LSG Bayern, Urteil vom 27.01.2016 - 2 U 394/15
Rechtmäßigkeit der Veranlagung und Beitragsberechnung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung; Abgrenzung zur Veranlagung
bei gewerblichen Unternehmen
1. Hinsichtlich forstwirtschaftlicher Flächen gilt, dass das Wachsen oder Nachwachsen der Bäume und die sich aus den Waldgesetzen
der Bundesländer (vgl. hier insbesondere Art. 14 Waldgesetz für Bayern - BayWaldG) ergebenden Bewirtschaftungspflichten bei bestehenden Nutzungsrechten nach der Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung
dafür begründen, dass die Waldfläche auch forstwirtschaftlich bearbeitet wird, selbst wenn sich Bearbeitungsmaßnahmen im konkreten
Fall nicht nachweisen lassen.
2. Ein Nutzungsrecht an forstwirtschaftlichen Flächen begründet die Vermutung der Eigenschaft als forstwirtschaftlicher Unternehmer
für den Nutzungsberechtigten, selbst wenn dieser die Fläche nicht bewirtschaften will.
3. Diese Vermutung ist auch bei kleineren Waldgrundstücken nicht schon dadurch widerlegt, dass derzeit eine Bearbeitung nicht
stattfindet bzw. eine wirtschaftliche Nutzung oder eine forstwirtschaftliche Tätigkeit dort auch in Zukunft nicht beabsichtigt
ist.
4. Zur Widerlegung dieser Vermutung müssen greifbare Umstände für eine andersartige Nutzung, z.B. als Bauland oder als Versuchs-
und Übungsgelände, vorliegen.
Normenkette: BayWaldG Art. 14 ,
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SGB X § 33 Abs. 1
Vorinstanzen: SG München 18.09.2015 S 1 U 5041/15
Tenor I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. September 2015 aufgehoben und die Klage
gegen den Bescheid der Beklagten vom 15. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2014 abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.
Der Streitwert wird auf 100,26 EUR festgesetzt.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungstext anzeigen:
Tatbestand
Der Kläger wendet sich den Bescheid der Beklagten, mit dem diese den Unfallversicherungsbeitrag für das Jahr 2013 geltend
gemacht hat. Der Kläger, der sich zur Zeit überwiegend beruflich in Thailand aufhält und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat, war bis zur Veräußerung am 14. April 2014 Eigentümer der Grundstücke mit den Flurnummern 2878 und 2880, vorgetragen im
Grundbuch P. (Band 293, Blatt 11148, Amtsgericht A-Stadt). Er teilte der Beklagten mit Schreiben vom 17. August 2009 mit,
die Pächter der Grundstücke hätten den Vertrag gekündigt, deshalb erfolge keine Bewirtschaftung seiner landwirtschaftlichen
Flächen mehr. Er bat um Beendigung der Mitgliedschaft bei der Beklagten zum 31. Dezember 2009. Mit Bescheid vom 15. Januar
2010 - erneut bekanntgegeben mit Schreiben vom 5. Juli 2011 - stellte die Beklagte für die Zeit ab 1. Januar 2010, nun gegenüber
dem Kläger selbst, ihre Zuständigkeit entsprechend der über den Beginn der Zuständigkeit beigefügten Flächenaufstellung fest,
nämlich 1,22 ha Forst und 0,46 ha Geringstland, Flurnummern 2878 und 2880 der Gemarkung P ... Im Widerspruchsverfahren machte
der Kläger geltend, er sei kein Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft. Das forstwirtschaftliche Grundstück sei objektiv
nicht nutzbar. Die vorgeschriebenen Bewirtschaftungs- und Pflegearbeiten seien wegen der finanziellen Belastung nicht zumutbar.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2011 zurück. Die hiergegen erhobene Klage, gerichtet
gegen den "Veranlagungsbescheid", wies das Sozialgericht München mit Gerichtsbescheid vom 19. November 2012 (Az.: S 33 U 5054/11) ab. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, der Kläger sei forst- und landwirtschaftlicher Unternehmer und seit 1.
Januar 2010 (wieder) Besitzer von 1,22 ha Wald. Gemäß der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei für die Versicherungspflicht nicht von Bedeutung, dass der Kläger die Grundstücke nicht bewirtschafte und auch in Zukunft
eine Bewirtschaftung nicht beabsichtige. Der Veranlagungsbescheid sei daher rechtmäßig. Der Kläger legte beim Bayer. Landessozialgericht
lediglich eine Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung ein, keine Berufung (vgl. Az.: L 3 U 489/12; L 3 U 91/13 B). Mit Bescheid vom 15. September 2011 stellte die Beklagte erneut fest, dass für den Grundbesitz mit 0,46 ha Geringstland
und 1,22 ha Wald (Flurnummern 2878 und 2880 in der Gemarkung P.) ihre Zuständigkeit nach § 123 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch ( SGB VII) bestehe; insbesondere handele es sich bei den Flächen nicht um Brachland. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2013
wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger wurde wegen der genannten Flächen ab dem Umlagejahr 2010
mit Beitragsforderungen in Anspruch genommen. Mit Bescheid vom 14. Januar 2011 erklärte die Beklagte den bisherigen Bescheid
für 2009, sofern bereits für 2009 eine Veranlagung vorlag, für bestandskräftig und sah von einer Beitragserhöhung ab. Ferner
machte sie einen Vorschuss für die Umlage für 2010 geltend. Es errechne sich gemäß Anlage für die Umlage nach dem Stand 15.
Mai 2010 ein Betrag von 94,74 EUR. Es wird auf die beigefügte Beitragsberechnung, gegliedert in Arbeitsbedarf und Flächenwert/Berechnungswert,
hingewiesen. Unter "Erläuterungen und Hinweise" heißt es, der Beitrag setze sich aus dem Grundbeitrag und dem Umlagebeitrag
zusammen. Der Umlagebeitrag werde aus Arbeitsbedarfsbeiträgen und/oder Flächenbeiträgen berechnet. Die Umlagebeiträge würden
nach einem Vomhundertsatz (Hebesatz) des aus der Summe aller Einzelberechnungswerte gebildeten Gesamtberechnungswertes bzw.
nach Berechnungswerten auf der Grundlage des Arbeitsaufwands unter Berücksichtigung der Unfallgefahr berechnet. Die Hebesätze
würden vom Vorstand festgesetzt. Eine Klage gegen diesen Bescheid wurde mit oben genanntem Gerichtsbescheid vom 19. November
2012 (Az.: S 33 U 5054/11) wegen nicht durchgeführtem Vorverfahren als unzulässig abgewiesen. Die Beklagte wies im Widerspruchsbescheid vom 19. Juni
2013 darauf hin, dass dieser Bescheid nicht die Frage der generellen Zugehörigkeit zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung
regle. Die Beitragserhebung erfolge gemäß den gesetzlichen Vorgaben aus §§ 182 ff. SGB VII in Verbindung mit den satzungsrechtlichen Normen der vormaligen LBG Franken und Oberbayern. Mit Bescheid vom 13. Januar 2012 setzte die Beklagte die endgültige Abrechnung der Umlage 2010 sowie
den Vorschuss für die Umlage für 2011 fest. Es wird - wie im Bescheid vom 14. Januar 2011 - auf die beigefügte Beitragsberechnung
hingewiesen und es werden zur Beitragsberechnung dieselben "Erläuterungen und Hinweise" gegeben. Mit Bescheid vom 29. Januar
2013 (Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2013) wurde der Vorschuss für die Umlage für 2012 geltend gemacht. Es wird erneut -
wie in den vorangegangenen Bescheiden vom 14. Januar 2011 und 13. Januar 2012 - auf die beigefügte Beitragsberechnung, gegliedert
in "Arbeitsbedarf" und "Flächenwert/Berechnungswert", hingewiesen und es werden zur Beitragsberechnung dieselben "Erläuterungen
und Hinweise" gegeben. Mit dem nun streitgegenständlichen Bescheid vom 15. April 2014 setzte die Beklagte die Beitragsforderung
für das Jahr 2013 in Höhe von 100,26 EUR fest (fällig in Höhe von jeweils 33,42 EUR am 15. Mai 2014, 15. August 2014 und 15.
November 2014). Der Bescheid enthielt den Hinweis: "Einzelheiten zur Berechnung und Fälligkeit des Beitrages entnehmen Sie
bitte der Anlage und den Erläuterungen, die Bestandteile dieses Bescheides sind." Die Anlage zum Beitragsbescheid enthält
die Berechnungsgrundlagen für das Unternehmen für das Jahr 2013. Es erfolgte eine Zuordnung zur Risikogruppe und zu den Produktionsverfahren
(PV), nämlich Grünland gemäß der Einstufung als Geringstland der Gruppe 'Almen, Alpen, Hutungen' mit 0,46 ha und Forst mit
1,22 ha, und die Festsetzung der Berechnungseinheiten (BER) je Einheit, woraus sich der Faktor BEV PV von 0,1587 bezgl. des
Geringstlandes und 0,4431 bezgl. des Forstes ergab. Multipliziert mit dem Hebesatz von 6,48 und den Risikogruppenfaktoren
errechnete sich ein Beitrag von 32,59 EUR, zusammen mit dem Grundbeitrag (60,00 EUR) von 92,59 EUR sowie unter Berücksichtigung
eines Angleichungssatzes (108,2840 v. H.) von insgesamt 100,26 EUR. Die Beitragsberechnung wird in der Anlage, neben Ausführungen
zum Grundbeitrag, zur Beitragsermäßigung, zur Übergangsregelung und zur Befreiung von der Versicherung, erläutert. Es wird
u. a. ausgeführt, dass die Beiträge für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft nach dem Arbeitsbedarf als Abschätztarif
berechnet werden. Sie würden sich nach dem abgeschätzten Jahresarbeitsbedarf für die einzelnen im Unternehmen vorhandenen
Produktionsverfahren bei Berücksichtigung des Unfallrisikos bemessen. Die den jeweiligen Produktionsverfahren zugrunde gelegten
Arbeitsbedarfswerte seien auf wissenschaftlicher Basis standardisiert festgesetzt und in BER ausgewiesen. Vergleichbare Produktionsverfahren
oder Betriebsformen seien zu Risikogruppen zusammengefasst. Für jede Risikogruppe sei daher unter Berücksichtigung des jeweiligen
Leistungsaufwandes ein Risikogruppenfaktor ermittelt. Der Beitrag berechne sich aus der Summe der Einzelbeiträge je Produktionsverfahren
zuzüglich des Grundbeitrages. Der Beitrag je Produktionsverfahren berechne sich aus der Multiplikation der festgestellten
BER mit dem Hebesatz, dem Risikogruppenfaktor sowie ggf. dem Korrekturfaktor Risikogruppe und dem Risikofaktor Produktionsverfahren.
Im Widerspruchsverfahren vertrat der Kläger die Ansicht, er betreibe kein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen nach
allgemeinem deutschen Sprachverständnis. Bei ihm bestünde kein zu versicherndes Unfallrisiko. Der Gesetzgeber könne zwar eine
Unfallversicherung, nicht aber die Zugehörigkeit zu einer Berufsgenossenschaft anordnen. Es komme entscheidend auf die land-
bzw. forstwirtschaftliche Betätigung, nicht aber auf den Besitz von Flächen an. Die Behauptung, das Waldgesetz verpflichte
bereits zur Bewirtschaftung, sei falsch. Die Beitragsberechnung sei falsch, weil der Beitrag auf der Basis der Umlage 2012
berechnet werde, diese sei aber falsch, weil sie in "Arbeitsbedarf" den Posten "allgem. Arbeiten" beinhalte, und weil der
Ansatz der Kostenbelastung unzulässig die "Verwaltung" betreffe, also reine Büroarbeiten, die nicht zu versichern seien. Die
Berechnung sei falsch, weil sich für die 0,46 ha der Risikogruppe "Almen, Hutungen, Geringstland" ein fast doppelt so hoher
Risikofaktor PV ergebe als für die fast dreimal so viele Forstfläche. Der Ansatz eines Grundbeitrages sei unzulässig. Es werde
nicht aufgeschlüsselt, wie der "Deckungsfaktor" zustande komme. Die Abrechnung sei nicht nachvollziehbar. Zustandekommen und
Höhe des Deckungsfaktors würden nicht erklärt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2014
zurück. Die Zuständigkeit der Beklagten für die klägerischen Flächen sei mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
vom 19. November 2012 festgestellt. Die Einwände gegen die Zuständigkeit der Beklagte gingen daher ins Leere. Hinsichtlich
der Einwendungen bzgl. der Beitragsberechnung führte die Beklagte aus, dass dieser ein sog. Ausgangsbeitrag und ein Zielbeitrag
zugrunde liege. Bei dem Ausgangsbeitrag handele es sich um den tatsächlich für das Umlagejahr 2012 geforderten Betrag. Diesem
würden auch die "allgemeinen Arbeiten" gemäß der Satzung zugrunde liegen. Der Grundbeitrag bemesse sich nach der Satzung für
alle Unternehmen einheitlich mit mindestens 10 und höchstens 350 BER. Die Satzung bestimme, dass der Grundbeitrag 60 EUR nicht
unterschreiten dürfe. Hier wäre anhand der BER von 0,6018 der Grundbeitrag anhand der Untergrenze mit 10 BER zu berechnen.
Es ergäbe sich unter Berücksichtigung des Hebesatzes von 6,48 EUR je BER ein Grundbeitrag von 64,80 EUR. Dieser Betrag sei
nach der Satzung mit einem dort näher zu berechnenden Deckungsfaktor zu vervielfältigen, der betreffend die Umlage 2013 mit
0,13 festzusetzen gewesen wäre, sodass sich ein Betrag von 8,42 EUR ergeben hätte. Der Grundbeitrag dürfe aber 60,00 EUR nicht
unterschreiten. Die Risikogruppenfaktoren bzw. Risikofaktoren des Produktionsverfahrens würden gemäß der Satzung von der Verwaltung
festgesetzt und sich nicht auf das einzelne Unternehmen beziehen. Es sei vielmehr eine Berechnung anhand aller, in der jeweiligen
Risikogruppe bzw. im jeweiligen Produktionsverfahren zusammengefassten Unternehmen vorzunehmen, die die entsprechende Gesamtbelastung
und die sich aus der Risikogruppe bzw. dem Produktionsverfahren ergebenden BER zu berücksichtigen habe. Die Beitragsberechnung
der Umlage 2013 sei somit gemäß den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorgaben erfolgt. Mit der zum Sozialgericht München
erhobenen Klage (ursprüngliches Az.: S 1 U 5055/14) hat der Kläger beantragt, den Bescheid vom 15. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2014 aufzuheben.
Er hat ausgeführt, die Klage beinhalte auch den Belastungsposten "allgemeine Arbeiten". Der mit angefochtenem Bescheid erhobene
Beitrag sei zu hoch. Er hat sich gegen die Beitragspflicht gewandt, weil keine Bewirtschaftung erfolge. Er hat ferner insbesondere
auf das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. April 2014 (Az.: S 15 U 2643/13) verwiesen, mit dem anerkannt werde, dass die Unfallversicherungspflicht entfalle, wenn die forstwirtschaftliche Nutzung
plausibel bestritten würde. Nachdem das Landessozialgericht Baden-Württemberg diese Entscheidung durch Urteil vom 9. Juli
2015 aufgehoben (Az.: L 10 U 2233/14; zur Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht: Az.: B 2 U 178/15 B) hatte, hat das SG hierauf antragsgemäß das ruhende Klageverfahren wieder aufgenommen. Die Beklagte hat auf das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts
vom 17. Dezember 2014, Az.: L 2 U 448/12, hingewiesen. Nachdem der Kläger den Grundbesitz (Flurnummern 2878 und 2880) am 14. April 2014 veräußert hatte, stellte die
Beklagte mit Bescheid vom 4. Februar 2015 gegenüber dem Kläger mit Ablauf des 13. April 2014 das Ende der Zuständigkeit fest
und nahm den Bescheid für das Umlagejahr 2014 zurück. Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 18. September 2015 den Bescheid
vom 15. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2014 aufgehoben, da es sich um einen Beitragsbescheid
handele, der ohne die gesetzlich vorausgesetzte Veranlagung ergangen sei. Über § 182 Abs. 6 SGB VII würden die Vorschriften der §§ 158 und 159 SGB VII gelten. Aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung erfolge ab dem Umlagejahr
2009 die Beitragserhebung aufgrund eines neu eingeführten Beitragsmaßstabes. Der bisher geltende modifizierte Flächenwert
werde übergangsweise beibehalten. Für die Umlage 2009 würde dementsprechend die Beitragserhebung jeweils zur Hälfte nach dem
Arbeitsbedarf und nach dem bisherigen Beitragsmaßstab erhoben. Das bisherige Flächenwertmodell werde als Maßstab der Beitragsberechnung
stufenweise um jährlich fünf Prozent reduziert. Die Beitragsberechnung für Unternehmen der Forstwirtschaft erfolge demgegenüber
ausschließlich nach dem Arbeitsbedarf (§ 46 Abs. 3 und 4 der Satzung i.d.F. v. 1. Mai 2010; § 41 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung
i.d.F. vom 20. November 2013). Auf eine Veranlagung, wie dies § 182 Abs. 6 S. 2 HS 2 SGB VII in Verbindung mit § 159 SGB VII voraussetze, bzw. nach den aufgrund der geänderten Grundlagen für die Beitragserhebung mit Einführung des Arbeitsbedarfsmaßstabes
könne vorliegend nicht verzichtet werden. Weiter hat das Sozialgericht dargelegt, dass am Prinzip, eine Konstante der Beitragsberechnung
in einem Veranlagungsbescheid festzuhalten (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 1985, Az.: 2 RU 45/84), festgehalten werden sollte. Möglich wäre allerdings, die Veranlagung mit entsprechender Verfügung zusammen mit dem Erlass
des (ersten) Beitragsbescheides vorzunehmen. Im Übrigen trenne auch die Beklagte in ihrer Satzung in der Fassung vom 1. Mai
2010 (§ 46 Abs. 7 der Satzung) zwischen der Veranlagung und der Beitragsberechnung. Allerdings hat das SG die Ansicht vertreten, dass es nicht ausreichend sei, wenn wie hier in dem Beitragsbescheid in einer (nicht näher bezeichneten)
Anlage eine Beitragsberechnung beigefügt werde. Das Gericht hat hierzu ausgeführt: "Die Beklagte hat damit nicht in einem
konstitutiven Willensakt zum Ausdruck gebracht, eine Veranlagung vornehmen zu wollen. Die Verfügungen durch Veranlagung und
Beitragserhebung stellen für sich selbstständige Entscheidungen dar. So kann durch Beitragsbescheid ein Veranlagungsbescheid
nicht abgeändert oder aufgehoben werden (vgl. Sozialgericht Kassel, Urteil vom 15. November 1962, Az.: S 4/AL 11/62). Die
Berechnung der Beitragshöhe gilt allenfalls als nicht zum Verfügungssatz des Bescheides gehörendes Begründungselement. Begründungselemente
können keine eigene Bindungswirkung entfalten (Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 77 Rdnr. 5b mwN; Landessozialgericht Baden-Württemberg, aaO). Zwar muss der Verfügungssatz nicht in der Art einer Entscheidungsformel
der Begründung vorangestellt sein, sondern kann auch räumlich in der Begründung enthalten sein (KassKomm-Mutschler § 31 SGB X, Rdnr. 21). Dies ist hier nicht der Fall. Im Übrigen kann aus dem fehlenden Verweis auf § 160 SGB VII in § 182 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VII keine überzeugende abweichende Auffassung insofern abgeleitet werden, dass für Änderungen von Veranlagungen keine entsprechende
Rechtsgrundlage existiere, und es deshalb ausreichend sei, mit jedem Beitragsbescheid die Veranlagungsgrundlagen mitzuteilen.
§ 160 SGB VII regelt die Änderung von Veranlagungen, die von Anfang an unrichtig gewesen sind oder nachträglich unrichtig werden. Wie oben
dargestellt, gilt auch hier § 160 SGB VII trotz des fehlenden Verweises in § 182 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VII (Freischmidt in: Hauck/Noftz, SGB VII, aaO). Ungeachtet dessen, dass hier der Umlage 2010 auch keine wirksame Erstveranlagung durch Bescheid zugrunde liegt und
deshalb eine Grundlage des angefochtenen Beitragsbescheides fehlt, ist darauf hinzuweisen, dass die regelmäßige Kombination
des Beitragsbescheides mit einer Veranlagung, und zwar ohne eine Änderung der Veranlagungsgrundlagen, insofern eine wiederholende
Verfügung darstellen würde. Wiederholt eine Behörde lediglich einen bereits ergangenen Verwaltungsakt, setzt sie keine neue
Rechtsfolge, erlässt also keinen Verwaltungsakt (Engelmann in: von Wulffen/Schütze, SGB X 8. Aufl. Rdnr. 32 mwN). Damit würde es rechtlich keine Rolle spielen, ob und gegebenenfalls wie die Veranlagungsgrundlagen
in einem Beitragsbescheid mitgeteilt würden. Da somit entsprechend dem Antrag des Klägers die angefochtene Entscheidung im
Bescheid vom 29. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2013 bereits aus diesen Gründen aufzuheben
war, bedarf es keiner Erörterung der im Zuge des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens vorgetragenen Gründe. Die Entscheidung
entspricht dem Urteil des SG vom 30. April 2014 (Az.: S 1 U 5039/13 - [...]). Eine hiergegen vonseiten der Beklagten eingelegte Berufung wurde zurückgenommen. Das Bayerische Landessozialgericht
wies in einem Einzelfall darauf hin, dass eine Beitragserhebung eine Veranlagung voraussetzt und es sei zulässig, den Veranlagungsbescheid
mit dem Beitragsbescheid zu verbinden; die Anlage wird als Veranlagung und Bestandteil des Beitragsbescheides angesehen (Bayerisches
Landessozialgericht, Urteil vom 17. Dezember 2014, Az.: L 2 U 448/12 - [...]). Damit hat das Bayerische Landessozialgericht bestätigt, dass ein Bescheid, der zum einen den Verwaltungsakt zur
Veranlagung, zum anderen den Verwaltungsakt über die Beitragshöhe eines Umlagejahres beinhaltet, diese Regelungen nebeneinander
trifft. Damit dem Bestimmtheitsgrundsatz des § 33 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) entsprochen wird, setzt ein solcher kombinierter Bescheid voraus, dass es sich für den Adressaten erkennbar um zwei voneinander
unabhängige und getrennt voneinander anfechtbare Verwaltungsakte handelt. Jedem Verfügungssatz muss vollständig und unzweideutig
zu entnehmen sein, was die Behörde regeln will. Dem wird regelmäßig durch die räumliche Trennung zwischen Verfügungssatz und
den ihn tragenden Gründen Rechnung getragen. Inhaltliche hinreichende Bestimmtheit verlangt, dass die getroffene Regelung
so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass der Adressat sein Verhalten danach richten kann (BVerwGE 31, 15; KassKomm-Mutschler, § 33 SGB X, Rndr. 4 und 6 mwN). Um dem Rechnung zu tragen, ist insbesondere bei einer Änderung der Grundlagen für die Beitragsbemessung,
die ab der Neuregelung im Zuge des LSVMG gelten, zwischen Veranlagungs- und Beitragsbescheid zu unterscheiden. Wie bereits
ausgeführt, ist die Verbindung eines Veranlagungsbescheides mit einem Beitragsbescheid nicht zu beanstanden. Veranlagen bedeutet,
dass das einzelne Unternehmen dem Abschätztarif und sonstigen allgemeinen Bestimmungen zugeordnet wird und der Unternehmer
einen Veranlagungsbescheid erhält. Die Größe und die Beschaffenheit des Unternehmens bzw. die wesentlichen Grundlagen der
Veranlagung sind anzugeben (KassKomm-Ricke, § 182 SGB VII Rdnr. 12; Feddern in: Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 182 SGB VII, Rdnr. 12 f.), um dem Unternehmer eine Prüfung der wesentlichen Grundlagen für die Veranlagung zu ermöglichen. Die wie hier
bloße Mitteilung der Berechnungsfaktoren in einer Anlage, auf die in einem Beitragsbescheid Bezug genommen wird, enthält keinen
gesonderten Verfügungssatz. Dem mit "Anlage zum Beitragsbescheid vom 15.04.2014 - Berechnungsgrundlagen für das Unternehmen
(Nr.: 0002157145 für das Jahr 2013)" überschriebene Beiblatt des angefochtenen Bescheides ist nicht ansatzweise eine Veranlagung
durch Verwaltungsakt zu entnehmen. Dies gilt ebenso für die vorangegangenen Bescheide ab dem Vorschussbescheid vom 14. Januar
2011, mit dem auf die Änderungen aufgrund des LSVMG hingewiesen wurde. Eine Veranlagung ist somit bis heute nicht erfolgt
und wurde wohl auch vonseiten des Beklagten von vorneherein nach den Änderungen aufgrund des LSVMG nicht für erforderlich
gehalten. Selbst wenn aber ein kombinierter Bescheid beabsichtigt gewesen ist, kann der Empfänger des Bescheides nicht nachvollziehen,
dass hier eine Verbindung von Veranlagungsbescheid und Beitragsbescheid vorliegen soll, denn es wurde im angefochtenen und
in den vorausgegangenen Bescheiden lediglich der Verfügungssatz der Höhe des Beitrags begründet." (zitiert gem. S. 8 - 10
des Urteils). Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Sozialgericht die Berufung zugelassen. Die Beklagte hat gegen das Urteil
Berufung eingelegt und sich zur Begründung auf die Entscheidung des Bayer. Landessozialgerichts vom 17. Dezember 2014 (Az.:
L 2 U 448/12) berufen. Der Senat hatte in diesem Verfahren angenommen, dass die dort angefochtenen Beitragsbescheide auch jeweils in Anlage
eine ausreichende Veranlagung im Sinne des § 182 Abs. 6 SGB VII a.F., insbesondere des § 186 Abs. 6 S. 3 HS 2 SGB VII a.F. in Verbindung mit § 159 SGB VII, enthielten. Ergänzend hat die Beklagte dargelegt, dass sich im Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung die maßgeblichen
Veranlagungswerte anders als in der gewerblichen Unfallversicherung erheblich häufiger änderten, so dass eine auf die Geltung
eines "Gefahrentarifes" erfolgte konstante Festlegung von Berechnungsgrundlagen nicht möglich sei. Die Art der Bewirtschaftung
landwirtschaftlicher Nutzflächen ändere sich in kürzeren Abständen, oft sogar jährlich. Eine sinnvolle und für den jeweiligen
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes nachprüfbare Darstellung der Veranlagungswerte erfolge somit vorliegend im
Beitragsbescheid. Mit den dort angegebenen Werten sei dem Unternehmer eine vollständige Überprüfung seiner Flächen und Tierbestände
möglich; er werde in die Lage versetzt, auch die Beitragshöhe anhand der verschiedenen Faktoren und des Hebesatzes nachzuvollziehen.
Genau dieses Ziel verfolge die Regelung über eine Veranlagung nach § 182 Abs. 6 SGB VII. Ferner habe der 3. Senat des Bayer. Landessozialgerichts im vorliegenden Fall mit Beschluss vom 15. Mai 2013 (Az.: L 3 U 91/13 B) im Zuständigkeitsbescheid vom 15. Januar 2010 zudem auch einen ausreichenden Veranlagungsbescheid gesehen. Der Kläger
hat die Ansicht vertreten, dass zum einen eine Unfallversicherungspflicht nicht bestanden habe, zum anderen sei die gegenständliche
Beitragsabrechnung nicht mit dem erforderlichen Veranlagungsbescheid versehen. Er hat seine bisherige Argumentation, insbesondere
zur Frage der Versicherungspflicht, nochmals zusammengefasst. Es ginge ihm nicht um die Zuständigkeit der Beklagten als Versicherungsträger,
sondern um seine Unfallversicherungspflicht. Er betätige sich nicht land- bzw. forstwirtschaftlich und unterhalte daher auch
keinen "Betrieb". Es handele sich in seinem Fall um ein "aussetzendes Unternehmen" ohne Bewirtschaftung und Unfallrisiko.
Die Unfallversicherungspflicht stelle eine "verdeckte Besitz-Steuer" dar. Es gebe bei ihm keine planmäßige Aufzucht von Bodengewächsen;
seinen Wohnsitz habe er vielmehr in Thailand. Ferner erhebe die Beklagte eine Gewinnerzielungsabsicht zum Entscheidungskriterium
nur bei der Gewährung von Unfallversicherungsschutz, nicht auch bei der Unternehmerdefinition. Er hat ausgeführt, dass nach
seiner Ansicht der besonderen Situation der Kleinwaldbesitzer nicht Rechnung getragen werde. Wenn eine Versicherungspflicht
für Kleinwaldbesitzer angenommen werde, müsse auch die Eigenbedarfsdeckung unter Versicherungsschutz stehen. Er hat ferner
kritisiert, dass er als Kleinwaldbesitzer laut Satzung von der Inanspruchnahme weitergehender Leistungen der Beklagten wie
z.B. Krankenversicherung ausgeschlossen werde. Es werde im Übrigen nicht anerkannt, dass er einer hauptberuflichen, selbstständigen
Erwerbstätigkeit nachgehe. Er besitze nicht die theoretischen und handwerklichen Fertigkeiten zur Waldarbeit und sei auch
körperlich hierzu nicht in der Lage. Das Waldgesetz reiche für eine Vermutung einer forstwirtschaftlichen Tätigkeit nicht
aus, da es sich bei der Unfallversicherung nicht um eine Sach-, sondern um einen Personenversicherung handele. Sein Waldgrundstück
habe er mittlerweile verkauft. Unbeschadet beanstande er den Bescheid vom 15. Januar 2014 nicht nur deshalb, weil er falsch
sei, sondern weil seine Unfallversicherungspflicht faktisch niemals bestanden habe und vielmehr auf dem "wirklichkeitsfremden
Konstrukt aus "Zuständigkeit, Unternehmer, Betrieb" und bewusst falscher Auslegung der gesetzlichen Bewirtschaftungspflicht"
beruhe (S. 7 des Schreibens vom 15. November 2015). Zur Berufungsbegründung der Beklagten hat er ferner ausgeführt: Für die
seit 2009 brachliegende landwirtschaftliche Fläche (0,46 ha) habe er 2011 eine Brachlanderklärung abgegeben. Bei der forstwirtschaftlichen
Fläche (1,22 ha Forst) handele es sich um ein aussetzendes Unternehmen. Veranlagung und Beitragsrechnung auf einem Blatt seien
aus buchhaltungstechnischen Gründen ein völlig inakzeptables Novum. Alle Beitragsrechnungen von 1978 bis 2015 seien nur als
"Beitragabrechnungen" oder "Beitragsabrechnungen" überschrieben. Sie enthielten keine in sich abgeschlossene Veranlagung so
wie aus dem Steuersektor bekannt. Der in der Beitragsrechnung befindlichen sog. Veranlagung sei ein Geltungszeitraum nicht
zu entnehmen; damit erließe die Beklagte jährlich eine neue Veranlagung, obwohl sich die Grunddaten nicht geändert haben.
Allein deshalb könne es sich nicht um eine "echte Veranlagung" (S. 9 des Schreibens) handeln. Die mit "Anlage zum Beitragsbescheid
vom 15.04.2014" überschriebene Tabelle stelle keine Veranlagung dar, weil hier keinerlei Bezug zu denjenigen Bestimmungen
aufgeführt ist, denen diese Anlage in Gestalt einer Veranlagung genügen sollte. Aus der Bezeichnung als "Anlage" resultiere
eindeutig der Schluss, dass es sich bei der Anlage gerade nicht um eine Veranlagung in der rechtlichen Qualität eines Bescheides
handele. Dies ergebe sich schließlich auch aus dem Anschreiben der Beitragsforderung, das mit dem Hinweis auf die Anlagen
ende. Wenn sich die Unternehmensdaten tatsächlich ändern, gebe die Beklagte keine neue Veranlagung heraus und weise darauf
hin, sondern setze einfach die neuen Daten in die gerade gängige Art der Beitragsberechnung ein. Damit sei es für den Beitragspflichtigen
nach Änderung der Unternehmensdaten nicht möglich, eine Prüfung der wesentlichen Grundlagen separat durchzuführen, vielmehr
müsse er die ganze Beitragsberechnung auf Änderung der Grunddaten überprüfen. Es sei widersprüchlich, zwei notwendig getrennte
Bescheide in einem einzigen Bescheid erscheinen zu lassen. Vor allem könne es aber nicht genügen, den Rechengang einer Beitragsberechnung
nachträglich pauschal als Veranlagungsbescheid hinzustellen - zumal die Beklagte den Verzicht auf eine Veranlagung durch eine
Satzungsänderung beschlossen habe. Ferner müsse eine Veranlagung auch Informationen enthalten, die nicht direkt in den Beitragsrechengang
Eingang finden könnten. Sinn und Zweck der Veranlagung, die unstrittigen unveränderten Daten festzuhalten, würde bei einer
Aufgabe des Unterschieds zwischen Beitragsberechnung und Veranlagungsbescheid nicht mehr gewahrt werden. Ein ständiger, ggf.
sogar jährlicher Wechsel der Benutzungsart, wie von der Beklagten angeführt, liege bei forstwirtschaftlichen Flächen regelmäßig
nicht vor. Bzgl. der landwirtschaftlichen Fläche habe bei ihm ein angezeigtes Brachland vorgelegen. Ein Bezug zu der Entscheidung
des Bayer. Landessozialgerichts (L 3 U 91/13 B) bestehe ebensowenig wie zum Beschluss des Sozialgerichts München (S 33 U 5054/11). Es habe sich bei dem Bescheid vom 15. Januar 2010 um einen Veranlagungsbescheid, nicht um einen Beitragsbescheid gehandelt.
Streitig sei dort nur die Unfallversicherungspflicht gewesen, nicht die Veranlagung. Schließlich hat sich der Kläger gegen
die Beitragsberechnung gewandt, die er im Hinblick auf eine Brachfläche und den Ansatz der "allgemeinen Arbeiten" als inhaltlich
falsch angesehen hat. Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2015 hat die Beklagte hierauf erwidert und auf das bestehende allgemeine
Unfallrisiko bei Forstbesitz hingewiesen. Der Aufenthalt in Thailand beeinflusse seine Unternehmereigenschaft als Forstwirt
im Sinne der §§ 123 Abs. 1 Nr. 1, 136 Abs. 3 SGB VII nicht. Zur Erhebung des Grundbeitrags hat die Beklagte auf die Funktion dieses Grundbeitrags hingewiesen, bestimmte Grundkosten,
die auch bei kleinen und kleinsten forstwirtschaftlichen Unternehmen mit der Durchführung der Versicherung verbunden sind,
sich aus dem geringen allgemeinen Beitragsaufkommen dieser Betriebe aber nicht bestreiten ließen, auf die betreffenden Unternehmer
umzulegen. Zudem würde auch ein gewisses Grundunfallrisiko über den Grundbeitrag aufgefangen (vgl. BSG v. 7. Dezember 2004, Az.: B 2 U 43/03 R). Hinsichtlich der Flächengröße hat sie die Ansicht vertreten, im Falle des Ansatzes gemäß den Angaben des Amtes für Landwirtschaft
und Forsten (AfL) Weilheim (1,34 ha Forst statt 1,22 ha und 0,34 ha Geringstland statt 0.46 ha) würde sich ein geringfügig
höherer Beitrag ergeben, so das insofern keine Beschwer vorliege. Es sei aber nicht von einer Flächenbrache auszugehen, sondern
von einer sog. Feuchtwiese. Lediglich für die Geringstlandfläche mit 0,46 ha sei der Ansatz von "allgemeinen Arbeiten" vorgenommen
werden. Die entsprechende Satzungsregelung sei von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigt worden. Der Kläger könne sich
somit nicht auf eine Rechtswidrigkeit dieses Ansatzes im Rahmen der Beitragsberechnung nach § 221 b SGB VII berufen. Der Ansatz stelle im Rahmen der Generalisierung und Typisierung eine nicht zu beanstande Regelung dar; da mit jeder
Form der landwirtschaftlichen Flächennutzung gewisse regelmäßige "Grundarbeiten" einhergingen. Eine Veranlagung in einem Bescheid
zusammen mit dem jeweiligen Beitragsbescheid sei von der Rechtsprechung auch des Bayer. Landessozialgerichts als möglich erachtet
worden. Mit der Anlage werde der Land- und Forstwirt wie der Kläger auch in die Lage versetzt, anhand der Flächenangaben und
der jeweils maßgeblichen Faktoren die für ihn zu erwartende beitragsmäßige Belastung erkennen zu können. Genau dies sei Sinn
und Zweck einer Veranlagung. Die Beklagte hat ergänzend vorgebracht, dass der Kläger zur Zuständigkeit der Beklagten für die
ihm zuzuordnenden Flächen auf die bindende Feststellung aus dem Bescheid vom 15. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 23. August 2011 zu verweisen sei. Die Beklagte hat außerdem dargelegt, dass, auch wenn dies nicht unmittelbar Gegenstand
des Rechtsstreits, ein konkreter Versicherungsschutz des Klägers bestehe. So unterlägen die Fällung und der Abtransport des
Holzes aus dem Wald dem Schutz der landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Versichert seien ferner sämtliche für das Unternehmen
tätig werdenden Personen (s.a. § 2 Abs. 2 SGB VII). Das auf der Fläche lastende Unfallrisiko werde bei der Beitragserhebung nicht doppelt berücksichtigt, sondern sei über
den vom forstwirtschaftlichen Unternehmer zu entrichtenden Flächenbeitrag berücksichtigt. Schließlich spiele es auch keine
Rolle, ob sich der Kläger ständig in Thailand aufhalte, da dies seine Unternehmereigenschaft als Forstwirt nicht beeinflusse.
Zwar möge die Erhebung des Grundbeitrags im Falle des Klägers im Verhältnis zum Flächenbeitrag erheblich wirken, jedoch bestünden
auch bei kleinen und kleinsten forstwirtschaftlichen Unternehmen bestimmte Grundkosten, die mit der Durchführung der Versicherung
verbunden seien und sich aus dem geringen allgemeinen Beitragsaufkommen dieser Betriebe nicht bestreiten ließen. Das AfL gehe
nicht von einer Flächenbrache, sondern von einer Feuchtwiese aus. Dem habe die Beklagte Rechnung getragen und habe die Fläche
als Geringstland und nicht als landwirtschaftlich genutzte Fläche eingestuft. Der Kläger habe im Übrigen selber angegeben,
es würden lediglich drei Stunden für die Mahd anfallen. Außerdem sei im Kaufvertrag vom 14. April 2014 an keiner Stelle von
Brach- bzw. Ödland, sondern von landwirtschaftlichen Flächen die Rede. Der Ansatz der "allgemeinen Arbeiten" für zusammengefasst
landwirtschaftlich genutzte Flächen stelle eine im Rahmen der Generalisierung und Typisierung nicht zu beanstandende Regelung
dar. Er beruhe auf einer von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigten Satzungsregelung. Der Kläger könne sich somit nicht
auf eine Rechtswidrigkeit dieses Ansatzes im Rahmen der Beitragsberechnung nach § 221 b SGB VII berufen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt. Das o.g. Urteil
vom 17. Dezember 2014 ist dem Kläger in anonymisierter Form zugeleitet worden. Zuletzt hat der Kläger mit Schriftsatz vom
14. Dezember 2015 an seinen Darlegungen festgehalten. Er hat hierbei die Ansicht vertreten, dass die Beklagte über seinen
Antrag zur Brachlanderklärung mit Bescheid vom 15. September 2011 nicht entschieden habe. Im Übrigen stelle die Anerkennung
des Brachliegenlassens erst nach einem Zeitraum von fünf Jahren bei voller Beitragszahlung eine benachteiligende Regelung
dar. Ferner hat der Kläger nochmals seine Argumentation zur Frage des konkreten Versicherungsschutzes bei Kleinwaldbesitzern,
zum Grundbetrag, da der Großteil des Beitrags als undifferenzierter Grundbeitrag ausgewiesen sei, zu den unterschiedlichen
Flächenangaben, zur Einschlägigkeit der "Allgemeinen Arbeiten" sowie zur Veranlagung im Rahmen der Anlage wiederholt. Zur
Mahd hat er ausgeführt, dass die westliche Fläche während der Verpachtung an Bogenschützen nur zu technischen Zwecken (auch
gelegentlich hinterher) gemäht worden sei. Er selber habe die Mähvorgänge weder in Auftrag gegeben noch persönlich durchgeführt.
Die Fläche sei vielmehr teilweise durch den Grundstücksnachbarn mitgemäht worden. Es handele sich nicht um eine Feuchtwiese,
sondern um eine Bachaue. Mit weiterem Schreiben vom 14. Dezember 2015 hat der Kläger dargelegt, dass er mit seiner Brachlanderklärung
keineswegs grundsätzlich die Fläche als Brachland habe erklären wollen. Gemeint gewesen sei ein Antrag auf Anerkennung des
Brachliegenlassens; er habe eine Änderung des zukünftigen, aber nicht eine Korrektur der bisherigen Nutzung gewollt. Hätte
er gewusst, dass für eine Versicherungsfreiheit eine Wartezeit von fünf Jahren gelte, hätte er den Antrag nicht gestellt,
da der Verkauf des Grundstücks geplant gewesen sei. Er hat eine mangelhafte Information durch die Beklagte beklagt. Der Senat
hat sich die Satzung der Beklagten in der Fassung des 3. Nachtrages vom 20. November 2013 vorlegen lassen. Die Beklagte hat
in diesem Zusammenhang mit Schriftsatz vom 25. Januar 2016 die erfolgte Berechnung gemäß der Anlage dargelegt. Es sei eine
Veranlagung nach § 182 Abs. 5 SGB VII in Form der Anwendung des Abschätztarifs und sonstiger Bestimmungen erfolgt. Für den standardisierten Arbeitsbedarf sei die
Berechnungseinheit Grundlage für die Beitragsberechnung, wobei durch Ansatz der bewirtschafteten Fläche in Hektar die individuellen
Betriebsverhältnisse berücksichtigt würden. Das Ergebnis (Fläche, Hektar mit den BER je Einheit) stelle die Veranlagung dar,
mit der die Beitragsberechnung durchgeführt werde. Ferner hat sie den zweistufigen Aufbau des solidarischen Ausgleichs gemäß
der Satzung dargelegt. Zuletzt äußerten sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 25. Januar 2016 und der Kläger mit Erwiderung
vom 31. Januar 2016.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der Akte der Beklagten, der Gerichtsakten des Sozialgerichts
(Az.: S 33 U 5054/11) und des Landessozialgerichts einschließlich Az.: L 2 U 448/12 sowie der Verfahrensakte des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Zwar übersteigt die Summe des angefochtenen Beitragsbescheides nicht die Berufungssumme von 750 EUR nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, jedoch hat das Sozialgericht gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Berufung zugelassen.
