LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.11.2011 - 4 P 1221/10
Festsetzung der Pflegevergütungen und der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung eines Pflegeheims in der sozialen Pflegeversicherung;
Berücksichtigung von Eigenkapitalzinsen
1. Zur Berücksichtigung von Eigenkapitalzinsen bei den Pflegeentgelten eines Pflegeheimes (hier bejaht).
2. Eine Vergütung für stationäre Pflegeleistungen ist im Grundsatz erst dann leistungsgerecht, wenn sie die Kosten einer Einrichtung
hinsichtlich der voraussichtlichen Gestehungskosten unter Zuschlag einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos und
eines etwaigen zusätzlichen persönlichen Arbeitseinsatzes sowie einer angemessenen Verzinsung ihres Eigenkapitals deckt. Die
Notwendigkeit des Vorhandenseins von Eigenkapital bzw. eines Betriebsmittelkredits liegt darin begründet, dass die Heimträger
ihren Betrieb aufrechterhalten und Betriebsverluste vermeiden können, die sich aus verzögerten Zahlungseingängen der von selbstzahlenden
Heimbewohnern geschuldeten Pflegeentgelte oder bei Ansprüchen auf ergänzende Sozialhilfe sowie der Tatsache, dass die Pflegekassen
und Sozialhilfeträger frühestens zur Monatsmitte zahlen, vorübergehend ergeben können. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen zu 4), nicht jedoch die außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 3).
Der Streitwert wird endgültig auf € 180.000,00 festgesetzt.
Entscheidungstext anzeigen:
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen Schiedsspruch der Beklagten über die Festsetzung der Pflegevergütungen und der Entgelte
für Unterkunft und Verpflegung für die Zeit vom 04. August 2009 bis 31. Juli 2010.
Die Beigeladene zu 4), eine Stiftung bürgerlichen Rechts, ist unter anderem Trägerin des Seniorenzentrums am M. (im Folgenden:
SZ) in R. im Landkreis R., dem Kläger. Das SZ verfügt über einen Versorgungsvertrag nach § 72 Elftes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB XI) über 177 vollstationäre Plätze bei einem eingestreuten Kurzzeitpflegeplatz. Das SZ ist in einem 1969 erbauten, 1995 erweiterten
und 1996 generalsanierten Gebäude untergebracht. 57,30 vom Hundert (v.H.) der Zimmer sind Einzel-, 42,70 v.H. Doppelzimmer,
38,40 v.H. der Zimmer verfügen über eine eigene Nasszelle, die übrigen über eine gemeinschaftliche Nasszelle. Der Pflegebereich
des SZ orientiert sich am Pflegemodell nach Monika Krohwinkel und berücksichtigt damit jegliche Aktivitäten und existenziellen
Erfahrungen des Lebens. Die Pflege ist im Sinne der Bezugspflege organisiert. Diese Ansätze sind ebenso wie die Konzeption
zur Sterbebegleitung und zur Betreuung dementiell erkrankter Menschen im Pflegekonzept niedergelegt. Nach der Leistungsbeschreibung
des Klägers gibt es an besonderen Pflegekonzepten eine segredative gerontopsychiatrische Wohngruppe, Ergotherapie, Gedächtnistraining,
Basteln, Hand- und Werkarbeiten, Singen, Spielen und Musizieren, Sitztanz, Gymnastik, Rundum-fit-Gruppen, Sturzprävention,
Kochen und Backen, Vorlesestunden, Ausflüge, Nähgruppen, Feste und Feiern, eine Hauszeitung, Clowns im Dienst, Palliative
Care, Palliative Care für Demenzkranke, Musikveranstaltungen, Konzerte, Dia- und Filmvorträge, Ausstellungen und Kinonachmittage.
Außerdem finden Gottesdienste, Sterbebegleitung und Einzelseelsorge statt. Darüber hinaus gibt es einen Besuchs- und Einkaufsdienst,
Angehörigenarbeit, kulinarische Abende, Schulung für Angehörige und Ehrenamtliche, Vorträge, ein Schuh- und Bekleidungsmobil,
einen Service für Seh- und Hörhilfen und eine Hausbibliothek. Die Tagestrukturierung erfolgt in den Wohnbereichen. Die Mitarbeiter
des SZ werden vergütet nach den Arbeitsvertragsrichtlinien Württemberg, angelehnt an den Tarifvertrag des Öffentlichen Dienstes
(AVR-Wü). Die Pflegefachkraftquote beträgt 50,5 v.H.. Die Beigeladene zu 4) ist Mitglied des Diakonischen Werks der Evangelischen
Landeskirche in Württemberg, das, wie unter anderem auch die Rechtsvorgängerinnen der Beigeladenen zu 1) bis 2) und die Beigeladene
zu 3) (im Folgenden einheitlich Beigeladene zu 1) bis 3)) und die früheren Landeswohlfahrtsverbände Baden und Württemberg-Hohenzollern
(jetzt Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg - KVJS -), Vertragspartner des Rahmenvertrags für die stationäre
Pflege gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg vom 12. Dezember 1996 in der Fassung vom 12. Juli 2002 (im Folgenden RV) ist.
Nach den Angaben des Klägers gegenüber der Beklagten betrug die durchschnittliche Auslastungsquote 96,5 v.H. bei folgender
tatsächlicher Bewohnerstruktur am 24. Juni 2009:
Pflegeklasse 0 (Kurzzeitpflege)
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0
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0 v.H.
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Pflegeklasse 0 (Ganztagspflege)
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9
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6 v.H.
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Pflegeklasse 1
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52
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34 v.H.
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Pflegeklasse 2
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63
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41 v.H.
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Pflegeklasse 3
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31
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20 v.H.
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gesamt
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155
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100 v.H.
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Von diesen Bewohnern waren nach den genannten Angaben 105 gerontopsychiatrisch verändert, 35 psychisch krank, zwei Apalliker
bzw. MS-Kranke, 47 Rollstuhlfahrer und 144 inkontinent. 19 Bewohner waren vollständig immobil. Das Durchschnittsalter betrug
85,73 Jahre. Die Anzahl der Neuaufnahmen lag 2008 bei 118. Die Personalausstattung betrug 64,50 Vollkräftestellen (VK) im
Pflege- und Betreuungsdienst, 3,0 Altenpflegeschüler, 12,50 im Bereich der Speiseversorgung, 13,90 im übrigen Wirtschaftsdienst,
4,40 im Bereich der Verwaltung und 1,20 im Bereich der Leitung. Der Personalschlüssel, wobei es sich um den höchsten Pflegeschlüssel
nach §17 Abs. 2 RV handelte, betrug:
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Personalschlüssel
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Pflege
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Hauswirtschaft
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Leitung/Verwaltung
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Pflegeklasse 1
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1 : 3,13
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Pflegeklasse 2
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1 : 2,23
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Pflegeklasse 3
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1 : 1,65
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Durchschnitt bzw. Gesamt
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1 : 2,18
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1 : 5,90
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1 : 30,00
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Zuletzt wurden durch Schiedsspruch vom 23. Juli 2008, Az. 14/08, für den Zeitraum 13. Mai 2008 bis 31. Mai 2009 bei jeweils
höchsten Personalschlüsseln, einer vereinbarten Fachkraftquote von 50 v.H. und einer angenommenen prospektiven Bewohnerstruktur
von 67 Bewohnern in der Pflegeklasse I, 71 Bewohnern in der Pflegeklasse II und 34 Bewohnern in der Pflegeklasse III die Pflegesätze
und das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung in folgender Höhe festgesetzt:
Pflegeklasse 1
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€ 51,57 je Berechnungstag
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Pflegeklasse 2
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€ 66,85 je Berechnungstag
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Pflegeklasse 3
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€ 85,59 je Berechnungstag
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Entgelt für Unterkunft und Verpflegung
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€ 21,89 je Berechnungstag.
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Die Beklagte hielt hierbei die vom Kläger kalkulierten Kostenansätze von € 57.064,00 pro VK für Leitung und Verwaltung, €
45.533,00 pro VK für Pflege und soziale Betreuung, € 34.773,00 pro VK für Hauswirtschaft und Technik und € 15,15 Sachkosten
pro Berechnungstag im Ergebnis nicht für unwirtschaftlich, sah jedoch Einsparpotential in den Bereichen der Heimleitung sowie
der Hauswirtschaft und Technik. Da der Kläger seine Mitarbeiter nach AVR-Wü vergütet, wurde ausgehend von der Einmalzahlung
in Höhe von € 750,00 im Jahr 2008 (2,43 v.H. Erhöhung) und der zum 01. Januar 2009 eingetretenen Tariferhöhung von € 50,00
Sockelbetragserhöhung und 3,1 v.H. Tarifsteigerung, bezogen auf fünf Monate 2,17 v.H., eine prozentuale Steigerung von insgesamt
4,6 v.H. angenommen und hiervon 3,25 v.H. als Erhöhungsbetrag für die zuletzt festgelegten Pflegesätze zuerkannt. Die dagegen
vom Kläger auch dieses Verfahrens und der Beigeladenen zu 4) in diesem Verfahren erhobenen Klagen, die beim erkennenden Senat
des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) unter dem Az.: L 4 P 4529/08 KL anhängig waren, wurden durch angenommenes Anerkenntnis auf erneute Entscheidung (Beigeladene zu 4) und Rücknahme der Klage
(Kläger) beendet. Die Beklagte hat bislang nicht erneut über diesen Pflegesatzzeitraum entschieden.
Die Beigeladene zu 4) forderte mit Schreiben vom 28. Mai 2009 den KVJS unter Beifügung einer prospektiven Entgeltkalkulation
ab 2010 zu Verhandlungen über die Vergütungen u.a. für das SZ auf. Die Pflegesatzverhandlungen fanden am 30. Juni und 24.
Juli 2009 statt. Bei den Verhandlungen verständigten sich die Beigeladene zu 4) und die Kostenträger über die Fortgeltung
der zuletzt vereinbarten Personalschlüssel, die Fachkraftquote von 50 v.H. und eine prospektiv angenommene Bewohnerstruktur
von fünf Bewohnern in der Pflegeklasse 0, 67 Bewohnern in der Pflegeklasse I, 71 Bewohnern in der Pflegeklasse II und 34 Bewohnern
in der Pflegeklasse III. Eine Vereinbarung über die Höhe der Pflegevergütungen kam nicht zu Stande, worauf die Beigeladene
zu 4) das Scheitern der Verhandlungen erklärte.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2009, bei der Beklagten eingegangen am 04. August 2009, beantragte die Beigeladene zu 4) u.a. für
das SZ unter Einreichung des Vordrucks der Beklagten für die Angaben nach § 85 Abs. 3 SGB XI, ihrer Leistungsdaten, einer Personalschlüsselberechnung Pflege- und Betreuungsdienst, einer Kostenträgerrechnung, prospektiver
Kalkulationen nach § 85 SGB XI für Pflegevergütungen sowie Entgelte für Unterkunft und Verpflegung für die Zeit vom 01. April 2008 bis 31. März 2009 und
vom 01. Juni 2009 bis 31. Mai 2010 und einer Aufstellung über Personal- und Sachkosten die Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens.
Bezüglich der Einzelheiten der Berechnungen und Kalkulationen wird auf Bl. 25 - 45 Bd. I der Akte der Beklagten verwiesen.
Die Beigeladene zu 4) begehrte die Festsetzung folgender Pflegevergütungen für das SZ:
Pflegeklasse 1
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€ 55,41 je Berechnungstag
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Pflegeklasse 2
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€ 72,46 je Berechnungstag
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Pflegeklasse 3
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€ 93,33 je Berechnungstag
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Entgelt für Unterkunft
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€ 12,15 je Berechnungstag
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Entgelt für Verpflegung
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€ 14,43 je Berechnungstag.
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Zur Begründung des Antrags führte die Beigeladene zu 4) aus, sie habe bei den Verhandlungen die Kalkulationen ausführlich
erläutert, die Besonderheiten herausgestellt, sei detailliert auf die Veränderungen des Tarifwerks eingegangen und habe die
Detailkalkulationen offen gelegt bzw. diese angeboten. Sie sei durchaus bereit gewesen, weitere Angaben zu den Ist-Kosten
in den Kalkulationen zu liefern, dies sei von den Kostenträgern jedoch zurückgewiesen worden. Die Tatsache, dass die Entgelte
für die betreffende Einrichtung bereits in der Vergangenheit unauskömmlich gewesen seien, habe sie ausreichend dargelegt.
Mit der zuletzt von der Beklagten zugesprochenen Entgelterhöhung um 3,25 v.H. sei die Bruttopersonalkostensteigerung nicht
ausreichend berücksichtigt worden. Beim Ausfüllen des Schiedsstellenvordrucks sei ihr insoweit jedoch ein Fehler unterlaufen.
Richtigerweise belaufe sich die prozentuale Steigerung zwischen Ist- und prospektiven Personalkosten auf 4,88 v.H. anstelle
von 3,45 v.H.. Sie setze sich zusammen aus der Tariferhöhung ab 01. Juli 2009 in Höhe von 2,8 v.H. und den zu erwartenden
Personalkostenerhöhung für 2010 von 4,03 v.H. ÷ 2 = 2,02 v.H. für den Zeitraum 01. Januar bis 30. Juni 2010 mit Zinseseffekt
2,08 v.H.. Insoweit fügte die Beigeladene zu 4) eine überarbeitete Tabelle der Ist-Kosten bei. Auf Bl. 165, 167 Bd. I der
Akte der Beklagten wird insoweit verwiesen. Weiter erläuterte die Beigeladene zu 4), dass sich die hohe Forderung aus den
hohen Personalkosten ergebe. Diese seien nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) immer als wirtschaftlich anzuerkennen und der Berechnung der leistungsgerechten Vergütung zugrundezulegen. Die Sachkosten
habe sie zunächst auf Basis der Kalkulation zum letzten Pflegesatzzeitraum fortgeschrieben, nunmehr aber die tatsächlichen
Kosten im Jahre 2008 erhoben. Bezogen auf die einzelnen Positionen ergäben sich unterschiedliche Steigerungsraten mit Abweichungen
nach unten und oben. Zum Nachweis der voraussichtlichen Personalkosten reichte die Beigeladene zu 4) nach Aufforderung durch
die Beklagte eine anonymisierte Personalliste, aus der sich die tarifliche Eingruppierung und die Höhe der hochgerechneten
jährlichen Personalkosten für die einzelnen Mitarbeiter auf Basis der Ist-Kosten der Monate Januar bis März 2009 (ohne Berücksichtigung
der Tariferhöhung um 2,8 v.H. ab 01. Juli 2008) ergibt, eine anonymisierte Personalliste Leitung und Verwaltung, eine Übersicht
der Ist-Sachkosten 2008 und Soll-Sachkosten 2009/2010 sowie eine Bescheinigung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO Deutsche Warentreuhandaktiengesellschaft vom 09. November 2009 über die Personalkosten im SZ ein. Wegen der Einzelheiten
wird insoweit auf Bl. 341 - 347, 351, 375 -385 Bd. I der Akte der Beklagten verwiesen. Nach den mündlichen Verhandlungen der
Beklagten am 10. November und 09. Dezember 2009, die vertagt wurden, legte die Beigeladene zu 4) überarbeitete Kostenkalkulationen
unter Berücksichtigung der Korrekturen bezüglich Verteilung der Sachkosten und Eigenkapitalverzinsung, die höhere Entgelte
als begehrt ergaben, sowie weiter eine Übersicht über die zentralen Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung, eine weitere
anonymisierte Personalliste mit ergänzten Eingruppierungen AVR-alt und Berechnungen bezüglich der Fremdvergaben (Bl. 641/673
der Akte der Beklagten) vor. Zur Begründung der Eigenkapitalverzinsung führte sie aus, dass Wirtschaftsprüfer regelmäßig davon
ausgingen, dass eine Einrichtung über Liquidität in Höhe von drei bis fünf Monatsgehältern verfügen müsse, um auch bei verzögerten
Zahlungen von Bewohnerinnen und Bewohnern bzw. von deren Kostenträgern den Betrieb aufrechterhalten zu können. Es sei davon
auszugehen, dass der Begriff "Leistungsfähigkeit" einer Einrichtung nach § 72 Abs. 3 SGB XI auch diese ausreichende Liquidität umfasse. Sie gehe dabei von einer notwendigen Liquidität in Höhe der Personalkosten für
fünf Monate und einem Zinssatz von vier v.H. aus, wie dies bei der Finanzierung der Investitionskosten von Einrichtungen üblich
sei. Hieraus ergebe sich ein Betrag von € 83.053,00, umgelegt auf die Berechnungstage seien dies € 1,33 pro Tag. Auch wenn
sich deshalb höhere als die beantragten Pflegesätze ergäben, halte sie an ihrem bisherigen Antrag fest und begehre die Berücksichtigung
der Eigenkapitalverzinsung nur hilfsweise. Bezüglich des Personals in der Zentralküche ergänzte die Beigeladene zu 4), dass
der tatsächliche Personalanteil für das SZ höher sei als die linear errechneten 8,5 VK, da im SZ tablettiertes Essen gereicht
werde.
Die Kostenträger beantragten, nachdem sie zunächst keinen Antrag auf Festsetzung einer bestimmten Vergütungshöhe gestellt
hatten, zuletzt 1. den Antrag auf Festsetzung der beantragten Vergütungen mangels Plausibilität abzuweisen, 2. hilfsweise
bei Feststellung der Plausibilität durch die Beklagte, den Antrag an die Vertragsparteien zurückzuweisen mit dem Auftrag unter
Einbeziehung der noch einzureichenden Angaben der Beigeladenen zu 4) Verhandlungen zur Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung
und Angemessenheit der leistungsgerechten Vergütung zu führen, 3. ebenfalls hilfsweise, lediglich für den Fall der Feststellung
der Plausibilität und der abgeschlossenen Wirtschaftlichkeitsprüfung durch die Beklagte, die Festsetzung folgender Entgelte:
Pflegeklasse 1
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€ 51,93 je Berechnungstag
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Pflegeklasse 2
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€ 67,32 je Berechnungstag
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Pflegeklasse 3
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€ 86,19 je Berechnungstag
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Entgelt für Unterkunft
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€ 12,12 je Berechnungstag
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Entgelt für Verpflegung
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€ 9,92 je Berechnungstag.
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Sie trugen unter Beifügung einer Aufstellung der Pflegeheime im klagenden Landkreis mit Anzahl der Pflegeplätze, Beginn der
Pflegesatzvereinbarung und Höhe der Pflegevergütungen vor, aus der eingereichten Kostenkalkulation ergebe sich für das SZ
eine Forderung von 11,82 v.H.. Es stünden Vergütungsforderungen im Raum, die sämtliche Vergütungen anderer Einrichtungen im
klagenden Landkreis weit überträfen. Weder die Kalkulation der Personal- noch der Sachkosten sei plausibel. Selbst wenn die
Begründungen der Beigeladenen zu 4) (künftige Personalkostensteigerungen 3,45 v.H. bzw. 6,8 v.H.; unbezifferte Sachkostensteigerungen;
in der Vergangenheit nicht auskömmliche Vergütungen) plausibel wären, reiche dies nicht aus, um die geltend gemachte Steigerung
der Pflegesätze zu erklären. Die vorgelegten Kalkulationsunterlagen und damit die entsprechenden Forderungen seien nicht ausreichend
begründet, die vorhandenen Begründungen seien teilweise widersprüchlich. Auch durch die weiteren Stellungnahmen der Beigeladenen
zu 4) würden die bestehenden Unplausibilitäten der Kostenkalkulation nicht ausgeräumt. Die Beigeladene zu 4) widerspreche
an mehreren Stellen ihrem eigenen Vorbringen bzw. korrigiere Angaben bei entsprechender Nachfrage ohne die prospektiven Kosten
als Grundlage der Kalkulation zu verändern. Aufgrund dieser Unstimmigkeiten im eigenen Vorbringen fehle der Kostenkalkulation
jegliche Tatsachengrundlage. Weiterhin lägen weder Nachweise noch konkrete Angaben zur tariflichen Eingruppierung vor, so
dass nicht nachvollziehbar sei, inwiefern die geltend gemachten Personaldurchschnittskosten den tatsächlichen Kosten entsprächen.
Auch die Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers enthalte keinerlei Aussagekraft/Beweiswert. Offensichtlich sei hierbei nicht
geprüft worden, ob die ausgewiesenen Mitarbeiterlisten bzgl. Personalmengen den tatsächlichen Gegebenheiten entsprächen bzw.
inwiefern die auf der Mitarbeiterliste dargestellten Personalkosten korrekt seien. Die Ist-Sachkosten beruhten auf der tatsächlichen
Belegung 2008 während die prospektiven Sachkosten auf der prospektiven Belegungsstruktur und damit der vollen Belegung, basierten.
Für das SZ weiche die Bewohnerzahl 2008 mit 161 Bewohnern von der prospektiven Belegung mit 177 Bewohnern ab. Damit sei aufgrund
fehlender Angaben zur Basis weder eine qualifizierte Bewertung der Ist-Kosten, noch aufgrund fehlender Vergleichbarkeit der
Gesamtsummen eine qualifizierte Abschätzung der prospektiven Kosten möglich. Auch die Nichtauskömmlichkeit der aktuellen Vergütungen
sei nicht nachvollziehbar. Eine Tarifsteigerung führe nicht zu einer Steigerung der Personaldurchschnittskosten im selben
Ausmaß (z.B. Veränderung der Personalstruktur). Eine Personalkostensteigerung wiederum führe nicht zu einer Gesamtkostensteigerung
im selben Ausmaß (Veränderung der Gesamtkosten u.a. abhängig vom Personalkostenanteil in den Gesamtkosten). Der Verweis auf
die Kostenkalkulation des davor liegenden Zeitraums greife zu kurz. Auch die Vorgehensweise der Beigeladenen zu 4) bezüglich
der Eigenkapitalverzinsung sei nicht akzeptabel. Die eingereichte Kalkulation müsse den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen
und könne nicht wahlweise, je nach Verlauf des Verfahrens erweitert werden. Deshalb sei die geltend gemachte rein kalkulatorische
Eigenkapitalverzinsung nicht Bestandteil des Verfahrens. Darüber hinaus stehe die entsprechende Begründung von Liquiditätserfordernissen
überhaupt nicht im Zusammenhang mit Eigenkapitalverzinsungen im betriebwirtschaftlichen Sinn und entbehre somit jeglicher
Grundlage. Abgesehen von der fehlenden Plausibilität sei eine Wirtschaftlichkeitsprüfung aufgrund der unvollständigen Unterlagen
nicht möglich. Festzustellen sei jedoch, dass die Organisationsstruktur sowohl im Bereich der Leitung, in der viele Hierarchiestufen
vorgehalten würden, aber auch im Bereich der Pflege zu Unwirtschaftlichkeiten führe. Im Bereich der Wirtschaftlichkeit sei
darüber hinaus anzumerken, dass die Durchschnittspersonalkosten im SZ ausgehend von 35,3 VK-Fachkräften zu 29,02 VK-Hilfskräften
(bzw. 32,02 VK-Hilfskräften bei Einrechnung der Auszubildenden) nicht der vereinbarten Fachkraftquote von 50 v.H. entsprächen.
Auch im Bereich der Hauswirtschaft und der Wirtschaftsdienste seien die Personalkosten nicht wirtschaftlich. Zu widersprechen
sei auch der Darstellung, dass eine Tarifbindung stets wirtschaftlich sei. Erstens sei nicht das gesamte Personal tarifgebunden,
zweitens schließe eine Tarifbindung nicht aus, dass die Gründe für Unwirtschaftlichkeiten wie hier z.B. in der Organisationsstruktur
oder in einer zu hohen Eingruppierung des tarifgebundenen Personals lägen. Im Übrigen lägen die Entgeltforderungen der Beigeladenen
zu 4) weit über den Vergütungen sämtlicher anderer Einrichtungen des klagenden Landkreises, in dem mit Ausnahme der Einrichtung
Sonnenhalde alle Einrichtungen, deren Vergütungen in den oberen zwei Dritteln lägen, tarifgebunden seien, teilweise sogar,
anders als bei der Beigeladenen zu 4), in allen Bereichen der Leistungserbringung. Dem selben Tarifvertrag wie die Beigeladene
zu 4) unterlägen beispielsweise die Einrichtungen Diakonissenring Metzingen sowie das Seniorenzentrum Echazquelle. Unter Beachtung
der im klagenden Landkreis befindlichen Einrichtungen und Vergütungen seien die von ihnen - den Kostenträgern - angebotenen
Vergütungssätze im Rahmen des externen Vergleichs auskömmlich und wirtschaftlich.
Mit Schiedsspruch vom 26. Januar 2010 setzte die Beklagte auf Basis der geeinten Leistungs- und Qualitätsmerkmale von fünf
Bewohnern der Pflegeklasse 0, 67 Bewohnern der Pflegeklasse I, 71 Bewohnern der Pflegeklasse II und 34 Bewohnern der Pflegeklasse
III und einer Personalausstattung im Bereich der Pflegeklasse I von 1 : 3,13, Pflegeklasse II 1 : 2,23, Pflegeklasse III 1
: 1,65, Leitung/Verwaltung 1 : 30 und Hauswirtschaft 1 : 5,9 und einer Fachkraftquote von 50 v.H. für den Zeitraum vom 04.
August 2009 bis 31. Juli 2010 folgende Pflegevergütungen und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung fest:
Pflegeklasse 1
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€ 55,32 je Berechnungstag
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Pflegeklasse 2
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€ 72,31 je Berechnungstag
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Pflegeklasse 3
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€ 93,08 je Berechnungstag
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Entgelt für Unterkunft
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€ 12,80 je Berechnungstag
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Entgelt für Verpflegung
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€ 10,47 je Berechnungstag.
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In der Begründung legte sie zunächst die gesetzlichen und rahmenvertraglichen Vorschriften, insoweit insbesondere § 17 RV sowie die Rechtsprechung des BSG in den Urteilen vom 29. Januar 2009 (B 3 P 7/08 R = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1 sowie B 3 P 6/08 R und B 3 P 9/08 R, beide in juris), wonach die Ermittlungen der leistungsgerechten Pflegevergütungen in einem sogenannten "zweistufigen Verfahren"
erfolge, im ersten Prüfungsschritt sei die Plausibilität der einzelnen Kostenansätze festzustellen, im zweiten Prüfungsschritt
sei festzustellen, ob der auf nachvollziehbaren prognostischen Gestehungskosten gegründete Vergütungsanspruch dem Vergütungsvergleich
mit anderen Einrichtungen standhalte und insoweit leistungsgerecht im Sinne des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB XI sei, dar. Sie führte weiter aus, sie halte die Darlegung und den geführten Nachweis der sogenannten Ist-Personalkosten durch
die Beigeladene zu 4) im Rahmen der Plausibilitätsprüfung für ausreichend. Die Darstellung der ermittelten Kosten sei transparent,
nachvollziehbar und umfassend. Die Forderung der Kostenträger für die einzelnen Mitarbeiter auch Angaben zur Dauer, der Betriebszugehörigkeit,
Lebensalter und Kinderzahl zu machen, um damit die eingestellten Personalkosten noch detaillierter überprüfen zu können, halte
sie, die Beklagte, im Rahmen der Plausibilitätsprüfung nicht für sachgerecht. Sie, die Beklagte, sehe sich weder in zeitlich
zumutbarem Verfahrensrahmen in der Lage bzw. von der gebotenen Aufklärung her veranlasst, die richtige tarifliche Eingruppierung
jedes einzelnen Mitarbeiters zu überprüfen. Durch Vorlage der Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers sei von der Beigeladenen
zu 4) dargetan, dass auch die tatsächliche Eingruppierung ihrer Mitarbeiter sachgerecht sei. Außerdem bestehe bei der Beigeladenen
zu 4) eine Mitarbeitervertretung. Hierdurch sei eine ausreichende Kontrollfunktion zu den Eingruppierungen der Mitarbeiter
gegeben. Von diesen dargelegten und ausreichend nachgewiesenen Personaldurchschnittskosten ausgehend, habe die Beigeladene
zu 4) die sogenannten Soll-Kosten - prospektiv auf den neuen beantragten Pflegesatzzeitraum bezogen - ermittelt. Dazu seien
die Ist-Kosten um die zum 01. Juli 2009 eingetretene weitere Tariferhöhung von 2,8 v.H. und für das Jahr 2010 in Höhe von
2,2 v.H., somit um insgesamt 4,88 v.H. fortgeschrieben worden. Die in der Kalkulation der Beigeladenen zu 4) enthaltene Unsicherheit
der abschätzbaren Tariferhöhung 2010 beseitige die Plausibilität des Ansatzes nicht generell. Eine Tariferhöhung für das Jahr
2010 sei wahrscheinlich, wenn auch der Höhe nach nicht bekannt. Der Einwand der Leistungsträger, die Tariferhöhungen könnten
nicht für alle Personalkostenbereiche angesetzt werden, weil ein Teil der Mitarbeiter nicht nach den AVR-Wü vergütet würden,
beseitige die Plausibilität der Personaldurchschnittskosten nicht insgesamt, sondern sei Anlass, im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung
die Angemessenheit der Kostenansätze zu prüfen. Dies gelte auch im Hinblick auf die kalkulierten Personalnebenkosten von zwei
v.H. für ausgelagerte bzw. fremdvergebene Dienste. Dies gelte im Wesentlichen auch für die prospektiv kalkulierten Ansätze
der Sachkosten. Auch insoweit sei die Darstellung nachvollziehbar und transparent. Auch die Kalkulation eines Ansatzes für
die Eigenkapitalverzinsung halte sie für grundsätzlich gerechtfertigt und damit plausibel. Bezüglich der Wirtschaftlichkeitsprüfung
halte sie Korrekturen an den prospektiven Personalkostenansätzen der Beigeladenen zu 4) für erforderlich. Soweit für die Mitarbeiter
der Beigeladenen zu 4) Tarifbindung bestehe, sei der Tariferhöhungsansatz für das Jahr 2010 mit geschätzt 4,36 v.H. geringer
als von der Beigeladenen zu 4) kalkuliert (4,88 v.H.). Im Bereich der Pflege sei prospektiv eine geringere Fachkraftquote
von 50 v.H. und nicht von 52 v.H. anzusetzen und die Einstufung der Pfarrerin mit Tarifgruppe 11 übersteige die Höchstgruppierungen
von Fachkräften im Bereich der Pflege. Auch die Vergütungen der Vorstandsmitglieder lägen im Hinblick auf angemessene Vergütungen
von Heimleitungen anteilig zu hoch. Um im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums zur sachgerechten Annahme wirtschaftlich angemessener
Kosten zu gelangen, habe sie, die Beklagte, einen Vergleich mit Kostenansätzen anderer Einrichtungen vorgenommen und Personaldurchschnittskosten
für den Bereich der Leitung/Verwaltung von € 58.000,00 pro 1,0 VK, für den Bereich Pflege und soziale Betreuung von € 46.400,00
pro 1,0 VK und für den Bereich Hauswirtschaft und Technik von € 37.991,00 pro 1,0 VK zugrundegelegt. Bezüglich der Eigenkapitalverzinsung
könne die Rechtsprechung des BSG in den Urteilen vom 14. Dezember 2000 (B 3 P 19/00 R, SozR 3-3300 § 85 Nr. 1) und 29. Januar 2009 nur dahin interpretiert werden, das einem Heimträger zugestanden sei, für die
Aufrechterhaltung seines Betriebs und zur Vermeidung von Betriebsverlusten, die sich aus verzögerten Zahlungseingängen der
von selbstzahlenden Heimbewohnern geschuldeten Pflegeentgelte oder bei Ansprüchen auf ergänzende Sozialhilfe vorübergehend
ergeben könnten, vorhandenes Eigenkapital oder gegebenenfalls einen Betriebsmittelkredit einzusetzen. Sie habe nicht zu überprüfen,
ob die Beigeladene zu 4) tatsächlich über Eigenkapital verfüge, dass sie zur Kalkulation verzinslich einsetzen könne. Sie
halte allerdings die fürsorgliche Bereithaltung eines Betrags zur Finanzierung von drei Monatsgehältern für die Mitarbeiter
für ausreichend. Mit der Bereitstellung erleide die Beigeladene zu 4) einen Zinsverlust, der sich aus der Differenz zwischen
üblicherweise verzinslichem Eigenkapital (geschätzt vier v.H.) und einem geringeren Zinssatz bei tages- oder wochenweiser
Verfügung des Kapitalertrags ergebe. Sie, die Beklagte, halte diese Differenz mit 2,5 v.H. für realistisch. Damit errechne
sich ein kalkulatorisch einzusetzender Zinsverlust von € 29.069,00 oder € 0,47 Sachkostenanteil. Der von der Beigeladenen
zu 4) geltend gemachte hohe Kostenfaktor Lebensmittel und Fremdleistung Speiseversorgung mit insgesamt € 6,39 sei ihr, der
Beklagten, bisher nicht begegnet. Sie halte hier eine Reduzierung um € 1,00 für angemessen. Der sich daraus ergebende Sachkostenbetrag
von € 14,83 für Speisen und € 0,47 für Eigenkapitalverzinsung liege im Rahmen der ihr bekannten Durchschnittsbeträge. Die
von der Beigeladenen zu 4) vorgenommene Steigerung der kalkulierten Sachkostenansätze gegenüber den nachgewiesenen Kosten
des Jahres 2008 mit 3,3 v.H. könne nicht beanstandet werden. Die von ihr angenommenen Personaldurchschnittskostenansätze und
die Sachkostenansätze ergeben die im Tenor des Schiedsspruchs ausgewiesenen Pflegesätze und das Entgelt für Unterkunft und
Verpflegung. Diese Pflegesätze lägen durchschnittlich 3,5 v.H. über den bisher höchsten Pflegesätzen anderer Pflegeheime im
klagenden Landkreis. Sie, die Beklagte, halte dies im Rahmen der externen Prüfung, für vertretbar. Das rechnerisch ermittelte
Ergebnis für das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung liege mit € 25,84 deutlich über dem höchsten Wert von € 22,80 im Vergleich
mit den anderen Pflegeeinrichtungen im klagenden Landkreis. Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene zu 4) höhere Sachkostensteigerungen
habe, als dies bei den vergleichbaren Einrichtungen der Fall sei, seien nicht gegeben. Eine Ausnahme hiervon bildeten lediglich
die Berechnung der Eigenkapitalverzinsung und der dafür angesetzte Betrag von € 0,47 pro Berechnungstag. Sie, die Beklagte,
halte es deshalb für angemessen, dem bisher höchsten Wert im klagenden Landkreis mit € 22,80 den weiteren Sachkostenanteil
mit € 0,47 hinzuzurechnen und damit das Entgelt auf € 23,27 festzusetzen. Es liege damit zwei v.H. über dem bisher höchsten
Satz im klagenden Landkreis.
Gegen den am 17. Februar 2010 zur Post gegebenen Schiedsspruch vom 26. Januar 2010 hat der Kläger am 19. März 2010 Klage zum
LSG erhoben. Die Beklagte habe zu Unrecht im Rahmen der Plausibilitätsprüfung verschiedene Angaben der Beigeladenen zu 4),
insbesondere zu behaupteten Personalkosten, zugrundegelegt und diese Kostenansätze akzeptiert. Hier hätte detaillierter hinterfragt
werden müssen, umso mehr als die Beigeladene zu 4) ihrer erhöhten substantiierten Begründungspflicht im Hinblick auf die behauptete
bisherige Nichtauskömmlichkeit nicht nachgekommen sei. Die Beigeladene zu 4) habe insoweit unschlüssig vorgetragen. Sie habe
im Laufes des Verfahrens verschiedene Angaben/Zahlen vorgelegt, stets jedoch ein und dasselbe Vergütungsergebnis erreicht.
Die Beklagte hätte sich die tatsächlichen Ist-Kosten aus den Vorjahren nachweisen lassen müssen. Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung
habe die Beklagte fehlerhaft die Personaldurchschnittskosten im Bereich Hauswirtschaft nicht reduziert. Reduziert worden seien
nur die Personaldurchschnittskosten im Bereich Leitung und Verwaltung sowie Pflege und soziale Betreuung. Eine Begründung
hierfür lasse der Schiedsspruch vermissen. Schließlich sei zu Unrecht eine Eigenkapitalverzinsung zugesprochen worden. Eine
solche sei zwar möglich. Von der Beigeladenen zu 4) sei bislang aber nicht dargelegt oder nachgewiesen, dass bzw. in welcher
Höhe überhaupt Eigenkapital eingesetzt werde. Die Notwendigkeit eines Liquiditätserfordernisses bzw. einer Art Betriebsmittelkredit
sei rein abstrakt behauptet worden. Darüber hinaus sei er der Meinung, dass eine derartige Liquidität bzw. Bereitstellung
von Betriebsmitteln nicht erforderlich sei. Pflegekassen, Sozialhilfeträger und Selbstzahler bezahlten die Forderungen des
Pflegeheims in Voraus. Die Personalkosten würden erst am Monatsende fällig. Betriebswirtschaftlich handele es sich bei der
Eigenkapitalverzinsung um eine rein kalkulatorische Verzinsung von im Unternehmen angelegten Eigenkapital. Schließlich gehöre
das SZ einem großen Träger in der Rechtsform der Stiftung des bürgerlichen Rechts. Stiftungszweck sei die Verwendung des Kapitals
für bedürftige Menschen und nicht wie bei einem Privatunternehmen eine etwaige Gewinnerzielung. Aus der Tatsache, dass er
weitere Schiedssprüche vom 02. März 2010 (betreffend andere Einrichtungen der Beigeladenen zu 4)) nicht angefochten habe,
könnten keine Rechtsfolgen gezogen werden. Das Verfahren des SZ sei als Musterverfahren gewählt worden. Die finanziellen Auswirkungen
einer Kürzung des prospektiven Ansatzes für den Bereich Hauswirtschaft und Technik um ca. 0,5 v.H. hätten nach seiner Berechnungen
ca. € 0,04 ausgemacht, d. h. im Jahr pro Bewohner bei der Pflegevergütung € 10,95 bzw. € 14,60. Dies sei zwar kein hoher Betrag,
er könne jedoch nicht isoliert betrachtet werden. Hätte die Beklagte die Ist-Kosten wie gefordert kritisch hinterfragt, wäre
auch diesbezüglich eine Kürzung der Personalkosten im Bereich Hauswirtschaft vorzunehmen gewesen. Dies summiere sich entsprechend.
Nach seiner Meinung gehe das BSG im Zusammenhang mit der Eigenkapitalverzinsung davon aus, dass Eigenkapital auch tatsächlich vorhanden sein müsse. Dieser
Eigenkapitalnachweis fehle. Auch das angeblich laufende Konto der Beigeladenen zu 4) sei nicht bekannt und sei bislang nicht
nachgewiesen. Überlegungen der Beklagten zu Betriebsmittelkrediten halte er für nicht zutreffend. Denn begrifflich sei zwischen
einem Risikozuschlag und einer Eigenkapitalverzinsung zu unterscheiden. Letztlich handle es sich um einen mehr oder weniger
versteckten Gewinnzuschlag, für den eine Rechtsgrundlage fehle.
Der Kläger beantragt,
den Schiedsspruch der Beklagten vom 26. Januar 2010 (Az.: 65/09) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, erneut über
den Antrag der Beigeladenen zu 4) vom 30. Juli 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beanstandet zunächst, dass der Kläger die weiteren Schiedssprüche vom 02. März 2010, die gleichlautende Begründungen enthielten,
nicht beklagt habe. Im Übrigen seien die sogenannten Ist-Personalkosten von der Beigeladenen zu 4) ausreichend, transparent
und nachvollziehbar dargelegt und belegt worden. Richtig sei, dass der prospektive Kostenansatz im Bereich Hauswirtschaft
und Technik in Höhe von € 37.991,00 pro 1,0 VK wegen der Differenz von 4,8 v.H. zu 4,36 v.H. hätte gekürzt werden müssen,
d.h. um ca. 0,5 v.H.. Der Kläger möge insoweit aber berechnen, ob diese Differenz sich insgesamt auf die Höhe der festgesetzten
Pflegesätze ausgewirkt hätte. Im Übrigen könne eine so geringe Differenz die Annahme des wirtschaftlich angemessenen Kostenansatzes
nicht beseitigen. Hinsichtlich der Eigenkapitalverzinsung habe sie in einem der am 02. März 2010 entschiedenen Verfahren festgestellt,
dass die Beigeladene zu 4) für alle Einrichtungen, deren Trägerin sie sei, ein laufendes Konto unterhalte, über das fortlaufend
fällige Rechnungen, die für den Betrieb ihrer Einrichtungen anfielen, bezahlt würden. Da die Fälligkeit der Rechnungsbeträge
zu unterschiedlichen Zeitpunkten gegeben sei, und die erwarteten bzw. tatsächlichen Einnahmen damit zeitlich nicht immer konform
gingen, würden über dieses Konto fortlaufend Eigenmittel zur Aufrechterhaltung des Betriebs eingesetzt. Dies verdeutliche
die Notwendigkeit für den laufenden Betrieb in einem gewissen Umfang Betriebsmittel aus Eigenkapital oder in Form von Betriebsmittelkrediten
bereitzuhalten. Nicht überprüft werden müsse von ihr, der Beklagten, ob tatsächlich Eigenkapital zur Verfügung stehe. Die
fürsorgliche Bereithaltung eines Betrags in der Größenordnung der Finanzierung von drei Monatsgehältern für die Mitarbeiter
und ein Zinsaufwand von 2,5 v.H. sei realistisch. Die Beklagte hat die Schiedssprüche vom 02. März 2010 in den Verfahren Az.:
66a/09 und 66b/09, 67/09, 68/09 und 69/09 beigefügt.
Die Beigeladene zu 4) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die vom Kläger angeführten Hinweise seien nicht geeignet, die Plausibilität der Kalkulation in Frage zu stellen. Eine erhöhte
substantiierte Begründungspflicht hinsichtlich der Nichtauskömmlichkeit der vorangegangenen Vergütung habe für sie nicht bestanden,
da die vom BSG genannten Fälle, in denen eine besonders substantiierte Begründungspflicht bestehe, nicht vorlägen. Selbst wenn eine erhöhte
Begründungspflicht bestanden hätte, hätte dies nicht notwendig die Verpflichtung der Beklagten, die insoweit einen Spielraum
habe, bedeutet, sich sämtliche Ist-Aufwendungen aus den Vorjahren vorlegen zu lassen. Im Übrigen habe sie ihre Kalkulation
mit der umfassenden Vorlage der Ist-Aufwendungen im ersten Quartal 2009 untermauert. Selbst wenn Zweifel verblieben, wäre
die Beklagte im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums zu einem vertretbaren Ergebnis gekommen. Es schlage nicht
jede Veränderung oder Berichtigung bei den Ist-Aufwendungen notwendig auf die prospektive Kalkulation durch. Dies sei etwa
der Fall, wenn die Veränderungen bei den Ist-Aufwendungen von geringem Umfang seien, wenn sich Fehler in der Darstellung der
Ist-Aufwendungen vom wirtschaftlichen Ergebnis her gegenseitig aufheben würden, oder wenn die Ist-Aufwendungen in der Vergangenheit
höher gewesen seien als zunächst angegeben. Im Übrigen habe sie durch Vorlage der mit Schriftsatz vom 12. Januar 2010 vorgelegten
Kalkulation eine Anpassung an die prospektive Kalkulation vorgenommen. Bei der Kürzung der Personaldurchschnittskosten habe
sich die Beklagte vor allem auf die Durchschnittswerte gestützt, die sie für andere Einrichtungsträger aus dem Bereich des
Diakonischen Werks ermittelt habe. Im Vergleich zu diesen Zahlen habe sie, die Beigeladene zu 4), bei Leitung/Verwaltung sowie
Pflege und soziale Betreuung höher, bei Hauswirtschaft und Technik etwas niedriger gelegen. Es sei daher plausibel und zutreffend,
wenn die Beklagte ihre Ansätze auch nur in den ersten beiden Bereichen nach unten angepasst habe. Auch insoweit sei auf den
Beurteilungsspielraum der Beklagten zu verweisen. Schließlich ergebe sich bei genauem Hinsehen auch in diesem Bereich eine
massive Kürzung. Die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung seien von der Beklagten in ihrem "dritten Prüfungsschritt" massiv
gekürzt worden. Bezüglich der Eigenkapitalverzinsung erwecke der Kläger den unzutreffenden Eindruck, Pflegekassen und Sozialhilfeträger
bezahlten die Forderungen des Pflegeheims im Voraus. Tatsächlich trete die Fälligkeit für die Leistungen der Pflegekassen
zur Monatsmitte ein, Eingang bei den Pflegeheimen sei damit regelmäßig etwa der 20. des Monats. Die meisten Sozialhilfeträger
beglichen die Rechnungen der Heime noch später. Im Übrigen bezögen sich die steuerrechtlichen Bindungen, die aus der Gemeinnützigkeit
folgten, auf die Gewinnverwendung, nicht auf die Gewinnerzielung. Auch ein gemeinnütziger Einrichtungsträger dürfe problemlos
Zinsen vereinnahmen. Er wäre lediglich verpflichtet, den Ertrag für seine als gemeinnützig anerkannten Zwecksetzungen zu verwenden.
Der Nachweis konkreter Kosten für die Eigenkapitalverzinsung sei weder möglich noch erforderlich. In jedem wirtschaftlichen
Betrieb seien Geldmittel gebunden. Auch in Rechtsvorschriften, die sich mit derartigen betriebswirtschaftlichen Fragen befassen
würden, sei die Berechtigung eines Ansatzes für die Kapitalverzinsung selbstverständlich anerkannt. Zu verweisen sei insoweit
auf die beigefügten "Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten", die der (Bundes-)Verordnungsgeber bereits
im Jahr 1953 erlassen habe. Die Ermittlung der genauen Höhe des betriebsnotwendigen Eigenkapitals sei sehr aufwändig. In der
Praxis der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften habe sich ein pauschaler Ansatz von drei bis fünf monatlichen Personalaufwendungen
bewährt. Die Beklagte habe nur dreimonatliche Personalaufwendungen angesetzt und mit lediglich 2,5 v.H. einen äußerst niedrigen
Zinssatz gewählt. Bei Zweifeln werde die sachverständige Beurteilung eines angemessenen Ansatzes angeregt.
Der Senat hat mit Beschlüssen vom 08. April und 20. April 2010 neben den nunmehrigen Beigeladenen zu 1) bis 4) auch zunächst
die BKK-IKK Arbeitsgemeinschaft Baden-Württemberg beigeladen. Die Beiladung der BKK-IKK Arbeitsgemeinschaft Baden-Württemberg
hat der Senat mit Beschluss vom 09. Mai 2011 aufgehoben.
Die weiteren Beigeladenen haben keine Anträge gestellt und auch nicht Stellung genommen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten
sowie auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Schiedsspruch der Beklagten vom 26. Januar 2010 betreffend das SZ (Aktenzeichen
der Beklagten 65/09) ist rechtmäßig.
1. Die Klage ist zulässig.
a) Die sachliche Zuständigkeit des LSG für die Klage folgt aus § 29 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz ( SGG) in der seit dem 01. April 2008 und daher hier schon anwendbaren Fassung (die Klage wurde erst nach diesem Zeitpunkt erhoben)
des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26. März 2008 (BGBl. I, S. 444). Nach dieser Vorschrift entscheiden die Landessozialgerichte im ersten Rechtszug über Klagen u. a. gegen Entscheidungen
der Schiedsstellen nach § 76 SGB XI. Zu diesen Entscheidungen gehört u. a. die Festsetzung der Pflegesätze nach einem Scheitern von Pflegesatzverhandlungen auf
Antrag einer Vertragspartei der Pflegesatzvereinbarung nach § 85 Abs. 5 Satz 1 SGB XI. Bei der Beklagten dieses Verfahrens handelt es sich um eine solche Schiedsstelle, angegriffen ist ihr Schiedsspruch vom
26. Januar 2010, mit dem die Pflegesätze für SZ für die Zeit vom 04. August 2009 bis 31. Juli 2010 festgesetzt worden sind.
b) Das angerufene LSG ist für die Klage auch örtlich zuständig, weil der Kläger seinen Sitz im Land Baden-Württemberg und
damit im Bezirk des erkennenden LSG hat. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG. Das SGGArbGGÄndG hat bei der Einführung einer originären erstinstanzlichen Zuständigkeit "der Landessozialgerichte" in §
29 Abs. 2 Nr. 1 SGG zum 01. April 2008 keine Regelung darüber getroffen, welches Landessozialgericht örtlich zuständig sein soll. Die speziellen
Regelungen der §§ 57a und 57b SGG sind nicht anwendbar, außerdem betreffen auch sie nur die örtliche Zuständigkeit eines Sozialgerichts. Dies rechtfertigt
es, § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG anzuwenden, wobei dies nur entsprechend geschehen kann, weil diese Norm ihrem Wortlaut nach nur die örtliche Zuständigkeit
der Sozialgerichte regelt. Auch der Gesetzgeber des SGGArbGGÄndG hat ausgeführt, dass sich die Neuregelung in § 29 Abs. 2 Nr. 1 SGG "auf die instanzliche und örtliche Zuständigkeit für vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung anhängige Klageverfahren (...)
nicht" auswirke (Bundestags-Drucksache [BT-Drs.] 16/7716, S. 16, Hervorhebung nur hier). Hieraus lässt sich entnehmen, dass
nach Ansicht des Gesetzgebers in Zukunft das LSG zuständig sein sollte, das dem bislang örtlich zuständigen Sozialgericht
im Instanzenzug vorgesetzt ist. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG nun folgt die örtliche Zuständigkeit aus dem Sitz des Kläger zur Zeit der Klageerhebung.
c) Die Klage ist form- und auch fristgerecht erhoben. Da der Schiedsspruch einer Schiedsstelle nach § 85 Abs. 5 Satz 1 SGB XI einen Verwaltungsakt darstellt, ist eine Anfechtungs- und Bescheidungsklage gegen ihn nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG binnen eines Monats ab seiner Bekanntgabe zu erheben. Für den Zeitpunkt der Bekanntgabe ist hier § 37 Abs. 2 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) heranzuziehen, da ein förmlicher Zustellungsnachweis fehlt. Nach dieser Vorschrift gilt ein Verwaltungsakt als am dritten
Tage nach seiner Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Den hier angegriffenen Schiedsspruch hat die Beklagte am 17. Februar
2010 zur Post gegeben, wie sich aus dem Absendevermerk in ihrer Verwaltungsakte ergibt. Tag der Bekanntgabe war daher der
20. Februar 2010. Die einmonatige Klagfrist lief somit am 20. März 2010 ab. Die Klage ging am 19. März 2010 beim LSG ein.
d) Eines Vorverfahrens vor Klagerhebung nach § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG bedurfte es nach § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGG i.V.m. § 85 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 1 SGB XI nicht.
e) Der Kläger ist klagebefugt, da er gemäß § 85 Abs. 2 Satz 1 SGB XI Vertragspartei der Pflegesatzvereinbarung ist. Denn auf ihn entfielen mit 18,6 v.H. im Jahr vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen
mehr als fünf vom Hundert der Berechnungstage des SZ.
2. Die Klage ist nicht begründet.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Zeitraum vom 04. August 2009 bis 31. Juli 2010. Denn nur für diesen Zeitraum hat der
Schiedsspruch eine Entscheidung getroffen.
Nach § 85 Abs. 5 Satz 1 SGB XI setzt die Schiedsstelle nach § 76 SGB XI auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich fest, wenn eine Pflegesatzvereinbarung innerhalb von sechs Wochen
nicht zustande kommt, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Pflegesatzverhandlungen aufgefordert hat. Die Beigeladene
zu 4) ist Vertragspartei einer Pflegesatzvereinbarung (§ 85 Abs. 2 Satz 1 SGB XI). Denn sie ist Trägerin des im vorliegenden Verfahren betroffenen zugelassenen SZ. Sie hat die Kostenträger schriftlich zu
Vergütungsverhandlungen aufgefordert, die zu keiner Einigung führten und deshalb anschließend die Beklagte angerufen.
Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XI erhalten zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste nach Maßgabe des Achten Kapitels eine leistungsgerechte Vergütung für
die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und
Verpflegung. Pflegesätze sind nach § 84 Abs. 1 SGB XI die Entgelte der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger für die teil- oder vollstationären Pflegeleistungen des Pflegeheims
sowie für die soziale Betreuung. Durch Art. 8 Nr. 38 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) vom 26. März 2007 (BGBl. I, S. 378) wurde Satz 1 der Vorschrift mit Wirkung ab 01. April 2007 dahin ergänzt, dass die Pflegesätze auch, soweit kein Anspruch
auf Krankenpflege nach § 37 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB V) besteht, die medizinische Behandlungspflege umfasst, sowie Satz 2 angefügt, wonach in den Pflegesätzen keine Aufwendungen
berücksichtigt werden dürfen, die nicht der Finanzierungszuständigkeit der sozialen Pflegeversicherung unterliegen. Die Pflegesätze
müssen nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB XI leistungsgerecht sein. Sie sind nach dem Versorgungsaufwand, den der Pflegebedürftige nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit
benötigt, in drei Pflegeklassen einzuteilen (§ 84 Abs. 2 Satz 1 SGB XI). Mit Wirkung vom 01. Juli 2008 wurde Satz 2 durch Art. 1 Nr. 50 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (PflegeWEG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I, S. 874) ergänzt, dass für Pflegebedürftige, die als Härtefall anerkannt sind, Zuschläge zum Pflegesatz der Pflegeklasse III bis
zur Höhe des kalendertäglichen Unterschiedsbetrages vereinbart werden können, der sich aus § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und 4 SGB XI ergibt. Bei der Zuordnung der Pflegebedürftigen zu den Pflegeklassen sind die Pflegestufen gemäß § 15 SGB XI zu Grunde zu legen, soweit nicht nach der gemeinsamen Beurteilung des Medizinischen Dienstes und der Pflegeleitung des Pflegeheimes
die Zuordnung zu einer anderen Pflegeklasse notwendig oder ausreichend ist (§ 84 Abs. 2 Satz 3 SGB XI). Die Pflegesätze müssen einem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seinen Versorgungsauftrag zu
erfüllen (§ 84 Abs. 2 Satz 4 SGB XI). Überschüsse verbleiben dem Pflegeheim; Verluste sind von ihm zu tragen (§ 84 Abs. 2 Satz 5 SGB XI). Weiterhin bestimmt § 84 Abs. 2 Satz 6 SGB XI bereits seit In-Kraft-Treten des Pflegeversicherungsgesetzes (PflegeVG) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I, S. 1014), dass die Pflegesätze den Grundsatz der Beitragsstabilität zu beachten haben. Außerdem legt seit dem 01. Juli 2008 der durch
Art. 1 Nr. 50 Buchst. a) PflegeWEG eingefügte § 84 Abs. 2 Satz 7 SGB XI fest, dass bei der Bemessung der Pflegesätze einer Pflegeeinrichtung die Pflegesätze derjenigen Pflegeeinrichtungen, die
nach Art und Größe sowie hinsichtlich der in Abs. 5 genannten Leistungs- und Qualitätsmerkmale im Wesentlichen gleichartig
sind, angemessen berücksichtigt werden können. § 84 Abs. 5 SGB XI, eingefügt durch Art. 1 Nr. 50 Buchst. b) PflegeWEG, regelt, dass in den Pflegesatzvereinbarungen auch die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale
der Einrichtung festzulegen sind (Satz 1) und dass hierzu insbesondere gehören (Satz 2)
1. die Zuordnung des voraussichtlich zu versorgenden Personenkreises sowie Art, Inhalt und Umfang der Leistungen, die von
der Einrichtung während des nächsten Pflegesatzzeitraums erwartet werden,
2. die von der Einrichtung für den voraussichtlich zu versorgenden Personenkreis individuell vorzuhaltende personelle Ausstattung,
gegliedert nach Berufsgruppen sowie
3. Art und Umfang der Ausstattung der Einrichtung mit Verbrauchsgütern nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI.
Nach § 85 Abs. 3 SGB XI ist die Pflegesatzvereinbarung im Voraus, vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode des Pflegeheimes, für einen zukünftigen
Zeitraum (Pflegesatzzeitraum) zu treffen (Satz 1). Das Pflegeheim hat Art, Inhalt, Umfang und Kosten der Leistungen, für die
es eine Vergütung beansprucht, durch Pflegedokumentationen und andere geeignete Nachweise rechtzeitig vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen
darzulegen; es hat außerdem die schriftliche Stellungnahme der nach heimrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Interessenvertretung
der Bewohnerinnen und Bewohner beizufügen (Satz 2 in der Fassung des PflegeWEG), nach der zuvor geltenden Fassung des Art.
1 Nr. 12 Pflege-Qualitätssicherungsgesetz (PQsG) vom 09. September 2001 (BGBl. I, S. 2320) die schriftliche Stellungnahme des Heimbeirats oder des Heimfürsprechers nach § 7 Abs. 4 Heimgesetz ( HeimG). Soweit dies zur Beurteilung seiner Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit im Einzelfall erforderlich ist, hat das Pflegeheim
auf Verlangen einer Vertragspartei zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen (Satz 3). Hierzu gehören auch
pflegesatzerhebliche Angaben zum Jahresabschluss nach der Pflege-Buchführungsverordnung, zur personellen und sachlichen Ausstattung
des Pflegeheims einschließlich der Kosten sowie zur tatsächlichen Stellenbesetzung und Eingruppierung (Satz 4).
a) Vor Inkrafttreten des PQsG und des PflegeWEG hatte das BSG mit dem Urteilen vom 14. Dezember 2000 entschieden, dass als leistungsgerechte Vergütung im Sinne von § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB XI in erster Linie der für vergleichbare Leistungen verlangte Marktpreis anzusehen sei. Die Methode der Wahl für die Ermittlung
des Marktpreises nach diesen Anforderungen sei der externe Vergleich. Den Gestehungskosten hatte das BSG dagegen Bedeutung nur für den Fall beigemessen, dass ein üblicher Marktpreis nicht ermittelt werden könne, weil entweder
eine hinreichend große Zahl vergleichbarer Angebote nicht vorliege oder die zu vergleichenden Einrichtungen Unterschiede der
Qualität nach aufwiesen. In diesen Fällen könne eine andere Methode zur Ermittlung der leistungsgerechten Vergütung angewandt
werden, z. B. der interne Vergleich, bei dem einzelne, interne Positionen der Pflegesatzkalkulation einer Einrichtung gesondert
daraufhin überprüft würden, ob sie einer sparsamen, wirtschaftlichen Betriebsführung entsprächen.
Mit der Anfügung des § 84 Abs. 2 Satz 7 SGB XI mit dem Verweis auf § 84 Abs. 5 SGB XI hat der Gesetzgeber angeordnet - bzw. (so die Gesetzesbegründung BT-Drs. 16/7439 S. 71) "klargestellt" -, dass für den (externen)
Vergleich von Pflegeeinrichtungen im Hinblick auf die Bemessung der Pflegesätze nur die in den wesentlichen Vergleichskriterien
gleichartigen und nicht auch die wesensfremden Einrichtungen herangezogen werden sollen. Dies bedeute eine Einschränkung der
Rechtsprechung des BSG vom 14. Dezember 2000 (BT-Drs. aaO.).
Im Hinblick auf die durch das PQsG und das PflegeWEG erfolgten Gesetzesänderungen, die spätestens mit dem PQsG Ansätze zu
stärker ausdifferenzierten Pflegevergütungen eingeführt haben, hat das BSG in seinen Urteilen vom 29. Januar 2009, denen der Senat folgt, seine Rechtsprechung teilweise aufgegeben. Es hat daran festgehalten,
dass ausschließlich auf Gestehungskosten gestützte Vergütungsansprüche im geltenden Recht keine Grundlage finden, jedoch die
Auffassung aufgegeben, dass sich die Vergütung im Allgemeinen ausschließlich nach Marktpreisen bestimmt und die kalkulatorischen
Gestehungskosten regelmäßig außer Betracht bleiben. Das BSG geht nunmehr - nur noch - davon aus, dass die Pflegevergütung auf einem marktorientierten Versorgungskonzept beruhen muss
und Ansprüche nach einem reinen Selbstkostendeckungsprinzip nicht bestehen. Jedoch ist die Höhe der Gestehungskosten für die
Vergütung nicht bedeutungslos. Grundlage hierfür sind die Regelungen des Pflegesatzverfahrens in § 85 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1, Satz 3 und 4 SGB XI sowie die Bemessungsgrundsätze des § 84 Abs. 2 Satz 1 und 4 SGB XI, jeweils in der Fassung des PflegeWEG, die der Sache nach aber auch schon für frühere Vergütungszeiträume, die hier freilich
nicht streitgegenständlich sind, entsprechend galten. Grundsätzlich sind Pflegesatzverhandlungen und eventuell nachfolgende
Schiedsstellenverfahren nach einem zweigliedrigen Prüfungsmuster durchzuführen: Grundlage der Verhandlung über Pflegesätze
und Entgelte ist zunächst die Abschätzung der voraussichtlichen Kosten der in der Einrichtung erbrachten Leistungen nach §
85 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 SGB XI (Prognose). Daran schließt sich in einem zweiten Schritt die Prüfung der Leistungsgerechtigkeit nach § 84 Abs. 2 Satz 1 und 4 SGB XI an. Maßgebend hierfür sind die Kostenansätze vergleichbarer Leistungen in anderen Einrichtungen (externer Vergleich). Im
Ergebnis sind Pflegesätze und Entgelte dann leistungsgerecht im Sinne von § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB XI, wenn erstens die voraussichtlichen Gestehungskosten der Einrichtung nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden und sie
zweitens in einer angemessenen und nachprüfbaren Relation zu den Sätzen anderer Einrichtungen für vergleichbare Leistungen
stehen. Geltend gemachte Pflegesätze und Entgelte sind dann nicht angemessen, wenn Kostenansätze und erwartete Kostensteigerungen
nicht plausibel erklärt werden können oder wenn die begehrten Sätze im Verhältnis zu anderen stationären Pflegeeinrichtungen
unangemessen sind.
b) Nach diesen Kriterien ist die Vergütungsforderung der Einrichtung nicht ausreichend belegt, wenn sie nicht auf einer plausiblen
und nachvollziehbaren Darlegung der voraussichtlichen Gestehungskosten beruht. Deshalb hat die Einrichtung zunächst geeignete
Nachweise beizubringen; die Vorlage einer reinen Kostenkalkulation reicht in aller Regel nicht aus. Dem Plausibilitätserfordernis
wird - jedoch - genügt, wenn die geltend gemachten Kostensteigerungen z.B. auf erhöhte Energiekosten zurückzuführen sind oder
im Personalbereich auf die normale Lohnsteigerungsrate begrenzt bzw. durch Veränderungen im Personalschlüssel oder bei der
Fachkraftquote bedingt sind. Nicht von vornherein als unplausibel ausgeschlossen ist auch die Erhöhung von Kostenansätzen,
die in den Vorjahren auf Grund fehlerhafter Kalkulation oder sogar bewusst - z.B. um Marktsegmente zu erobern - zu niedrig
angesetzt worden sind; allerdings besteht in diesem Fall eine besonders substanziierte Begründungspflicht der Einrichtung.
Nicht ausreichend ist z.B. eine erhebliche und nicht durch Fakten belegte Erhöhung der Personalkosten allein mit der Begründung,
die Beträge orientierten sich an dem durchschnittlichen tariflichen Arbeitgeberaufwand pro Vollzeitstelle.
Auf dieser ersten Prüfungsebene liegt die primäre Darlegungs- und Substantiierungslast bei dem Träger der Einrichtung. Grundsätzlich
hat er die Plausibilität seiner prospektiven Gestehungskosten darzulegen. Reichen seine Angaben dazu nicht aus, sind nach
§ 85 Abs. 3 Sätze 3 und 4 SGB XI zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Dies kann von der weiteren Konkretisierung der zu erwartenden
Kostenlast über die Angabe von Stellenbesetzungen und Eingruppierungen bis zu pflegesatzerheblichen Auskünften zum Jahresabschluss
reichen. Der Einrichtung obliegt insbesondere dann eine stärkere Substantiierung ihrer Forderung, wenn die Kostenträger die
von der Einrichtung zunächst vorgelegte Kalkulation in sich und auch im Vergleich mit anderen Einrichtungen überprüft und
den Einrichtungsträger - ihrerseits substanziiert - auf Unschlüssigkeit oder fehlende Plausibilität hingewiesen haben.
c) In dem zweiten Prüfungsschritt sind die - nachvollziehbar dargelegten und plausiblen - prognostischen Gestehungskosten
mit den Vergütungen anderer Einrichtungen zu vergleichen. Dies folgt - insbesondere - aus dem zum 01. Juli 2008 eingefügten
§ 84 Abs. 2 Satz 7 SGB XI. Wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht der Vergütungsanspruch danach regelmäßig ohne weitere Prüfung, wenn der geforderte
Pflegesatz nebst Entgelt für Unterkunft und Verpflegung im unteren Drittel der zum Vergleich herangezogenen Pflegevergütungen
liegt. Ist dies nicht der Fall, sind die von der Einrichtung geltend gemachten Gründe auf ihre wirtschaftliche Angemessenheit
zu überprüfen. Die Einhaltung der Tarifbindung und die Zahlung ortsüblicher Gehälter sind dabei immer als wirtschaftlich angemessen
zu werten. Methode der Wahl zur Beurteilung der Leistungsgerechtigkeit einer Vergütungsforderung für stationäre Pflegeleistungen
ist weiterhin der externe Vergleich mit anderen Einrichtungen, jedoch nach dem modifizierten Prüfungsansatz nunmehr mit anderer
Grundlage und Zielrichtung. Allerdings bestimmt das Ergebnis des externen Vergleichs die angemessene Pflegevergütung nicht
abschließend. Materieller Maßstab der auf der Grundlage des externen Vergleichs vorzunehmenden Bewertung ist § 84 Abs. 2 Satz 4 SGB XI. Danach ist die Pflegesatzforderung leistungsgerecht im Sinne von § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB XI, wenn der von der Vergütung abzudeckende - und hinreichend nachvollziehbare - Aufwand der Einrichtung den Grundsätzen wirtschaftlicher
Betriebsführung entspricht. Das ist dann nicht der Fall, wenn der Aufwand zur Erfüllung des Versorgungsauftrages gerade dieser
Einrichtung und nach Maßgabe der Kriterien des § 84 Abs. 2 Satz 7 SGB XI im Vergleich zu den Pflegesätzen anderer Einrichtungen als unwirtschaftlich anzusehen ist. Insoweit sind drei Fallgruppen
zu unterscheiden:
- Stets als leistungsgerecht anzusehen sind Pflegesätze sowie Entgelte für Unterkunft und Verpflegung, die über die günstigsten
Eckwerte vergleichbarer Einrichtungen nicht hinausreichen. Insoweit ist mit dem niedrigsten Pflegesatz/Entgelt derjenige Betrag
bezeichnet, der zur Erfüllung des Versorgungsauftrages als noch ausreichend angesehen wird. Entspricht die Pflegesatzforderung
dem günstigsten Pflegesatz vergleichbarer Einrichtungen oder bleibt sie gar darunter, kann der Einrichtung eine unwirtschaftliche
Betriebsführung deshalb schon im Ansatz nicht entgegengehalten werden. Weitere Prüfungen im Hinblick auf die wirtschaftliche
Betriebsführung und die Leistungsgerechtigkeit der Vergütung sind in diesem Fall entbehrlich.
- Ebenfalls regelmäßig ohne weitere Prüfung als leistungsgerecht anzusehen sind nach dem Rechtsgedanken des § 35 Abs. 5 Satz 4 SGB V in der Fassung des Art. 1 Nr. 23 Buchst. d) GKV-Modernisierungsgesetz vom 14. November 2003 (BGBl. I, S. 2190) Pflegesatz- und Entgeltforderungen im unteren Drittel der vergleichsweise ermittelten Pflegesätze/Entgelte.
- Auch oberhalb des unteren Drittels vergleichbarer Pflegevergütungen kann sich eine Forderung als leistungsgerecht erweisen,
sofern sie auf einem - zuvor nachvollziehbar prognostizierten - höheren Aufwand der Pflegeeinrichtung beruht und dieser nach
Prüfung im Einzelfall wirtschaftlich angemessen ist. Das ist der Fall, soweit die Einrichtung Gründe für einen höheren Pflegesatz
oder ein höheres Entgelt für Unterkunft und Verpflegung aufzeigt und diese den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung
entsprechen. Gründe für einen in diesem Sinne als wirtschaftlich angemessen anzusehenden höheren Aufwand können sich insbesondere
aus Besonderheiten im Versorgungsauftrag der Einrichtung ergeben, etwa aus besonders personalintensiven Betreuungserfordernissen,
aus besonderen Leistungsangeboten zugunsten der Heimbewohner oder einem in der Pflegequalität zum Ausdruck kommenden höheren
Personalschlüssel (vgl BT-Drs. 16/7439 S. 71 zu Nr. 50 Buchstabe a) bb)). Rechtfertigende Gründe für einen höheren Pflegesatz
können auch aus Lage und Größe einer Einrichtung folgen, wenn sich daraus wirtschaftliche Nachteile gegenüber der Lage oder
dem Zuschnitt anderer Einrichtungen ergeben und der Sicherstellungsauftrag der Pflegekassen (vgl. § 69 Satz 1 SGB XI in der Fassung des PflegeVG) ohne die vergleichsweise teure Einrichtung nicht erfüllt werden kann. Schließlich genügen auch die Einhaltung einer Tarifbindung
und ein deswegen höherer Personalkostenaufwand stets den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung; dies ergibt sich nunmehr
als ausdrückliche Folge der Regelung des § 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XI in der Fassung des Art. 1 Nr. 40 Buchstabe c) aa) PflegeWEG, galt aber - als Rechtfertigung für eine höhere Vergütungsforderung - entsprechend schon
zuvor, wenn die Tarifbindung einen höheren Personalkostenaufwand der Einrichtung bedingte. Entscheidend kommt es jeweils in
der Gesamtbewertung darauf an, ob der von der Einrichtung geforderte Vergütungssatz im Vergleich mit günstigeren Pflegesätzen
und Entgelten anderer Einrichtungen im Hinblick auf die Leistungen der Einrichtung und die Gründe für ihren höheren Kostenaufwand
(dennoch) als insgesamt angemessen und deshalb leistungsgerecht im Sinne von § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB XI anzusehen ist. Ist diese Frage zu bejahen, dann sind Pflegesatz- und Entgeltforderungen auch oberhalb des unteren Vergleichsdrittels
wirtschaftlich angemessen.
In diesen neu strukturierten externen Vergleich sind grundsätzlich alle Pflegeeinrichtungen eines bestimmten Bezirks - Stadt,
Landkreis o.ä. - einzubeziehen, ohne dass es auf deren Größe oder sonstige äußere Beschaffenheit ankommt, wobei das BSG aber ausdrücklich offenlässt, ob sich nicht im Einzelfall abweichende Kriterien ergeben können, die die Vergleichbarkeit
lokal oder regional benachbarter Einrichtungen gleichwohl beeinträchtigen und denen durch Differenzierungen Rechnung zu tragen
ist.
Für diese zweite Prüfungsstufe haben zunächst die Kostenträger dem Pflegeheim und - soweit die Schiedsstelle angerufen ist
- dieser alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die einen Vergleich der von der Einrichtung geforderten
Vergütung mit den Pflegesätzen anderer Einrichtungen nach den vorstehend dargelegten Kriterien erlauben. Zu erstrecken haben
sich die Angaben auf Pflegesätze und Entgelte aller Einrichtungen in dem einschlägigen räumlichen Markt, also ohne Unterscheidung
nach der Tarifbindung. Diese hat für den Vergleich von Pflegevergütungen als solche keine rechtliche Relevanz; Bedeutung kann
der Tarifbindung nur zukommen, soweit diese höhere Gestehungskosten bedingt und im Rahmen der Angemessenheitskontrolle einen
Pflegesatz auch oberhalb des unteren Preisdrittels rechtfertigen kann (vgl. oben 3. Fallgruppe). Besteht hiernach - auf der
Grundlage des externen Vergleichs - Rechtfertigungsbedarf für einen Pflegesatz und/oder Entgelte oberhalb des unteren Vergleichsdrittels,
so hat zunächst die Einrichtung die Gründe anzugeben und nachvollziehbar zu belegen, die - aus ihrer Sicht - die höhere Pflegesatzforderung
angemessen erscheinen lassen. Dazu haben wiederum die Kostenträger nach Maßgabe ihrer - notfalls noch zu beschaffenden - Marktkenntnis
Stellung zu nehmen, sodass sowohl dem Einrichtungsträger als auch - bei ihrer Anrufung - der Schiedsstelle eine sachgerechte
Beurteilung der Pflegesatzforderung möglich ist.
d) Die Schiedsstellen haben eine umfassende Aufklärungspflicht und dürfen Aufklärungsermittlungen auf beiden Seiten durchführen.
Sie müssen aber das Beschleunigungsgebot beachten (§ 85 Abs. 5 Satz 1 SGB XI) und sollten Auflagen zur Sachverhaltsklärung möglichst schon mit der Ladung zum Schiedstermin verbinden. Die Möglichkeit
zum Erlass von so genannte Beweislastentscheidungen ist nicht ausgeschlossen, falls eine der Schiedsparteien den gemachten
Auflagen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, in der Praxis aber durch den Umstand beschränkt, dass ein Schiedsspruch auch
unmittelbare Wirkung für die am Verfahren nicht direkt beteiligten Heimbewohner besitzt (§ 85 Abs. 6 Satz 1 SGB XI) und sie nicht "Opfer" von Beweislastentscheidungen werden dürfen. Den Abschluss des Verfahrens bildet bei fehlender Einigung
der Schiedsspruch, der mit einer hinreichenden Begründung zu versehen ist.
e) Für den gerichtlichen Überprüfungsmaßstab ist von einer eingeschränkten Kontrolldichte auszugehen. Der Schiedsspruch stellt
seiner Natur nach einen Interessenausgleich durch ein sachnahes und unabhängiges Gremium dar. Insbesondere mit der paritätischen
Zusammensetzung, dem Mehrheitsprinzip und der fachlichen Weisungsfreiheit (§ 76 Abs. 4 SGB XI) will der Gesetzgeber die Fähigkeit dieses Spruchkörpers zur vermittelnden Zusammenführung unterschiedlicher Interessen und
zu einer Entscheidungsfindung nutzen, die nicht immer die einzige sachlich vertretbare ist und häufig Kompromisscharakter
aufweist. Bei Berücksichtigung dieses Entscheidungsspielraums sind gerichtlich zu überprüfen ausschließlich die Fragen, ob
die Ermittlung des Sachverhalts in einem fairen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgte, der bestehende Beurteilungsspielraum
eingehalten und zwingendes Gesetzesrecht beachtet worden ist. Dies setzt voraus, dass die gefundene Abwägung auch hinreichend
begründet ist. Die angestellten Erwägungen müssen, damit sie auf ihre sachliche Richtigkeit sowie auf ihre Plausibilität und
Vertretbarkeit hin geprüft werden können, im Schiedsspruch genannt werden oder jedenfalls für die Beteiligten und das Gericht
deutlich gemacht sein, so dass im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar ist und
dies von den Beteiligten sowie dem Gericht nachvollzogen werden kann (zum Ganzen unter b) bis e): BSG, Urteil vom 29. Januar 2009 - B 3 P 7/08 R - aaO.).
3. Ausgehend hiervon ist der angefochtene Schiedsspruch der Beklagten rechtmäßig.
Die Beklagte hat die notwendige zweistufige Prüfung vorgenommen und in der ersten Stufe die von der Beigeladenen zu 4) geltend
gemachten Kosten und prospektiven Kosten geprüft und als plausibel erachtet (a)), in der zweiten Stufe im Rahmen der Prüfung
auf Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung bei den Personaldurchschnittskosten im Bereich Hauswirtschaft und Technik nicht
gekürzt (b)) und auch die Eigenkapitalverzinsung in nicht zu beanstandender Weise für begründet erachtet (c)).
a) Die Beklagte hat sich in dem ihr zustehenden Beurteilungsspielraum bewegt, indem sie die von der Beigeladenen zu 4) geltend
gemachten Ist-Kosten und auch die prospektiven Kosten für das SZ als plausibel erachtet hat.
Die Beigeladene zu 4) hat insoweit zwar zunächst unzureichende Angaben hinsichtlich ihrer Kosten und auch der prospektiven
Entwicklung der kalkulierten Kostenansätze gemacht, indem sie keine detaillierte Aufschlüsselung ihres Personals, sondern
nur Durchschnittspersonalkosten, und nur eine reine Kostenkalkulation vorgelegt hat. Dies dürfte nicht ausreichend gewesen
sein, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich aus den Kalkulationsdaten des vorangegangen Schiedsverfahrens Az.
14/08, die Entwicklung der Ist-Kosten zu den Soll-Kosten und darauf basierend die Ist-Kosten (neu) und die Soll-Kosten der
neuen Anträge ablesen ließ und dies für den Fall, dass in den Soll-Kosten 2008 alle auf 2008 entfallenden Tariferhöhungen
eingerechnet waren und demgemäß für das Soll 2009 nur die von der Beigeladene zu 4) dargelegten weiteren Tariferhöhungen (2,8
v.H. ab 01. Juli 2009 und 2,08 v.H. für Januar bis Juni 2010) kalkuliert waren, nachvollziehbar wäre. Letztendlich kann dies
jedoch dahingestellt bleiben, denn die Beigeladene zu 4) hat während des Schiedsverfahrens nach Hinweisen des (damaligen)
Vorsitzenden der Beklagten die einzelnen Kostenansätze dargelegt, belegt und erläutert (Bl. 641/673 der Akte der Beklagten).
Sie hat dazu Daten zur Eingruppierung der jeweiligen Personalbereiche und anonymisierte Personallisten vorgelegt. Die Listen
enthalten die Anzahl der Mitarbeiter in allen Leistungsbereichen nach entsprechenden VK-Anteilen, die hierauf jeweils für
die Monate Januar bis März 2009 angefallenen Personalkosten einschließlich der Zeitzuschläge, die hochgerechnete Jahresvergütung
- ohne die Tariferhöhungen zum 01. Juli 2009 und 01. Januar 2010 - einschließlich der einmaligen Jahressonderzahlung (90 v.H.)
und der Personalnebenkosten (2 v.H.) sowie die jeweilige Eingruppierung des betreffenden Mitarbeiters. Außerdem wurde eine
Gegenüberstellung von bisherigen Tarifeingruppierungen und den neuen Tarifgruppen vorgelegt. Diese zuletzt von der Beigeladenen
zu 4) vorgelegte Kalkulation hat die Beklagte zu Recht als ausreichend erachtet. Angaben zur Dauer der Betriebszugehörigkeit,
Lebensalter und Kinderzahl bedurfte es im Rahmen der Plausibilitätsprüfung nicht. Eine Plausibilitätsprüfung ist "nur" eine
Prüfung auf Schlüssigkeit, jedoch keine Überprüfung der gemachten Angaben bis ins Einzelne. Die richtige tarifliche Eingruppierung
jedes einzelnen Mitarbeiters kann und muss im Rahmen der Plausibilitätsprüfung, abgesehen davon, dass eine Aufschlüsselung
bis in alle Details auch unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes problematisch sein dürfte, nicht überprüft werden. Es ist
insoweit nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die von der Beigeladenen zu 4) vorgelegte Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers
BDO Deutsche Warentreuhand AG vom 09. November 2009, wonach die tatsächliche Eingruppierung der Mitarbeiter der Beigeladenen
zu 4) sachgerecht ist, als ausreichend angesehen hat sowie weiter darauf verwiesen hat, dass durch die Mitarbeitervertretung
eine ausreichende Kontrollfunktion für die zutreffende Eingruppierung besteht. Der Kläger hat nicht aufgezeigt, weshalb er
an der zutreffenden Eingruppierung der Mitarbeiter des SZ Zweifel hat. Allein, dass die Beigeladene zu 4) bei insgesamt über
100 Beschäftigten bei einer/einem Beschäftigten (Fachkraft Nr. 19) die Eingruppierung in der vorgelegten überarbeiteten Personalliste
geändert hat, lässt nicht den Schluss zu, es liege eine gehäufte fehlerhafte Eingruppierung der Beschäftigten vor.
Der Einwand des Klägers, die Angaben der Beigeladenen zu 4) zu den Mitarbeitern in der Zentralküche seien widersprüchlich,
ist nicht zutreffend. Die Beigeladene zu 4) hat bei der Erläuterung der neu vorgelegten Kalkulation nicht behauptet, die Personalmenge
betrage dort nur 8,5 VK statt der in der Kalkulation angegebenen Personalmenge von 9,7 VK. Sie vielmehr ausdrücklich dargelegt,
die Personalmenge sei höher als 8,5 VK.
Die Beklagte konnte ausgehend von diesen Personalkosten auch die von der Beigeladenen zu 4) ermittelten prospektiven Kosten
zugrundelegen. Ohne Verletzung des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums hat die Beklagte diesbezüglich entschieden, dass
die Beigeladene zu 4) in nicht zu beanstandender Weise die zum 01. Juli 2009 eingetretene weitere Tariferhöhung von 2,8 v.H.
und für das Jahr 2010 in Höhe von 2,02 v.H., somit um insgesamt 4,88 v.H. fortgeschrieben hat. Die angenommene Tariferhöhung
für das Jahr 2010 ist nicht unrealistisch, was vom Kläger auch nicht angegriffen wird. Auch die Darstellung im Bereich der
Sachkosten sowohl im Hinblick auf die Ist-Sachkosten als auch die prospektiv kalkulierten Sachkosten ist aufgrund der Anlagen
zum Schriftsatz vom 09. November 2009 und zum Schriftsatz vom 12. Januar 2010 nachvollziehbar.
Etwas anderes ergibt sich insoweit auch nicht deshalb, wenn man unterstellt, die Kalkulation der Beigeladenen zu 4) sei zunächst
unplausibel gewesen. Denn es ist der Beigeladenen zu 4) nicht verwehrt, ihre Kalkulation während des laufenden Schiedsverfahrens
zu vervollständigen. Es ist vielmehr Aufgabe des Heimträgers dies zu tun, wenn die Beklagte durch entsprechende Verfügung
(hier Verfügung des damaligen Vorsitzenden vom 03. November 2009, Bl. 309 der Akte der Beklagten) ausdrücklich auf die fehlende
Plausibilität der Kalkulation hinweist. Legt der Heimträger auf einen solchen Hinweis ein neue Kalkulation vor, ist zwangsläufige
Folge, dass bisherige falsche oder unvollständige Angaben berichtigt werden sowie eine Veränderung oder Berichtigung bei den
Ist-Aufwendungen zu Zu- und Abschlägen führen kann, die sich im Bereich der Kalkulation dann gegenseitig wieder aufheben,
so dass allein hierauf keine fehlende Plausibilität der Kalkulation gestützt werden kann. Eine solche lässt sich auch nicht
daraus ableiten, dass die Beigeladene zu 4) nach Vorlage der neuen Kalkulation, die höhere Pflegevergütungen und Entgelte
ergab, ihre Forderung nicht geändert hat. Ob im laufenden Schiedsstellenverfahren die antragstellende Pflegeeinrichtung überhaupt
berechtigt ist, ihren Antrag über die ursprünglich beantragten Vergütungssätze hinaus zu erweitern, muss der Senat vorliegend
nicht entscheiden.
b) Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Beklagte im Rahmen der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung bei den
Personaldurchschnittskosten im Bereich Hauswirtschaft und Technik nicht gekürzt und die von der Beigeladenen zu 4) prospektiv
kalkulierten Personaldurchschnittskosten als wirtschaftlich angemessen zugrundegelegt hat. Die Beklagte ging insoweit von
den Durchschnittswerten aus, die sie für andere Einrichtungsträger aus dem Bereich des Diakonischen Werkes, die die gleichen
tariflichen Vorgaben haben wie die Beigeladene zu 4), ermittelt hatte. Hieraus ergab sich, dass die Ansätze der Beigeladenen
zu 4) im Bereich der Pflege und sozialen Betreuung und im Bereich der Leitung und Verwaltung höher und bei Hauswirtschaft
und Technik niedriger lagen. Außerdem beachtete die Beklagte, dass die Kalkulation der Beigeladenen zu 4) im Bereich der Pflege
und sozialen Betreuung auf einer Fachkraftquote von 52 v.H. beruhte, obwohl nur eine solche von 50 v.H. vereinbart ist und
dass im Rahmen der sozialen Betreuung eine Pfarrerin beschäftigt wird, deren Eingruppierung nach TG 11 die Höchstguppierung
von Fachkräften im Bereich der Pflege überstieg. Gestützt hierauf entschied die Beklagte ohne Verletzung des ihr zustehenden
Beurteilungsspielraums die Personaldurchschnittskosten zwar im Bereich der Pflege und sozialen Betreuung sowie der Leitung
und Verwaltung, nicht jedoch im Bereich der Hauswirtschaft und Technik zu kürzen.
Dass die Beklagte nicht auch den prospektiven Kostenansatz im Bereich Hauswirtschaft und Technik um ca. 0,5 v.H. gekürzt hat,
liegt noch im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums. Eine Kürzung in diesem Umfang hätte, wie der Kläger errechnet hat, im Jahr
pro Bewohner bei der Pflegevergütung € 10,95 bzw. € 14,60 zur Folge gehabt. Angesichts dieses Betrags bewegen sich die prospektiven
Kosten im Bereich Hauswirtschaft und Technik auch ohne Reduzierung des Ansatzes in diesem Umfang noch in einem wirtschaftlich
angemessenen Bereich.
c) Die Beklagte durfte auch die von der Beigeladenen zu 4) geltend gemachten Eigenkapitalzinsen berücksichtigen. Nach den
Urteilen des BSG vom 14. Dezember 2000 (B 3 P 19/00 R aaO.) und vom 29. Januar 2009 (B 3 P 7/08 R aaO.) ist eine Vergütung für stationäre Pflegeleistungen im Grundsatz erst dann leistungsgerecht, wenn sie die Kosten einer
Einrichtung hinsichtlich der voraussichtlichen Gestehungskosten unter Zuschlag einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos
und eines etwaigen zusätzlichen persönlichen Arbeitseinsatzes sowie einer angemessenen Verzinsung ihres Eigenkapitals deckt.
Die Notwendigkeit des Vorhandenseins von Eigenkapital bzw. eines Betriebsmittelkredits liegt darin begründet, dass die Heimträger
ihren Betrieb aufrechterhalten und Betriebsverluste vermeiden können, die sich aus verzögerten Zahlungseingängen der von selbstzahlenden
Heimbewohnern geschuldeten Pflegeentgelte oder bei Ansprüchen auf ergänzende Sozialhilfe sowie der Tatsache, dass die Pflegekassen
und Sozialhilfeträger frühestens zur Monatsmitte zahlen, vorübergehend ergeben können. Die Beigeladene zu 4) hat insoweit
auch eine Berechnung vorgelegt und die Eigenkapitalverzinsung in die Kalkulation mit eingestellt. Im Rahmen des ihr zustehenden
Beurteilungsspielraums hat die Beklagte bei der Prüfung auf Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung zu Recht eine Kürzung vorgenommen
und anstelle des von der Beigeladenen zu 4) geltend gemachten Eigenkapitals bzw. Betriebsmittelkredits von fünf Monatsgehältern,
die Bereithaltung von drei Monatsgehältern für die Mitarbeiter für ausreichend erachtetet. Auch die Annahme eines Zinssatzes
von 2,5 v.H. bewegt sich noch innerhalb des Beurteilungsspielraums der Beklagten.
Zu beanstanden ist auch nicht, dass die Beklagte nicht konkret überprüft hat, ob die Beigeladene zu 4) über Eigenkapital oder
einen Betriebsmittelkredit in dieser Höhe verfügt, denn es ist allgemein bekannt, dass jeder wirtschaftliche Betrieb, wozu
auch die Beigeladene zu 4) gehört, für den laufenden Betrieb in einem gewissen Umfang Betriebsmittel aus Eigenkapital oder
in Form von Betriebsmittelkrediten benötigt und Gelder insoweit gebunden sind. Anhand welcher konkreten Unterlagen ein Nachweis
durch die Beigeladene zu 4) über den Einsatz von Eigenkapital geführt werden soll, ist für den Senat nicht erkennbar. Auch
die Beklagte, die nach ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung des Senats in Änderung ihrer Spruchpraxis mittlerweile
einen konkreten Nachweis fordert, vermochte in der mündlichen Verhandlung des Senats nicht anzugeben, welche Unterlagen zu
diesem Nachweis vorzulegen sind.
Etwas anderes ergibt sich im Fall der Beigeladenen zu 4) auch nicht deshalb, weil es sich bei ihr um eine Stiftung bürgerlichen
Rechts handelt, denn die sich hieraus ergebenden steuerrechtlichen Bindungen aufgrund der Gemeinnützigkeit beziehen sich allein
auf die Gewinnverwendung (§§ 51 ff. Abgabenordnung - AO -) und nicht auf die Gewinnerzielung. Auch eine Stiftung bürgerlichen Rechts darf Zinsen erwirtschaften. Sie ist nur verpflichtet,
den Ertrag für ihre als gemeinnützig anerkannte Zwecksetzung zu verwenden (§ 55 Abs. 1 AO).
Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Schiedsverfahren 71/09, dessen Schiedsspruch Gegenstand des
am selben Tag vom Senat mündlich verhandelten Klageverfahrens L 4 P 1629/10 KL gewesen ist, eine Eigenkapitalverzinsung u.a. abgelehnt mit der Begründung hat, der dortige Heimträger habe hierüber mit
den Kostenträger nicht verhandelt. Dies trifft auch für den vorliegenden Fall zu. Die Eigenkapitalverzinsung hat die Beigeladene
zu 4) erstmals mit Schriftsatz vom 20. November 2009, mithin nach Anrufung der Beklagten, geltend gemacht sowie dann in die
mit Schriftsatz vom 12. Januar 2010 vorgelegte neue Kalkulation aufgenommen. Allerdings hat die Beigeladene zu 4) im Unterschied
dem am Schiedsverfahren 71/09 beteiligten Heimträger die Eigenkapitalverzinsung in die (nachträglich vorgelegte) Kalkulation
aufgenommen.
4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 197a Abs. 1 SGG, 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO). Der Kläger trägt als unterliegender Beteiligter die Kosten, wobei allerdings Gerichtskosten nicht zu erheben sind, da der
Kläger als Träger der Sozialhilfe von der Zahlung von Gerichtskosten befreit ist (§§ 197a Abs. 1 SGG, 2 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz [GKG], 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X). Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 4) entspricht der Billigkeit, weil sie mit ihrem Antrag
Erfolg hatte.
5. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
6. Die endgültige Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 197a Abs. 1 SGG, 1 Abs. 2 Nr. 3, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 2 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG).
Nach Auffassung des Klägers sind allenfalls die Entgelte in der Höhe, die die Kostenträger hilfsweise bei der Beklagten beantragten,
angemessen. Unter Berücksichtigung der Verteilung der Pflegestufen nach den geeinten Leistungs- und Qualitätsmerkmalen (Pflegeklasse
I 67 Bewohner, Pflegeklasse II 71 Bewohner, Pflegeklasse III 34 Bewohner), ergibt sich aufgrund der Differenz der beantragten
und der von der Beklagten zugesprochenen täglichen Beträge von € 3,39 für die Pflegeklasse I, von € 4,99 für die Pflegeklasse
II, von € 6,89 für Pflegeklasse III, von € 0,68 für Unterkunft und von € 0,55 für Verpflegung sowie einer Auslastungsquote
von 96,5 v.H. für den streitigen Zeitraum vom 04. August 2009 bis 31. Juli 2010 (362 Tage) ein Betrag von rd. € 360.000,00,
der sich wie folgt errechnet:
Pflegeklasse I
|
€ 3,39 x 67 Bewohner =
|
€ 227,13
|
Pflegeklasse II
|
€ 4,99 x 71 Bewohner =
|
€ 354,29
|
Pflegeklasse III
|
€ 6,89 x 34 Bewohner =
|
€ 234,26
|
Unterkunft
|
€ 0,68 x 172 Bewohner =
|
€ 116,96
|
Verpflegung
|
€ 0,55 x 172 Bewohner =
|
€ 94,60
|
insgesamt täglich
|
|
€ 1.027,24
|
362 Tage
|
|
€ 371.860,88
|
Auslastungsquote 96,5 v.H.
|
|
€ 358.845,74
|
|
|
≈€ 360.000,00
|
Da der Kläger eine Neubescheidung begehrt, ist hiervon die Hälfte als Streitwert festzusetzen, mithin € 180.000,00.
|