Anspruchsübergang; Bevollmächtigter; Rechtsmittelbelehrung; Nichtzulassungsbeschwerde; Unzulässiges Rechtsmittel; Ruhen des
Anspruchs; Berufungszulassung
Gründe
I.
Streitig ist das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) gemäß dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III) für die Zeit vom 19.07.2016 bis 25.08.2016 sowie die Geltendmachung des Anspruchsübergangs der Ansprüche der Klägerin gegen
ihren früheren Arbeitgeber durch die Beklagte in Höhe von 1.080,72 €.
Das Sozialgericht Bayreuth (SG) hat mit Urteil vom 13.11.2017 die Klage gegen die Bescheide vom 24.11.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 14.12.2016
in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15.12.2016 abgewiesen. Die Berufung sei zulässig.
Dagegen hat die von einem Bevollmächtigten vertretene Klägerin am 15.12.2017 ausdrücklich Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer.
Landessozialgericht (LSG) erhoben und beantragt, die Berufung zuzulassen. Nach Aktenvorlage durch das SG am 02.01.2018 und Hinweis des Senates auf die laut Rechtsmittelbelehrung des SG zulässige Berufung hat der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 05.01.2018 und 15.01.2018 lediglich erklärt, die
Nichtzulassungsbeschwerde sei im Wege der Auslegung als Berufung zu werten. Die fehlerhafte Bezeichnung des Rechtsmittels
sei unbeachtlich.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
II.
Die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist zu verwerfen. Sie ist nicht zulässig.
Gegen das Urteil des SG ist die Berufung zulässig, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 750,00 € (§
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 Sozialgerichtsgesetz -
SGG-). Über dieses Rechtsmittel ist die Klägerin vom SG zutreffend belehrt worden. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat dennoch ausdrücklich Nichtzulassungsbeschwerde zum LSG erhoben
und beantragt, die Berufung zuzulassen. Damit aber hat er eindeutig einen Antrag auf Zulassung der Berufung im Rahmen einer
Nichtzulassungsbeschwerde gestellt. Das Begehren auf Zulassung der Berufung ist von ihm so deutlich formuliert, dass Zweifel
über das Gewollte nicht bestehen. Bei der Auslegung eines Antrags geht das Gericht davon aus, was der Kläger erreichen wollte
(vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl., §
123 Rn. 3). Hier wollte der Bevollmächtigte der Klägerin zweifelsohne eine Zulassung der Berufung durch Nichtzulassungsbeschwerde
erreichen; er wollte gerade eine Nichtzulassungsbeschwerde erheben, denn er begehrt, dass die Berufung zugelassen werde. Eine
Auslegung dieses entgegen der vom SG erteilten Rechtsmittelbelehrung eindeutig und klar gestellten Antrags ist deshalb nicht erforderlich und auch nicht möglich.
Die vom Bevollmächtigten der Klägerin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist einer Auslegung als Berufung daher nicht zugänglich
(vgl. dazu BSG, Urteil vom 10.11.2011 - B 8 SO 12/11 B - veröffentl. in Juris für den umgekehrten Fall). Unabhängig davon, ob das eingelegte
Rechtsmittel der erteilten Belehrung entspricht oder davon abweicht, ist für die Annahme kein Raum, der Erklärende habe ein
anderes als das von ihm bezeichnete Rechtsmittel einlegen wollen (vgl. BSG, Urteil vom 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 R - veröffentl. in Juris). Es sind auch keine anderen Umstände hinzugetreten, die entgegen dem Wortlaut der Erklärung den wahren
Willen des Erklärenden erkennen lassen, nachdem vorliegend außer der Bezeichnung auch alle übrigen Ausführungen des Bevollmächtigten
der Klägerin für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde sprechen (vgl. hierzu ebenfalls BSG aaO).
Eine Umdeutung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Begriff der Umdeutung wird im Gesetz für fehlerhafte Verwaltungsakte
(vgl. § 43 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -SGB X-, § 47 Verwaltungsverfahrensgesetz -VwVfG-) und für nichtige Rechtsgeschäfte verwendet (vgl. die Überschrift zu §
140 Bürgerliches Gesetzbuch -BGBin der seit 01.01.2002 geltenden Fassung). Da es sich bei einem unzulässigen Rechtsmittel weder um das eine noch um das
andere handelt, ist bei der Annahme von Umdeutungsmöglichkeiten Zurückhaltung geboten. Für das Verhältnis von Berufung und
Nichtzulassungsbeschwerde kommt aber eine solche Umdeutung wegen der unterschiedlichen Zielrichtung nicht in Betracht (vgl.
dazu BSG, Urteil vom 20.05.2003 und Urteil vom 10.11.2011 jeweils aaO).
Der Bevollmächtigte der Klägerin konnte auch im Rahmen der Prozessfürsorgepflicht nicht rechtzeitig innerhalb der Rechtsmittelfrist
auf die Zulässigkeit der Berufung hingewiesen werden, denn sein Rechtsmittel ist erst am letzten Tag der Frist bei LSG eingegangen
und das Urteil des SG lag seinem Schreiben vom 15.12.2017 nicht bei.
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).