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LSG Bayern, Beschluss vom 25.11.2013 - 16 AS 727/13
Wirksamkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren Antragstellung durch Bevollmächtigten
1. Auch für einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz nach dem SGG ist für eine wirksame Vertretung entsprechende Prozessvollmacht erforderlich. Insoweit sind mit der Erteilung einer Prozessvollmacht umfangreiche Rechtspositionen verbunden, die es nicht erlauben, die Person des Bevollmächtigten offen zu lassen.
2. Fehlt es auch nach gerichtlicher Aufforderung zur Klarstellung weiterhin daran, ist der Eil-Antrag bereits unzulässig.
3. Im Verfahren muss überprüft werden können, ob der Bevollmächtigte überhaupt zur Vertretung berechtigt ist.
Normenkette:
SGG § 73
,
SGG § 90
Vorinstanzen: SG München 23.10.2013 S 46 AS 2292/13 ER
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 23.10.2013 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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