Gründe:
I. In dem Rechtsstreit des A., geb. 1951, W. Str., A-Stadt gegen die Deutsche Rentenversicherung Niederbayern-Oberpfalz ist
Dr.med.R.J.K. gmäß §
106 Abs.3 Nr.5 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden. Dieser hat am 28.03.2006 bei dem zuständigen Richter telefonisch darauf
hingewiesen, dass er für die Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit ein MRT des Gehirns für erforderlich halte. Diese
Zusatzuntersuchung ist richterlicherseits telefonisch genehmigt worden. Im Folgenden hat Dr.med.R.J.K. mit Schreiben vom 28.03.2006
den Antragsteller um die Durchführung eines MRT vom Schädel mit der Fragestellung gebeten: Liegen hirnorganische Veränderungen
vor, etwa ein Hydrocephalus oder ein raumforderndes Geschehen? Das Zusatzgutachten sei telefonisch durch das BayLSG genehmigt
worden. Zur Vorbereitung des nervenfachärztlichen Gutachtens von Dr.med.R.J.K. vom 22.05.2006 hat der Antragsteller am 17.05.2006
ein radiologisches Zusatzgutachten gefertigt. Dort sind auf insgesamt knapp 2 1/2 Seiten die Krankengeschichte, die MRT-Technik,
der Befund und eine kurze zusammenfassende Beurteilung gefertigt worden: Bei eingeschränkter Beurteilbarkeit aufgrund von
Artefakten findet sich ein unauffälliger Befund des Neurokraniums. Insbesondere können eine systemische, neurodegenerative
Erkrankung, ein raumforderndes Geschehen sowie ein posttraumatischer Zustand nicht nachgewiesen werden. Kein Anhalt für einen
Hydrocephalus internus. Hierfür hat der Antragsteller mit Liquidation Nr.46 00062 vom 22.05.2006 insgesamt 876,81 EUR geltend
gemacht. Die Kostenbeamtin des BayLSG hat die Vergütung des Antragstellers mit Nachricht vom 26.07.2006 auf 561,01 EUR gekürzt.
Es sei richterlich nur eine MRT-Zusatzuntersuchung genehmigt worden. Auch sei hier letztendlich kein Gutachten erstellt worden.
Die beantragte Vergütung mit einem Stundensatz könne somit nicht erfolgen. Auf den Widerspruch des Antragstellers vom 04.08.2006
hat der Kostenbeamte des BayLSG mit Nachricht vom 13.09.2006 wegen eines Rechenfehlers eine Nachzahlung von 20,00 EUR veranlasst.
Im Übrigen ist den Schreiben des Antragstellers vom 04.08. und 08.09.2006 nicht abgeholfen worden, weshalb die Angelegenheit
dem 15. Senat des BayLSG als Kostensenat vorgelegt worden ist. Die zugehörigen Rentenstreitakten samt der darin befindlichen
ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen konnten dem 15. Senat des BayLSG als Kostensenat erst mit erheblicher Zeitverzögerung
zur Verfügung gestellt werden.
II. Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs.1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) durch
gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte die gerichtliche Festsetzung sinngemäß beantragt. Die Entschädigung
des Antragstellers für die Fertigung des radiologischen Zusatzgutachtens vom 17.05.2006 ist auf 673,26 EUR festzusetzen. Dem
Antragsteller sind 92,25 EUR nachzubewilligen. Unabhängig davon, dass der zuständige Berichterstatter des BayLSG telefonisch
am 28.03.2006 gegenüber Dr.med.R.J.K. nur die Erstellung eines MRT im Rahmen einer Zusatzuntersuchung genehmigt hat, handelt
es sich bei dem radiologischen Zusatzgutachten des Antragstellers vom 17.05.2006 nicht um ein Gutachten im Hinblick auf die
Beweisfragen des BayLSG vom 17.01.2006 zum zeitlichen Leistungsvermögen des Klägers unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses.
Vielmehr hat Dr.med.R.J.K. mit Schreiben vom 28.03.2006 den Antragsteller um die Durchführung eines MRT vom Schädel mit der
Fragestellung gebeten: Liegen hirnorganische Veränderungen vor, etwa ein Hydrocephalus oder ein raumforderndes Geschehen?
Diesen im Rahmen des Hauptgutachtens erforderlichen Zusatzaspekt hat der Antragsteller mit seinem 2 1/2-seitigen radiologischen
Zusatzgutachten vom 17.05.2006 ordnungsgemäß beantwortet. Er ist somit für den Hauptgutachter Dr.med.R.J.K. als "Hilfsperson"
tätig geworden, wie der Kostenbeamte des BayLSG mit Schreiben vom 13.09.2006 zutreffend ausgeführt hat. Die vom BayLSG mit
Beweisanordnung vom 17.01.2008 erbetene gutachterliche Bewertung der Leistungsfähigkeit des Klägers unter den üblichen Bedingungen
des Arbeitsverhältnisses hat jedoch der Hauptgutachter Dr.med.R.J.K. mit nervenärztlichem Gutachten vom 22.05.2006 vorgenommen.
Letztendlich hat es sich bei dem radiologischen Zusatzgutachten des Antragstellers vom 17.05.2006 um eine "diagnostische Verrichtung"
mit kurzgutachterlicher Äußerung zu der Zusatzfrage von Dr.med.R.J.K. vom 28.03.2006 gehandelt. Die Kostenbeamtin des BayLSG
hat daher die Vergütung des Antragstellers mit Nachricht vom 26.07.2006 dem Grunde nach zutreffend gekürzt. Der dort enthaltene
Rechenfehler ist mit Nachricht des Kostenbeamten des BayLSG vom 13.09.2006 korrigiert worden. Insgesamt sind dem Antragsteller
bereits 581,01 EUR bewilligt worden. Die vorstehend bezeichnete Entschädigung auf Basis der geltend gemachten Sätze der GOÄ ist jedoch ungenügend, weil in ständiger Rechtsprechung des Kostensenats im Rahmen einer möglichen Vergleichsberechnung die
Sätze des Tarifes der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG-NT I) herangezogen werden können. Danach stehen dem Antragsteller
folgende Sätze (Vollkosten) zu: 5700 377,95 EUR 5731 85,90 EUR 5733 68,72 EUR 344 8,59 EUR KM: 15 ml Magnevist 34,80 EUR 575,96
EUR Schreibgebühren und Porto wie beantragt 4,44 EUR 580,40 EUR zuzüglich 16 % UST 92,86 EUR 673,26 EUR Abzüglich der bereits
bewilligten Vergütung in Höhe von 581,01 EUR ergibt sich somit eine Nachzahlung von 92,25 EUR. Das BayLSG hat hierüber gemäß
§ 4 Abs.7 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Die Entscheidung ist gemäß §
177 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) endgültig. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§
4 Abs.8 JVEG).