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LSG Bayern, Beschluss vom 02.02.2009 - 15 SF 12/07
Zeugenentschädigung im sozialgerichtlichen Verfahren; Höhe des Verdienstausfalls
Eine Entschädigung von mehr als 17,00 Euro für jede versäumte Arbeitsstunde darf auch dann nicht gewährt werden, wenn der Zeuge durch Vorlage von Belegen nachweist, dass ihm durch die Heranziehung tatsächlich ein höherer Verdienstausfall entstanden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
JVEG § 22
Vorinstanzen: SG Würzburg S 16 AL 486/05
Die Entschädigung des Antragstellers anlässlich der Wahrnehmung des Termines vom dem Bayer. Landessozialgericht in Schweinfurt am 28.06.2007 wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 34,00 Euro festgesetzt. Eine weitergehende Entschädigung als die bereits bewilligte steht nicht zu.

Entscheidungstext anzeigen: