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LSG Bayern, Beschluss vom 04.12.2015 - 15 SF 328/15
Erinnerung gegen eine Gerichtskostenfeststellung Kostenpflicht des Hauptsacheverfahrens Nichterhebung von Kosten Prüfungsumfang im Erinnerungsverfahren
1. Eine Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden, nicht aber auf die (vermeintliche oder tatsächliche) Unrichtigkeit einer im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung.
2. Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen sind wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen.
3. Erinnerungsverfahren zu Gerichtskostenfeststellungen sind kein Instrument zur erneuten Überprüfung von in der Hauptsache getroffenen Entscheidungen.
4. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären; eine unrichtige Sachbehandlung in diesem Sinn ist nur dann gegeben, wenn ein schwerer Verfahrensfehler im Sinn einer eindeutigen und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung durch das Gericht vorliegt.
5. Eine Nichterhebung von Kosten setzt daher ein erkennbares Versehen oder schwere, offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften voraus; andere Rechtsfehler begründen eine Unrichtigkeit der Sachbehandlung nicht, da ansonsten im Erinnerungsverfahren eine mit der Bestandskraft der zugrunde liegenden Entscheidung in der Hauptsache unvereinbare erneute Sachprüfung stattfinden würde.
Normenkette:
GKG § 66 Abs. 1
,
GKG § 21 Abs. 1 S. 1 und S. 3
Tenor
Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 20. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Entscheidungstext anzeigen: