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LSG Bayern, Beschluss vom 28.11.2016 - 15 RF 35/16
Vergütungsfestsetzung für ein Gutachten Unterschreiten der gesetzlichen Vergütung in einer Vergütungsvereinbarung
1. Der Senat sieht keine rechtlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit einer Vereinbarung unter dem Gesichtspunkt, dass die für die gesamte ärztliche Sachverständigenleistung einschließlich sämtlicher damit verbundener Leistungen und Verrichtungen vereinbarte Pauschale in nicht wenigen Fällen nicht ausschließbar erheblich unter der Vergütung liegt, wie sie sich ohne Vorliegen einer derartigen Vereinbarung aus dem JVEG ergeben würde.
2. Ein aus § 14 JVEG resultierendes Verbot einer Vereinbarung mit einer Vergütung, die regelmäßig unter der Vergütung liegt, wie sie sich ohne Honorarvereinbarung ergeben würde, wäre auch mit dem Umstand nicht vereinbar, dass gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG dem Sachverständigen die Vergütung nicht von Amts wegen ohne entsprechenden Antrag oder Rechnungsstellung zu gewähren ist, sondern er seinen Anspruch auf Vergütung geltend machen muss.
3. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Geltendmachung des Vergütungsanspruchs besteht nach der gesetzlichen Symptomatik nicht; warum es einem Vergütungsberechtigten nach dem JVEG nicht erlaubt sein sollte, bereits vorab im Rahmen einer Vereinbarung zu erklären, dass er seinen, ihm nach den gesetzlichen Regelungen zustehenden Vergütungsanspruch nicht in voller Höhe geltend machen werde, lässt sich nicht begründen.
4. Die Höhe der in einer Vereinbarung gemäß § 14 JVEG geregelten Vergütung ist grundsätzlich der Überprüfung durch den Kostenbeamten und den Kostenrichter entzogen, sofern nicht Gründe offenkundig auf der Hand liegen, dass die vereinbarte Vergütung so niedrig ist, dass sich die Höhe nur durch einen Missbrauch der Marktposition des Staats beim Abschluss der Vereinbarung erklären lässt, weil mit der vereinbarten Vergütung kein vernünftiges wirtschaftliches Tätigwerden am Markt mehr möglich ist.
Normenkette:
JVEG § 4 Abs. 1
,
JVEG § 14
,
JVEG § 2 Abs. 1 S. 1
Tenor
Die Vergütung des Antragstellers für die Erstellung des Gutachtens vom 30.08.2016 wird auf 616,53 EUR festgesetzt.

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