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LSG Bayern, Beschluss vom 03.02.2009 - 20 B 306/08
Begutachtung im sozialgerichtlichen Verfahren, Kostenübernahme durch die Staatskasse; Beweiserheblichkeit des Gutachtens
Die Übernahme der für ein Gutachten nach § 109 SGG verauslagten Kosten auf die Staatskasse im Wege einer "anderen Entscheidung" im Sinne des § 109 Abs 1 S. 2 Halbs. 2 SGG ist in der Regel dann gerechtfertigt, wenn das Gutachten in beträchtlichem Umfang beweiserheblich gewesen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es durch Aufzeigen bis dahin nicht berücksichtigter medizinischer Gesichtspunkte zur Aufklärung des Sachverhalts wesentlich beigetragen oder die Erledigung des Rechtsstreites in sonstiger Weise wesentlich gefördert hat. Die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme liegen nicht vor, wenn das Gutachten keine neuen Erkenntnisse für die Erwerbsfähigkeit gebracht hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 109 Abs 1 S. 2 Halbs. 2
Vorinstanzen: SG Würzburg 28.02.2008 S 14 R 4333/05
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 28.02.2008 wird zurückgewiesen.

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