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LSG Bayern, Beschluss vom 07.12.2015 - 7 R 832/15
Zulässigkeit der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen nebst Säumniszuschlägen Besondere Härte des Vollzugs einer Beitragsnachforderung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Zur besonderen Härte des Vollzugs einer Beitragsnachforderung infolge einer Betriebsprüfung.
2. Bewertung einer Bestätigung eines Steuerberaters zur drohenden Insolvenz des Beitragsschuldners.
3. Bei einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zu prüfen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Eine solche liegt nur vor, wenn dem Betroffenen Nachteile entstehen, die über die eigentlichen Zahlungen hinausgehen und die nicht oder nur schwer wieder ausgeglichen werden können. Eine drohende Insolvenz kann - zumindest bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit - eine unbillige Härte begründen. Dabei ist im Gegenzug aber zu berücksichtigen, dass in diesem Fall auch gewichtige Interessen für eine umgehende Vollziehung des Beitragsbescheids sprechen: Die Einnahmen der Sozialversicherung sind durch zeitnahen Beitragseinzug sicherzustellen und die geltend gemachten Versicherungszeiten begründen sozialrechtliche Anwartschaften und Ansprüche für die Beschäftigten.
1. Die Entscheidung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG erfolgt auf Grundlage einer Interessenabwägung; abzuwägen sind das private Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des Verwaltungsaktes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verschont zu bleiben und das öffentliche Interesse an der Vollziehung der behördlichen Entscheidung.
2. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache eine wesentliche Bedeutung zu.
3. Dabei ist die Wertung des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG zu berücksichtigen, wonach der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung der Individual- und öffentlichen Interessen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug prinzipiell Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen einräumt.
4. Eine Abweichung von diesem Regel-Ausnahmeverhältnis kommt nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen oder wenn ausnahmsweise besondere private Interessen überwiegen.
Fundstellen: NZI 2016, 10, ZInsO 2016, 519
Normenkette:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5
,
SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 86a Abs. 3 S. 2
,
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Vorinstanzen: SG München 12.10.2015 S 4 R 2689/11 ER
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 12. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

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