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LSG Bayern, Urteil vom 03.12.2014 - 20 R 322/14
Anspruch auf Hinterbliebenenrente; Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe bei plötzlichem und unerwartetem Tod des Versicherten
1. Bei der Würdigung der Gesamtumstände einer Eheschließung ist zu berücksichtigen, dass ein gegen die gesetzliche Annahme einer Versorgungsehe sprechender besonderer Umstand im Sinne des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Tod des Versicherten unvermittelt (plötzlich und unerwartet) eingetreten ist.
2. In diesem Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass es alleiniger oder überwiegender Zweck der Heirat war, dem Ehegatten eine Hinterbliebenenversorgung zu verschaffen. In der Gesetzesbegründung wird als Beispiel hierfür der "Unfalltod" genannt.
3. Unvermittelt eingetreten in diesem Sinne ist der Tod aber auch bei einem Verbrechen oder bei einer Erkrankung, die plötzlich aufgetreten ist und schnell zum Tode geführt hat, z.B. Infektionskrankheit oder Herzinfarkt bei unbekannter Herzerkrankung.
4. Besondere Umstände, die die Vermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen vermögen, können nur solche sein, die eindeutig darauf schließen lassen, dass die Ehe nicht zumindest überwiegend aus Gründen der Versorgung geschlossen wurde.
5. Die Darlegung allgemeiner, bei einer Heirat regelmäßig mit entscheidenden Gesichtspunkten, wie der Wunsch, nicht mehr allein sein zu wollen und die Absicht, eine Lebensgemeinschaft auf Dauer zu begründen und zwar aus Liebe, rechtfertigt nicht die Annahme besonderer Umstände im Sinne des Gesetzes.
Normenkette:
SGB VI § 46 Abs. 1
,
SGB VI § 46 Abs. 2a
Vorinstanzen: SG Bayreuth 04.03.2014 S 7 R 1109/12
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.03.2014 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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