hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und ist mit dem
ausschließlichen Einkommen aus Ausbildungsgeld i.H.v. 65 € monatlich - nach § 90 SGB XII einzusetzendes Vermögen ist nicht vorhanden, das Kindergeld wird nicht an ihn weitergeleitet - nicht in der Lage seinen notwendigen
Lebensunterhalt zu bestreiten. Anhaltspunkte dafür, dass Unterhaltsansprüche nach § 43 Abs. 3 SGB XII zu berücksichtigen wären, liegen nicht vor.
Nach § 42 Nr. 4 SGB XII (in der jeweiligen Fassung) umfassen die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die angemessenen
tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 35 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes vom 24.3.2011, BGBl. I, 453). Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 SGB XII werden Leistungen für KdUH in tatsächlicher Höhe erbracht.
Bei dem Kläger überlassenen Wohnraum handelt es sich um das von ihm bewohnte Zimmer im Elternhaus, somit um "sein Zimmer".
Eine Veränderung der Wohnsituation ist nicht eingetreten. Der nun zur Miete überlassene Wohnraum ist zuvor noch nie anderweitig
vermietet worden. Auch das Ausschöpfen der Angemessenheitsgrenze des kommunalen Trägers bis nach oben, über die sich die Mutter
des Klägers nach Aktenlage zuvor informiert hatte, ist im Rahmen eines familienhaften Mietverhältnisses zwischen Eltern und
Kind höchst ungewöhnlich. Es wäre viel eher zu erwarten gewesen, dass man dem eigenen Kind hier etwas nachlässt, denn zwischen
Verwandten ist wegen der familiären Verbundenheit ein niedrigerer Mietzins üblich (vgl. dazu auch BSG 3.3.2009 - B 4 AS 37/08 R - aaO Rn. 27), zumal es sich vorliegend um ein Zimmer innerhalb des Hauses der Eltern ohne eigenes Bad, Toilette und eigene
Küche handelt und auch insoweit ein Abschlag zu erwarten gewesen wäre.
Der Senat konnte einen tatsächlichen Bedarf des Klägers für KdUH nicht feststellen. Die Berufung konnte daher keinen Erfolg
haben.