Rente; Altersrente; Erwerbsminderung; Grundsicherung; Rentenversicherung; Bescheid; Leistungen; Sozialhilfe; Erwerbsminderungsrente;
Beitragszeiten; Widerspruchsbescheid; Berufung; Mitgliedstaat; Entgeltpunkte; Rente wegen Erwerbsminderung; Grundsicherung
im Alter; gesetzlichen Rentenversicherung
Tatbestand
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Altersrente der Klägerin.
Die 1951, in Griechenland geborene Klägerin, ist laut Angabe im Rentenantrag am 17.08.1987 in das Bundesgebiet eingereist.
Sie hat Kindererziehungszeiten in der Deutschen Rentenversicherung von 17.08.1987 bis 31.07.1988 bzw. 01.08.1989 bis 31.01.1992
(Kind R. geb. 24.01.1986 und Kind Z. geb. 16.07.1989) und Beitragszeiten aufgrund Beschäftigung von 1993 bis 2003 erworben.
Seit 2003 war die Klägerin arbeitslos.
Mit Formularantrag vom 16.11.2011 beantragte die Klägerin eine Erwerbsminderungsrente. Mit Bescheid vom 07.12.2011 wurde der
Klägerin eine Rente wegen Erwerbsminderung ab 01.05.2011 in Höhe von zunächst monatlich 250,45 Euro bewilligt.
Am 24.02.2017 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Altersrente in Höhe von "mindestens 850 Euro".
Mit Bescheid vom 02.03.2017 wurde ihr eine Altersrente bewilligt, die mit zunächst 302,25 Euro netto berechnet war. Die Rente
wurde dabei unter Berücksichtigung der Europäischen Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit festgestellt.
Bei der Berechnung der Altersrente wurden auch die vom griechischen Sozialversicherungsträger mittels Formularblatt gemeldeten
Beitragszeiten (61 Monate) berücksichtigt. Hierbei handelt es sich um den Zeitraum 01.07.1970 bis 31.08.1987 mit Unterbrechungen.
Ferner wurden 231 Monate deutsche Beitragszeiten von der Beklagten bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Letztgenannte
sind mit 10,9838 Entgeltpunkten (EP) bewertet.
Mit dem Widerspruch vom 27.03.2017 ließ die Klägerin u.a. vortragen, die Altersrente entspreche der Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Eine Altersrente liege aber üblicherweise etwa ein Drittel über der Rente wegen Erwerbsminderung. Ferner seien die Zeiten
in Griechenland nicht berücksichtigt worden. Schließlich habe auch eine Renteninformation aus dem Jahre 2005 ihr eine Altersrente
von 530 Euro angekündigt.
Mit Teilabhilfe-Bescheid vom 26.09.2017 wurde die Rente neu festgestellt, nunmehr mit einer weiteren Kindererziehungszeit
von 17.08.1987 bis 31.01.1988 (Kind R.). Der Zahlbetrag wurde daraufhin mit 316,84 Euro beziffert. Der Widerspruch wurde im
Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.2018 zurückgewiesen. Darin wurde nochmals festgehalten, dass die Klägerin 61 Monate
griechische Beitragszeiten und 231 Monate deutsche Beitragszeiten erworben hat, wobei Letztgenannte mit 10,9838 Entgeltpunkten
(EP) bewertet wurden.
Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht München erhoben. Die Klage wurde auch auf Nachfrage des Sozialgerichts
nicht näher begründet.
Mit Urteil vom 29.11.2018 hat das Sozialgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Klage abgewiesen und Verschuldenskosten
von 150,00 Euro verhängt. Die Klägerseite müsse wissen, dass aus 20 Jahren Kindererziehungszeit und niedrig bezahlter Teilzeitarbeit
nur ein sehr bescheidener Rentenbetrag zu erwarten sei. Die von einer Rentenzahlung aus Griechenland abgegoltenen griechischen
Beitragszeiten seien nicht nochmals in der deutschen Rente rentensteigernd zu berücksichtigen. Rechtlich nicht haltbar sei
auch die Begründung, dass eine Altersrente üblicherweise ein Drittel höher als die vorher bezogene Rente wegen voller Erwerbsminderung
sei.
Hiergegen hat die Klägerin ohne weitere Begründung Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt.
Der Berichterstatter hat am 04.06.2019 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Die Klägerin hat
dabei die Auffassung vertreten, dass ihr eine "Grundrente" von mindestens 850,00 Euro zustehe. Der Berichterstatter hat die
Klägerin darauf hingewiesen, dass de lege lata ein solcher Anspruch nach dem Recht der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung
nicht bestehe. Auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat ihr erläutert, dass der geltende gemachte Anspruch nicht besteht.
Die Klägerin hat nach Rücksprache mit ihrem Sohn und entgegen dem Rat ihres Prozessbevollmächtigten eine Entscheidung durch
den Senat gewünscht.
Die Beteiligten sind daraufhin zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung angehört worden. Beide Beteiligten haben zu
Protokoll erklärt, dass Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach §
124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) besteht.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 29.11.2018 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 02.03.2017 in der Fassung
des Teilabhilfebescheides vom 26.09.2017 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2018 abzuändern und die Beklagte
zur verurteilen, ihr eine höhere Altersrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des Sozialgerichts
und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 02.03.2017
in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 26.09.2017 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2018 abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht kein Anspruch
auf eine höhere Altersrente zu. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit im
Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 04.06.2019 einverstanden erklärt haben (vgl. §
124 Abs.
2 SGG).
I.
Die Höhe der der Klägerin zustehenden Rente richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Sechstes
Buch (
SGB VI). Ergänzend sind bei grenzüberschreitenden Sachverhalten u.a. die Vorschriften des zwischenstaatlichen Abkommens- und Europarechts
und vorliegend insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu berücksichtigen. Ob die Rente Sozialhilfeniveau (Existenzminimum)
erreicht, ist entgegen der Auffassung der Klägerin für die Berechnung der Altersrente ohne Belang. Es gibt de lege lata keinen
Anspruch auf eine Grundrente von 850,00 Euro. Bei der unter Zeile 488 im Koalitionsvertrag vom 12.03.2018 zwischen CDU, CSU
und SPD für die 19. Legislaturperiode (veröffentlicht https://cdu.de/system/tdf/media/dokumente/koalitionsvertrag 2018.pdf?file=1)
angesprochenen Grundrente in Höhe von 10 Prozent über der Grundsicherung für alle, die ein Leben lang gearbeitet haben, handelt
es sich um eine politische Absichtserklärung. Hieraus können jedoch keine Rechtsansprüche abgeleitet werden. Hilfebedürftige
Personen, die die Altersgrenze erreicht haben, haben jedoch ggf. Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Ein Antrag auf Prüfung ist bei der für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zuständigen kommunalen Behörde
zu stellen. Dies ist in der Regel der örtliche Träger der Sozialhilfe (Landkreise bzw. kreisfreie Städte). Hierauf ist die
Klägerin in dem Erörterungstermin vom 04.06.2019 ausdrücklich vom Berichterstatter und auch von ihrem eigenen Rechtsanwalt
hingewiesen worden. Nicht nachvollziehbar ist daher, dass die Klägerin an ihrem Begehren auf Zahlung einer Altersrente von
mindestens 850,00 Euro weiter festhält. Nachvollziehbar ist dagegen, dass die Klägerin erhebliche Schwierigkeiten hat, die
komplizierten Vorschriften zu verstehen, aus denen sich die Höhe ihrer Rente ergibt.
1. Nach §
64 SGB VI ergibt sich die Höhe der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,
der Rentenartfaktor und der jeweilige aktuelle Rentenwert zum 1. Juli eines jeden Jahres (§
65 SGB VI) mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Der Monatsbetrag der Rente setzt sich also aus drei Faktoren
zusammen, die miteinander zu multiplizieren sind:
a) Die persönlichen Entgeltpunkte: Diese ergeben sich, indem die Summe aller festgestellten Entgeltpunkte (§
66 SGB VI) mit dem maßgebenden Zugangsfaktor (§
77 SGB VI) multipliziert wird. Sie drücken das beitragsbezogene Element der von dem Versicherten erbrachten Beitragsleistungen aus.
b) Der Rentenartfaktor bestimmt das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart (§§
63 Abs.
4,
67 SGB VI).
c) Der aktuelle Rentenwert, der ua die Dynamisierung der Renten bewirkt (§
68 SGB VI).
Zu Recht hat die Beklagte danach der Rentenberechnung im Falle der Klägerin den Zugangsfaktor von 1,0 (§
77 Abs.
1 Satz 2 Nr.
1 SGB VI) und den Rentenartfaktor 1,0 (§
67 Nr. 1
SGB VI) zugrunde gelegt. Der Rentenartfaktor der Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt bei einem Leistungsvermögen von weniger
als drei Stunden täglich (§
43 Abs.
2 S. 2
SGB VI) wie bei den Altersrenten 1,0. Sie wird damit in Höhe einer Vollrente geleistet. Diese Rentenart soll wie die Altersrenten
den vollständigen Erwerbsausfall absichern. Mit einem Rentenartfaktor von 1,0 entspricht die Summe der Entgeltpunkte deshalb
auch hier der Summe der persönlichen Entgeltpunkte (KassKomm/Körner, 103. EL März 2019,
SGB VI §
67 Rn. 6). Nicht nachvollziehbar ist daher die Argumentation der Klägerseite, dass eine Altersrente üblicherweise ein Drittel
höher als die vorher bezogene Rente wegen voller Erwerbsminderung sei. Beide Rentenarten werden nach §
67 SGB VI in gleicher Weise mit einem Rentenartfaktor 1,0 berechnet. Höher als die Erwerbsminderungsrente ist die Altersrente nur in
den - eher seltenen - Fällen einer Beitragszahlung während der Erwerbsminderungsrente. Die mit einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
anerkannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen stehen in der Regel jedoch einer Berufstätigkeit und damit einer Beitragsentrichtung
entgegen.
Dass der jeweils ab 1. Juli eines jeden Jahres zugrunde gelegte aktuelle Rentenwert in Anwendung von §§
68,
69 SGB VI und den hiernach ergangenen Rentenanpassungsverordnungen fehlerhaft bestimmt worden sein könnte, ist weder vorgetragen noch
sonst ersichtlich.
Streiterheblich für die Bestimmung der Rentenhöhe kann danach allein die Anzahl der persönlichen Entgeltpunkte sein. Diese
ergeben sich, indem die Summe der Entgeltpunkte u.a. für Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten und Zuschläge für beitragsgeminderte
Zeiten mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird (§
66 Abs.
1 Nrn. 1-3
SGB VI).
2. Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind bei einer Rente wegen Alters die Entgeltpunkte des Versicherten
(§
66 Abs.
2 Nr.
1 SGB VI), die nach näherer Maßgabe der §§
70 bis
75 sowie der im Fünften Kapitel, Erster Abschnitt, Vierter und Fünfter Unterabschnitt des
SGB VI enthaltenen Sondervorschriften im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung zu ermitteln sind.
a) Gegen die von der Beklagten nach diesen Vorgaben vorgenommene Berechnung wendet die Klägerin der Sache nach u.a. ein, dass
weitere Beitragszeiten in Griechenland bei der Rentenberechnung hätten berücksichtigt werden müssen. In den mitgliedstaatlichen
Systemen sozialer Sicherheit ist die Entstehung von Ansprüchen vielfach von der Dauer zurückgelegter Zeiten abhängig. Ohne
eine Zusammenrechnung von Zeiten, die in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden, könnte es aufgrund der Wahrnehmung
des unionsrechtlich gewährleisteten Freizügigkeitsrechts zu einer Verminderung oder gar einem Verlust von Anwartschaften bzw.
Ansprüchen kommen. Um dies zu vermeiden, setzt Art. 6 VO (EG) 883/2004 das von Art. 48 S. 1 lit. a AEUV geforderte grundlegende Prinzip der Zusammenrechnung aller in der Europäischen Union zurückgelegten Zeiten auf Ebene der
VO (EG) 883/2004 um. Art. 6 VO (EG) 883/2004 hat teilweise deklaratorischen Charakter, denn das Prinzip der Zusammenrechnung
folgt bereits unmittelbar aus Art. 48 AEUV (EuGH Urt. v. 21.1.2016 - C-515/14, BeckEuRS 2016, 466800 - Kommission / Zypern).
Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat (hier Griechenland) sind danach bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen
für eine Rente wie deutsche Zeiten zu berücksichtigen. Auch bei der Berechnung der Rentenhöhe nach dem Europarecht werden
Versicherungszeiten aus den anderen Mitgliedstaaten mit einbezogen. Da sich die ausländischen Zeiten positiv auf die Bewertung
der beitragsfreien deutschen Zeiten auswirken können, ist dieser Rentenbetrag in der Regel höher als bei einer Berechnung
allein aus deutschen Versicherungszeiten.
Nach Art. 6 Satz 1 1. Alternative VO Nr. 883/2004 berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats (hier Deutsche
Rentenversicherung), dessen Rechtsvorschriften den Erwerb, die Aufrechterhaltung, die Dauer oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs
von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten
abhängig machen, soweit erforderlich die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats (hier Griechenland) zurückgelegten
Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, als ob es sich um
Zeiten handeln würden, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.
Um die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten berücksichtigen zu können, bedarf es jedoch der Kenntnis des zuständigen
Trägers von den fremdmitgliedstaatlichen Zeiten. Hierfür wendet sich der zuständige Träger gem. Artikel 12 Absatz 1 VO (EG)
987/2009 an die übrigen Mitgliedstaaten, in denen die betreffende Person Zeiten zurückgelegt hat, um sich diese Zeiten bescheinigen
zu lassen. Zwecks Vereinfachung des Rechtsverkehrs und dessen Beschleunigung wurde hierfür ein standardisiertes Formular ("P
5000") entwickelt. Die von anderen Mitgliedstaaten darauf mitgeteilten Zeiten muss der zuständige Träger grundsätzlich ohne
Infragestellung ihrer Qualität bei der Zusammenrechnung zu Grunde legen (s. Nr. 2 und den Anhang des Beschlusses H6 der Verwaltungskommission,
ABl. 2011 C 45, ABLEU Jahr 2011 C Seite 5; vgl. BSG Urteil vom 25.02.1992 - 4 RA 28/91, BeckRS 1992, 30740300). Es handelt sich indes nicht um einen für die Behörden und Gerichte des anderen Mitgliedstaates unwiderlegbaren
Beweis. Da sie die Ansprüche eines Betroffenen gem. ihren eigenen Rechtsvorschriften zu bestimmen haben, müssen sie auch die
Möglichkeit haben, alle relevanten Gesichtspunkte zu prüfen, die sich aus den ihnen übermittelten Dokumenten ergeben. Die
zur Bescheinigung E101 bzw. A1 entwickelten Grundsätze können nicht auf Bescheinigungen über Versicherungs- und Beschäftigungszeiten
aus anderen Mitgliedstaaten übertragen werden (EuGH Urt. v. 12.2.2015 - C-114/13, BeckEuRS 2015, 408789 - Bouman).
Vorliegend hat die Beklagte die vom griechischen Sozialversicherungsträger mittels Formularblatt zuletzt gemeldeten Zeiten
von 61 Monaten Beitragszeiten bei der Berechnung der Altersrente der Klägerin in rechtmäßiger Weise berücksichtigt. Von der
Klägerin wurden keine Tatsachen vorgetragen, die die Richtigkeit der Angaben des griechischen Sozialversicherungsträgers in
Frage stellen könnten.
b) Kindererziehungszeiten gem. §
56 i.V.m. §
249b SGB VI hat die Beklagte in rechtmäßiger Weise für Kinder wie folgt berücksichtigt:
- R. (geb. 24.01.1986): 17.08.1987 bis 31.07.1988
- Z. (geb. 16.07.1989): 01.08.1989 bis 31.01.1992
Berücksichtigungszeiten gem. §§
57,
249b SGB VI wegen Kindererziehung wurden für die Kinder wie folgt berücksichtigt:
- R. (geb. 24.01.1986): 17.08.1987 bis 23.01.1996
- Z. (geb. 16.07,1989); 16.07.1989 bis 15.07.1999
Weitere Zeit insbesondere wegen Kindererziehung in Griechenland können nicht berücksichtigt werden (vgl. nur §
56 Abs.
1 S. 2 Nr.
2 SGB VI). Die Zeiten des Mutterschutzes können bei der Klägerin nicht gem. §
58 Abs.
1 S. 1 Nr.
2 SGB VI als Anrechnungszeit berücksichtigt werden, da eine versicherte Beschäftigung nicht unterbrochen wurde. Die Zeiten "während
der Schutzfristen nach dem
Mutterschutzgesetz" kommen zwar als Anrechnungszeiten in Betracht; maßgeblich sind die zur Zeit der Schwangerschaft/Geburt geltenden Schutzfristen.
Voraussetzung ist jedoch, dass die Versicherte in dieser Zeit keine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit
ausgeübt hat. Damit wird ein kausaler Zusammenhang hergestellt zwischen der Nichtausübung der Beschäftigung/ Tätigkeit und
der Schwangerschaft/Mutterschaft. Im Grundsatz ist somit zusätzlich erforderlich, dass die Schutzfristen eine solche Beschäftigung
oder Tätigkeit unterbrochen haben (§
58 Abs.
2 S. 1 Hs. 1
SGB VI). Ausgenommen hiervon sind wiederum Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres (Abs. 2 S. 1 Hs.
2). Die Klägerin hat vorliegend weder vor den gesetzlichen Mutterschutzfristen noch danach eine versicherungspflichtige Beschäftigung
ausgeübt. Unabhängig davon können - wie ausgeführt - Zeiten der Schwangerschaft zwischen dem 17. und dem 25. Lebensjahr berücksichtigt
werden. Bei der Geburt ihrer Kinder hat die Klägerin diese Altersgrenzen jedoch bereits überschritten (mwH Kreikebohm SGB
VI/Dankelmann, 5. Aufl. 2017,
SGB VI §
58 Rn. 13). Weitere Berücksichtigungszeiten kommen somit nicht in Betracht.
Der Senat weist darauf hin, dass auch keine weiteren Fehler bei der Berechnung der Altersrente ersichtlich sind. Ohne entsprechende
Anhaltspunkte oder klägerische Rügen (hier: keine Klagebegründung und keine Berufungsbegründung!) müssen die Gerichte der
Sozialgerichtsbarkeit eine behördliche Maßnahme auch nicht auf alle denkbaren Fehler überprüfen. Vielmehr ist der Amtsermittlungsgrundsatz
sachgerecht unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung und der Prozessökonomie zu handhaben und, abhängig von den Umständen
des Einzelfalls, eine gleichsam "ungefragte" Fehlersuche zu vermeiden (BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2018 - 9 B 26/17 -, juris; BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 (196 f.)).
3. Weitergehende Ansprüche ergeben sich auch nicht aus der von der Klägerseite im Widerspruchsverfahren zitierten Renteninformation
vom 05.12.2005.
a) Bei der Renteninformation als auch bei der Rentenauskunft (§
109 Abs.
1 S. 3
SGB VI) handelt es sich jeweils um eine "Wissensauskunft". Eine solche erschöpft sich in der Mitteilung des Wissens und unterscheidet
sich von einem Verwaltungsakt i. S. d. § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) durch das Fehlen eines Regelungswillens, weil sie nicht auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet ist (BSG Urt. v. 23.6.1977 - 8 RU 36/77; BSG Urt. v. 12.11.1980 - 1 RA 65/79). Entsprechend ist die Erteilung der Auskunft durch den Rentenversicherungsträger schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln.
Eine Zusicherung gem. § 34 SGB X kann in der Renteninformation gerade nicht gesehen werden. Die am 05.12.2005 erteilte Renteninformation ist somit nicht rechtsverbindlich.
Die Renteninformation wird nach dem jeweilig geltenden Rentenrecht erteilt. Änderungen in persönlichen Verhältnissen und gesetzlichen
Änderungen können sich auf die zu erwartende Rente auswirken.
b) Schwierigkeiten bereitet natürlich bei der Renteninformation die Prognose der zu erwartenden Regelaltersrente. Kriterien
für die Prognoseerstellung, wie zB Anzahl der zukünftigen Beitragsmonate oder Beitragshöhe, gibt der Gesetzgeber nicht vor.
Die Rentenversicherungsträger fingieren bei der Prognose, dass der Versicherte zusätzlich zu den bisherigen rentenrechtlichen
Zeiten noch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Beiträge wie im Durchschnitt der letzten fünf Kalenderjahre zahlt. Unterstellt
wird ein Renteneintritt mit einem Lebensalter entsprechend der bei Erteilung der Auskunft für den Versicherten geltenden Regelaltersgrenze.
Die Rentenversicherung kann somit naturgemäß weder die genaue zukünftige Entwicklung der individuellen Rentenanwartschaft
noch der zu erwartenden Rentenanpassungen vorhersagen. Sie informiert daher hauptsächlich über die Faktoren, die die Rentenanpassung
beeinflussen, wie zB die Lohnentwicklung. Zusätzlich enthält die Renteninformation für Versicherte, die noch nicht das 60.
Lebensjahr vollendet haben, Angaben, wie sich ihr individueller Rentenanspruch unter Berücksichtigung der Rentenanpassung
entwickeln würde. Es wird eine Hochrechnungsvariante dargestellt (für jüngere Jahrgänge zwei Varianten), bei der ein fester
Anpassungswert für die jährliche Dynamisierung Anwendung findet. Die Rentenversicherung orientiert sich bei der Festlegung
dieser Werte insbesondere am Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung.
c) Vorliegend wurde die Klägerin durch die Renteninformation vom 05.12.2005 darauf hingewiesen, dass ihr für die Zukunft eine
Spannweite von Rentenzahlbeträgen zwischen 404 und 530 Euro eröffnet wurde, allerdings unter dem sehr wesentlichen Vorbehalt
einer weiteren Beitragszahlung, die bekanntlich auf Grund der bei der Klägerin eingetretenen vollen Erwerbsminderung unterblieben
ist.
Damit kann auch aus der von der Klägerseite vorgelegten Rentenauskunft 2005 keine höhere Altersrente abgeleitet werden.
Die Berufung war damit zurückzuweisen.
II.
Das Sozialgericht hat der Klägerin auch zu Recht Verschuldenskosten in Höhe von 150,00 Euro auferlegt.
§
192 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG ermöglicht es dem Gericht, einem Beteiligten Kosten wegen missbräuchlicher Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aufzuerlegen.
Anknüpfungspunkt für die Auferlegung der Missbrauchskosten ist die missbräuchliche weitere Inanspruchnahme der grundsätzlich
kostenfreien Ressourcen des Gerichts.
Bei der Neufassung des §
192 SGG zum 02.01.2002 hat sich der Gesetzgeber, der das sozialgerichtliche Verfahren straffen und beschleunigen wollte, ausdrücklich
auch an § 34 BVerfGG orientiert. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Missbräuchlichkeit nach § 34 BVerfGG kann insofern zur Auslegung des §
192 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG herangezogen werden. Danach ist eine subjektive Komponente im Rahmen des § 34 Abs. 2 BVerfGG nicht erforderlich. Maßstab ist vielmehr der "objektive Missbrauch". Vor diesem Hintergrund ist auch bei §
192 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG auf einen objektiven Begriff der Missbräuchlichkeit abzustellen und an dieser Stelle kein subjektives Element, sei es in
Form von subjektiver Einsichtsfähigkeit, sei es in Form von Verschulden, zu fordern. Eine Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung
ist demnach insbesondere anzunehmen, wenn der Rechtsstreit trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit geführt oder weitergeführt
wird. Das ist u.a. dann der Fall, wenn die Klage oder das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und
die Erhebung der Klage oder die Einlegung des Rechtsmittels von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden
muss. Maßstab ist also die objektivierte Einsichtsfähigkeit eines vernünftigen Verfahrensbeteiligten.
Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Ergebnis immer noch die Ansicht vertritt, ihr stehe eine Altersrente
von mindestens 850 Euro zu, obwohl hierfür offensichtlich keine Rechtsgrundlage besteht. Die Klägerin wurde auf die fehlenden
Erfolgsaussichten vom Sozialgericht hingewiesen. Selbst der eigene Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat diese auf die fehlenden
Erfolgsaussichten hingewiesen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin - wie im Übrigen auch im Berufungsverfahren
- ihre Klage nicht näher begründet hat. Eine Rechtsverfolgung, die im klaren Widerspruch zum Gesetzeswortlaut steht bzw. die
sich offensichtlich auf keine Rechtsgrundlage stützen kann, kann bei Hinzutreten weiterer Umstände (hier keine Klagebegründung,
keine Berufungsbegründung, eigener Prozessbevollmächtigter rät zur Zurücknahme des Rechtsbehelfs/-rechtsmittels) als rechtsmissbräuchlich
angesehen werden.
Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des §
192 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 und Nr.
2 SGG vor, so kann das Gericht dem Beteiligten die dadurch verursachten Kosten ganz oder teilweise auferlegen. Die Kostenauferlegung
steht also sowohl hinsichtlich des "Ob" als auch hinsichtlich des "Wie" im Ermessen ("Kann") des Gerichts. Die Ermessensentscheidung
ist nur hinsichtlich der Voraussetzungen und ihrer Grenzen überprüfbar. Im Rahmen des Ermessens sind z.B. die wirtschaftlichen
und persönlichen Verhältnisse des betreffenden Beteiligten (Alter, Krankheit) und die Gesamtumstände seines Verhaltens, insbesondere
der Grad des Verschuldens, zu berücksichtigen. Vorliegend sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die für einen Ermessensfehler
sprechen.
Schließlich wurden der Klägerin vom Sozialgericht die Missbräuchlichkeit und die Möglichkeit der Kostenauferlegung durch den
Vorsitzenden aufgezeigt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
IV.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, §
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG.