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LSG Bayern, Beschluss vom 21.11.2018 - 20 KR 486/18
Übernahme von Sachverständigenkosten auf die Staatskasse Förderung der Sachaufklärung nicht ausreichend Keine teilweise Kostenübernahme bei einem einheitlichen Streitgegenstand
1. Die erstinstanzliche Entscheidung zur Kostenübernahme auf die Staatskasse ist im Beschwerdeverfahren voll, d.h. nicht nur auf Ermessensfehler, überprüfbar. Die Befugnis zur Ausübung des Ermessens geht mit der Beschwerde in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht über.
2. Grundsätzlich ist bei der Entscheidung über die Kostenübernahme auf die Staatskasse maßgeblich, ob das Gutachten die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert und somit Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung oder den Ausgang des Verfahrens gewonnen hat.
3. Ausnahmsweise ist eine Kostenübernahme auf die Staatskasse aber auch dann auszusprechen, wenn das Gutachten für das Verfahren zwar nicht entscheidungserheblich geworden ist, dem Gutachtensauftrag gemäß § 109 SGG aber eine verfahrensrechtlich objektiv unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht vorausgegangen ist.
4. Die Frage der verfahrensrechtlich objektiv unrichtigen Sachbehandlung durch das Gericht ist aus rückwirkender Sicht zu beurteilen, also zum Zeitpunkt der Entscheidung des (Beschwerde-)Gerichts über die Kostenübernahme.
1. Für eine Kostenübernahme auf die Staatskasse ist nicht ausreichend, dass ein Gutachten "die Aufklärung des Sachverhalts in objektiv sinnvoller Weise gefördert" hat oder dass durch das Gutachten "entscheidungserhebliche Punkte des Sachverhalts weiter aufgeklärt werden.
2. Unerheblich ist auch, ob und ggfls. wie ein Gutachten gemäß § 109 SGG den Rechtsstreit in einem für den Antragsteller günstigen Sinn beeinflusst hat.
3. Bei einem einheitlichen Streitgegenstand ist eine grundsätzlich zulässige Übernahme eines Teils der Kosten regelmäßig nicht sachgerecht.
Normenkette:
SGG § 109 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Nürnberg 02.10.2018 S 7 KR 66/16
Tenor
I.
Der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 2. Oktober 2018 wird aufgehoben.
II.
Die Kosten für das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten des Herrn Prof. Dr. S. vom 30.04.2016 werden auf die Staatskasse übernommen.
III.
Der Beschwerdeführerin sind die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: