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LSG Bayern, Urteil vom 23.10.2012 - 5 R 767/10
Sozialversicherungspflicht von GmbH-Gesellschafter/Geschäftsführern
1. Auch für Geschäftsführer einer GmbH gelten für die Beurteilung ihrer Tätigkeit als abhängige Beschäftigung oder selbständige Arbeit die Kriterien des § 7 Abs. 1 SGB IV in ihrer von der Rechtsprechung entwickelten Ausprägung. Auch hier ist zu klären, ob es sich um eine Tätigkeit des Geschäftsführers nach Weisungen handelt und ob der Geschäftsführer in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers eingegliedert ist (abhängige Beschäftigung) oder ob seine Arbeitsleistung im Gegensatz dazu vor allem durch ein eigenes unternehmerisches Risiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit geprägt ist (selbständige Tätigkeit). Das Gesamtbild der Arbeitsleistung ist entscheidend. Die sozialrechtliche Beurteilung erfolgt unabhängig davon, dass der Geschäftsführer nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes gilt. Dass der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft eine Organstellung innehat, steht auch im Steuerrecht der Annahme eines Arbeitsverhältnisses nicht entgegen.
2. Im Sinne der Rechtssicherheit kann bei der Beurteilung einer Tätigkeit als abhängige Beschäftigung oder selbständig nicht allein auf die guten Zeiten abgestellt werden. Vielmehr sind auch mögliche Konfliktfälle zu berücksichtigen. Eine "Schönwetter-Selbstständigkeit" gibt es nicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: DStR 2013, 15
Normenkette:
SGB IV § 28p
,
SGB IV § 7 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Würzburg 06.07.2010 S 2 R 95/09
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 6. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.
III.
Der Streitwert wird auf 103.024,48 Euro festgesetzt.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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