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LSG Bayern, Beschluss vom 15.02.2010 - 7 AS 62/10
Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Darlehen wegen unabweisbarem Bedarf oder Leistungen für Wohnungserstausstattung
Die Frage, ob Leistungen auf Grundlage eines Darlehens oder als Zuschuss zu gewähren sind, muss nicht im einstweiligen Rechtsschutz geklärt werden. Im einstweiligen Rechtsschutz wird ohnehin nur eine vorläufige Regelung getroffen. Erst im Hauptsacheverfahren wird entschieden, ob überhaupt und ggf. welcher Leistungsanspruch besteht (hier: Anspruch auf Leistungen für Möbel). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 23 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG München 23.12.2009 S 32 AS 2671/09 ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 23. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: