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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.11.2011 - 4 P 1629/10
Festsetzung der Pflegevergütungen und der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung eines Pflegeheims in der sozialen Pflegeversicherung; Berücksichtigung eines Risiko- und Wagniszuschlags sowie von Eigenkapitalzinsen
1. Zur Berücksichtigung eines Risiko- und Wagniszuschlags sowie von Eigenkapitalzinsen bei den Pflegeentgelten eines Pflegeheimes (hier verneint).
2. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, nach der eine Vergütung für stationäre Pflegeleistungen im Grundsatz erst dann leistungsgerecht ist, wenn sie die Kosten einer Einrichtung hinsichtlich der voraussichtlichen Gestehungskosten unter Zuschlag einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos und eines etwaigen zusätzlichen persönlichen Arbeitseinsatzes sowie einer angemessenen Verzinsung ihres Eigenkapitals deckt, ist ein Risiko- und Wagniszuschlag nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Gestehungskosten müssen plausibel und nachvollziehbar sein, also die Kostenstruktur des Pflegeheims erkennen und eine Beurteilung seiner Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit im Einzelfall zulassen. Deshalb hat das Pflegeheim geeignete Nachweise beizubringen; die Vorlage einer reinen Kostenkalkulation ohne weitere Angaben reicht in aller Regel nicht aus.
3. Eine angemessene Verzinsung des Eigenkapitals gehört zur leistungsgerechten Vergütung für stationäre Pflegeleistungen. Daraus folgt, dass einem Heimträger zugestanden ist, für die Aufrechterhaltung seines Betriebs und zur Vermeidung von Betriebsverlusten, die sich aus verzögerten Zahlungseingängen der von selbstzahlenden Heimbewohnern geschuldeten Pflegeentgelte oder bei Ansprüchen auf ergänzende Sozialhilfe vorübergehend ergeben können, vorhandenes Eigenkapital oder ggf. einen Betriebsmittelkredit einzusetzen. Der Berücksichtigung von Eigenkapitalzinsen steht entgegen, wenn das Pflegeheim diese in ihrer Kalkulation nicht vorgelegt hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB XI § 82 Abs. 1 S. 1
,
SGB XI § 84 Abs. 1
,
SGB XI § 84 Abs. 2
Auf die Klage der Klägerin wird der Schiedsspruch der Beklagten vom 18. Februar 2010, Az.:71/09, aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 18. November 2009 auf Festsetzung der Vergütungen für das Alten- und Pflegeheim L.-U.-Stift für die Zeit vom 23. November 2009 bis 30. November 2010 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird endgültig auf € 73.500,00 festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: