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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.03.2013 - 6 SB 4703/12
Unzulässigkeit eines Beweisantrags im sozialgerichtlichen Verfahren wegen einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits
Ein erst unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung gestellter Antrag ist verfristet, denn der Senat hat mit der Ladung zu erkennen gegeben, dass er von Amts wegen keine weiteren Gutachten mehr einholen wird.
Ein erst unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung gestellter Antrag ist verfristet, denn der Senat hat mit der Ladung zu erkennen gegeben, dass er von Amts wegen keine weiteren Gutachten mehr einholen wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 109 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Freiburg 11.10.2012 S 1 SB 2333/10
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 11. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten im Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.

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