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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2013 - 4 KR 3725/11
Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers ohne Kapitalbeteiligung
Der nicht an einer GmbH beteiligte Geschäftsführer ist nicht als selbstständig Tätiger anzusehen, weil ihm nach seinem Anstellungsvertrag gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung in bestimmten Fällen ein "Vetorecht" zusteht, er der GmbH Darlehen gewährt sowie er die in seinem Eigentum befindlichen Betriebsgrundstücke an die GmbH verpachtet.
Der nicht an einer GmbH beteiligte Geschäftsführer ist nicht als selbstständig Tätiger anzusehen, weil ihm nach seinem Anstellungsvertrag gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung in bestimmten Fällen ein "Vetorecht" zusteht, er der GmbH Darlehen gewährt sowie er die in seinem Eigentum befindlichen Betriebsgrundstücke an die GmbH verpachtet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: DStR 2013, 2582
Normenkette:
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 1
,
SGB III § 25 Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 7 Abs. 1
,
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1
,
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 22.03.2013 S 3 KR 5332/08
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.

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