Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Bewilligung von Leistungen nach dem
Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Monate Juli, August und September 2015 sowie die Inanspruchnahme Dritter im Wege des Regresses.
Der 1955 geborene Antragsteller erhält seit 2006 mit Unterbrechungen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Antragsgegner.
Mit Bescheid vom 24.04.2015 bewilligte der Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit von 01.05.2015
bis 31.07.2015 in Höhe von monatlich 919,00 EUR (399 EUR Regelbedarf und Leistungen für Unterkunft und Heizung) Für Juli 2015
erfolgte zunächst eine Entziehung der Leistungen, weil der Antragsteller angeforderte Nachweise zu einer Mietminderung sowie
die Heiz- und Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2013 nicht vorgelegt hatte. Mit Bescheid vom 06.07.2015 nahm der Antragsgegner
den Entziehungsbescheid vom 10.06.2015 wieder zurück und setzte die Leistungen für Juli erneut auf 919,00 EUR fest. Gleichzeitig
wurde dem Antragsteller ein Weiterbewilligungsantrag ab August 2015 zugesandt mit der Aufforderung, die Kontoauszüge der letzten
drei Monate vollständig und lückenlos einzureichen.
Am 29.06.2015 beantragte der Antragsteller beim Sozialgericht München,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
1. ihm vorläufig die ihm zustehenden Leistungen nach dem SGB II für Juli, August und September in voller Höhe (391 EUR Regelbedarf und 520 EUR für Unterkunft und Heizung) zu gewähren, 2.
das Ehepaar E. und G. P. sowie Herrn R. M. für die an den Antragsteller bislang gezahlten und noch zu zahlenden Leistungen
nach dem SGB II in Regress zu nehmen.
Letztere hätten ihn in strafrechtlich relevanter Weise genötigt, auf Kosten des Steuerzahlers von kümmerlichen Regelleistungen
zu leben.
Der Antragsgegner äußerte sich unter Hinweis auf den zwischenzeitlich ergangenen Bescheid vom 06.07.2015. Die Leistungen für
Juli 2015 seien bereits vollständig ausbezahlt worden. Eine Bewilligung ab August sei derzeit nicht möglich, da noch die Kontoauszüge
des Antragstellers fehlten. Sobald diese eingingen, würde über die Weiterbewilligung entschieden. Regressforderungen gegen
das Ehepaar P. lägen nicht vor.
Mit Beschluss vom 21.07.2015 lehnte das Sozialgericht München die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Soweit der Antragsteller
die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von 01.07.2015 bis 30.09.2015 beantrage, fehle für einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ein Anordnungsgrund
i.S. der besonderen Eilbedürftigkeit einer Entscheidung durch das Gericht, da der Antragsgegner inzwischen für Juli Leistungen
in vollem Umfang bewilligt und darüber hinaus zugesichert habe, Leistungen auch ab August 2015 zu gewähren, wenn der Antragsteller
die angeforderten Kontoauszüge vorlege. Der Antragsteller habe es selbst in der Hand, durch seine Mitwirkung die Leistungsgewährung
ab August 2015 herbeizuführen. Soweit der Antragsteller beantrage, den Antragsgegner zu verpflichten, einzelne Personen für
die an ihn gezahlten Leistungen in Regress zu nehmen, fehle es an einer Rechtsgrundlage im Sozialgesetzbuch, die einen solchen
Anspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner begründen könnte. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 24.07.2015
zugestellt.
Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 28.07.2015 mitgeteilt hatte, dass seine Bankfiliale bis 09.08.2015 wegen Umbaus
geschlossen habe, bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom 29.07.2015 auch für August 2015 Leistungen in Höhe von 839,20
EUR. Die Bewilligung erfolgte in Höhe des maßgebenden Regelsatzes (399 EUR) und Unterkunftskosten in Höhe von 520 EUR (Auszahlung
des Regelbedarfs in Höhe von 319,20 EUR wegen einer Sanktion, teilweise aufgehoben durch Abhilfebescheid vom 10.08.2015).
Die Bewilligung erfolgte gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit §
328 Abs.
1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (
SGB III) vorläufig, weil aufgrund der fehlenden Kontoauszüge eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich sei.
Am 04.08.2015 hat der Antragsteller Beschwerde zum Sozialgericht München eingelegt.
Der Antragsgegner habe nur deshalb die zustehende Regelleistung bewilligt, weil er erneut einen Antrag auf einstweilige Anordnung
gestellt habe. Hinsichtlich der Kontoauszüge werde auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 19.09.2008 (B 14 AS 45/07R)
und vom 19.02.2009 (B 4 AS 10/08 R) verwiesen, wonach das Jobcenter die Kontoauszüge nur einsehen, aber nicht anfordern dürfe. Die Nichtverfolgung der Regressforderungen
gegen die von ihm benannten Personen, die ihn dem für ihn massiv belastenden Sozialhilfestatus ausgesetzt hätten, verstoße
gegen das Aufklärungsgebot.
Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 14.08.2015 zur Beschwerde Stellung genommen und beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Senat hat den Antragsteller mit Schreiben vom 10.08.2015 darauf hingewiesen, dass sowohl die Vorlage als auch Speicherung
von Kontoauszügen in der Verwaltungsakte nach dem Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zulässig sei und dass daher angeregt werde, die angeforderten Kontoauszüge vorzulegen, damit der Antragsgegner den ausstehenden
Bescheid erlassen könne.
Mit Schriftsatz vom 09.09.2015 hat der Antragsgegner mitgeteilt, dass der Antragsteller weiterhin keine Kontoauszüge vorgelegt
habe. Inzwischen sei, ohne dass dies zwingend notwendig gewesen wäre, für die Zeit ab 01.09.2015 erneut ein Antrag auf weitere
Bewilligung für die Zeit ab 01.09.2015 gestellt worden. Insoweit sei beim Sozialgericht München unter dem Aktenzeichen S 51 AS 2003/15 ER ein neues einstweiliges Rechtsschutzverfahren anhängig.
Der Antragsteller hat sich gegenüber dem Senat nicht mehr geäußert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie auf die Akte des Beschwerdegegners
Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß §
173 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) form- und fristgerecht erhoben worden und auch statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt die Beschwerdesumme
von 750 EUR (§
172 Abs.
3 Nr.
1 SGG i.V.m. §
144 Abs.
1 SGG). Die Beschwerde ist aber unbegründet, weil das Sozialgericht München den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht
abgelehnt hat.
Nach der vorläufigen Bewilligung der Leistungen für August 2015 hat der Antragsteller nur noch den Antrag auf Einleitung eines
Regressverfahrens ausdrücklich aufrechterhalten. Nachdem eine Weiterbewilligung ab September 2015 aber nicht erfolgt ist,
geht der Senat davon aus, dass es ihm auch noch um die vorläufige Bewilligung von Leistungen für September 2015 geht. Nicht
entnommen werden kann dem Vorbringen des Antragstellers dagegen, dass es ihm nach der Bewilligung von Leistungen für Juli
und August 2015 noch darum geht, weitere Leistungen für diese Monate zu erhalten. Allerdings wäre im Umfang dieser Bewilligungen
auch kein rechtlich geschütztes Interesse für eine Weiterführung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens mehr gegeben.
Der beim Sozialgericht München am 29.06.2015 gestellte Antrag ist insgesamt als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung
gemäß §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes weitere Leistungen
der Grundsicherung für Arbeitsuchende und strebt damit eine Erweiterung seiner Rechtsposition an. Das gilt auch für den Antrag
auf Inanspruchnahme der von ihm im Einzelnen genannten Personen wäre.
1. Der Antrag auf vorläufige Bewilligung von Leistungen für September 2015 wird ungeachtet des inzwischen nach Auskunft des
Antragsgegners gestellten Weiterbewilligungsantrags und des daraufhin eingeleiteten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens als
zulässig angesehen, da diese Leistungen bereits im Antrag an das Sozialgericht vom 29.06.2015 bei noch offenen Leistungsantrag
erstmals geltend gemacht wurden. Der Antragsgegner hat selbst angegeben, dass er den zwischenzeitlich gestellten Weiterbewilligungsantrag
nicht als konstitutiv für eine Leistungsgewährung für die Zeit ab 01.09.2015 ansieht, da sich auch der ursprüngliche Weiterbewilligungsantrag
vom 21.07.2015 ausdrücklich auf die Zeit bis 31.01.2016 bezogen hat. Ein Bescheid ist für die Zeit ab 01.09.2015 noch nicht
ergangen (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 14/06 R zum Streitgegenstand bei Bewilligungen nach dem SGB II).
Der Antrag auf vorläufige Bewilligung von Leistungen für September 2015 ist aber nicht begründet, weil ein Anordnungsanspruch
nicht glaubhaft gemacht ist. Wegen der Weigerung des Antragstellers, seinen Mitwirkungsobliegenheiten vollständig nachzukommen,
können die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II weder geprüft noch festgestellt werden, mit der Folge, dass der Antragsteller die Konsequenzen der Nichterweislichkeit der
Leistungsvoraussetzungen zu tragen hat.
Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (sog. Regelungsanordnung)
ist nach §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit zur Abwendung
wesentlicher Nachteile umschreibt den sogenannten Anordnungsgrund (§
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i. V. m. §
920 Abs.
1 Zivilprozessordnung -
ZPO). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass sowohl das zu sichernde Recht, der sogenannte Anordnungsanspruch,
als auch der Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind (86b Abs. 2 Satz 4
SGG in Verbindung mit §
920 Abs.
2 Zivilprozessordnung -
ZPO) oder nach Durchführung der von Amts wegen auch im Eilverfahren gegebenenfalls gebotenen Ermittlungen glaubhaft erscheinen.
Die Entscheidungen dürfen sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der
Hauptsache gestützt werden. Eine einstweilige Anordnung setzt allerdings voraus, dass ein Hauptsacheerfolg zumindest möglich
erscheint. Auf die Mindestwahrscheinlichkeit der Möglichkeit des Hauptsacheerfolgs kann beim Eilrechtsschutz gemäß §
86b Abs.
2 SGG auch dann nicht verzichtet werden, wenn es um existenzsichernde Leistungen mit Grundrechtsrelevanz geht (vgl. Krodel, Das
sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Auflage 2012, Rn. 368 f).
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben (Nr. 1), die erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4).
Nicht geklärt und ohne die Mitwirkung des Antragstellers auch nicht aufklärbar ist das Bestehen einer Hilfebedürftigkeit (§
7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II). Der Antragsteller verweigert hartnäckig die Mitwirkung durch Übersendung der Kontoauszüge für die drei Monate vor Antragstellung
am 21.07.2015, obwohl er dazu mehrfach vom Antragsgegner aufgefordert und sowohl vom Sozialgericht als auch vom Senat auf
das Erfordernis der Vorlage von Kontoauszügen hingewiesen worden ist. Er verstößt damit gegen seine Mitwirkungsobliegenheiten
aus §
60 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB I, wonach derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben hat, die für die Leistung erheblich
sind.
Die geforderten Kontoauszüge sind ein geeignetes Mittel zur Aufklärung der Einkommens- und Vermögenssituation des Antragstellers.
Die Aufforderung zur Vorlage der Kontoauszüge für die letzten drei Monate vor Antragstellung ist rechtlich unbedenklich. Das
dazu vorliegende Urteil des BSG vom 19.02.2009 (B 4 AS 10/08 R) ist auch dem Antragsteller bekannt. Unerheblich ist dabei, ob es sich um einen Erst- oder Folgeantrag auf Leistungen nach
dem SGB II handelt. Das folgt schon daraus, dass die Hilfebedürftigkeit nicht nur vom Einkommen, sondern auch vom Vermögen abhängt (vgl.
§ 9 SGB II).
Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er grundsätzlich bereit wäre, die Kontoauszüge zur
Einsicht zur Verfügung zu stellen, nicht aber dem Antragsgegner zur Aufbewahrung oder Fertigung von Kopien zu überlassen.
Gemäß § 67c Abs. 1 Satz 1 SGB X ist auch das Speichern von Sozialdaten zulässig, wenn es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Leistungsträgers liegenden
gesetzlichen Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich ist und wenn es für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben
worden sind. Die Aufbewahrung der Kontoauszüge ist zunächst erforderlich, um die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers zu
überprüfen. Die Kontoauszüge sind sorgfältig auf Einkommen, Vermögen und Bedarf zu prüfen, wofür eine kurze Einsichtnahme
nicht genügt. Zu den Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch gehören neben der aktuellen Verbescheidung des nächsten Bewilligungsabschnitts
auch sich eventuell anschließende Widerspruchs- und Gerichtsverfahren. Hinzu kommt die Korrektur von Bescheiden gemäß §§ 44 ff SGB X, die gemäß § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X unter Umständen über einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren möglich ist. Weitere mögliche Folgeverfahren sind die Geltendmachung
von Ersatzansprüchen nach § 34 und § 34a SGB II. Eine Erbenhaftung nach § 35 SGB II erstreckt sich ebenfalls auf zehn Jahre, wobei der Leistungsträger die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung nachweisen muss
(Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 35 Rn. 20). Außerdem sind mögliche Erstattungsverfahren gegenüber anderen Leistungsträgern nach §§ 102 ff SGB X zu beachten.
Dies macht deutlich, dass sich die Erforderlichkeit der Datenspeicherung keineswegs in der aktuell anstehenden Verwaltungsentscheidung
erschöpft. Die Entscheidungsgrundlagen sind daher auch für mögliche Folgeverfahren aufzubewahren (Bayer. Landessozialgericht
(LSG), Beschluss vom 21.05.2014, L 7 AS 437/14 B ER).
Für die Nichterweislichkeit der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II trägt der Antragsteller die objektive Beweislast. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass jeder im Rahmen des anzuwendenden
materiellen Rechts die Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen (vgl. Leitherer
in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer,
SGG, 11. Auflage 2014 § 103 Rn. 19a m.w.N.). Auch derjenige, der Leistungen nach dem SGB II beantragt, trägt die Folgen der objektiven Beweislosigkeit, wenn sich nach Ausschöpfung der verfügbaren Beweismittel die
Leistungsvoraussetzungen nicht feststellen lassen (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 10/08 R, [...] Rn. 21). Dies gilt auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Insbesondere dann, wenn Antragsteller wegen
nicht ausreichender Mitwirkung und trotz gerichtlichen Hinweises die Aufklärung des Sachverhalts verhindern, kann ohne Verstoß
gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art.
19 Abs.
4 Grundgesetz eine Entscheidung auf der Grundlage der Verteilung der materiellen Beweislast getroffen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom
01.02.2010, 1 BvR 20/10; Bayer. LSG, Beschluss vom 24.09.2013, L 16 AS 513/13 B ER).
2. Zu Recht hat das Sozialgericht auch entschieden, dass für die vom Antragsteller seit Jahren geforderte Inanspruchnahme
Dritter durch den Antragsgegner für die seiner Meinung nach durch diese verursachte Leistungsgewährung keine Rechtsgrundlage
zu Gunsten des Antragstellers besteht. Inwieweit Rechte des Antragstellers dadurch verletzt sein könnten, dass der Antragsgegner
keine Regressforderungen gegen Dritte geltend macht (vgl. etwa § 34a SGB II oder § 116 Abs. 1 Satz 1, Abs. 10 SGB X) ist nicht erkennbar. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Grundsicherungsträger und kann nicht vom Antragsteller erzwungen
werden. Der Antragsgegner hat den Antragsteller mehrfach darauf hingewiesen, dass er keine Anhaltspunkte für das Vorliegen
von Regressforderungen sieht, sodass der Antragsteller auch nicht daran gehindert ist, diese selbst zu verfolgen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).