Tatbestand:
Der 1942 geborene Kläger ist Kosovo-Albaner mit Wohnsitz im Kosovo. Er bezieht in seiner Heimat ab dem 03.04.1996 eine Invaliditätsrente.
In Deutschland war der Kläger zuletzt als Kellner 1975 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen.
Er stellte erstmals am 03.04.1996 einen Rentenantrag bei der Beklagten. Aufgrund dieses Antrags wurde er am 23.12.1996 durch
die Ärztekommission in P. untersucht. Im Formblattgutachten wurde für die letzte Tätigkeit des Klägers als Fahrer von Reisefahrzeugen
ein unter zweistündiges Leistungsvermögen angenommen. Dies stellte für das jugoslawische Recht Invalidität der I. Kategorie
dar. Die Gutachtenskomission stellte folgende Gesundheitsstörungen fest:
Spondylarthrosis, Cervicobrachaialgia und Lumboischialgia, Hypertensio art., Bronchitis, Cataracta senilis prematura ou (Altersstar),
Adenoma prostatae.
In der Zusammenfassung des Gutachtens ist vermerkt, der Kläger habe in Jugoslawien als Busfahrer bis Dezember 1990 gearbeitet,
seitdem sei er arbeitslos. Die Auswertung dieser Unterlagen durch den Prüfarzt der Beklagten ergab, dass der Kläger ab der
Antragstellung ein Leistungsvermögen von weniger als zwei Stunden für eine Tätigkeit als Busfahrer habe, er aber auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt ein vollschichtiges Leistungsvermögen besitze.
Die Beklagte lehnte daraufhin den Antrag vom 03.04.1996 mit Bescheid vom 23.06.1997 mit der Begründung ab, dass der Kläger
die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ausgehend von der Rentenantragstellung am 03.04.1996 nicht erfüllt habe. Eine
Prüfung ob Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorliege, sei nicht vorgenommen worden. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit
Widerspruchsbescheid vom 09.12.1997 als verspätet zurück. Im dagegen vom Kläger beschrittenen Klageverfahren erklärte sich
die Beklagte bereit den Widerspruchsbescheid aufzuheben und in der Sache über den Widerspruch erneut zu entscheiden. Da der
Kläger seine Klage nicht zurücknahm, verurteilte das SG mit Urteil vom 26.03.1999 die Beklagte zur Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 09.12.1997 und wies im Übrigen die Klage
ab. Mit bestandskräftigen Widerspruchsbescheid vom 27.10.1999 entschied die Beklagte erneut über den Widerspruch gegen den
Bescheid vom 23.06.1997 und wies diesen zurück, da der Kläger weder berufs- noch erwerbsunfähig sei. Ihrer Entscheidung legte
sie das Gutachten der Invalidenkommission in P. zugrunde. Der Kläger könne noch leichte Arbeiten auf Leitern und Gerüsten,
ohne überwiegend einseitige Körperhaltung und ohne Einwirkung reizender Stoffe, Dämpfe und Gase auf die Atmung, ohne besonderen
Zeitdruck und ohne Schicht- bzw. Nachtdienst verrichten.
Bei der erneuten Rentenantragstellung am 01.09.2000 durch den vom Kläger bevollmächtigten, in Deutschland lebenden Schwiegersohn
gab der Kläger an, in der Bundesrepublik Deutschland vom 08.08.1973 bis zum 25.06.1975 bei der D. als Kellner beschäftigt
gewesen zu sein. Nach dem Versicherungsverlauf der Beklagten vom 18.08.2000 legte er in diesem Zeitraum insgesamt 23 Monate
Pflichtbeiträge zur Deutschen Rentenversicherung zurück. Der Rentenversicherungsträger der Republik Serbien bestätigte dem
Kläger im Zeitraum vom 24.06.1957 bis zum 03.02.1990 insgesamt 21 Jahre, 11 Monate und 20 Tage an Versicherungszeiten. Mit
Bescheid vom 02.10.2000 wurde der Rentenantrag vom 01.09.2000 abgelehnt, da im maßgebenden Zeitraum vor der Rentenantragstellung
vom 01.09.1995 bis zum 31.08.2000 keine Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden seien.
Die Beklagte habe daher nicht geprüft, ob Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit vorliege. Der Kläger erfülle auch nicht die Voraussetzungen
für die Berücksichtigung von Verlängerungstatbeständen, es längen auch keine Hinweise darauf vor, dass evtl. Berufsunfähigkeit
oder Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines die Wartezeit fingierenden Sachverhaltes eingetreten sei. Eine Beitragsnachentrichtung
im Zeitpunkt der Antragstellung durch den Kläger sei nicht mehr möglich gewesen.
Den hiergegen vom Schwiegersohn des Klägers eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.2000
mit der Begründung zurück, dass der Kläger die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt habe. Der
Widerspruchsbescheid wurde an den Bevollmächtigten des Klägers ohne Nachweis zugestellt.
Mit Schreiben vom 19.02.2001, beim Sozialgericht Landshut am 09.04.2001 eingegangen, beantragte der Kläger seine Angelegenheit
möglichst schnell zu überprüfen, da er von einem monatlichen Einkommen in Höhe von 100,- DM in Form von humanitärer Hilfe
leben müsse. Er würde bis heute seit Ende des Krieges keine Rente erhalten. Mit weiterem Schreiben vom 12.07.2001 begründete
der Kläger seine "Beschwerde" dahingehend, dass die Erstattung der Sozialversicherung ihm aus Gründen abgelehnt werde, die
rechtswidrig seien und im Gegensatz zu den deutschen gesetzlichen Bestimmungen stehen würden. Außerdem habe er trotz wiederholter
Schreiben keine positive Antwort in Bezug auf Bearbeitung seiner Anträge auf Erstattung der Gelder für die Altersrente erhalten.
Eine Klagebegründung erfolgte trotz mehrfacher Aufforderung durch das Sozialgericht nicht. Die Beklagte beantragte die Klage
wegen Fristversäumnis als unzulässig abzuweisen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers bestritt die ordnungsgemäße Zustellung
des Widerspruchsbescheides.
Das SG wies mit Urteil vom 07.11.2003 die Klage ab. Streitgegenstand sei der Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
gewesen. Ob die Klage zulässig oder wegen Fristversäumnis als unzulässig abzuweisen gewesen wäre, sei dahingestellt, jedenfalls
sei die Klage unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, da er im Zeitpunkt
der Antragstellung am 01.09.2000 die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt habe. Der Versicherungsfall
der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit müsste spätestens im Februar 1992 eingetreten sein.
Am 29.03.2004 hat der Kläger Berufung gegen das seinem bevollmächtigten Rechtsanwalt B. am 01.03.2004 zugestellte Urteil eingelegt.
Er hat beantragt das Urteil des Sozialgerichts vom 27.02.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Erwerbsunfähigkeitsrente
zu gewähren. Die Beklagte habe ihn nicht untersuchen lassen, sondern ohne ärztliche Begutachtung entschieden. Er sei über
75 % invalid und bereits 62 Jahre alt. Der Kläger hat Unterlagen über ärztliche Verordnungen aus den Jahren 2003 und 2004
vorgelegt. Der Senat hat den Bevollmächtigten des Klägers darauf hingewiesen, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
nicht vorliegen würden. Ärztliche Unterlagen, dass bereits vor 1996 Invalidität bestanden habe, seien bisher nicht vorgelegt
worden.
Nach der Ladung zum Verhandlungstermin am 28.07.2004 erklärte der Kläger, dass er in der Zeit vom 13.11.1992 bis zum 04.03.1996
bei einer Firma in M. beschäftigt gewesen sei. Ab dem 03.04.1996 bekomme er eine Invaliditätspension. Daher seien die gesetzlichen
Voraussetzungen der 36 Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren erfüllt, denn er habe in dieser Zeit gearbeitet. Zum Nachweis
hat der Kläger den Bescheid über den Bezug der Invaliditätsrente ab dem 03.04.1996 vorgelegt sowie eine Bestätigung seines
letzten Arbeitgebers, aus der sich die Entlohnung für die Zeit vom 11. November 1992 bis zum März 1996 ergibt, sowie eine
Bescheinigung, dass er am 15.11.1992 die Stelle als Fahrer angetreten habe. Daraufhin erklärte sich die Beklagte bereit, die
erforderlichen Ermittlungen wegen der neu geltend gemachten Rentenzeiten beim serbischen Versicherungsträger durchzuführen.
Mit Beschluss vom 28.07.2004 wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Nach Durchführung der Ermittlungen hat die Beklagte die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens beantragt. Sie teilte mit,
dass der Renteantrag vom 03.04.1996 am 20.06.1997 abgelehnt worden sei, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum
Zeitpunkt der Antragstellung nicht erfüllt gewesen seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.1997 sei der Rentenanspruch abgelehnt
worden, da die medizinischen Voraussetzungen für die Rentengewährung nicht vorgelegen hätten. Insofern sei die Erfüllung der
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt nicht relevant. Der Antrag vom 01.09.2000 sei abgelehnt worden,
weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt eines fiktiven Leistungsfalles am 01.09.2000 nicht erfüllt
gewesen seien. Nachdem der Versicherte die Anrechnung weiterer Versicherungszeiten beantragt habe, seien die notwendigen Ermittlungen
durchgeführt worden und der serbische Versicherungsträger habe nunmehr die Zeit vom 15.11.1992 bis zum 04.03.1996 als weitere
Versicherungszeit bestätigt. Ausgehend von einem fiktiven Leistungsfall am 01.09.2000 ergäben sich daher im maßgeblichen Zeitraum
vom 01.09.1995 bis zum 31.08.2000 lediglich sieben anrechenbare Versicherungsmonate, so dass die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen weiterhin nicht erfüllt seien.
Im nunmehr neu vorgelegten jugoslawischen Versicherungsverlauf vom 01.03.2007 ergibt sich eine Lücke vom 04.12.1990 bis zum
14.11.1992. Dieser Versicherungsverlauf wurde vom Senat an den Bevollmächtigten des Klägers übersandt mit der Bitte, die neuen
bestätigten Zeiten zu überprüfen. Sollten die mitgeteilten Zeiten korrekt erfasst sein, so habe die Berufung wenig Aussicht
auf Erfolg, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Rentenantrags nicht erfüllt seien. Auf diesen
Hinweis hat der Klägerbevollmächtigte nicht reagiert. Der Senat hat sowohl die Beklagte als auch den Klägerbevollmächtigten
um Mitteilung gebeten, ob medizinische Unterlagen aus den Jahren 1996 bis 2000 vorgelegt werden können, da der Kläger letztmals
die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im April 1998 erfüllt habe und dieser nachweisen müsse, dass er gesundheitsbedingt
nicht mehr arbeiten könne.
Daraufhin hat der Klägerbevollmächtigte mitgeteilt, dass der Kläger seit dem 01.03.2007 eine Altersrente wegen Vollendung
des 65. Lebensjahres beziehe. Außerdem hat er Berichte der behandelnden Ärzte des Klägers aus dem Jahr 2007 und 2008 vorgelegt
sowie der Bescheid des Versicherungsträgers in P. über die Invalidität der I. Kategorie des Klägers vom 16.05.1997.
Er beantragt im Schriftsatz vom 29.03.2004,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 27.02.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23.06.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 09.12.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hilfsweise Berufsunfähigkeit
aufgrund des Antrages vom 23.06.1996 zu gewähren.
Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Veraltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Entgegen dem Antrag des Klägerbevollmächtigten ist nicht Gegenstand des Verfahrens der Rentenantrag des Klägers vom 03.04.1996,
der bestandskräftig mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.1999 zurückgewiesen wurde, sondern Gegenstand des Klageverfahrens und
auch des Berufungsverfahrens ist der Rentenantrag des Klägers vom 01.09.2000, den die Beklagte mit Bescheid vom 02.10.2000
in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2000 abgelehnt hat.
Der Senat geht von der Zulässigkeit der Klage aus, da der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten vorgetragen hat, dass
er den ordnungsgemäßen Zugang des Widerspruchbescheides bestreite. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs des Widerspruchbescheides
ist nicht aufklärbar. Daher ist nicht nachweisbar, dass die Klagefrist nach §
87 SGG nicht eingehalten ist.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. teilweiser oder voller Erwerbsminderung
weder nach den bis zum 31.12.2000 geltendem Recht (§§
43, 44 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch -
SGB VI - a.F.) noch nach der ab dem 01.01.2001 geltenden neuen Fassung (§
43 SGB VI n.F.). Sowohl die Beklagte als auch das SG haben zu Recht ihre Entscheidung darauf gestützt, dass der Kläger keine 36 Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor
Eintritt des Versicherungsfalles hat. Dabei ist der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen der Antragstellung am
01.09.2000 an den Vorschriften des
SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung zu messen, da geltend gemacht wird, dass dieser Anspruch bereits vor dem 01.01.2001
bestanden hat. Für den Anspruch des Klägers sind aber auch die neuen Vorschriften des
SGB VI in der ab dem 01.01.2001 geltenden Fassung maßgebend, da sinngemäß auch vorgetragen wird, dass jedenfalls ein Anspruch auf
Rente wegen Erwerbsminderung für einen Zeitpunkt nach dem 31.12.2000 gegeben sei (§
300 Abs.1
SGB VI).
Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch sind bei Eintritt des Leistungsfalls bis zum 31.12.2000 §§ 44,
43 SGB VI a.F ... Nach diesen Vorschriften besteht ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, neben weiteren Voraussetzungen,
(zum Begriff vgl. §
33 Abs.
3 Nr.1. und 2
SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung), wenn Versicherte
1. berufs- bzw. erwerbsunfähig sind und
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte
Beschäftigung oder Tätigkeit haben.
Beim späteren Eintritt des Versicherungsfalles ist §
43 SGB VI in der ab dem 01.01.2001 geltenden Fassung anzuwenden. Hiernach haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie
voll oder teilweise erwerbsgemindert sind,
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung
oder Tätigkeit haben und
vor dem Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare zeit außer
Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs bzw. drei Stunden täglich erwerbstätig
zu sein(§
43 Abs.
1 und
2 Satz 1 und
2 SGB VI).
Diese Voraussetzungen hat der Kläger nicht alle erfüllt. Der Kläger hat in Deutschland lediglich 23 Monate an Pflichtbeiträgen
zurückgelegt. Den letzten Pflichtbeitrag in Deutschland hat er im Juni 1975 entrichtet. Die letzten Pflichtbeiträge in seiner
Heimat hat er vom 13.11.1992 bis zum 04.03.1996 entrichtet. Spätere Versicherungszeiten wurden nicht bescheinigt.
Zeiten der Arbeitslosigkeit und Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sowie Zeiten der ab 03.04.1996 in seiner Heimat, damals Serbien,
bezogenen Invaliditätsrente sind nicht als Schubzeiten nach §
43 Abs.
4 SGB VI zu berücksichtigen. Und zwar unabhängig davon, ob man von der Weitergeltung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 (BGBL II 1996, S. 1438) in der Fassung des
Änderungsabkommens vom 30.09.1974 (BGBl II 1975, S. 390) ausgeht oder nicht, da dieses Abkommen vergleichbare Schubtatbestände nicht gleichstellt. Folgt man der Auffassung, dass
eine völkerrechtliche Grundlage für die Fortgeltung der Abkommen fehle, so scheitert eine Gleichstellung bereits an der fehlenden
zwischen- oder überstaatlichen Regelung. Betrachtet man die Republik Serbien als Nachfolgestaat Jugoslawiens, so spricht einiges
dafür, dass das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen von 1968 unmittelbar aufgrund des Völkerrechts weiter gilt.
Ähnliches könnte im Verhältnis von Serbien zum Kosovo gelten, dessen völkerrechtlicher Status derzeit ungeklärt ist. Entscheidend
für die Beantwortung dieser Fragen ist, ob man die Entstehung der beiden Staaten völkerrechtlich als Dismembration (Auflösung
eines Völkerrechtssubjekts und dessen Ersatz durch andere) oder als Sukzession (Ablösung eines Staatenteils) ansieht (vgl.
hierzu Vorlagebeschluss des BSG vom 23.05.2006, B 13 RJ 17/05 R, Prof. Dr. Dr. Eichenhofer in Die Sozialgerichtsbarkeit 2007, S. 227 f). Letztlich kann diese Frage hier offenbleiben, da die Zeit des Bezugs der Invalidenrente jedenfalls nicht als Schubzeit
gemäß §
43 Abs.
4 SGB VI zu berücksichtigen ist. Daher ergibt sich als letzter Zeitpunkt, zu dem die sogenannte 3/5-Belegung erfüllt ist, der Monat
April 1998. Zu diesem Zeitpunkt konnte der Kläger eine bestehende verminderte Erwerbsfähigkeit nicht nachweisen.
Nach den mit dem Rentenantrag 1996 vorgelegten Untersuchungsberichten steht fest, dass der Kläger nicht vor dem Zeitpunkt
des Rentenantrages 1996 erwerbsunfähig oder berufsunfähig war. Für den Zeitraum bis April 1998 hat der Kläger lediglich den
Bericht von Dr. H. vorgelegt, der wenig aussagekräftig ist und aus dem der Senat keine Rückschlüsse auf die Erwerbsfähigkeit
des Klägers ziehen kann. Die Beschreibungen Dr. H. stellen einen allgemeinen Verlauf des Gesundheitszustandes der Klägers
dar, ohne einzelne Erkrankungen in einen konkreten zeitlichen Kontext zu stellen und ohne Angaben oder Beschreibung der Auswirkungen
der bestehenden Erkrankung auf die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers. Weitere oder andere, genauere Unterlagen hat
der Kläger nicht vorgelegt. Daher muss es offen bleiben, ob der Kläger im April 1998, zum Zeitpunkt des letztmaligen Erfüllens
der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, erwerbsunfähig oder berufsunfähig war. Der Senat konnte heute trotz
Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten nicht feststellen, wie sich der Gesundheitszustand des Klägers im Jahr 1998 darstellte.
Insoweit trägt der Kläger auch im sozialgerichtlichen Verfahren die objektive Beweislast. Er trägt die Beweislast für die
Tatsachen, die seinen geltend gemachten Anspruch begründen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9.Aufl 2008, §
103, RdNr. 19 a). Ohne weitere Angaben des Klägers konnte der Senat keine Ermittlungen bezüglich des Gesundheitszustandes des
Klägers in der Vergangenheit aufnehmen. Andere Unterlagen als den Arztbrief von Dr. H. hat der Kläger nicht vorgelegt. Ausgehend
vom Datum der Antragstellung im September 2000 ist daher festzustellen, dass der Kläger die besonderen versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung nicht erfüllt hat. Im maßgeblichen Zeitraum vom 01.09.1995 bis zum
31.08.2000 hat der Kläger lediglich sieben Monate an Versicherungszeiten zurückgelegt. Auch Aufschubzeiträume sind nicht erkennbar.
Ebenso wenig liegt ein Tatbestand vor, durch den die Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. Es liegt insbesondere kein Arbeitsunfall
vor.
Auch die Voraussetzungen des §
241 SGB VI erfüllt der Kläger nicht, denn die Zeit ab dem 01.01.1984 bis zur Rentenantragstellung ist nicht durchgehend mit Beitragszeiten
belegt.
Die Gewährung der Invalidenrente in seiner Heimat allein kann nicht zu einem Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
oder Berufsunfähigkeit führen. Der deutsche Rentenversicherungsträger ist an die Entscheidung des serbischen Versicherungsträgers
nicht gebunden. Die Beurteilung, inwieweit vorliegende Gesundheitsstörungen die Berentung rechtfertigen, ist allein nach den
Grundsätzen des deutschen Rentenrechts vorzunehmen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem evtl. anwendbaren Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Förderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit
vom 12.10.1968, hiernach verpflichten sich die Vertragsstaaten lediglich zur gegenseitigen Anerkennung der im jeweiligen Vertragsstaat
zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit eine Zusammenrechnung für das Erreichen der Rentenansprüche notwendig ist. Eine
Anerkennung der Feststellungen zur Invalidität wird nicht übertragen.
Da zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung am 01.09.2000 die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt
sind und ein spätestens bis April 1998 eingetretener Leistungsfall, für den die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
noch erfüllt wären, nicht nachweisbar ist, hat der Kläger weder einen Anspruch auf Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente nach
altem Recht noch einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach neuem Recht.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§
183,
193 SGG.
Gründe, gemäß §
160 Abs.2
SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.