Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Erstattung der Kosten eines Beschwerdeverfahrens
Gründe
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein
Eilverfahren gegen ein Auskunftsverlangen des Antragsgegners und daraus mögliche Folgemaßnahmen (Zwangsgeld, Bußgeldverfahren).
Der 1974 geborene Antragsteller lebt seit Ende 2014 getrennt von seiner Ehefrau und der im Jahr 2004 geborenen gemeinsamen
Tochter D ... Der Antragsgegner gewährt der Ehefrau seit Februar 2015 und der Tochter seit März 2015 Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach SGB II.
Mit Schreiben vom 30.03.2015 wurde der Antragsteller zum einen über den gesetzlichen Übergang von Unterhaltsansprüchen zu
Gunsten seiner Ehefrau und Tochter nach § 33 SGB II informiert sowie zum andern aufgefordert, anhand eines Auskunftsbogens Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse
zu geben. Die Pflicht zur Auskunft beruhe auf § 33 Abs. 1 Satz 4 SGB II in Verbindung mit §
1361 bzw. §
1605 BGB. Daneben bestehe die öffentlich-rechtliche Auskunftspflicht nach § 60 SGB II. Sofern dieser zweiten Pflicht nicht nachgekommen werde, könne ein Zwangsgeld festgesetzt oder ein Bußgeldverfahren eingeleitet
werden. Gegen die öffentlich-rechtliche Auskunftspflicht sei Widerspruch möglich. Den vom Antragsteller eingelegten Widerspruch
wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2015 zurück.
Der Antragsteller erhob dagegen die Klage S 14 AS 439/15, die mit Urteil vom 09.09.2015 abgewiesen wurde. Dagegen wurde die Berufung L 7 AS 665/15 eingelegt.
Bereits am 20.05.2015 stellte der Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen das Auskunftsverlangen vom
30.03.2015 und beantragte zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Der Antragsgegner solle Auskunftsklagen beim Familiengericht,
ein Zwangsgeld sowie ein Bußgeldverfahren gegen den Antragsteller unterlassen. Der Antragsgegner habe keinen Auskunftsanspruch
und keinen Überleitungsanspruch für Unterhaltsleistungen.
Mit Beschluss vom 20.08.2015 lehnte das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Es bestehe keine hinreichende
Erfolgsaussicht. Der Antrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Der Auskunftsbescheid nach § 60 Abs. 2 SGB II sei noch nicht bestandskräftig. Widerspruch und Klage hätten aufschiebende Wirkung nach §
86a Abs. ein Satz 1
SGG. Deshalb könne der Antragsgegner weitere Maßnahmen zur Durchsetzung des Auskunftsverlangens (Zwangsgeld, Bußgeldverfahren)
erst nach Eintritt der Bestandskraft ergreifen.
Der Antragsteller hat am 25.09.2015 Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt und zugleich Prozesskostenhilfe
beantragt. Der Antragsteller habe gegen den Richter am Sozialgericht Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt. Der Richter entscheide
nur zu Gunsten des Antragsgegners.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG). Sie ist nicht gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG ausgeschlossen. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
zu Recht abgelehnt hat.
Es bestand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß §
73a Abs.
1 S. 1
SGG i.V.m. §
114 S. 1
Zivilprozessordnung. Der Rechtsstandpunkt des Antragstellers ist nicht vertretbar. Es bestand angesichts der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch,
Klage und (jetzt) Berufung kein Rechtsschutzbedürfnis für das Eilverfahren. Es bestand und besteht ohnehin die aufschiebende
Wirkung, so dass es derzeit nicht zu einem Zwangsgeld- und Bußgeldverfahren kommen kann. Das hat der Antragsgegner zu keiner
Zeit bestritten.
Nach §
127 Abs.
4 ZPO werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet. Diese Regelung bezieht sich nicht auf die Gerichtskosten (Thomas-Putzo,
Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2013, §
127 Rn. 11). Da für die Gerichtskosten eine Pauschale anfällt, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird (vgl. Zöller,
ZPO, 29. Auflage 2012, §
127 Rn. 54, beim sozialgerichtlichen Verfahren KV Nr. 7504) ist eine Streitwertfestsetzung nicht erforderlich. Der Antragsteller
hat diese Gerichtskosten zu tragen, weil er unterlegen ist (§
197a Abs.
1 S. 1
SGG i.V.m. §
154 Abs.
1 VwGO).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war dagegen abzulehnen, weil für das Bewilligungsverfahren
selbst keine Prozesskostenhilfe zu gewähren ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig,
Sozialgerichtsgesetz, 11. Auflage 2014, §
73a Rn. 2b). Dies gilt auch für das zugehörige Beschwerdeverfahren. Das PKH-Verfahren dient nicht unmittelbar der "Rechtsverfolgung"
im Sinn von §
114 Satz 1
ZPO; es handelt sich um ein separates Verfahren zur Prüfung, ob die Rechtsverfolgung finanzieller Unterstützung bedarf (so BayLSG,
Beschluss vom 07.05.2010, L 17 U 133/10 B PKH und schon BGH, Beschluss vom 30.05.1984, VIII ZR 298/83 = NJW 1984, S. 2106). Einen Antrag auf Prozesskostenhilfe kann der Betroffene selbst stellen und ggf. zuvor Beratung nach dem Beratungshilfegesetz in Anspruch nehmen.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.