Zeugenentschädigung im sozialgerichtlichen Verfahren; Höhe des Verdienstausfalls
Gründe:
I. In dem Rechtsstreit des Herrn S. G. gegen die Bundesagentur für Arbeit mit Az.: L 15 AL 327/06 ist der Antragsteller am 28.06.2007 in Schweinfurt als Zeuge geladen worden. Der Antragsteller hat mit Entschädigungsantrag
vom 09.07.2007 für 1,82 ausgefallene Arbeitsstunden einen Verdienstausfall von 71,03 Euro geltend gemacht. Als Sachbearbeiter
bei der Firma S. KG habe er einen Bruttoverdienstausfall von 39,03 Euro pro Stunde gehabt.
Die Kostenbeamtin des BayLSG hat dem Antragsteller mit Abrechnung vom 01.08.2007 für zwei Stunden á 17,00 Euro insgesamt 34,00
Euro bewilligt. Gemäß § 22 JVEG betrage der Höchstbetrag 17,00 Euro pro Stunde.
Im Rahmen seiner Vorsprache vom 07.08.2007 hat der Antragsteller die richterliche Festsetzung seiner Entschädigung beantragt.
Er sei mit dem gezahlten Verdienstausfall in Höhe von insgesamt 34,00 Euro nicht einverstanden, da ihm ein tatsächlicher Verdienstausfall
von 71,03 Euro erwachsen sei.
Die Kostenbeamtin des BayLSG hat dem Antrag nicht abgeholfen und den Vorgang dem 15. Senat des BayLSG als Kostensenat zur
Entscheidung vorgelegt.
II. Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte
die gerichtliche Festsetzung beantragt. Die Entschädigung ist auf insgesamt 34,00 Euro festzusetzen. Eine weitergehende Entschädigung
als die bereits bewilligte steht nicht zu.
Ausweislich des Entschädigungsantrages vom 09.07.2007 sind dem Antragsteller anlässlich der Wahrnehmung des Termines vom 28.06.2007
vor dem BayLSG - Zweigestelle Schweinfurt - für 1,82 ausgefallene Arbeitsstunden ein Bruttoverdienstausfall in Höhe von 71,03
Euro erwachsen. Die Kostenbeamtin des BayLSG hat die geltend gemachten 1,82 ausgefallenen Arbeitsstunden zutreffend auf 2
Stunden aufgerundet und hierfür insgesamt 34,00 Euro bewilligt.
Denn nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers in § 22 Satz 1 JVEG erhalten Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht,
eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge
richtet und für jede Stunde höchstens 17,00 Euro beträgt.
Eine Entschädigung von mehr als 17,00 Euro für jede versäumte Arbeitsstunde darf auch dann nicht gewährt werden, wenn der
Zeuge durch Vorlage von Belegen nachweist, dass ihm durch die Heranziehung tatsächlich ein höherer Verdienstausfall entstanden
ist (Meyer/Höver/Bach, Kommentar zum JVEG, 24. Aufl., Rz. 22.12). Denn es handelt sich hierbei um eine staatsbürgerliche Ehrenpflicht,
die keinen vollen Ausgleich gebietet (Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., Rz. 7 zu § 22 JVEG).
So z.B. erhält also auch ein Klavierlehrer, der an sich je Stunde 40,00 Euro verdient, für 2 Stunden Verdienstausfall nur
34,00 Euro, nicht aber 80,00 Euro (Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., Rz. 7 zu § 22 JVEG).
Das BayLSG hat über den vorstehend bezeichneten Antrag gemäß § 4 Abs. 7 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Die Entscheidung ist gemäß §
177 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) endgültig. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§
4 Abs. 8 JVEG).