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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.11.2011 - 4 P 1221/10
Festsetzung der Pflegevergütungen und der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung eines Pflegeheims in der sozialen Pflegeversicherung; Berücksichtigung von Eigenkapitalzinsen
1. Zur Berücksichtigung von Eigenkapitalzinsen bei den Pflegeentgelten eines Pflegeheimes (hier bejaht).
2. Eine Vergütung für stationäre Pflegeleistungen ist im Grundsatz erst dann leistungsgerecht, wenn sie die Kosten einer Einrichtung hinsichtlich der voraussichtlichen Gestehungskosten unter Zuschlag einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos und eines etwaigen zusätzlichen persönlichen Arbeitseinsatzes sowie einer angemessenen Verzinsung ihres Eigenkapitals deckt. Die Notwendigkeit des Vorhandenseins von Eigenkapital bzw. eines Betriebsmittelkredits liegt darin begründet, dass die Heimträger ihren Betrieb aufrechterhalten und Betriebsverluste vermeiden können, die sich aus verzögerten Zahlungseingängen der von selbstzahlenden Heimbewohnern geschuldeten Pflegeentgelte oder bei Ansprüchen auf ergänzende Sozialhilfe sowie der Tatsache, dass die Pflegekassen und Sozialhilfeträger frühestens zur Monatsmitte zahlen, vorübergehend ergeben können. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB XI § 82 Abs. 1 S. 1
,
SGB XI § 84 Abs. 1
,
SGB XI § 84 Abs. 2
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen zu 4), nicht jedoch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 3).
Der Streitwert wird endgültig auf € 180.000,00 festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: