Anspruch auf Gewährung von Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung
Anforderungen an den Kausalzusammenhang zwischen Unfallfolgen und dem Tod eines Verletzten
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Hinterbliebenenrente und Sterbegeld. Die 1953 geborene Klägerin ist die Witwe des am 05.07.1948
geborenen und am 05.12.2016 verstorbenen A. (im Folgenden: Versicherter).
Der Versicherte hatte am 29.11.1989 einen Arbeitsunfall erlitten, als sich im Rahmen von Reparaturarbeiten an einem LKW die
hydraulische LKW-Bordwand gelöst hatte und ihm von hinten auf den Rücken gefallen war. Die Beklagte hatte gegenüber dem Versicherten
auf der Basis eines Ersten Rentengutachtens vom 06.12.1990 (B. , Rehablilitationskrankenhaus K) mit Bescheid vom 28.01.1991
die folgenden Arbeitsunfallfolgen anerkannt: "Motorisch und sensibel inkomplette Paraplegie unterhalb D 10 sowie komplette
Paraplegie unterhalb D 12. Hierdurch besteht die Notwendigkeit für kürzere Wegstrecken dorsale Schienen mit einem reziproken
Gehgestell sowie für längere Strecken einen Rollstuhl zu benutzen. Blasen- und Mastdarmlähmung mit Stuhlinkontinenz und der
Notwendigkeit, sich selbst intermittierend zu katheterisieren. Starke Ernährungsstörungen und hierdurch erhöhte Druckstellengefahr
im Gesäß- und im unteren Gliedmaßenbereich. Beinverkürzung links, röntgenologisch feststellbare, knöchern fest verheilte Rippenfrakturen
sowie körpernahe Unterschenkelfraktur links, welche ohne wesentliche Folgen verheilt sind sowie subjektive Beschwerden." Keine
Folgen dieses Arbeitsunfalls seien eine im Jahr 1976 erlittene Lungen-Tuberkulose im Jahr 1976, eine Oberlappenresektion des
linken Lungenflügels im Jahr 1978 und eine distale Fibulafraktur links.
Wegen der Unfallfolgen bezog der Versicherte seit dem 11.05.1990 Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
(MdE) um 100 v.H.
Seit 2002 erfolgten in zweijährigem Abstand unter der Kostenträgerschaft der Beklagten Heilverfahren zur Rehabilitation in
der Rehaklinik C. an der Ostsee.
Nach zahlreichen erfolglosen ambulanten und stationären Behandlungsversuchen eines Dekubitus IV. Grades über dem Außenknöchel
rechts mit freiliegendem oberen Sprunggelenk wurde in der BG-Unfallklinik D. eine Unterschenkelamputation rechts durchgeführt
(stationärer Aufenthalt vom 25.03.2013 bis 07.06.2013). Aufgrund eines Gutachtens des E. , F. , vom 10.09.2012 und des Entlassungsberichts
der Abteilung für Querschnittsgelähmte und technische Orthopädie der BG-Unfallklinik D. vom 01.07.2013 erkannte die Beklagte
am 04.04.2013 eine "Amputation des rechten Unterschenkels" als mittelbare Unfallfolge an, weil der Krankheitsverlauf einer
peripheren arteriellen Verschlusskrankheit durch die unfallbedingte Lähmung der Gliedmaßen ungünstig beeinflusst werde (Schreiben
vom 11.11.2013).
Die Anerkennung von Störungen der Sprachmotorik und der Sprachkoordination (Dysarthrie) und eines möglichen ischämischen Insults
als weitere Unfallfolgen lehnte die Beklagte, gestützt auf den Entlassungsbericht der Rehaklinik C. vom 25.09.2014 und eine
Stellungnahme des Chefarztes der BG-Unfallklinik, G. , vom 26.01.2015, ab (Bescheid vom 04.03.2015, Widerspruchsbescheid vom
21.05.2015).
Stationäre Heilverfahren in der Rehaklinik C. fanden zuletzt vom 01.09. bis zum 29.09.2015 und 23.08. bis zum 20.09.2016 statt
(vgl. die Entlassungsberichte vom 06.10.2015 und vom 20.09.2016).
Im Rahmen einer stationären Behandlung des Versicherten in der Neurologischen Klinik des H. -Klinikums I. im Dezember 2015
wegen der progredienten Dysarthrie diagnostizierten die dortigen Ärzte als Gesundheitsstörung u.a. eine unklare kavernöse
Veränderung im Bereich des linken Unterlappens (vgl. Entlassungsbericht vom 15.12.2015), fanden indes keinen Hinweis für eine
offene Tuberkulose (vgl. Entlassungsbericht der Klinik für Kardiologie, Pneumologie, Angiologie und Intensivmedizin des H.
-Klinikums vom 17.12.2015). Weitere Untersuchungen in der Klinik für Innere Medizin I des Universitätsklinikums M. erbrachten
den Nachweis eines nicht kleinzelligen Plattenepitelkarzinoms des linken Unterlappens mit ausgeprägter peritumoraler Stomadesmoplasie
(vgl. Entlassungsbericht der Klinik für Thorax chirurgie des Universitätsklinikums M. vom 04.02.2016). Die Tumorbehandlung
erfolgte bis zum 02.05.2016 mittels Strahlentherapie. Vom 19.05.2016 bis zum 24.05.2016 wurde eine stationäre Behandlung in
der Klinik für Innere Medizin IV des Universitätsklinikums M. wegen einer am ehesten strahleninduzierten Pneumonitis (vgl.
Bericht vom 24.05.2016) erforderlich. Unter einer Prednisolon-Therapie sowie einer antibiotischen Therapie besserte sich die
Dyspnoe deutlich. Im Rahmen der weiter durchgeführten Untersuchungen stellte sich der bestrahlte Tumor im linken apikalen
Thorax mit Infiltration der Thoraxwand und Arrosion der angrenzenden Rippen größenregredient dar. Der Versicherte wurde am
25.05.2016 in gebessertem Allgemeinzustand in die ambulante Weiterbetreuung entlassen. Bei weiteren Verlaufskontrollen erbrachte
die radiologische Bildgebung mittels CT-Thorax-Abdomen ein stabiles Tumorresidium im Oberlappen links und regrediente Lungenparenchymveränderungen
beidseits mit zunehmenden fibrotischen Veränderungen. Unter Berücksichtigung des Patientenwunsches, des reduzierten Allgemeinzustandes
sowie der Komorbidität sahen die behandelnden Ärzte in der Klinik für Innere Medizin I (Zentrum Thoraxtumore) keine Indikation
zur Einleitung einer systemischen Chemotherapie (vgl. Bericht vom 18.08.2016). Am 17.10.2016 ergab sich im Rahmen einer CT-Untersuchung
von Thorax und Abdomen u.a. eine größenprogrediente subpleurale Weichteilformation dorsal angrenzend an die Aorta discendens
mit 1,6 x 0,8 cm, suspekt auf einen Tumorprogress, eine zunehmende Destruktion der dritten dorsalen Rippe links, eine zunehmende
Destruktion der vierten medialen Rippe links in Angrenzung an das residuelle Tumorgewebe sowie eine konstante Destruktion
der fünften und sechsten Rippe links. Die Ärzte äußerten einen Verdacht auf Tumorprogress (vgl. die Berichte vom 17.10.2016).
Ab dem 22.11.2016 erfolgte eine erneute stationäre Aufnahme in die Klinik für Innere Medizin I bei zunehmender Dyspnoe, Husten
mit gelblich grünlichem Auswurf sowie radiologischem Korrelat bei bekanntem Plattenepitelkarzinom. Eine PET-CT-Untersuchung
am 22.11.2016 ergab eine Progression links apikal mit progredienten knöchernen Arrosionen der 3. und 4. Rippe links dorsal;
gegenwärtig keinen Nachweis für metastasenverdächtige Lymphknoten. Eine systemische Therapie wurde laut Bericht vom 05.12.2016
vom Patienten und seiner Ehefrau nicht gewünscht. Zwar waren unter Gabe von Piperacelin-Tazobaktam Symptomatik und Entzündungswerte
zunächst langsam rückläufig; im Anschluss verschlechterte sich der Zustand jedoch erneut. Der Versicherte verstarb am 05.12.2016.
Mikrobiologisch wurde eine Pilzerkrankung der Lungen mit massenhaft Aspergillus fumigatus objektiviert. Den Tod sahen die
behandelnden Ärzte "am ehesten als Folge der zunehmenden respiratorischen Insuffizienz im Rahmen der Pilzpneumonie und der
bekannten Tumorerkrankung."
Auf Nachfrage durch die Beklagte teilte J. mit Auskunft vom 03.01.2017 mit, dass ein Zusammenhang zwischen der zuletzt zum
Tod führenden Lungenentzündung und den vormals anerkannten Unfallfolgen unwahrscheinlich sei. Die Lungenentzündung scheine
am ehesten Folge der Tumorerkrankung der Lunge zu sein.
Mit Bescheid vom 08.02.2017 lehnte die Beklagte gestützt auf diese Auskunft die Gewährung von Sterbegeld und Witwenrente ab.
Der Tod des Versicherten stehe in keinem ursächlichen Zusammenhang mit den Folgen des Arbeitsunfalls vom 29.11.1989.
Hiergegen erhob die Klägerin am 27.02.2017 Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor, dass die Behandlungsmöglichkeiten für
Tumorerkrankungen aufgrund der Unfallfolgen stark eingeschränkt gewesen seien, insbesondere im Hinblick auf Erfolgsaussicht
und Zumutbarkeit einer Chemotherapie. Die Regenerationsmöglichkeiten der Lunge des Versicherten seien erheblich vermindert
gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die Tumorerkrankung bei den üblichen Behandlungsmöglichkeiten nicht zu einer tödlichen
Lungenentzündung geführt hätte. Im Übrigen habe ihr Mann eine Chemotherapie nicht abgelehnt, sondern lediglich auf Anraten
der behandelnden Ärzte vorerst davon abgesehen. In einer weiteren von der Beklagten eingeholten Auskunft wies K. darauf hin,
dass die Behandlungsmöglichkeiten auf Grund der Querschnittslähmung erheblich eingeschränkt gewesen seien. Auch bei Anwendung
einer platinhaltigen Chemotherapie betrage die Überlebenswahrscheinlichkeit für ein Jahr allerdings nur 30 % (vgl. Auskunft
vom 05.01.2018).
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.04.2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach nochmaliger Prüfung des Sachverhalts
und unter Berücksichtigung der eingeholten Auskünfte sowie der Ausführungen der Klägerin komme sie zu dem Ergebnis, dass der
Tod nicht infolge der Unfallfolgen eingetreten sei und auch kein ursächlicher Zusammenhang zu einer Lebenszeitverkürzung bestehe.
Deswegen hat die Klägerin am 29.03.2018 Klage zum Sozialgericht (SG) Karlsruhe erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass entgegen der Behauptung der Beklagten eine Mitursächlichkeit
der (versicherten) Querschnittslähmung an dem (vorzeitigen) Tod des Versicherten gegeben sei. Es sei nicht erforderlich, dass
die Querschnittslähmung die überwiegende oder gar alleinige Ursache des vorzeitigen Ablebens des Versicherten gewesen sei.
Für die Mitursächlichkeit sei ein wesentlicher Beitrag ausreichend. Durch die Querschnittslähmung habe eindeutig ein reduzierter
Allgemeinzustand bestanden. Ohne diesen reduzierten Allgemeinzustand wäre entweder keine Lungenentzündung oder eine wesentlich
immunsensiblere Lungenentzündung entstanden bzw. die Immunabwehr hätte besser zugreifen können. Darüber hinaus sei auf Grund
der hohen Querschnittslähmung auch die Lungenbelüftung reduziert gewesen, was ursächlich für die Entwicklung von Entzündungen
des Atemsystems sei. Unter der Strahlenbehandlung seien die tumorösen Entwicklungen zuletzt sogar regredient verlaufen, währenddessen
der allgemein schlechte Gesundheitszustand sowie die Komorbidität weitere Therapien verhindert hätten. Der durchschnittliche
Überlebenszeitraum bei der Krebserkrankung des Versicherten betrage sechs bis achtzehn Monate, im Mittel mithin zwölf Monate;
ein Jahr nach einer Chemotherapie lebten danach immerhin noch 33 % der Patienten. Ohne den vorzeitigen Tod wäre eine Chemotherapie
nach der Lungenentzündung auch weiterhin möglich gewesen.
Das SG hat weitere Behandlungsunterlagen beigezogen und ein Gutachten bei L. eingeholt. Nach Auffassung des Sachverständigen seien
Hauptursachen des Todes des Versicherten die pilzbedingte Lungenentzündung und der Lungenkrebs gewesen; der insgesamt schlechte
Allgemeinzustand, die arterielle Verschlusskrankheit und die eingeschränkte Lungenfunktion des Versicherten hätten sicher
eine zusätzliche Rolle gespielt. Bei dem Versicherten habe eine deutlich eingeschränkte Lungenfunktion vorgelegen und eine
Fernmetastasierung der Nebenniere bestanden. Aus diesen Gründen sei eine Operation des Bronchialkarzinoms nicht möglich bzw.
nicht sinnvoll gewesen. Die Ärzte des Universitätsklinikums M. hätten deshalb zu Recht allein eine Strahlentherapie vorgeschlagen.
Bereits diese Therapie habe erhebliche Nebenwirkungen in Form einer radiogenen Pneumonitis gehabt, weshalb der Versicherte
längere Zeit mit Kortison habe behandelt werden müssen und vorübergehend eine erhebliche Atemnot gehabt habe. Zuletzt sei
eine gefährliche pilzbedingte Lungenentzündung aufgetreten; diese sei als wesentliche Todesursache zu werten. Eine zusätzliche
Chemotherapie neben der Strahlentherapie hätte das Auftreten dieser Komplikationen möglichweise beschleunigt. Zum Zeitpunkt
des erneuten Wachstums des Lungentumors im Oktober 2016 habe als mögliche Therapieoption allein die Chemotherapie zur Verfügung
gestanden. Eine Behandlungsmöglichkeit mit einer Immuntherapie mit Antikörpern sei im Jahr 2016 für die beim Versicherten
vorliegende Erkrankungssituation noch nicht zugelassen gewesen. Die Zulassung sei in Deutschland vielmehr erst zum 01.02.2017
erfolgt. Auch ohne die unfallbedingte Querschnittslähmung bzw. die weiteren anerkannten Unfallfolgen habe in der Krankheitssituation
des Versicherten als Alternative bzw. Ergänzung zur Strahlentherapie nur eine riskante und wenig erfolgversprechende Therapieoption,
nämlich eine Chemotherapie, zur Verfügung gestanden. Bei einem inoperablen metastasierenden nicht-kleinzelligen Bronchialkarzinom
gebe es keine Therapie, die das Leben des Patienten mit Wahrscheinlichkeit um ein Jahr verlängern könne. Die Mehrzahl der
Patienten in diesem Stadium sterbe auch mit Therapie in einem Zeitraum von 6 bis 18 Monaten; die mittlere Überlebensrate liege
bei 7,9 Monaten. Nach einem Jahr lebten nur noch 33 % der Patienten. Die anerkannten Unfallfolgen hätten mithin eine Therapie,
die den Zeitpunkt des Todes des Versicherten um ein Jahr hätte hinauszögern können, nicht verhindert.
Mit Urteil vom 23.11.2018 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Tod des Versicherten nicht wegen der anerkannten Folgen
des Arbeitsunfalls vom 29.11.1989 eingetreten sei. Vielmehr sei der Versicherte an den - unfallunabhängigen - Folgen einer
zunehmenden respiratorischen Insuffizienz im Rahmen einer Pilzpneumonie und eines nicht-kleinzelligen Plattenepitelkarzinoms
des linken Lungenunterlappens gestorben. Dies ergebe sich zur Überzeugung des Gerichts aus dem Entlassungsbericht des Universitätsklinikums
M. vom 05.12.2016 und dem Gutachten des N . Danach seien Hauptursachen des Todes des Ehemannes der Klägerin die pilzbedingte
Lungenentzündung, die Lungenkrebserkrankung, daneben eine - ebenfalls unfallunabhängige (vgl. insoweit den Entlassungsbericht
der BG-Klinik vom 01.07.2013) - periphere arterielle Verschlusskrankheit und die eingeschränkte Lungenfunktion nach bereits
im Jahr 1976 durchgemachter Lungen-TBC mit Oberlappenteilresektion des linken Lungenflügels 1978. Entgegen dem klägerischen
Vortrag ergebe sich auch kein Anhalt dafür, dass die anerkannten Unfallfolgen selbst eine wesentliche Einschränkung der Lungenfunktion
des Versicherten bewirkt hätten. Denn zu keinem Zeitpunkt vor der Diagnose des nicht-kleinzelligen Plattenepitelkarzinoms
im linken Lungenunterlappen habe der Versicherte gegenüber den behandelnden Ärzten irgendwelche Atemwegsbeschwerden angegeben.
Weiter gäben auch die zahlreichen aktenkundigen Entlassungsberichte und Gutachten keinen Hinweis hierauf. Vielmehr hätten
sich beispielsweise bei der Untersuchung und Begutachtung durch B. am 12.11.1990 unauffällige Befunde im Bereich Kreislauf
und Atmung gefunden; auch während der stationären Behandlung des Versicherten im Rehabilitationskrankenhaus Karlsbad Langensteinbach
vom 07.07. bis zum 28.09.1995 hätten die Klinikärzte ein vesikuläres Atemgeräusch und außerdem einen unauffälligen Lungenbefund
erhoben, wie es sich aus dem Entlassungsbericht vom 11.10.1995 ergebe. Lediglich während der stationären Behandlung wegen
eines Dekubitalgeschwürs in der BG-Klinik im März/April 1996 habe die Lungenuntersuchung Anhaltspunkte für ein Lungenemphysem
und eine Volumenreduktion der linken Lunge mit Nachweis einer großen apikalen Schwarte (vgl. insoweit das Schreiben der Klinik
an die Beklagte vom 12.07.1996) ergeben, ohne dass die Klinikärzte allerdings einen ursächlichen Zusammenhang mit den Unfallfolgen
gesehen hätten. Zuletzt hätten die Ärzte der Rehaklinik C. noch bei der Aufnahmeuntersuchung am 23.08.2016 ein physiologisches
Atemgeräusch erhoben, wie es sich aus dem Entlassungsbericht der Klinik vom 20.09.2018 (gemeint 2016) ergebe. Der Versicherungsfall
habe den Eintritt des Todes auch nicht um wenigstens ein Jahr beschleunigt. Denn nach den überzeugenden Darlegungen des L
wäre der Versicherte auch ohne die Folgen des Arbeitsunfalls vom November 1989 auf Grund der unfallunabhängigen Lungenerkrankung
innerhalb eines Jahres verstorben. Insoweit hätten die anerkannten Unfallfolgen eine leitliniengerechte Behandlung des Versicherten
weder erschwert noch gar verhindert. Insoweit habe L zutreffend darauf hingewiesen, dass als Folgen des Plattenepitelkarzinoms
im linken Unterlappen mit deutlich eingeschränkter Lungenfunktion und breitflächigem Einwachsen in die linke dorsale Thoraxwand
von der dritten bis sechsten Rippe mit knöchernen Arrosionen, multiplen mediastinalen und bihilären sowie supraclaviculären
Lymphknotenmetastasen links und zumindest dem Verdacht auf eine bilaterale Fernmetastasierung in die Nebennieren eine Operation
des Bronchialkarzinoms nicht möglich (sog. funktionelle Inoperabilität) bzw. nicht sinnvoll (sog. onkologische Inoperabilität)
gewesen sei. Deshalb habe das Tumorboard des Universitätsklinikums M. am 01.03.2016 die Einleitung allein einer Radiotherapie
mit Bestrahlung des Karzinoms in der linken Lunge beschlossen (vgl. insoweit den Entlassungsbericht der Klinik für Thoraxchirurgie
des Universitätsklinikums M. vom 16.03.2016 und Arztbrief der Klinik für Strahlenheilkunde des Universitätsklinikums M. vom
13.06.2016). Bereits diese Strahlentherapie habe nach den auch insoweit überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen
erhebliche Nebenwirkungen im Sinne einer radiogenen Pneumominitis, d.h. einer Lungenentzündung als entzündliche Reaktion auf
die Strahlentherapie im normalen Lungengewebe im Mai 2016 gehabt; der Versicherte habe deshalb antibiotisch behandelt werden
müssen und habe vorübergehend erhebliche Atemnotbeschwerden gehabt. Die zuletzt aufgetretene Aspergillenpneumonie sei im weiteren
Verlauf nicht mehr beherrschbar gewesen und habe zum Tode des Versicherten geführt. Eine Kombination aus Radio- und Chemotherapie
hätte mit L das Auftreten dieser Komplikationen möglicherweise sogar beschleunigt. Die im Zeitpunkt des Nachweises des erneuten
Tumorwachstums im Oktober 2016 allein mögliche Therapieoption einer Chemotherapie habe auch der Versicherte selbst abgelehnt.
Die von K in ihrer Auskunft vom 05.01.2018 als weitere systemische Therapieoption angesprochene Immuntherapie sei im Jahr
2016 für das Erkrankungsbild des Versicherten noch nicht zugelassen gewesen. Letzlich habe L zutreffend darauf hingewiesen,
dass es bei einem - wie hier - inoperablen metastasierenden nicht kleinzelligen Bronchialkarzinom keine Therapie gebe, die
das Leben des Patienten mit Wahrscheinlichkeit um ein Jahr verlängern könne, und zwar weder eine Radio- noch eine Chemo- noch
eine Immuntherapie. Damit stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass die anerkannten Unfallfolgen eine leitliniengerechte
Therapie, die den Zeitpunkt des Todes des Ehemannes der Klägerin um ein Jahr hätte hinauszögern können, nicht verhindert hätten.
Die anerkannten Unfallfolgen hätten mithin den Tod des Versicherten nicht rechtlich wesentlich (mit-)verursacht.
Mit der von der Klägerin am 18.12.2018 zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegten Berufung gegen das am 03.12.2018
zugestellte Urteil des SG verfolgt diese ihren Anspruch auf Sterbegeld und Hinterbliebenenrente weiter. Sie bleibt dabei, dass der Allgemeinzustand
des Verstorbenen in wesentlichen Teilen auch aufgrund der Querschnittslähmung schlecht gewesen sei. In verschiedenen Berichten
sei der Gesundheitszustand auch für einen querschnittsgelähmten Menschen nur als "befriedigend" bezeichnet worden. Es sei
allgemein bekannt, dass eine schlechte körperliche Konstitution das Immunsystem nachhaltig schwäche, was vorliegend dem Verstorbenen,
der Opfer einer Pilzinfektion geworden sei, wesentlich zum Nachteil gereiche. Es sei weiter darauf hinzuweisen, dass dem Verstorbenen
bereits im April 2013 infolge eines infizierten Dekubitus mit Osteomyelitis der Unterschenkel habe amputiert werden müssen.
Schon seinerzeit sei also das Immunsystem nicht in der Lage gewesen, eine entzündliche Reaktion im Körper adäquat zu bekämpfen.
Soweit habe also der unfallbedingte, versicherte, reduzierte Gesundheits- und Allgemeinzustand des Verstorbenen durchaus einen
ganz erheblichen Anteil am schlechten Allgemeinzustand des Verstorbenen ausgemacht und damit wesentlich zu seinem Tod beigetragen.
Dies gelte im Übrigen auch für die (unabhängig von einer Krebserkrankung) bestandene reduzierte Lungenfunktion. Diese im Zusammenhang
mit der Querschnittslähmung stehende Einschränkung der Lungenfunktion sei für die Infektion der Lunge, die letztlich zum Tode
des Versicherten geführt habe, mitverantwortlich geworden. Ergänzend hat die Klägerin eine ärztliche Stellungnahme des langjährigen
O vom 14.12.2018 vorgelegt, in der dieser darauf verweist, dass die Widerstandskräfte des Versicherten aufgrund des jahrzehntelangen
Gebundenseins an den Rollstuhl und der damit verbundenen körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen erheblich angegriffen
gewesen seien. In diesem Zustand mit einer Krebsdiagnose konfrontiert zu werden, sei zwangsläufig mit viel schlechteren Aussichten
auf ein längeres Überleben verbunden als bei einem Menschen, dessen Schicksal nicht von solch tragischen Ereignissen geprägt
sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. November 2018 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 2017 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr aufgrund des Todes des
Versicherten A. Sterbegeld und ab dem 5. Dezember 2016 Hinterbliebenenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Auffassung der Klägerin sei durch das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte fachärztliche Gutachten des L vom 30.07.2018
widerlegt. Hiernach hätte eine zusätzliche Chemotherapie das Auftreten von Komplikationen und mithin den Tod wohl eher beschleunigt
als verzögert. Soweit ausgeführt werde, dass zum Tod des Ehemannes der Klägerin dessen schlechter Allgemeinzustand beigetragen
habe, vermöge dies nicht zu überzeugen. Ganz abgesehen davon, dass dem Ehemann der Klägerin auf Grund einer Lungentuberkulose
ein Teil der rechten Lunge entfernt worden sei und er zumindest bis 2004 geraucht habe, stammten die Berichte, aus denen die
Bevollmächtigten der Klägerin ihre Schlussfolgerungen ableiteten, aus den Jahren 1993 und 1996. Zu einem späteren Zeitpunkt
sei bis zum Auftreten der Lungenkrebserkrankung eine Einschränkung der Lungenfunktion nicht mehr beschrieben worden. Auch
die Erwägungen, wonach auf Grund der Querschnittslähmung das Immunsystem des Ehemannes der Klägerin herabgesetzt gewesen sei,
sei spekulativ.
Auf Antrag der Klägerin nach §
109 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) hat der Senat ein weiteres fachärztliches Gutachten bei P , K2, eingeholt. P hat in seinem Gutachten vom 29.03.2021 den
Ausführungen des L im Wesentlichen zugestimmt. Man könne sich allerdings fragen, ob dem Geschädigten die Entstehung des Plattenepitelkarzinoms
unter normalen gesundheitlichen Gegebenheiten früher aufgefallen wäre. Wenn man unterstelle, dass ohne Unfallfolgen der Geschädigte
den sich entwickelnden Tumor früher identifiziert hätte und lasse man die Komorbiditäten außer Betracht, sei zumindest die
Annahme nicht fernliegend, dass der Geschädigte eine ausreichende gesundheitliche Reserve besessen hätte, um sich für eine
initiale Radiochemoimmuntherapie zu qualifizieren. Es sei jedoch unklar, ob der Geschädigte sich auch histologisch für eine
solche Therapie (im Rahmen der sog. Keytruda Studie) hätte qualifizieren können, da für einen Einsatz der in Frage kommenden
Antikörper eine histologisch gesicherte Expression von PDL 1 hätte vorgelegen haben müssen. Es könne jedoch unter Abwägung
aller Eventualitäten zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass der Geschädigte ohne Unfallfolgen eine längere Überlebenszeit
gehabt hätte. Es sei jedoch dem Gutachter nicht möglich, eine Wahrscheinlichkeit für das skizzierte Szenario zu benennen.
Mit Schriftsätzen vom 18.05.2021 und vom 31.05.2021 haben die Beteiligten einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung
zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten
der Beklagten und der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte (§§
143,
144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§
151 SGG) eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden
hat (§
124 Abs.
2 SGG), ist unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 08.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
07.03.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die begehrten Hinterbliebenenleistungen
Sterbegeld und Witwenrente, weil der Tod des Versicherten nicht infolge des Versicherungsfalls, also des Arbeitsunfalls vom
29.11.1989, eingetreten ist.
Gemäß §
63 Abs.
1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (
SGB VII) haben Hinterbliebene Anspruch auf 1. Sterbegeld, 2. Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung, 3.
Hinterbliebenenrenten und 4. Beihilfe. Nach Satz 2 der Vorschrift besteht der Leistungsanspruch nur, wenn der Tod infolge
eines Versicherungsfalls eingetreten ist.
Der Tod eines Versicherten ist infolge eines Versicherungsfalls eingetreten, wenn er durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit
und sei es auch nur mittelbar, vor allem aufgrund der sich aus ihnen ergebenden Gesundheitsstörungen und Erkrankungen verursacht
wurde (Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 15.02.2005 - B 2 U 3/04 R -, juris Rn. 11 mit Verweis auf BSG, Urteil vom 18.01.1990 - 8 RKnU 1/89 -, juris Rn. 16). Der Arbeitsunfall braucht nicht die alleinige Ursache des Todes gewesen zu sein. Ein ursächlicher Zusammenhang
zwischen ihm und dem Tod besteht nach der in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätsnorm auch dann, wenn
der Arbeitsunfall in kausaler Konkurrenz mit einer unfallunabhängigen Krankheit den Tod herbeigeführt hat, sofern das Unfallereignis
eine wesentliche Bedingung des Todes war. Es ist dabei u.a. rechtlich unerheblich, ob die kausale Konkurrenz darin besteht,
dass zwei selbständige Leiden - ein unfallbedingtes und ein unfallunabhängige - gemeinsam jedes auf seine Weise oder gemeinsam
durch Schwächung des Körpers den Tod bedingt haben, oder ob die Unfallfolge ein bestehendes unfallunabhängiges Leiden verschlimmert
und dadurch den Tod bewirkt hat. Eine Unfallfolge hat den Tod des Verletzten auch mitverursacht, wenn sie durch ihre Auswirkungen
zwar nicht ein unfallunabhängiges Leiden verschlimmert hat, wegen ihr aber eine Behandlung der unfallunabhängigen Erkrankung
überhaupt nicht oder eine an sich erfolgversprechende Behandlung erst zu spät durchgeführt werden kann (BSG, Urteil vom 23.10.1975 - 2 RU 65/75 -, juris Rn. 21f.). Als Beweismaßstab genügt für die ursächlichen Zusammenhänge statt des Vollbeweises die hinreichende Wahrscheinlichkeit,
d.h. bei vernünftiger Abwägung aller für und gegen den Zusammenhang sprechenden Umstände müssen die für den Zusammenhang sprechenden
Erwägungen so stark überwiegen, dass die dagegensprechenden billigerweise für die Bildung und Rechtfertigung der richterlichen
Überzeugung außer Betracht bleiben können. Der Ursachenzusammenhang ist jedoch nicht schon dann wahrscheinlich, wenn er nicht
auszuschließen oder nur möglich ist (BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R -, juris Rn. 16; zum Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit vgl. auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 09.11.2011
- L 17 U 195/08 -, juris Rn. 33; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.06.2020 - L 3 U 151/17 -, juris Rn. 23; zur Frage der rechtlich wesentlichen Verursachung durch eine anerkannte Berufskrankheit Nr. 4104 im Fall
des Todes nach Bronchopneumonie wegen einer terminalen Komplikation eines Plattenepithelkarzinoms vgl. LSG Niedersachsen-Bremen,
Urteil vom 30.08.2006 - L 9 U 383/03 - juris Rn. 23 ff.).
Leidet ein Unfallgeschädigter an einer vom Arbeitsunfall unabhängigen Krankheit, bei deren Art und Verlauf mit seinem zeitlich
bestimmbaren Ableben zu rechnen ist, so bildet der Unfall eine wesentliche Bedingung und damit Ursache für den Tod des Verletzten,
wenn die Unfallfolgen den Tod um mindestens etwa ein Jahr beschleunigt haben. Daraus folgt, dass ein Kausalzusammenhang zwischen
den Unfallfolgen und dem Tod des Verletzten auch dann bestehen kann, wenn die unfallunabhängige Krankheit zwar auch zum Tod
geführt hätte, der Tod jedoch (z.B. durch eine unfallbedingt verspätete Feststellung der unfallunabhängigen Krankheit) ein
Jahr früher eingetreten ist (BSG, Urteil vom 23.10.1975, a.a.O., juris Rn. 22; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.06.2018 - L 15 U 308/16 -, juris Rn. 22).
In Anwendung dieser Maßstäbe lässt sich nicht feststellen, dass die Folgen des Arbeitsunfalls vom 29.11.1989 mit Wahrscheinlichkeit
zumindest rechtlich wesentliche Mitursachen für den Tod des Versicherten waren oder ihn um wenigstens ein Jahr beschleunigt
haben.
Der Versicherte ist - soweit besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit - am 05.12.2016 an einer respiratorischen Insuffizienz
im Rahmen einer Pilzpneumonie im Zusammenhang mit einer Tumorerkrankung der Lunge verstorben. Das folgt aus dem Bericht vom
05.12.2016 über den letzten stationären Aufenthalt des Versicherten in der Klinik für Innere Medizin I des Universitätsklinikums
M. sowie der Auskunft des J vom 03.01.2016. Diese unmittelbare Todesursache als solche wird auch den insoweit übereinstimmenden
gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen Q und P zugrundegelegt, so dass der Senat keinen Anlass hat, diese in Frage
zu stellen.
Die zum Tode führende Erkrankung Pilzpneumonie war nach Annahme der behandelnden Ärzte "am ehesten Folge der bekannten Tumorerkrankung".
Sie ist auch nach dem Ergebnis der weiteren gerichtlichen Sachaufklärung rechtlich wesentlich durch die Krebserkrankung der
Lunge, somit ein schicksalhaftes Leiden, verursacht. Die als Unfallfolgen anerkannten Gesundheitsbeeinträchtigungen haben
den Tod weder wesentlich mit verursacht noch um wenigstens ein Jahr beschleunigt. Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung
und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Klägerin uneingeschränkt den Ausführungen des SG an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§
153 SGG).
Der von der Klägerin geltend gemachte Zusammenhang zwischen einer unfallbedingten Lungenschwäche und der zum Tode führenden
Pneumonie lässt sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit positiv feststellen. Entsprechendes gilt für die nach dem
Vortrag der Klägerin eingeschränkten Behandlungsmöglichkeiten. Es handelt sich vielmehr eher um Vermutungen der Klägerin,
die durch die befassten Sachverständigen nicht bestätigt werden konnten.
Eine unfallbedingt reduzierte Lungenfunktion wurde weder in den Bescheiden der Beklagten vom 28.01.1991 und 11.11.2013 festgestellt
noch vermag der Senat den aktenkundigen ärztlichen Unterlagen oder den gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen L
und P zu entnehmen, dass eine solche die Entstehung der zum Tode führenden Pilzinfektion der Lunge rechtlich wesentlich verursacht
hätte. Der Versicherte hat 1976 eine Lungentuberkulose durchgemacht. 1978 erfolgte eine Oberlappenresektion des linken Lungenflügels.
Zwar sind im Rahmen radiologischer Untersuchungen wiederholt Veränderungen im Bereich von Pleura und Lunge links dokumentiert
worden (vgl. z.B. im radiologischen Zusatzgutachten vom 01.02.1995 "ausgedehnte schwielige Veränderungen im Bereich der Pleura
und linken Lunge, kein Hinweis auf frische Infiltrate", im Zwischenbericht des Kreiskrankenhauses A. vom 08.02.1996 "Hinweise
für ein Lungenemphysem", im Bericht der BG-Unfallklinik D. vom 23.04.1996 "Pleuraadhäsionen mit Schwartenbildung links sowie
Zustand nach Tbc mit Entfernung des linken Oberlappens", in Berichten der R. Klinik vom 06.06.2006 "linke Lunge leicht vermindert,
Emphysem", vom 10.08.2010, vom 17.11.2010 "bekannte Volumenminderung linke Lunge" und vom 10.08.2011 "bei Zustand nach Lungenteilresektion
bekannte Cranialraffung des linken Hilus, Mediastinalverziehung nach links, Überblähung der basalen Lungenanteile links im
Sinne eines vikariierenden Emphysems. Regelrechte Belüftung der rechten Lunge ohne Infiltrate oder tumorverdächtige Herde.
Postspezifische Residuen im rechten Oberfeld. Pleuradiaphragmale Schwiele links"; in den zweijährlichen Berichten der Rehaklinik
C. findet sich jeweils die Formulierung "Thorax- und Bauchorgane ohne pathologischen Befund", im Bericht vom 06.10.2015 darüber
hinaus "keine Dyspnoe"). Allerdings wurde hinsichtlich dieser Veränderungen weder von den behandelnden Ärzten noch von den
Sachverständigen L und P ein Zusammenhang zu der unfallbedingten Querschnittslähmung gesehen. Wenn überhaupt wurde ein Zusammenhang
nur zu der durchgemachten Lungentuberkulose hergestellt oder sogar ausdrücklich auf einen fehlenden Unfallzusammenhang hingewiesen
(vgl. Berichte der BG-Unfallklinik vom 12.07.1996 - eine latente Hypertonie sei u.U. auf die Lungenveränderungen zurückzuführen,
diese allerdings nicht Unfallfolge - und vom 05.07.2002 - Rehaempfehlung für die Ostsee auch wegen unfallunabhängiger Lungenveränderung
bzw. Zustand nach Resektion des linken Lungenoberlappens).
Selbst wenn man entgegen dem SG und mit der Klägerin davon ausgeht, dass infolge der langjährigen Querschnittslähmung ein geschwächter Allgemeinzustand des
Versicherten bestanden haben sollte - wobei als Indiz hierfür lediglich das in den letzten Jahren bei einer Körpergröße von
1,66 m zwischen 48 und 55 kg schwankende Körpergewicht herangezogen werden könnte, nicht jedoch eine in keiner Weise ärztlich
belegte Schwächung des Immunsystems, vermag der Senat hierin angesichts der überragenden Bedeutung der Krebserkrankung weder
eine rechtlich wesentliche Bedingung für das Auftreten der Pilzpneumonie noch für den Eintritt des Todes zu sehen. Zwar hat
L in seinem Gutachten ausgeführt, dass der schlechte Allgemeinzustand eine zusätzliche Rolle für den Tod des Versicherten
am 05.12.2016 gespielt haben könne. Allerdings hat der Sachverständige ebenso wie die behandelnden Ärzte im Universitätsklinikum
M. als Haupttodesursachen klar die pilzbedingte Lungenentzündung und den Lungenkrebs benannt. Anders als die Klägerin vorträgt,
waren die tumorösen Entwicklungen zum Zeitpunkt des Auftretens der Pilzpneumonie auch nicht regredient. Insoweit hat L. zutreffend
darauf verwiesen, dass es nach vorübergehendem Ansprechen auf die durchgeführte Strahlentherapie wieder zu einem Wachstum
des Ausgangstumors mit einer teilweisen Arrosion von Rippen gekommen war (CT- Untersuchung vom 17.10.2016).
Soweit P in seinem Gutachten nach §
109 SGG darauf verweist, dass unter der Annahme, dass das Plattenepithelkarzinom "unter normalen Bedingungen d.h. ohne Unfallfolgen"
u.U. früher identifiziert worden wäre und ohne Existenz der Co-Morbiditäten eventuell eine initiale Radio-Chemo-Immuntherapie
in Betracht gekommen wäre, dem Grunde nach nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Versicherte ohne die Unfallfolgen eine
längere Überlebenszeit gehabt hätte, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Zwar besteht nach der oben referierten Rechtsprechung
des BSG, der sich der Senat anschließt, ein Kausalzusammenhang zwischen den Unfallfolgen und dem Tod des Versicherten auch dann,
wenn die unfallunabhängige Krankheit zwar auch bei rechtzeitiger Diagnose zum Tod geführt hätte, aber der Tod durch die unfallbedingt
verspätete Feststellung der unfallunabhängigen Krankheit ein Jahr früher eingetreten ist (BSG, Urteil vom 23.10.1975 a.a.O.). Allerdings sah sich der Sachverständige nicht in der Lage, eine Wahrscheinlichkeit für das
von ihm skizzierte Szenario zu benennen. Er hat vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine verlängerte Lebenswahrscheinlichkeit
von ihm weder im Konkreten noch im Allgemeinen vorhergesagt werden könne. Anders als die Klägerin meint, genügt dies den oben
dargelegten Anforderungen an das Vorliegen einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit nicht. P zeigt vielmehr eine reine Möglichkeit
auf. Dies ist nicht ausreichend für die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit im oben dargelegten Sinne.
Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang nochmals darauf zu verweisen, dass die von P im Zusammenhang mit der im Fall
des Versicherten vom Tumorboard nicht empfohlenen Chemotherapie in Bezug genommene Immuntherapie nach den Ausführungen von
Q erst am 01.02.2017 zugelassen wurde. Ob der Versicherte die Zugangsvoraussetzung für eine Verabreichung im Rahmen einer
Studie erfüllt hätte, ist (unabhängig von deren Erfolgsaussicht) auch nach P rückwirkend nicht mehr aufzuklären. Schließlich
betrug nach von Q zitierten Studien das mediane Überleben von Patienten mit nicht-kleinzelligem Lungenkrebs, die - anders
als der Versicherte - mit Chemotherapie behandelt wurden, 7,9 Monate. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Versicherte
bei Inanspruchnahme dieser Therapieoption mindestens ein Jahr länger gelebt hätte, vermag auch der Senat hierin nicht zu erkennen.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§
183,
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§
160 Abs.
2 Nr.
1 und
2 SGG).