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LSG Bayern, Beschluss vom 02.02.2018 - 14 R 730/17
Beschwerde gegen Verwerfung einer Anhörungsrüge Offensichtliche Unzulässigkeit
1. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine weitere Anhörungsrüge offensichtlich unzulässig.
2. Ein Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, kann nicht mehr mit einer weiteren fachgerichtlichen Anhörungsrüge angegriffen werden.
Normenkette:
Tenor
I.
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Senats vom 29. September 2017 wird als unstatthaft verworfen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: