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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2021 - 6 VG 1518/20
1. Die anspruchsaufschiebende Wirkung des § 29 BVG - Rehabilitation vor Rente - tritt nur dann ein, wenn prognostisch durch berufliche Leistungen zur Teilhabe das Leistungsvermögen quantitativ und/oder qualitativ gesteigert werden kann. Medizinische Maßnahmen zur Erhaltung des status quo reichen dafür nicht aus.
2. Für die Berücksichtigung einer beabsichtigten Weiterqualifizierung im Berufsschadensrecht ist Voraussetzung, dass tatsächliche Anhaltspunkte in der Biographie bestehen, dass der Geschädigte diese ernsthaft angestrebt hat.
Normenkette:
BVG § 30 Abs. 3
,
BVG § 29
Vorinstanzen: SG Mannheim 15.04.2020 S 8 VG 723/19
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15. April 2020 abgeändert.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 14. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2019 auf seinen Antrag vom 18. Februar 2005 Berufsschadensausgleich ab dem 1. September 2006 nach dem Höchstbetrag der Grundvergütung in Vergütungsgruppe IVb der für Angestellte des Bundes geltenden Tarifregelung zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers erstattet der Beklagte in beiden Instanzen zwei Drittel.

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