Gründe:
I. Streitig war die Frage, ob von der Rente der Klägerin ein zusätzlicher Beitrag zur Krankenversicherung einzubehalten war.
Nach Fortsetzung des wegen einer ausstehenden Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) zur streitgegenständlichen Rechtsfrage
ruhenden Klageverfahrens hat der Klägerbevollmächtigte die Anberaumung eines Erörterungstermins ohne Anordnung des persönlichen
Erscheinens der Klägerin und ohne - erneute - Beiziehung der Akten der Beklagten begehrt. Das SG hat den Klägerbevollmächtigten auf die Missbräuchlichkeit der Fortführung des Verfahrens wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit
nach der Entscheidung der Rechtsfrage durch das BSG hingewiesen und ihn aufgefordert, innerhalb eines Monats das Verfahren
zu beenden, ansonsten könnten ihm bzw. der Klägerin die durch die Fortführung des Verfahrens verursachten Kosten, mindestens
150,00 EUR, auferlegt werden. Daraufhin hat der Klägerbevollmächtigte mitgeteilt, er habe einen Erörterungstermin beantragt,
um die Klage zurückzunehmen.
In der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2008 hat der Klägerbevollmächtigte die Klage nach vier Minuten Verhandlungsdauer zurückgenommen.
Das SG hat daraufhin beschlossen, der Klägerin Verschuldenskosten in Höhe von 150,00 EUR aufzuerlegen (Beschluss vom 24.06.2008).
Die Fortführung des Verfahrens nach entsprechender Belehrung sei missbräuchlich und die Aussichtslosigkeit der weiteren Rechtsverfolgung
dem Klägerbevollmächtigten auch bekannt gewesen, denn er habe im beantragten Termin die Klage nur zurücknehmen wollen. Die
Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin und die - erneute - Beiziehung von Akten der Beklagten habe er nicht für
erforderlich gehalten. Ein neuer Sachvortrag sei nicht erfolgt. Für dieses Verhalten gebe es keinen vernünftigen Grund, außer
dass für den Bevollmächtigten eine zusätzliche Terminsgebühr entstehe. Die Durchführung eines Termins allein zur Befriedigung
finanzieller Interessen des Bevollmächtigten müsse das Gericht jedoch nicht hinnehmen, zumal sich - was im Rahmen der zu treffenden
Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sei - dieser in einer Vielzahl von Fällen ähnlich verhalten habe. Die tatsächlich
erfolgte Klagerücknahme sei zu berücksichtigen, so dass der Mindestbetrag von 150,00 EUR als vertretbar erscheine.
Dagegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Missbräuchlichkeit setze ein hohes Maß an Uneinsichtigkeit
voraus. Eine Terminsgebühr entstehe unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Wahrnehmung eines Termins. Die rechtlichen
Erwägungen des SG könnten daher keinen Bestand haben.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG-) ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG der Klägerin Mutwillenskosten auferlegt. Sie muss sich das Verhalten ihres - ehemaligen - Prozessbevollmächtigten bzw. Vertreters
gemäß §
192 Abs
1 Satz 2
SGG zurechnen lassen. Dieser hat den Rechtsstreit fortgeführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung
oder -verteidigung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen
worden ist (§
192 Abs
1 Satz 1 Nr
2 SGG in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung). Das SG hat dabei das ihm zustehende Ermessen zutreffend ausgeübt und den Mindestbetrag (§§
192 Abs
1 Satz 3,
184 Abs
2 SGG) als Verschuldenskosten auferlegt.
Der - ehemalige - Rechtsbeistand der Klägerin hat nach Fortsetzung des Verfahrens bei vorangegangenem Ruhen mit Schreiben
vom 25.02.2008 gebeten, einen Erörterungstermin abzuhalten, wobei das persönliche Erscheinen der Klägerin und eine erneute
Aktenanforderung bei der Beklagten nicht erforderlich sei. Aus dieser Formulierung geht eindeutig hervor, dass er nach der
Entscheidung des BSG - dieses Verfahren hatte zur Anordnung des Ruhens des Verfahrens geführt - keinerlei Erfolgsaussichten
für die erhobene Klage mehr sah und der Termin nur der Abgabe einer Klagerücknahmeerklärung dienen sollte. Diese Einschätzung
wird bestätigt durch sein auf den rechtlichen Hinweis des SG bezüglich eventueller Mutwillenskosten übersandtes Schreiben vom 15.04.2008, in dem er ausdrücklich ausführt, der Erörterungstermin
sei von ihm beantragt, um die Klagerücknahme zu erklären. Ebenfalls belegt die Dauer der mündlichen Verhandlung bis zur Abgabe
der Klagerücknahmeerklärung (vier Minuten), dass es in dem Termin lediglich zur unmittelbaren Abgabe der Klagerücknahmeerklärung
kam, ohne dass ein Rechtsgespräch stattgefunden haben kann.
Zur weiteren Begründung wird diesbezüglich gemäß §
142 Abs
2 Satz 3
SGG auf die Ausführungen des SG Bezug genommen.
Hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist noch darauf hinzuweisen, dass die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung bzw. eines Erörterungstermins zwar zu den Kernstücken des (sozialgerichtlichen) Verfahrens gehört
(Grundsatz der Mündlichkeit, vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9.Aufl. u.a. Rdnr 6 Vor §
60) und die Auferlegung von Verschuldenskosten wegen des Wunsches nach einer solchen nur ganz ausnahmsweise erfolgen kann.
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch vor, denn der Rechtsbeistand der Klägerin kann nur von dem Wunsch nach Anfallen
einer Terminsgebühr geleitet gewesen sein. Der Termin war u.a. nicht erforderlich, um etwaige offene Fragen rechtlicher oder
sachlicher Art auszuräumen oder eine noch zögernde Mandantschaft zu überzeugen; er war allein zur Abgabe der Rücknahmeerklärung
vom Rechtsbeistand beantragt worden. Nachdem in der konkreten prozessualen Situation auch keine "fiktive" Terminsgebühr (VV
Nrn 3104 bzw. 3106 zu RVG) hätte anfallen können, ergibt sich für den Senat kein anderer Grund für das Verhalten des Rechtsbeistands als diese Terminsgebühr
zu erlangen. Insbesondere hat der Rechtsbeistand in der mündlichen Verhandlung vor dem SG keine anderweitigen Gründe angegeben, sondern den Gerichtssaal verlassen.
Hinsichtlich der zutreffenden Ermessensausübung des SG bestehen keine Bedenken. Es liegt weder ein Ermessensnichtgebrauch noch ein Ermessensfehlgebrauch vor. Auch die Höhe der
auferlegten Verschuldenskosten ist nicht zu beanstanden.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).