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LSG Bayern, Urteil vom 27.01.2016 - 12 KA 69/14
Bestellung zum ärztlichen Leiter eines Medizinischen Versorgungszentrums Erfordernis einer wenigstens halbtägigen Beschäftigung Gesamtverantwortung gegenüber der KÄV Direkter disziplinarrechtlicher Durchgriff auf den Leiter eines MVZ
1. Das Erfordernis einer wenigstens halbtägigen Beschäftigung des ärztlichen Leiters im Medizinischen Versorgungszentrum ergibt sich zwar nicht direkt aus dem Wortlaut des § 95 Abs. 1 Satz 3 SGB V, aber aus Sinn und Zweck der Erfordernisse einer ärztlichen Leitung.
2. Dem ärztlichen Leiter eines MVZ kommt eine besondere Pflichtenstellung hinsichtlich des ordnungsgemäßen Ablaufs der vertragsärztlichen Versorgung im MVZ zu; er hat die Verantwortung für die ärztliche Steuerung der Betriebsabläufe und eine Gesamtverantwortung gegenüber der KÄV.
3. Dieser Gesamtverantwortung gegenüber der KÄV entspricht es, dass zu den Anforderungen an den ärztlichen Leiter eines Medizinischen Versorgungszentrums auch gehört, dass etwaige Pflichtverletzungen des ärztlichen Leiters durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung disziplinarrechtlich verfolgt werden können.
4. Dieser direkte disziplinarrechtliche Durchgriff auf den Leiter des MVZ ist auch deshalb notwendig, weil sich das MVZ zwar die Pflichtverletzungen der bei ihr tätigen und in die Behandlung der Versicherten einbezogenen Ärzte zurechnen lassen muss, das MVZ aber als solches mangels Mitgliedschaft bei der KVB nicht der Disziplinargewalt der KV unterliegt.
Normenkette:
SGB V § 95 Abs. 1 S. 3
Vorinstanzen: SG Nürnberg 09.04.2014 S 1 KA 2/14
Tenor
I.
Auf die Berufungen des Beklagten sowie der Beigeladenen zu 1) und 2) wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg insoweit aufgehoben, als der Bescheid des Zulassungsausschusses vom 12.07.2013 in der Gestalt des Bescheides des Beklagten vom 09.12.2013 aufgehoben wurde und festgestellt wurde, dass die Übertragung der ärztlichen Leitung des MVZ auf Prof. Dr. K. zulässig ist.
Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) im Berufungsverfahren.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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