Tatbestand:
Der Kläger und Berufungsbeklagte (künftig: Kläger) wendet sich gegen die Festsetzung einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosenhilfe
und das damit verbundene Erlöschen des Leistungsanspruchs.
Der am ......1952 geborene Kläger, ein Elektroinstallateur und Service-Techniker mit nicht abgeschlossener Fachhochschulausbildung,
war vom 1. September 1986 bis zum 2. Oktober 1987 bei der Firma S. in E......, vom 19. Oktober 1987 bis zum 30. September
1988 bei der sit Steuerungstechnik GmbH in E....... und schließlich vom 1. April 1989 bis zum 15. Oktober 1990 bei der Firma
P....... in St...... beschäftigt. Die Beschäftigungen endeten jeweils durch Kündigung seitens des Klägers.
Am 16. Oktober 1990 meldete er sich bei der Beklagten und Berufungsklägerin (künftig: Beklagte) als arbeitslos: Diese gewährte
ihm, unter gleichzeitiger Festsetzung einer ersten zwölfwöchigen Sperrzeit durch Bescheid vom 12. Februar 1991 wegen Eigenkündigung,
Arbeitslosengeld bis zur Anspruchserschöpfung. Unter dem 1. Oktober 1991 beantragte der Kläger die Bewilligung von Anschlussarbeitslosenhilfe
für die Zeit ab dem 15. Oktober 1991. Mit Bescheid vom 8. Oktober 1991 bewilligte die Beklagte die Arbeitslosenhilfe antragsgemäß.
Auf weiteren Antrag vom 24. September 1992 bewilligte die Beklagte die Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe ab dem 16. Oktober
1992.
Unter dem 21. Oktober 1992 bot die Beklagte dem Kläger nach 17 gescheiterten Vermittlungsbemühungen an, für die Zeit vom 1.
Februar 1992 bis zum 31. Januar 1993 an einer Beschäftigung für Langzeitarbeitslose - Arbeiten in der Landschaftspflege sowie
Abbruch und Sanierungsarbeiten - bei der Stadt E....... teilzunehmen. Nachdem der Kläger dies unter Hinweis auf die Art der
Tätigkeit, die seiner beruflichen Qualifikation in keiner Weise entspreche, abgelehnt hatte, setzte die Beklagte gegen ihn
eine Sperrzeit im Bezug von Arbeitslosenhilfe von acht Wochen (vom 1. Oktober bis 25. November 1992) fest (Bescheid vom 3.
Dezember 1992).
Den Antrag des Klägers auf Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe vom 21. September 1993 für die Zeit ab dem 16. Oktober 1993 bewilligte
die Beklagte mit Bescheid vom 12. Oktober 1993. Am 17. Mai 1994 bot die Beklagte dem Kläger eine vom 1. Juni 1994 bis zum
28. Februar 1995 befristete Arbeitsbeschaffungsmaßnahme zur beruflichen Fortbildung mit dem Ziele der Verbesserung der Vermittlungsaussichten
in E....... an. Diese lehnte der Kläger unter dem 19. Mai 1994 schriftlich unter Hinweis auf seine Höherqualifikation - u.a.
Beherrschung der Programmiersprachen INTEL-ASSEMBLER, CLIPPER 5,0 und DBASE - ab. Daraufhin setzte die Beklagte gegen den
Kläger mit Bescheid vom 28. Juni 1994 eine weitere Sperrzeit im Bezug der Arbeitslosenhilfe vom 2. Juni 1994 bis zum 27. Juli
1994 fest.
Seinen auf Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe ab dem 17. Oktober 1994 gerichteten Antrag vom 18. September 1994 bewilligte
die Beklagte mit Bescheid vom 7. November 1994. In der Zeit vom 17. Juli bis zum 11. August 1995 wurde der Kläger sodann vom
Systemhaus W....l in E....... als Techniker probeweise beschäftigt. In einer Stellungnahme der Firma W....... an die Beklagte
vom 24. August 1995 hieß es u.a., der Kläger, der das Arbeitsverhältnis gekündigt habe, habe sich arrogant und unfreundlich
verhalten. Außerdem sei er weder in der Lage gewesen, PC Hardware Kenntnisse in ausreichender Zeit zu erlernen noch seine
Behauptungen über "hervorragende Programmierfähigkeiten" zu beweisen. Am 14. August 1995 meldete sich der Kläger bei der Beklagten
erneut arbeitslos und beantragte die Wiederbewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 12. August 1995. Diesem Antrag entsprach
die Beklagte mit Bescheid vom 5. Oktober 1995. Entsprechend verfuhr die Beklagte mit dem Antrag des Klägers auf Fortzahlung
der Arbeitslosenhilfe ab dem 16. Oktober 1995.
Dem unter dem 15. September 1996 gestellten Antrag auf Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe ab dem 16. Oktober 1996 entsprach
die Beklagte mit Bescheid vom 1. Oktober 1996. Entsprechend bewilligte die Beklagte dem Kläger antragsgemäß Arbeitslosenhilfe
für den Zeitraum ab dem 16. Oktober 1997 und sodann erneut für den Zeitraum ab dem 16. Oktober 1998. Unter dem 21. April 1999
bot die Beklagte dem Kläger neuerlich eine sechswöchige Trainings-Maßnahme zur beruflichen Eingliederung, verbunden mit Eignungsfeststellung
und Bewerbungsseminar, an. Die Teilnahme hieran und an ähnlichen Maßnahmen lehnte der Kläger mit Schreiben vom 10. Mai 1999
grundsätzlich ab. In diesem führte er u.a. aus, er habe auch im Verfassen von Bewerbungsunterlagen, Schriftsätzen etc. keine
fragwürdige Anleitung seitens Dritter notwendig.
Daraufhin hob die Beklagte die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe ab dem 3. Mai 1999 zunächst auf und stellte das Erlöschen
des Anspruchs fest (Bescheid vom 28. Mai 1999). Mit weiterem Bescheid vom 21. Juli 1999 änderte sie sodann ihren Bescheid
vom 28. Mai 1999 wegen formaler Fehler und setzte wegen der Ablehnung der Trainingsmaßnahme nur noch eine dreiwöchige Sperrzeit
für die Zeit vom 3. Mai bis zum 23. Mai 1999 fest. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag bewilligte sie dem Kläger wieder
Arbeitslosenhilfe ab dem 24. Mai 1999.
Den weiteren Anträgen des Klägers auf Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe vom 8. September 1999 ab dem 16. Oktober 1999 und
vom 8. September 2000 ab dem 16. Oktober 2000 entsprach die Beklagte durch Bescheide vom 9. September 1999 und vom 15. September
2000.
Unter dem 5. Oktober 2000 unterbreitete die Beklagte dem Kläger einen Vermittlungsvorschlag und forderte ihn auf, sich bei
der Arbeitnehmerüberlassung R. F. in Lu..... als Hilfsarbeiter (Lager) für leichte Lagerarbeiten vorzustellen. Auf die mündliche
Bewerbung um die Stelle erhielt der Kläger von der Arbeitnehmerüberlassung R. F. ... einen Bewerbungsbogen, mit dem er u.a.
nach etwaigen Vorstrafen und Lohnpfändungen gefragt wurde. Die Beantwortung dieser Frage lehnte der Kläger ab; das Beschäftigungsverhältnis
kam nicht zustande. Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom 17. November 2000 die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe zunächst
ab 16. November 2000 auf und stellte fest, der Anspruch sei erloschen. Auf den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers
vom 22. November 2000 erkannte die Beklagte einen wichtigen Grund (unzulässige Fragen im Personalbogen) für die Nichtvorstellung
des Klägers bei der Arbeitnehmerüberlassung R. F.... an. Unter dem 11. Januar 2001 erging ein Abhilfebescheid, mit dem der
Bescheid vom 17. November 2000 ersatzlos aufgehoben wurde.
Unter dem 27. Dezember 2000 unterbreitete die Beklagte dem Kläger unter Belehrung über die Rechtsfolgen einer Ablehnung des
Arbeitsangebots einen weiteren Vermittlungsvorschlag, nunmehr mit der Aufforderung sich bei der Firma H....... in K..... wegen
eines Stellenangebots als Verkaufsfahrer für Tiefkühlprodukte (Führerschein Klasse 3) vorzustellen. Auf dieses Stellenangebot
bewarb sich der Kläger unter dem 2. Januar 2001 schriftlich mit den Worten
"An
H.........
....
BEWERBUNGSSCHREIBEN:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Durch Vermittlung des Arbeitsamtes K..... soll ich mich für die von Ihnen ausgeschrieben Stelle als
- Verkaufsfahrer -
schriftlich bewerben.
Informationen über meinen beruflichen Werdegang sowie meine Qualifikationen entnehmen Sie bitte dem weiter aufgeführten Lebenslauf
und den beigefügten Zeugniskopien."
In seinem am PC verfassten 4-seitigen Lebenslauf, welchen er neben 7 Zeugniskopien üblicherweise seinen Bewerbungsschreiben
beifügte, führte der Kläger auf Bl. 4 am Ende wörtlich das Folgende aus (vgl. Bl. 373 Behördenakte):
"Sonstiges:
Führerschein Klasse 3
Durch Privatinsolvenz seit 1982 und Arbeitslosigkeit seit 1991 jedoch nicht mehr in Besitz eines PKWs, sowie seit diesen Daten
jedoch ohne jegliche Fahrpraxis !
Sollten Sie kein Interesse an meiner Bewerbung haben bzw. die Stelle schon anderweitig vergeben haben, bitte ich Sie, mir
wieder meine Bewerbungsunterlagen wieder zuzusenden !"
Diese Bewerbung wies die Firma H.......gegenüber der Beklagten unter dem 10. Januar 2001 unter Einkreisung der Worte des Bewerbungsschreibens
des Klägers "soll ich mich" als ungeeignet zurück.
Im Folgenden hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe mit Bescheid vom 24. Januar 2001 mit Wirkung ab dem 6.
Januar 2001 auf und stellte fest, der Anspruch sei erloschen. Zur Begründung hieß es: Durch die Formulierung "soll ich mich
bewerben" habe der Kläger eine eventuelle Einstellung vereitelt. Deshalb sei eine zwölfwöchige Sperrzeit im Bezug von Arbeitslosenhilfe
zu verhängen. Da der Kläger damit seit der Entstehung des Anspruchs Anlass zum Eintritt von Sperrzeiten mit einer Gesamtdauer
von mindestens 24 Wochen gegeben habe, sei der Leistungsanspruch erloschen. Über diese Rechtsfolge sei der Kläger in den Sperrzeitbescheiden
vom 3. Dezember 1992, 28. Juni 1994 und 21. Juli 1999 auch ordnungsgemäß belehrt worden.
Den dagegen gerichteten Widerspruch des Kläger vom 29. Januar 2001 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. März
2001 als unbegründet zurück. Zur Begründung hieß es u.a.: Der Kläger sei mit einer kurzen Unterbrechung seit mehr als 10 Jahren
infolge Arbeitslosigkeit Leistungsbezieher gewesen. Hätte er tatsächlich Interesse an der Aufnahme einer Beschäftigung gehabt,
hätte er sein Bewerbungsschreiben an die H......sicherlich so formuliert, dass der vorgeschlagene Arbeitgeber aufgrund des
Bewerbungsschreibens nicht von vornherein von einer möglichen Einstellung abgesehen hätte.
Auf die dagegen von dem Kläger am 4. April 2001 beim Sozialgericht K..... (S 11 AL 1258/01) erhobene Klage hob das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide der Beklagten nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid
vom 10. Oktober 2003 auf. Zur Begründung hieß es u.a.: Es bestünden Restzweifel, ob der Kläger mit der gewählten Formulierung
"soll mich bewerben" von vornherein eine Vereitelung eines Einstellungsgesprächs bewusst habe bewirken wollen. Auch wenn der
bisherige Akteninhalt unter Berücksichtigung der langen Dauer der Arbeitslosigkeit des Klägers nicht unmittelbar für dessen
ernsthafte Arbeitsbereitschaft spreche, sehe sich das Gericht nicht in der Lage, Restzweifel an der Kausalität der vom Kläger
gewählten Formulierung für das Nichtzustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zu beseitigen. Der Gerichtsbescheid ging der
Beklagten am 15. Oktober 2003 zu.
Am 29. Oktober 2003 hat die Beklagte gegen den Gerichtsbescheid Berufung eingelegt.
Die Beklagte ist der Auffassung, der angefochtene Gerichtsbescheid sei aufzuheben. Der Kläger habe das Zustandekommen eines
Beschäftigungsverhältnisses durch die Formulierung seines Bewerbungsschreibens von vornherein vereitelt. Er sei aufgefordert
worden sich vorzustellen, habe sich aber gleichwohl schriftlich beworben. Dabei habe er sowohl den Namen der Firma nicht korrekt
geschrieben als auch unzutreffend behauptet, das Arbeitsamt habe ihm aufgetragen, sich schriftlich um eine Stelle zu bewerben.
Aus den vorhandenen Unterlagen sei erkennbar, dass der Kläger es verstehe, sich gewandt, sehr präzise und zielorientiert auszudrücken.
Im Übrigen deute auch das weitere Verhalten des Klägers bei der Bewerbung um eine Stelle auf ein ihm unter dem 26. Januar
2001 unterbreitetes Vermittlungsangebot bei der Firma Gebrüder H...... als Versandfertigmacher auf mangelnde Arbeitsbereitschaft
hin. Die Firma Ha........ GmbH habe nämlich auf die schriftliche Bewerbung des Klägers vom 8. Februar 2001, in der es hieß
-
"Durch Vermittlung des Arbeitsamtes K..... wurde mir Ihre Stelle als - Versandfertigmacher - angeboten, mit der Aufforderung
mich bei Ihnen zu bewerben." und
Anschreiben "Sonstiges": (Privatkonkurs, Führerschein Klasse 3 ohne Fahrpraxis und Betonung der Arbeitslosendauer)
am 27. Februar 2001 mitgeteilt, dass der Text des Schreibens "kein Arbeitsbegehren" erkennen lasse.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts K..... vom 10. Oktober 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtene Gerichtsbescheid des SG für zutreffend und nimmt hierauf Bezug. Im Übrigen trägt er vor, schriftliche Bewerbungen seien üblich, die falsche Schreibweise
des Namens Sch......... sei auf einen Flüchtigkeitsfehler zurück zu führen und die Verwendung des Wortes "soll" im Bewerbungsschreiben
habe nicht bezweckt, den potentiellen Arbeitgeber abzuhalten, mit ihm einen Termin zu einer persönlichen Vorstellung zu vereinbaren.
Die Verwendung des Wortes "soll" sei ohne besonderen Hintergrund erfolgt. Üblicherweise bringe der Arbeitssuchende im Anschreiben
zunächst zum Ausdruck, woher er von dem Stellenangebot erfahren habe. Nur diesen Zweck habe er mit der gewählten, möglicherweise
ungeschickten Formulierung verfolgt.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestands wird auf die Akten des Beklagten, die Akten des Sozialgerichts K..... im erstinstanzlichen
Verfahren (S 11 AL 1258/01) sowie auf diejenigen des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist nach den §§
143,
144 Abs.
1 S. 1
SGG zulässig.
Die Berufung ist auch begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts K..... vom 10. Oktober 2003 ist rechtswidrig.
Die von der Beklagten nach §
144 Abs.
1 Sätze 1 und 2 Nr.
2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch -
SGB III - mit Bescheid vom 24. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids von 27. März 2001 wegen Arbeitsablehnung festgesetzte
zwölfwöchige Sperrzeit, infolge derer der Leistungsanspruch des Klägers nach § 196 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
SGB III in der vorliegend noch maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) erloschen ist, ist - entgegen
der Rechtsauffassung des Sozialgerichts - rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Rechtslage beurteilt sich nach §
144 Abs.
1 Nr.
2 SGB III in der bis zum 31.12. 2001 geltenden Fassung. Danach tritt eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über
die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung eines Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung
nicht angenommen oder nicht angetreten hat (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund
zu haben. Durch das Job-AQTIV-Gesetz hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in den Sperrzeittatbestand des §
144 Abs.
1 Nr.
2 SGB III ausdrücklich aufgenommen, dass der Ablehnung eines Arbeitsangebots ein Verhalten des Arbeitslosen gleichzusetzen ist, welches
die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses bzw. das Führen eines Vorstellungsgesprächs verhindert. Eine wesentliche materielle
Änderung ist dadurch aber nicht eingetreten, da bereits seit der Geltung des Arbeitsförderungsgesetzes die Vereitelung des
Zustandekommens eines Beschäftigungsverhältnisses durch zielgerichtetes Verhalten des Arbeitslosen als besonderer Unterfall
der stillschweigenden Arbeitsablehnung angesehen wird (vgl. Valgoglio, in Hauck/Noftz,
Sozialgesetzbuch III, Arbeitsförderung, Kommentar, §
144 Rn. 111 m.w.N.). Ob ein wichtiger Grund für die Arbeitsablehnung vorliegt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(BSG) unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Sperrzeitregelung zu beurteilen. Sie soll die Solidargemeinschaft vor
der Inanspruchnahme durch Leistungsberechtigte schützen, die den Eintritt oder die Fortdauer des versicherten Risikos der
Arbeitslosigkeit selbst herbeiführen oder zu vertreten haben; eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn einem Arbeitnehmer unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen und der Interessen der Versichertengemeinschaft
ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (vgl. BSGE 66, 94, 97 = SozR 4100 § 119 Nr. 36; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12; SozR 3-4100 § 119 Nr. 14 und 15 sowie BSG SozR 3-4300 § 144 Nr.
12 S. 34 m.w.N. und BSG NZS 2004, 382 [383]).
Dem Kläger ist von der Beklagten unter dem 27. Dezember 2000 ein Vermittlungsvorschlag zur Bewerbung um eine Stelle als Verkaufsfahrer
für Tiefkühlkost unterbreitet worden. In dem Anschreiben zu dem Vermittlungsvorschlag ist der Kläger entsprechend der Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts zu den Anforderungen, die an entsprechende Rechtsfolgenbelehrungen zu stellen sind (vgl. BSG, Urteil
vom 16. März 1983, 7 Rar 49/82, juris-dok. m.w.N.), im einzelnen und eingehend über die Rechtsfolge (Sperrzeit) belehrt worden,
sollte er das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch sein Verhalten verhindern. Letzteres ist durch die Unterschrift
des Klägers über die Erklärung über das Nichtzustandekommens eines Beschäftigungsverhältnisses am 18. Januar 2001 aktenkundig
dokumentiert.
Vorliegend hat sich der langzeitarbeitlose Kläger auf den ihm unterbreiteten Vermittlungsvorschlag eines Verkaufsfahrers zwar
schriftlich beworben; sein Bewerbungsschreiben vom 2. Januar 2001 ist nach den vom Bundessozialgericht - BSG - aufgestellten
Grundsätzen zu den Anforderungen an ein Bewerbungsschreiben (Urteil vom 9. Dezember 2003, B 7 AL 106/02 R, SozR 4-4100 § 119 Nr. 3 und § 144 Nr. 5, bestätigt durch BSG, Beschluss vom 27. April 2004, B 11 AL 43/04 B, juris-dok.) aber einer Nichtbewerbung gleichzustellen. Die Ablehnung, eine ordnungsgemäß angebotene Beschäftigung anzunehmen,
kann danach gegenüber der Arbeitsverwaltung ebenso wie gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber sowohl ausdrücklich als auch
konkludent geäußert werden.
Im Fall des Klägers liegt eine konkludente Arbeitsablehnung vor. Er hat sich zwar schriftlich bei dem potentiellen Arbeitgeber
beworben. Aus dem Inhalt der Bewerbungsunterlagen folgt zur Überzeugung des Senats aber, dass es dem Kläger mit der von ihm
vorgelegten Bewerbung allein darum gegangen ist, eine weitere Sperrzeit im Bezug von Arbeitslosenhilfe zu vermeiden. Dass
es dem Kläger dagegen mit seiner Bewerbung vom 2. Januar 2001 nicht ernsthaft um die Erlangung des angebotenen Arbeitsplatzes
gegangen ist, erschließt sich dem Senat aus dem Gesamtzusammenhang folgender Einzelumstände:
Der Kläger hat, wenn auch aus Flüchtigkeit oder Nachlässigkeit, schon den Namen des potentiellen Arbeitgebers im Anschriftfeld
nicht korrekt angegeben (S....... anstatt zutreffend Sch.........). Des Weiteren besteht das als BEWERBUNGSSCHREIBEN überschriebene
Schreiben nur aus zwei Sätzen, welche in keiner Weise auch nur den geringsten Anforderungen an ein Bewerbungsschreiben gerecht
werden. So werden weder berufliche oder persönliche Fähigkeiten des Klägers vorgestellt noch wird auch nur andeutungsweise
ein Interesse an der angebotenen Arbeit bekundet. Ebenso fehlt die abschließende Bitte um ein persönliches Vorstellungsgespräch.
Vielmehr und vor allem hat der Kläger mit der Formulierung "durch Vermittlung des Arbeitsamts ... soll ich mich ... bewerben"
objektiv zum Ausdruck gebracht, dass er mit dem Bewerbungsschreiben allein einer entsprechenden, mit Rechtsfolgenhinweis versehenen
Aufforderung der Beklagten nachkommt. Dies wurde von dem potentiellen Arbeitgeber auch so verstanden. Eine vergleichbare Formulierung
des Klägers "mit der Aufforderung mich bei Ihnen zu bewerben" hat auch in einem späteren Vermittlungsfall (26. Januar 2001)
dazu geführt, dass der dort genannte potentielle Arbeitgeber, die Ha........ GmbH, diese Formulierung als Hinweis auf ein
mangelndes Arbeitsbegehren interpretiert hat.
Dass der Kläger mit seiner schriftlichen Bewerbung vom 2. Januar 2001 nicht aus Interesse an der Aufnahme einer Beschäftigung
gehandelt hat, ergibt sich für den Senat aus dem weiteren - vom Sozialgericht gänzlich außer acht gelassenen - Umstand, dass
er am Ende des dem Bewerbungsschreiben beigefügten Lebenslaufs unter "Sonstiges" ohne konkreten Anlass angegeben hat, sich
seit 1982 in Privatinsolvenz zu befinden und zwar einen Führerschein der Klasse 3 zu besitzen, aber seit 1991 infolge Arbeitslosigkeit
ohne Pkw und damit ohne Fahrpraxis zu sein. Diese Angaben wirken auf potentielle Arbeitgeber von vornherein abschreckend und
sollten daher in einen an ein Bewerbungsschreiben angefügten Lebenslauf keinen Eingang finden. Soweit es für die Besetzung
der Fahrerstelle auf die Fahrpraxis angekommen sein sollte, wäre dies im persönlichen Vorstellungsgespräch zu klären gewesen,
welches aber durch die Art der Bewerbung des Klägers gerade nicht zustande gekommen ist. Die abschreckende Wirkung dieser
Angaben des Klägers wird dann zusätzlich noch verstärkt, wenn man sie in Zusammenhang mit der abschließenden Bitte des Klägers
um Rücksendung der Bewerbungsunterlagen stellt. Diese nach der ungefragten Vorabmitteilung von Privatinsolvenz, Dauerarbeitslosigkeit
seit 1991 und mangelnder Fahrpraxis bei der Bewerbung um eine Tätigkeit als Verkaufsfahrer erfolgte Bitte muss auch bei einem
objektiven Dritten den Eindruck erwecken, hier bewerbe sich jemand nur deshalb, weil ihm andernfalls Leistungskürzungen oder
der Verlust sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche droht.
Der Senat hat nach den schriftlichen Äußerungen des Klägers in den vorliegenden Verfahrensakten auch keinen Zweifel daran,
dass der Kläger in der Lage ist, potentielle Arbeitgeber ansprechende Bewerbungen zu formulieren und entsprechende Bewerbungsunterlagen
zusammen zu stellen, zumal auch der Kläger selbst die Teilnahme an einem von der Beklagten angebotenen Bewerbungsseminar unter
Hinweis auf seine diesbezüglichen Fähigkeiten abgelehnt hat.
Ein wichtiger Grund für die konkludente Arbeitsablehnung im Sinn von §
144 Abs.
1 SGB III ist vom Kläger nicht geltend gemacht worden und dem Senat nach Aktenlage auch nicht erkennbar.
Auch die weiteren Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruchs nach § 196 Abs. 1 Nr. 3
SGB III in der hier noch maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 24. März 1997 sind erfüllt. Gegen den Kläger sind seit Entstehung
des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe Sperrzeiten mit einer Dauer von (mehr) als insgesamt 24 Wochen festgesetzt worden. Die
Sperrzeiten sind dem Kläger gegenüber jeweils durch Bescheid verfügt worden; zuletzt im Bescheid vom 21. Juli 1999 ist der
Kläger auch über die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten von insgesamt 24 Wochen ordnungsgemäß hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.