Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Bayern, Beschluss vom 03.02.2009 - 19 B 637/08
Begutachtung im sozialgerichtlichen Verfahren, Kostenübernahme durch die Staatskasse; Beweiserheblichkeit des Gutachtens
Die Übernahme der für ein Gutachten nach § 109 SGG verauslagten Kosten auf die Staatskasse im Wege einer "anderen Entscheidung" iS des § 109 Abs 1 S. 2 Halbs. 2 SGG ist in der Regel dann gerechtfertigt, wenn das Gutachten in beträchtlichem Umfang beweiserheblich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es durch Aufzeigen bis dahin nicht berücksichtigter medizinischer Gesichtspunkte zur Aufklärung des Sachverhaltes wesentlich beigetragen oder die Erledigung des Rechtsstreites in sonstiger Weise wesentlich gefördert hat. Die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme liegen vor, wenn das Sozialgericht unzutreffende Fragen an den Sachverständigen gestellt hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 109 Abs 1 S. 2 Halbs. 2
Vorinstanzen: SG Würzburg 25.06.2008 S 2 R 4056/06
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 25.06.2008 aufgehoben.
Die Kosten für die gemäß § 109 SGG erfolgte Begutachtung der Klägerin durch Dr.D. (Gutachten vom 29.05.2007) werden auf die Staatskasse übernommen.

Entscheidungstext anzeigen: