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LSG Bayern, Urteil vom 27.01.2016 - 2 U 394/15
Rechtmäßigkeit der Veranlagung und Beitragsberechnung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung; Abgrenzung zur Veranlagung bei gewerblichen Unternehmen
1. Hinsichtlich forstwirtschaftlicher Flächen gilt, dass das Wachsen oder Nachwachsen der Bäume und die sich aus den Waldgesetzen der Bundesländer (vgl. hier insbesondere Art. 14 Waldgesetz für Bayern - BayWaldG) ergebenden Bewirtschaftungspflichten bei bestehenden Nutzungsrechten nach der Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung dafür begründen, dass die Waldfläche auch forstwirtschaftlich bearbeitet wird, selbst wenn sich Bearbeitungsmaßnahmen im konkreten Fall nicht nachweisen lassen.
2. Ein Nutzungsrecht an forstwirtschaftlichen Flächen begründet die Vermutung der Eigenschaft als forstwirtschaftlicher Unternehmer für den Nutzungsberechtigten, selbst wenn dieser die Fläche nicht bewirtschaften will.
3. Diese Vermutung ist auch bei kleineren Waldgrundstücken nicht schon dadurch widerlegt, dass derzeit eine Bearbeitung nicht stattfindet bzw. eine wirtschaftliche Nutzung oder eine forstwirtschaftliche Tätigkeit dort auch in Zukunft nicht beabsichtigt ist.
4. Zur Widerlegung dieser Vermutung müssen greifbare Umstände für eine andersartige Nutzung, z.B. als Bauland oder als Versuchs- und Übungsgelände, vorliegen.
Normenkette:
BayWaldG Art. 14
,
SGB VII § 150 Abs. 1 S. 2
, , , ,
SGB VII § 182 Abs. 5
, ,
SGB X § 33 Abs. 1
Vorinstanzen: SG München 18.09.2015 S 1 U 5041/15
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. September 2015 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 15. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2014 abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.
Der Streitwert wird auf 100,26 EUR festgesetzt.
IV.
Die Revision wird zugelassen.

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