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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.03.2013 - 6 VG 4354/12
Versagung eines Anspruchs auf Gewaltopferentschädigung bei Mitverursachung des Schadens; zulässige Klageart im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Bei einer Versagung der Leistungen nach § 2 Abs. 1 OEG ist richtige Klageart die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungklage, da in Ermangelung einer getroffenen Verwaltungsentscheidung über konkrete Entschädigungsleistungen die gerichtliche Geltendmachung eines Leistungsanspruchs auf Gewährung von (unbenannten) Versorgungsleistungen nicht zulässig ist.
2. Dass eine Straftat von der Rechtsordnung stärker missbilligt wird als eine Selbstgefährdung des Opfers dieser Straftat, führt nicht dazu, dass der Verursachungsbeitrag des Opfers nicht annähernd gleichwertige Bedeutung hat.
1. Bei einer Versagung der Leistungen nach § 2 Abs. 1 OEG ist richtige Klageart die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage, da in Ermangelung einer getroffenen Verwaltungsentscheidung über konkrete Entschädigungsleistungen die gerichtliche Geltendmachung eines Leistungsanspruchs auf Gewährung von (unbenannten) Versorgungsleistungen nicht zulässig ist.
2. Dass eine Straftat von der Rechtsordnung stärker missbilligt wird als eine Selbstgefährdung des Opfers dieser Straftat, führt nicht dazu, dass der Verursachungsbeitrag des Opfers nicht annähernd gleichwertige Bedeutung hat.
3. Ein Leistungsausschluss ist unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung vor allem dann gerechtfertigt, wenn das Opfer in der konkreten Situation in ähnlich schwerer Weise wie der Täter gegen die Rechtsordnung verstoßen hat. Eine Mitverursachung kann jedoch auch in der schuldhaften Herausforderung des Angriffs, z. B. durch eine Provokation liegen. Eine Provokation des Täters durch das Opfer kann den Entschädigungsanspruch ausschließen, wenn das Opfer die Schädigung bewusst angestrebt oder billigend in Kauf genommen oder sich zumindest leichtfertig in die Gefahr einer solchen Schädigung begeben hat. Eine Mitverursachung kann ebenfalls angenommen werden, wenn sich das Opfer einer konkret erkannten Gefahr leichtfertig nicht entzogen hat, obwohl ihm dies zumutbar und möglich gewesen wäre. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
OEG § 2 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 54 Abs. 1
,
SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Mannheim 21.03.2013 S 11 VG 4154/10
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 5. September 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.

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