Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Bayern, Beschluss vom 29.11.2016 - 15 SF 97/16
Erinnerungsverfahren Erinnerungsrecht der Staatskasse Verwirkung des Erinnerungsrechts
1. Die Erinnerung ist an keine Frist gebunden.
2. Eine Verwirkung dieses unbefristeten Rechts ist für beide Seiten grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn die Kostenberechnung längst abgewickelt ist und sich alle Beteiligten darauf eingestellt haben, dass sich die Kostenfrage erledigt hat .
3. Wie der Senat bereits im Einzelnen dargelegt hat, gebietet das verfassungsrechtliche Vertrauensschutzprinzip, dass das Erinnerungsrecht der Staatskasse trotz des Fehlens einer ausdrücklichen Befristung nicht "bis in alle Ewigkeit" besteht.
4. Diesem Gebot wird durch das Rechtsinstitut der Verwirkung Rechnung getragen.
5. Spätestens nach einem Jahr nach dem Wirksamwerden der Kostenfestsetzungsentscheidung ist das Erinnerungsrecht der Staatskasse regelmäßig verwirkt, sofern nicht besonders missbilligenswerte Umstände in der Sphäre des Anwalts vorliegen.
Normenkette:
RVG § 56
Vorinstanzen: SG Würzburg 15.01.2016 S 14 SF 81/15 E
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 15. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Entscheidungstext anzeigen: