Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage
Gründe
I.
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit von einer Woche.
Die Klägerin bezieht seit 19.12.2012 aufgrund des Bescheides vom 17.12.2012 Arbeitslosengeld. Einer Aufforderung zur persönlichen
Meldung am 10.01.2013 kam sie nicht nach. Vielmehr sprach sie am 11.01.2013 bei der Beklagten vor und gab an, den Termin versäumt
zu haben, da sie die ganze Nacht über Bewerbungen geschrieben und im Internet nach Stellen gesucht habe. Sie sei dann am Morgen
des 10.01.2013 eingeschlafen. Nach Hinweis darauf, dass dies keinen wichtigen Grund darstelle, erklärte die Klägerin, sie
würde dann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.
Nach Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - ausgestellt durch Dr. M. und Kollegen - vom 11.01.2013 (Arbeitsunfähigkeitsdauer
vom 10.01.2013 bis 11.01.2013) hob die Beklagte mit Bescheid vom 14.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
21.02.2013 die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 11.01.2013 bis 17.01.2013 wegen des Eintritts einer Sperrzeit
aufgrund eines Meldeversäumnisses auf. Ein wichtiger Grund für die Nichtmeldung am 10.01.2013 liege nicht vor. Bei der Bescheinigung
über die Arbeitsunfähigkeit handele es sich um eine Gefälligkeitsbescheinigung. Die Klägerin habe zunächst angegeben, den
Termin verschlafen zu haben, weil sie die ganze Nacht über Bewerbungen geschrieben habe.
Die dagegen zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobene Klage hat dieses mit Gerichtsbescheid vom 23.07.2013 abgewiesen. Die Aufhebung der Leistungsbewilligung sei zu
Recht erfolgt. Es liege ein Meldeversäumnis vor. Ein wichtiger Grund für dieses versicherungswidrige Verhalten sei nicht zu
erkennen. Dabei sei von einer Beweislastumkehr auszugehen, da sich die zu beweisenden Tatsachen im Bereich der Klägerin abgespielt
hätten. Den Nachweis des Vorliegens eines wichtigen Grundes könne die Klägerin jedoch nicht führen. Zum einen habe sie den
behandelnden Arzt nicht von seiner Schweigepflicht entbunden. Zum anderen sei eine Arbeitsunfähigkeit nicht in jedem Einzelfall
gleichbedeutend mit der Unfähigkeit, zu einem Meldetermin zu erscheinen. Zudem bestünden Bedenken hinsichtlich der ausgestellten
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere nach der Ankündigung der Klägerin am 11.01.2013 gegenüber der Beklagten, eine
solche vorzulegen. Somit sei die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachträglich ausgestellt worden. Dabei sei zu berücksichtigen,
dass sie am 11.01.2013 zunächst bei der Beklagten habe vorsprechen können, und erst danach für arbeitsunfähig erklärt worden
sei. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Dagegen hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Sie habe die Krankmeldung
innerhalb von 3 Tagen vorgelegt, besitze kein Auto, und am 10.01.2013 habe Schnee gelegen. Sie habe bis auf einen Termin alle
anderen Termine wahrgenommen und sei im Winter mit dem Rad unterwegs, sodass es möglich sei, krank zu werden.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
II.
Die von der Klägerin fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §
145 Abs
1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß §
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht.
Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§
144 Abs
1 Satz 2
SGG).
Nach §
144 Abs
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des
Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht
abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter
Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des
Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer,
SGG, 10.Aufl, §
144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur
nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten
ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Vorliegend trägt die Klägerin weder Zulassungsgründe vor, noch sind solche für den Senat ersichtlich. Eine Überprüfung der
Entscheidung des SG in der Sache erfolgt im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Senat nicht. Daher ist auf das von der Klägerin Vorgebrachte
nicht weiter einzugehen.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).