Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; fiktive Terminsgebühr bei Teilanerkenntnis
Gründe:
I. Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus der Staatskasse zusteht.
Streitig ist die Terminsgebühr.
Im Klageverfahren am Sozialgericht Bayreuth S 8 KR 335/09 ging es um die Gewährung von Krankengeld. Mit Beschluss vom 19.01.2010 wurden dem Kläger Prozesskostenhilfe ab Klageerhebung
bewilligt und der Beschwerdeführer beigeordnet. Das mit Schriftsatz der Beklagten vom 04.11.2009 unterbreitete Teilanerkenntnis
nahm der Kläger am 09.02.2010 an und regte eine auch die Kosten umfassende gütliche Einigung des Rechtsstreits an. Am 23.03.2010
signalisierte die Beklagte dem Gericht gegenüber Bereitschaft zu einem Vergleichsabschluss und kündigte einen Schriftsatz
des Klägers an. Am 26.03.2010 erklärte der Beschwerdeführer die Hauptsache für erledigt. Gleichzeitig übersandte er dem Gericht
seinen an die Beklagte gerichteten Schriftsatz vom 23.03.2010 (Bestätigung eines Vergleichs mit genauem Wortlaut) sowie die
Einverständniserklärung der Beklagten vom 24.03.2010. Im Kostenpunkt übernahm die Beklagte die notwendigen außergerichtlichen
Auslagen des Klägers im Widerspruchsverfahren und ein Drittel der Kosten des Verfahrens vor dem Sozialgericht Bayreuth.
Der Beschwerdeführer stellte am 26.03.2010 Antrag auf Gebührenfestsetzung. Geltend machte er eine Verfahrensgebühr gemäß Nr.
3103 VV RVG: 170 Euro, eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG: 200 Euro und eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1005, 1000 VV RVG: 280 Euro (außerdem Pauschale 20 Euro, ergibt netto 670 Euro zzgl. 127,30 Euro Mehrwertsteuer, ergibt brutto 797,30 Euro;
abzüglich Zahlung der Beklagten - ein Drittel - 265,77 Euro: 531,53 Euro). Mit Schreiben vom 01.04.2010 teilte der Beschwerdeführer
dem Sozialgericht mit, dass die Einigungsgebühr versehentlich nicht in Höhe der Mittelgebühr angesetzt worden sei. Sie werde
auf 190 Euro (Mittelgebühr) reduziert. In Höhe der Differenz zu dem Betrag von 280 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer werde der
Vergütungsantrag zurückgenommen.
Die Kostenbeamtin setzte die aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren am 20.05.2010 auf 186,43 Euro fest:
Verfahrensgebühr, Nr. 3103 VV RVG
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170,00 Euro
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Einigungsgebühr, Nr. 1006 VV RVG
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190,00 Euro
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Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG
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20,00 Euro
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380,00 Euro
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19% Mehrwertsteuer, Nr. 7008 VV RVG
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72,20 Euro
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452,20 Euro
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abzüglich Zahlung der Beklagten
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./. 265,77 Euro
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Gesamtbetrag
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186,43 Euro
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Zur Begründung führte sie aus, dass die Verfahrensgebühr und die Einigungsgebühr antragsgemäß festzusetzen seien. Die Terminsgebühr
müsste dagegen abgelehnt werden. Termine vor Gericht hätten nicht stattgefunden, die Voraussetzungen der Nr. 3106 Ziffern
1 bis 3 VV RVG würden ebenfalls nicht vorliegen. Für die Teilnahme an außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen sei der Antragsteller bereits
mit der Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG entschädigt worden. Eine doppelte Entschädigung sei nicht möglich.
Der Beschwerdeführer hat am 07.06.2008 Erinnerung eingelegt. Die Terminsgebühr sei angefallen. Nach Vorbemerkung 3 Absatz
3 VV RVG falle die Terminsgebühr auch für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen
auch ohne Beteiligung des Gerichts an. Dieser Fall sei hier gegeben. Zwischen den Parteien hätten außergerichtliche Vergleichsverhandlungen
stattgefunden. Insbesondere sei mehrfach telefoniert worden, u.a. am 11.03.2010. Im Zuge dieser Telefonate sei die dann getroffene
Einigung abgestimmt worden.
Das Sozialgericht Bayreuth hat mit Beschluss vom 16.06.2010 die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.05.2010
als unbegründet zurückgewiesen. Soweit der Erinnerungsführer die Vorbemerkung 3 Absatz 3 zur VV RVG heranziehe, sei ihm darin zuzustimmen, dass auch die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten
Besprechungen - auch im Wege von hier unstreitig geführten Telefonaten - auch ohne Beteiligung des Gerichts eine Terminsgebühr
auslöse. Gemeint seien damit aber nur Besprechungen und Verhandlungen, die nicht zu einer Einigung geführt hätten und damit
eine Einigungsgebühr nicht auslösen könnten. Dann solle wenigstens die gegenüber der Einigungsgebühr niedrigere Terminsgebühr
zustehen. Komme es aber wie hier zu einer Einigung, gehe die höhere Einigungsgebühr vor. Dabei hat das Sozialgericht auf die
Entscheidung des Bayer. Landessozialgerichts vom 22.06.2007 (L 15 B 200/07 P KO) Bezug genommen, wonach ein (auch außergerichtlicher) verfahrensbeendender Vergleich eine Terminsgebühr nicht auslöse, sondern
eine Einigungsgebühr.
Gegen den am 18.06.2010 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 22.06.2010 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel der
Festsetzung der fiktiven Terminsgebühr nach Vorbemerkung 3 Absatz 3 VV RVG. Nach der Gesetzesbegründung zum RVG sei es Ziel, mit Einführung der (fiktiven) Terminsgebühr gegenüber der früheren Verhandlungs- und Erörterungsgebühr eine
Ausweitung des Anwendungsbereichs zu erreichen. Die Gebühr solle auch schon verdient sein, wenn der Rechtsanwalt an auf die
Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitwirke, insbesondere wenn diese auf den
Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Einigung zielten (BT-Drs. 15/1971, S. 208, 209). Da hier mehrere Telefonate,
u.a. am 11.03.2010, mit der Gegenseite geführt worden seien und diese zur außergerichtlichen Bereinigung und damit zur Erledigung
des anhängigen Rechtsstreits geführt hätten, sei der Sinn und Zweck dieser Terminsgebühr erfüllt. Eine Einschränkung dahingehend,
dass eine Terminsgebühr nur bei gescheiterten Verhandlungen in Betracht komme, würde diesem Sinn und Zweck widersprechen und
finde auch keinen Anhalt im Gesetz. Die Terminsgebühr solle gerade den zeitlichen Aufwand auch außerhalb der Gerichtsverhandlung
abgelten, der mit der Erzielung einer Einigung verbunden ist. Die Einigungsgebühr falle dagegen nur an, wenn es tatsächlich
auch zu einer Einigung gekommen sei. Es sei also keineswegs so, dass es zu einer "Doppelabrechnung" kommen würde. Die vom
Sozialgericht zitierte Entscheidung des Bayer. Landessozialgerichts vom 22.06.2007 sei nicht einschlägig. Demgegenüber setze
sich die Entscheidung des Bayer. Landessozialgerichts vom 26.08.2009 (L 15 B 950/06 AS KO) ausdrücklich mit der fiktiven Terminsgebühr und deren Sinn und Zweck auseinander. Auch in der Entscheidung des Senats vom
20.08.2010 (L 15 B 1007/08 SF) werde eine Terminsgebühr nach Vorbemerkung 3 Absatz 3 VV RVG bejaht.
Der Beschwerdegegner sieht eine grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akte des Sozialgerichts Bayreuth S 10 SF 56/10 sowie die Prozessakte S 8 KR 335/09 (mit Prozesskostenbeihilfeakte) Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere auch statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt (§
56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG).
Die Beschwerde ist begründet. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Gebührenfestsetzungsantrag insoweit zurückgenommen hat,
als er für die Einigungsgebühr einen über die Mittelgebühr hinausgehenden Betrag angesetzt hatte, hat die Beschwerde in vollem
Umfang Erfolg.
Der Beschwerdeführer hat Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung einer Terminsgebühr in Höhe der Mittelgebühr von 200
Euro. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 45 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 3, § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 3106 und Vorbemerkung 3 Absatz 3 VV RVG, § 14 Abs. 1 RVG. Über den von der Kostenbeamtin am 20.05.2010 festgesetzten Zahlbetrag von 186,43 Euro hinaus kann der Beschwerdeführer die
Zahlung von weiteren 238 Euro (200 Euro zzgl. 19 % Mehrwertsteuer) verlangen. Sein Vergütungsanspruch beläuft sich auf insgesamt
424,43 Euro.
Die Terminsgebühr ist entstanden, obwohl ein Gerichtstermin nicht stattgefunden hat und auch keiner der in Nr. 3106 VV RVG geregelten Fälle einer fiktiven Terminsgebühr vorliegt. Der Anspruch auf die Terminsgebühr folgt aus Nr. 3106 VV RVG i.V.m. der Vorbemerkung 3 Absatz 3 VV RVG. Nach der dritten Alternative des Absatzes 3 entsteht die Terminsgebühr für "die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung
des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber."
Bei der Vorbemerkung 3 Absatz 3 VV RVG handelt es sich um die Legaldefinition der "Terminsgebühr" im Sinn der Nr. 3106 VV RVG (vgl. Bayer. LSG, Beschluss des Senats vom 26.08.2009, L 15 B 950/06 AS). Die weiteren, ausdrücklich in Nr. 3106 geregelten Fälle einer fiktiven Terminsgebühr (Entscheidung des Gerichts ohne
mündliche Verhandlung, entweder im Einverständnis mit den Parteien oder durch Gerichtsbescheid, Beendigung des Rechtsstreits
durch angenommenes Anerkenntnis) hat der Gesetzgeber folgerichtig mit der Formulierung "Die Gebühr entsteht auch, wenn ..."
eingeleitet.
Der Beschwerdeführer hat die (fiktive) Terminsgebühr verdient, indem er mit der Beklagten Kontakt aufgenommen hat, um im Klageverfahren
eine außergerichtliche Einigung zu erreichen. Nachdem die Beklagte ein Teilanerkenntnis abgegeben hatte, hat er mittels mehrerer
Telefonate mit der Beklagten darauf hingearbeitet, dass der Rechtsstreit insgesamt seine Erledigung finden könne. Die an das
Sozialgericht gerichteten Schriftsätze beider Seiten bestätigen, dass der Rechtsstreit außergerichtlich bereinigt wurde. Ohne
Zweifel hat der Beschwerdeführer damit "an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne
Beteiligung des Gerichts" mitgewirkt.
Der Anspruch auf die Terminsgebühr ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die vergleichsweise Bereinigung des Rechtsstreits
eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1006, 1000 VV RVG ausgelöst hat (vgl. SG Aachen, Beschluss vom 20.05.2010, S 3 SF 26/10 E; zum gleich gelagerten Fall der Erledigungsgebühr neben der Terminsgebühr OVG Lüneburg, Beschluss vom 25.10.2006, 8 OA
119/06; Hartmann, Kostengesetze, 40. Auflage 2010, Nr. 1000 VV RVG Rn. 1). Die gegenteilige Auffassung des Sozialgerichts steht im Widerspruch zu der Regelung der Vorbemerkung 1 VV RVG. Danach entstehen die Gebühren dieses Teils neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren. Die vom Sozialgericht vorgenommene
Auslegung des Gesetzes dahingehend, dass die Terminsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Absatz 3 dritte Alternative VV RVG nur bei gescheiterten Verhandlungen in Betracht komme, widerspricht auch, wie der Beschwerdeführer zutreffend eingewendet
hat, Sinn und Zweck der Regelung. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll die Terminsgebühr gegenüber der früheren Verhandlungs-
und Erörterungsgebühr in ihrem Anwendungsbereich erweitert werden. Der Anwalt soll nach seiner Bestellung zum Verfahrens-
oder Prozessbevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden
Beendigung des Verfahrens beitragen. Deshalb soll die Gebühr auch schon verdient sein, wenn er an auf die Erledigung des Verfahrens
gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt, insbesondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens
durch eine gütliche Regelung zielen (BT-Drs. 15/1971, S. 209). Diese Absicht des Gesetzesgebers würde konterkariert, wenn
die Terminsgebühr nur bei gescheiterten Verhandlungen mit der Gegenseite, nicht aber bei erfolgreichen, zur Beendigung des
Rechtsstreits führenden außergerichtlichen Verhandlungen anfallen würde.
Die Gefahr einer "doppelten" Vergütung sieht der Senat nicht. Die Einigungsgebühr gemäß Nr. 1006, 1000 VV RVG entsteht für die Mitwirkung des Rechtsanwalts am Abschluss eines Vergleichs, den auch das Gericht oder die gegnerische Partei
vorgeschlagen haben kann. Mit dieser Erfolgsgebühr wird honoriert, dass sich der Prozess mit der Einigung erübrigt; sie kommt
zu den Tätigkeitsgebühren hinzu (vgl. Hartmann, aaO. Nr. 1000 VV RVG Rn. 2; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Auflage 2010, VV 1000 Rn. 2 f.). Demgegenüber erhält der Rechtsanwalt die fiktive Terminsgebühr als Lohn für besondere
Aktivitäten mit dem Ziel der Vermeidung oder der Erledigung des Rechtsstreits.
Zu Unrecht hat sich das Sozialgericht auf den Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 22.06.2007 (L 15 B 200/07 P KO) gestützt. Die Terminsgebühr im Sinn der Vorbemerkung 3 Absatz 3 dritte Alternative VV RVG spielte in dieser Entscheidung keine Rolle.
Der Senat hält die vom Beschwerdeführer beantragte Gebühr in Höhe von 200 Euro für billig und angemessen. Bei einem Gebührenrahmen
von 20 Euro bis 380 Euro gemäß Nr. 3106 VV RVG entspricht dies der Mittelgebühr. Bei Betragsrahmengebühren im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit
der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers
nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren,
die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten
zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 RVG). Um Streit über die billige Gebühr nach Möglichkeit zu vermeiden, hat der Gesetzgeber dem Rechtsanwalt ein Beurteilungs-
und Entscheidungsvorrecht eingeräumt, das mit der Pflicht zur Berücksichtigung der in § 14 RVG genannten Kriterien verbunden ist. Nach überwiegender Auffassung wird ihm bei der Bestimmung der billigen Gebühr ein gewisser
Spielraum zugestanden, wobei Abweichungen von bis zu 20 % im Allgemeinen noch als verbindlich angesehen werden. Für "Normalfälle"
bzw. "Durchschnittsfälle", in denen sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt,
ist die Mittelgebühr zugrunde zu legen (zum Ganzen Mayer in Gerold/Schmidt, aaO. § 14 Rn. 4 ff., 10 ff.; Hartmann, aaO. § 14 RVG, Rn. 14 ff., 23 f.; BSG vom 01.07.2009, B 4 AS 21/09 R; vgl. auch Strassfeld, NZS 2010, S. 253, 254 f.). Der Rechtsstreit S 8 KR 335/07 ist bei Zugrundelegung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG als Durchschnittsfall im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung einzuordnen. So haben dies für die Verfahrensgebühr
und die Einigungsgebühr auch die Kostenbeamtin und das Sozialgericht gesehen.
Diese Entscheidung trifft der Kostensenat des Bayer. Landessozialgerichts nach Übertragung des Verfahrens wegen grundsätzlicher
Bedeutung (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG).
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).