Anerkennung von Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der Zahlung freiwilliger Beiträge; Beweiswert
von Einlieferungsscheinen über Zahlungen an den Rentenversicherungsträger
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um Zahlung einer höheren Regelaltersrente unter Anerkennung einer weiteren Beitragszeit aufgrund
Zahlung freiwilliger Beiträge.
Der 1944 geborene Kläger begehrte mit Antrag vom 1. April 2009 Regelaltersrente von der Beklagten. Im Rahmen des Antragsverfahrens
machte er mit Schreiben vom 10. Juni 2009 u.a. geltend, er habe den Versicherungsverlauf vom 3. August 2005 überprüft und
festgestellt, dass eine Überweisung vom 28. Dezember 1979 in Höhe von 5.469,- DM nicht berücksichtigt worden sei. Er legte
einen Einlieferungsschein über diesen Betrag zugunsten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin, mit Poststempel
vom 28. Dezember 1979 in A-Stadt, in Kopie vor.
Die DRV Rheinland, Düsseldorf, teilte mit, dass dort keine Versicherungsunterlagen vorliegen würden. Die DRV Bund übermittelte
die bei ihr vorliegenden Unterlagen als Mikrofilm. Weitere Unterlagen seien dort nicht vorhanden. In den mikroverfilmten Unterlagen
sind neben Schriftwechsel die Versicherungskarten Nr. 1 bis 6 über den Zeitraum Januar 1963 bis Dezember 1971, jedoch keine
Unterlagen über den hier streitgegenständlichen Betrag enthalten.
Mit Bescheid vom 25. August 2009 gewährte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab 1. Mai 2009. Mit Bescheid vom 24. September
2010 stellte die Beklagte die Rente gemäß § 44 SGB X mit Wirkung ab 1. Mai 2009 aufgrund der Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung
neu fest. Aus dem Bescheid gehen Zeiten mit freiwilliger Beitragszahlung ab 1. Juni 1976 durchgängig bis 31. Januar 1979 hervor.
Es sind folgende Beitragswerte festgehalten:
01.06.76 - 31.12.76: 2.016,- DM
01.01.77 - 30.09.77: 2.943,- DM
01.10.77 - 31.10.77: 327,- DM
01.11.77 - 31.12.77: 654,- DM
01.01.78 - 31.12.78: 4.200,- DM
01.01.79 - 31.01.79: 374,- DM
01.01.80 - 31.12.80: 4.728,- DM
Aus dem Kontenspiegel des Klägers geht ein Zahlungsdatum 31. Dezember 1977 für die bargeldlose Beitragsentrichtung für den
Zeitraum 1. Januar 1977 bis 30. September 1977 in Höhe von 2.943,- DM und für den Zeitraum 1. Oktober 1977 bis 31. Oktober
1977 in Höhe von 327,- DM hervor. Das Zahlungsdatum 31. Dezember 1979 ist gespeichert für die bargeldlose Beitragsentrichtung
vom 1. November 1977 bis 31. Dezember 1977 in Höhe von 654,- DM, vom 1. Januar 1978 bis 31. Dezember 1978 in Höhe von 4.200,-
DM und vom 1. Januar 1979 bis 31. Januar 1979 in Höhe von 374,- DM.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger nicht fristgemäß Widerspruch mit der Begründung, es sei nicht ersichtlich, dass die
freiwillige Zahlung in Höhe von 5.469,- DM berücksichtigt worden sei. Nach Hinweis auf die Verfristung des Widerspruchs nahm
der Kläger diesen zurück und stellte einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X u.a. in Bezug auf die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen in Höhe von 5.469,- DM.
Mit angefochtenem Bescheid vom 8. Februar 2011 stellte die Beklagte die Altersrente des Klägers unter Berücksichtigung diverser
neuer Zeiten fest. Im Hinblick auf die Anerkennung einer Beitragszeit wegen Zahlung freiwilliger Beiträge in Höhe von 5.496,-
DM lehnte sie jedoch den Überprüfungsantrag ab. Der vom Kläger eingereichte Einzahlungsbeleg über eine Zahlung in Höhe von
5.469,- DM an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte sei als Nachweis nicht ausreichend. Anfragen bei der Deutschen
Rentenversicherung Bund seien erfolglos geblieben.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er sich gegen die Nichtanerkennung der Zahlung von freiwilligen Beiträgen
in Höhe von 5.496,- DM wandte. Die Beiträge seien von seiner inzwischen verstorbenen Mutter für den Kläger gezahlt worden.
Dies ergebe sich aus der Handschrift auf dem Zahlungsbeleg. Alle Rentenversicherungsunterlagen hätten sich damals bei seiner
Mutter befunden. Diese habe ihm mitgeteilt, dass die Rentenversicherung um Zusendung von Originalbelegen gebeten habe. Dieser
Forderung habe er zugestimmt. Es sei ein graphologisches Gutachten zu erstellen.
Interne Ermittlungen der Beklagten ergaben, dass die Beitragsakte der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
im Jahr 1982 an die damalige Seekasse abgegeben wurden. Unterlagen über die freiwillige Beitragsentrichtung lägen nicht mehr
vor. Die Vorgänge seien bereits vernichtet worden.
Der Widerspruch wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2011 zurückgewiesen. Die Zahlung freiwilliger Beiträge
müsse nachgewiesen sein. Eine Glaubhaftmachung sei nicht ausreichend. Eine Beitragszeit werde nachgewiesen durch Unterlagen,
aus denen Beginn und Ende sowie die Tatsache der Beitragszahlung bzw. Beitragspflicht ersichtlich seien. Im Jahr 1979 sei
lediglich ein Zahlungseingang in Höhe von 5.228,- DM verzeichnet worden. Die Beitragsentrichtung sei der Zeit vom 1. November
1977 bis 31. Januar 1979 zugeordnet worden. Der eingereichte Einlieferungsschein sei nicht geeignet, die strittige Beitragszahlung
nachzuweisen.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben. Er legte dem SG den Originaleinlieferungsschein vor. Aus diesem gehe hervor, dass am 28. Dezember 1979 ein Betrag in Höhe von 5.469,- DM
an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin überwiesen worden sei. Auf der Rückseite dieses Beleges sei in
der Originalschrift seiner Mutter vermerkt:
"Beiträge
v. 01.10.77 - 31.12.77: DM 981,- DM
v. 01.01.79 - 31.12.79: DM 4.488,- DM"
Es entspreche also nicht den Tatsachen, wenn im Jahr 1979 lediglich ein Zahlungseingang in Höhe von 5.228,- DM verzeichnet
werden konnte. Es sei unklar, wo die 5.469,- DM verblieben seien. Die Bundesversicherungsanstalt habe Originalbelege angefordert.
Dies gehe aus einem beigefügten Schreiben vom 2. Februar 1977 hervor. Mit diesem Schreiben hat die damalige BfA den Kläger
um Einsendungen der Aufrechnungsbescheinigung Nr. 4 zum Zwecke deren Berichtigung gebeten. Der Originalbeleg vom 28. Dezember
1979 sei von der Versicherung wieder zurückgeschickt worden und leider vorübergehend nicht auffindbar gewesen.
In der mündlichen Verhandlung am 13. Juli 2012 hat der Kläger erklärt, er wisse nicht, ob die von seiner Mutter verwendeten
Daten und Zeiträume richtig seien. Er beziehe sich ausschließlich auf die eingezahlte Summe in Höhe von 5.469,- DM, die in
seinem Versicherungskonto in dieser Höhe nicht auftreten würden. Auf den Hinweis der Beklagten, dass auf dem Einlieferungsschein
nicht stehe, für wen und welches Beitragskonto die Summe eingezahlt worden sei, erklärte der Kläger, er habe noch zwei Geschwister,
die zum damaligen Zeitpunkt sozialversicherungspflichtig beschäftigt bzw. selbstständig und dementsprechend rentenversicherungsrechtlich
abgesichert gewesen seien. Seine Mutter habe das Geld nur für ihn überwiesen, weil sie durch einen Hausverkauf Geld von ihm
bekommen habe. Die Beklagte habe das Geld unterschlagen. Dies sei kein Einzelfall.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom selben Tag abgewiesen. Andere als im Versicherungsverlauf des Klägers festgestellte freiwillige
Beitragszahlungen seien nicht nachgewiesen. Eine Glaubhaftmachung sei nicht ausreichend. Aus dem Einlieferungsschein vom 28.
Dezember 1979 sei nicht ersichtlich, für welches Versicherungskonto für welchen Zeitraum Einzahlungen erfolgten. Die Vermerke
der Mutter auf der Rückseite seien ein Indiz, aber kein Beweis für die behauptete Beitragszahlung. Auch lägen viele Unstimmigkeiten
vor. Der Monat Oktober 1977 sei im Versicherungsverlauf gespeichert mit Datum 31. Dezember 1977; auf dem Einlieferungsschein
sei aber 28. Dezember 1979 vermerkt. Die Beitragszahlung für das Jahr 1978, die in Höhe von 4.200 DM für das Datum 31. Dezember
1979 gespeichert sei, finde sich im handschriftlichen Vermerk nicht. Für die Beitragszahlungen 1978, die im Versicherungsverlauf
gespeichert seien, gebe es keine Unterlagen mehr. Von der angeblichen Zahlung für das Jahr 1979 sei nur der Januar 1979 gespeichert.
Die Nichterweislichkeit gehe zulasten des Klägers.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und vorgetragen, der Betrag von 981,- DM sei
nachweislich eines Versicherungsverlaufs der Seekasse für Oktober bis Dezember 1977 verbucht worden (Oktober 1977 327,- DM,
November - Dezember 1977: 654,- DM, insgesamt 981,- DM). Die verbliebenen 4.488,- DM seien innerhalb der betrügerischen Machenschaften
von etlichen Mitarbeitern bei der Bundesversicherungsanstalt Berlin unterschlagen worden.
Die Beklagte verwies darauf, es sei denkbar, dass die BfA nichtverwendungsfähige Beiträge beanstandet und an die Mutter des
Klägers als die Einzahlerin der Beiträge zurückerstattet habe. Der Beitragswert vom 1. November 1977 bis 31. Januar 1979 entspreche
einem Einzahlbetrag von 5.228,- DM. Zu den vermeintlich eingezahlten Beiträgen fehle somit lediglich ein Betrag von 241,-
DM. Daraus ergebe sich eine um ca. 1,36 Euro monatlich höhere Rente. Die aus dem handschriftlichen Vermerk hervorgegangene
Einzahlung könne so nicht nachvollzogen worden. Denn dann wäre das Jahr 1978 gänzlich unbelegt gewesen.
Der Kläger wies darauf hin, es seien nachweislich weitere Beitragszahlungen von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
nicht voll verrechnet worden, da diese offensichtlich die damalige Beitragsbemessungsgrenze überschritten hätten. Es sei unklar,
was mit diesem zu viel gezahlten Geld geschehen sei.
Im Erörterungstermin vom 17. Mai 2013 wurde der Kläger gebeten, sämtliche Bescheide, Einlieferungsscheine und Kontoauszüge
aus dem Zeitraum 1976 bis 1980 vorzulegen. Die auf Anregung der Beklagten angeschriebene DRV Bund als Rechtsnachfolgerin der
im strittigen Zeitraum zuständigen damaligen Bundesversicherungsanstalt für Arbeit (BfA) hat ebenfalls darauf hingewiesen,
es sollten die damaligen Kontoauszüge vorgelegt werden.
Der Kläger hat hierauf mit einer Wiederholung seines Vortrags reagiert. Seine Klage beziehe sich auf die Restsumme von 4.488,-
DM, die nicht verbucht worden sei. Er legte ferner einen Bericht der Zeitschrift "Der Spiegel" aus dem Jahre 1980 vor. In
diesem wird über staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegen Mitarbeiter der damaligen BfA berichtet. Diesen Mitarbeitern wurde
vorgeworfen, Beitragskarten, deren Marken-Gegenwert bereits den Konten der Einsender gutgeschrieben waren, beiseite zu schaffen.
Danach hätten sie die Rentenmarken von den grünen Versicherungskarten abgelöst. Diese Marken seien bereits wenig später, dieses
Mal in anderen Versicherungskarten eingeklebt, wieder in der BfA-Kartenstelle aufgetaucht. Auch hätten eine Fülle von BfA-Bediensteten
sich bis 1976 ihre Beitragsbescheinigungen selbst "gehäkelt" und Fantasiebeträge als Sonderausgaben beim Finanzamt abgesetzt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 13. Juli 2012 und des Bescheids vom 8. Februar 2011
in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2011 zu verurteilen, den Bescheid vom 25. August 2009 teilweise zurückzunehmen
und ihm unter Anrechnung einer weiteren Beitragszeit vom 1. Januar 1979 bis 31. Dezember 1979 aufgrund der Zahlung von freiwilligen
Beiträgen mit einem Beitragswert in Höhe von 4.488,- DM ab Rentenbeginn höhere Regelaltersrente entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 2. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 20. Juni 2011 ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch gem. § 44 Abs. 1 SGB X auf teilweise Rücknahme des Rentenbescheids vom 25. August 2009 und Feststellung der Regelaltersrente unter Berücksichtigung
von Zeiten der freiwilligen Beitragszahlung vom 1. Januar 1979 bis 31. Dezember 1979 aufgrund der Zahlung von freiwilligen
Beiträgen mit einem Beitragswert in Höhe von 4.488,- DM für diesen Zeitraum. Insoweit hat es bei dem von der Beklagten festgestellten
Beitragswert von 374,- DM für den Monat Januar 1979 zu verbleiben.
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt
ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden
sind, ist gemäß § 44 Abs. 1 SGB X der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Die Beklagte hat bei Erlass des Rentenbescheids vom 25. August 2009 weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem
sich als unrichtig erweisenden Sachverhalt ausgegangen. Es fehlt an dem hierfür erforderlichen Nachweis, dass für den Kläger
freiwillige Beiträge in einem größeren Umfang gezahlt worden sind, als in seinem Versicherungskonto gespeichert und dementsprechend
in dem Rentenbescheid vom 25. August 2009 vermerkt sind.
Gemäß §
55 Abs.
1 Satz 1
SGB VI sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt
worden sind.
Die Zahlung von freiwilligen Beiträgen zu Gunsten des Klägers muss nachgewiesen sein. Erforderlich ist der sog. Vollbeweis.
Das Gericht muss danach die volle Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Tatsache, hier also von der vom Kläger
behaupteten Entrichtung von freiwilligen Beiträgen für den Zeitraum 1. Januar 1979 bis 31. Dezember 1979 in Höhe von 4.488,-
DM haben. Eine absolute Gewissheit muss hierbei zwar nicht erreicht werden, jedoch eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit
(Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, §
128 Rn. 3 b m.w.N.). Die bloße Glaubhaftmachung, wonach eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen ist, wenn sie vorliegend nach
dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich
ist (vgl. die entsprechende Legaldefinition in § 23 SGB X), ist in Bezug auf die Zahlung von freiwilligen Beiträgen nicht ausreichend. Eine Regelung wie §
203 SGB VI über die Glaubhaftmachung von Pflichtbeitragszeiten existiert für freiwillige Beiträge nicht.
Nach Auffassung des Senats ist nach Ablauf von mehr als 30 Jahren mit einhergehender Vernichtung der Beitragsunterlagen beim
Rentenversicherungsträger und fehlender nachvollziehbarer Dokumentation der gesamten freiwilligen Beitragszahlung ab Juni
1976 bis Dezember 1985 beim Kläger nicht mehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass wirksame
freiwillige Beiträge in Höhe von 4.488,- DM für den Zeitraum Februar 1979 bis Dezember 1979 für den Kläger entrichtet wurden.
Der Einlieferungsschein reicht als Beleg nicht. Weitere Unterlagen liegen nicht mehr vor und die Mutter des Klägers, die insoweit
noch Auskünfte erteilen könnte, ist bereits verstorben. Unstrittig ist nur, dass für den Monat Januar 1979 374,- DM bezahlt
wurden.
Wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat, geht aus dem Einlieferungsschein bereits nicht hervor, zu wessen Gunsten die Einzahlungen erfolgt
sind. Die handschriftlichen Anmerkungen der Mutter des Klägers auf der Rückseite sind auch mit den Speicherungen im Konto
nicht vereinbar. So ist handschriftlich ein Betrag von 981,- DM für den Zeitraum 1. Oktober 1977 bis 31. Dezember 1977 vermerkt.
Ausweislich der Speicherungen im Konto des Klägers wurde aber für den Monat Oktober 1977 ein Betrag von 327,- DM bereits zum
31. Dezember 1977 bezahlt. Aus den Zahlungen mit Zahlungsdatum 31. Dezember 1979 wurden nur 654,- DM für den Zeitraum 1. November
bis 31. Dezember 1977 berücksichtigt.
Auch wenn man von einer Einzahlung von 5.469,- DM durch die Mutter des Klägers für diesen ausgeht, könnten durchaus hiervon
- wie im Kontenspiegel festgehalten - 654,- DM für den Zeitraum 1. November 1977 bis 31. Dezember 1977, 4.200,- DM für den
Zeitraum 1. Januar 1978 bis 31. Dezember 1978, 374,- DM, für Januar 1979 verbucht und der Restbetrag von 241,- DM wieder auf
das Konto der Mutter des Klägers zurücküberwiesen worden sein, weil damit kein voller Beitrag mehr erreicht worden ist.
Dem einzelnen Einlieferungsschein mit den handschriftlichen Vermerken der Mutter des Klägers kommt kein größerer Beweiswert
zu als den Speicherungen im Konto des Klägers. Für sämtliche Einzahlungen von freiwilligen Beiträgen, auch etwa für das Jahr
1978, liegt kein anderer Nachweis für die Einzahlung als die jeweilige Speicherung im Konto vor. Die Beweiskraft der zeitnah
erfolgten Speicherungen im Konto über die Zahlung von freiwilligen Beiträgen könnte nach Auffassung des Senats nur durch eine
nachvollziehbare und jedenfalls für den fraglichen Zeitraum lückenlose Dokumentation der Einzahlungen von freiwilligen Beiträgen
erfolgen, wobei aus dieser klar vorgehen müsste, dass, in welcher Höhe und für welche Zeiträume freiwillige Beiträge zu Gunsten
des Versicherungskontos des Klägers entrichten worden sind. Daran mangelt es jedoch hier.
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragt hat, beim Postamt A-Stadt entsprechende Unterlagen anzufordern,
wird dieser Antrag abgelehnt. Ermittlungen "ins Blaue hinein" müssen vom Senat nicht durchgeführt werden. Dem Kläger wurde
hinreichend Zeit eingeräumt, etwaige noch vorhandene Kontounterlagen beizubringen. Er wurde dabei auch ausdrücklich aufgefordert,
sich ggf. um Nachdrucke von Kontoauszügen zu bemühen. Dies ist ihm nicht gelungen. Nach mehr als 30 Jahren und dem Ablauf
der Aufbewahrungsfrist für Kontounterlagen ist ausgeschlossen, dass der Senat im Gegensatz zum Kläger noch Unterlagen ausfindig
macht.
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die freiwilligen Beitragszahlungen des Klägers auch in anderen Zeiträumen Lücken aufweisen.
Es ist also nicht so, dass nach den Speicherungen im Konto des Klägers nur der Zeitraum Februar bis Dezember 1979 unbelegt
wäre. Beitragslücken liegen im Gesamtzeitraum der Zahlung von freiwilligen Beiträgen von Juni 1976 bis Dezember 1985 auch
in den Monaten November 1981 bis Dezember 1981 sowie November 1982 bis Dezember 1983 vor. Auch schwankt die Höhe der gezahlten
Beiträge in den einzelnen Jahren. Es liegt damit also nicht das Bild einer lückenlosen und gleichmäßigen Entrichtung von freiwilligen
Beiträgen vor, bei der eine einzelne Beitragslücke besonders auffällig wäre.
Nach alledem ist der Vollbeweis für eine Entrichtung von freiwilligen Beiträgen über das Maß hinaus, wie es im Konto des Klägers
gespeichert ist, nicht erbracht. Daran ändert auch der vom Kläger vorgelegte Spiegel-Artikel nichts. Hier wird eine betrügerische
Vorgehensweise geschildert, die im Falle des Klägers keinesfalls angewandt worden sein kann, da hier unstrittig keine Beitragsmarken
abhandengekommen sind. Im Übrigen gingen die im Spiegel-Artikel geschilderten Aktivitäten zulasten der BfA und nicht zulasten
einzelner Versicherter, da diesen der Markengegenwert bereits gutgeschrieben worden war. Allein aus dem Umstand, dass es durch
einzelne Bedienstete der BfA zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist, lässt sich darüber hinaus kein Nachweis dafür ableiten, dass
dies im Falle des Klägers ebenfalls der Fall gewesen ist.
Die Berufung war damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung (§
193 SGG) berücksichtigt den Umstand, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§
160 Abs.
2 SGG), liegen nicht vor.