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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2013 - 4 KR 4983/10
Anspruch auf Beitragsnachlass wegen der Erziehung mehrerer Kinder in der sozialen Pflegeversicherung sowie Berücksichtigung von Kosten der Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung in Form von zusätzlichen Entgeltpunkten
Wegen der Erziehung von Kindern ist bei der Bemessung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung nicht ein dem Kinderlosenzuschlag entsprechender Nachlass für jedes Kind zu berücksichtigen und in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht kein Anspruch auf höhere Entgeltpunkte. Revision zugelassen
1. Wegen der Erziehung von Kindern ist bei der Bemessung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung nicht ein dem Kinderlosenzuschlag entsprechender Nachlass für jedes Kind zu berücksichtigen und in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht kein Anspruch auf höhere Entgeltpunkte.
2. Die der Beitragspflicht in der sozialen Pflegeversicherung zugrunde liegenden Vorschriften sind nicht verfassungswidrig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: DStR 2013, 12, NZS 2013, 422
Normenkette:
GG Art. 3 Abs. 1
,
GG Art. 6 Abs. 1
,
SGB XI § 54 Abs. 1
,
SGB VI § 70 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Mannheim 14.09.2010 S 9 KR 888/10
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 14. September 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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