Streitgegenstand ist lediglich der Bescheid der Beklagten vom 15. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
30. Juni 2014.
Nicht streitgegenständlich ist damit die Frage der Zuständigkeit der Beklagten für die Veranlagung und Beitragserhebung. Insoweit
ist auf den bestandskräftig gewordenen Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2010, erneut bekanntgegeben mit Schreiben vom
5. Juli 2011, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2011 zu verweisen. Die Beklagte stellte darin für die
Zeit ab 1. Januar 2010 ihre Zuständigkeit entsprechend der dem über den Beginn der Zuständigkeit beigefügten Flächenaufstellung
fest, nämlich 1,22 ha Forst und 0,46 ha Geringstland, Flurnummern 2878 und 2880 der Gemarkung P ... Mit Bescheid vom 15. September
2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2013 stellte die Beklagte im Übrigen erneut für den Grundbesitz
mit 0,46 ha Geringstland und 1,22 ha Wald (Flurnummern 2878 und 2880 in der Gemarkung P.) ihre Zuständigkeit nach § 123 SGB VII fest. Sie lehnte zugleich eine Einstufung der Wiese als Brachland ab. Auch dieser Bescheid wurde bestandskräftig und ist
nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Auch die Bescheide zur Festsetzung der Umlage und Vorauszahlungen für die vorangegangenen Jahre vor dem hier streitgegenständlichen
Bescheid vom 15. April 2014 sind bestandskräftig.
Der Senat teilt im Ergebnis nicht die vom Sozialgericht vertretene Ansicht, dass der Bescheid vom 15. April 2014 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2014 rechtswidrig ist, weil er ohne die gesetzlich vorausgesetzte Veranlagung getroffen
wurde.
Gemäß § 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sind die nach § 2 SGB VII versicherten Unternehmer selbst beitragspflichtig. Die Beiträge werden gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt.
Rechtsgrundlage für den Erlass eines Beitragsbescheides ist § 168 Abs. 1 SGB VII. Der Kläger war in den Jahren 2013 und 2014 als Unternehmer eines land- bzw. forstwirtschaftlichen Unternehmens gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SGB VII kraft Gesetzes versichert, wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig war. Die Zuständigkeit
der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft besteht gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII auch für Unternehmen der Forstwirtschaft. Diese Zuständigkeit war für den streitgegenständlichen Zeitraum durch den Bescheid
vom 15. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2011 und den Bescheid vom 15. September 2011 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2013 bestandskräftig nach § 123 in Verbindung mit § 136 Abs. 1 SGB VII festgestellt. Der Senat weist deshalb lediglich ergänzend auf Folgendes hin: Der Kläger ist Unternehmer im Hinblick auf eine
als Geringstland eingestufte, 0,46 ha große landwirtschaftliche Fläche sowie eine 1,22 ha große forstwirtschaftliche Fläche
(Flurnummern 2878 und 2880 in der Gemarkung Patenkirchen). Sofern die Flächengrößen nach den Angaben des AfL Weilheim mit
0,34 ha Geringstland und 1,34 ha Forst hiervon abweichen, ergäbe sich nach den Berechnungen der Beklagten ein geringfügig
höherer Beitrag. Es ist auch bei der landwirtschaftlichen Fläche nicht von einem beitragsfreien Brachland auszugehen. Zum
einen erfolgte offensichtlich tatsächlich eine Mahd der Wiese bzw. Teile der landwirtschaftlichen Fläche, wofür der Kläger
als Dauer drei Stunden angegeben hatte. Der Grund für die Mahd - hier zuletzt angegeben als Mahd durch den Grundstücksnachbarn
zur Ermöglichung des Bogenschießens im Rahmen der Verpachtung - ist ohne maßgeblichen Belang. Zuletzt hatte der Kläger im
Berufungsverfahren auch selbst erklärt, dass er mit seiner Brachlanderklärung keineswegs grundsätzlich die Fläche als Brachland
habe erklären wollen. Gemeint gewesen sei ein Antrag auf Anerkennung des Brachliegenlassens; er habe eine Änderung des zukünftigen,
aber nicht eine Korrektur der bisherigen Nutzung gewollt. Auch stufte das AfL die Fläche als Wiese ein; eine Anerkennung als
Brachland liegt aber gerade nicht vor. Insoweit ist auch auf den rechtskräftigen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München
vom 19. November 2012 zu verweisen. In diesem Verfahren hatte sich der Kläger gegen den Bescheid vom 15. September 2011 gewandt
und die Feststellung begehrt, dass es sich bei seinem Forst und der landwirtschaftlichen Nutzfläche der Flurnummern 2878 und
2880 der Gemarkung A-Stadt um Brachland handelt. Das Sozialgericht hatte die Klage abgewiesen und dargelegt, dass von einem
Brachliegenlassen zumindest zum damaligen Zeitpunkt nicht ausgegangen werden könne. Von einem Brachliegenlassen könne erst
nach einem geraumen Zeitablauf der Nichtmehrnutzung ausgegangen werden; als solcher erscheine ein Zeitraum von fünf Jahren
ab Einstellung jeglicher Pflegetätigkeit angemessen. Da die landwirtschaftlichen Flächen des Klägers mindestens bis zum 31.
Dezember 2009 im Rahmen der Verpachtung genutzt worden seien, sei dieser Fünf-Jahres-Zeitraum noch nicht abgelaufen. Diese
Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung ausgeführt (Urteil vom 17. Dezember
2014, Az.: L 2 U 448/12), dass der Begriff des Unternehmens grundsätzlich auf längere Zeiträume zu beziehen ist. Sowohl bei Unternehmen der Forst-
als auch der Landwirtschaft ist eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich. Der Bescheid vom 15. September 2011 selbst
ist nicht Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens.
Hinsichtlich der forstwirtschaftlichen Flächen gilt, dass das Wachsen oder Nachwachsen der Bäume und die sich aus den Waldgesetzen
der Bundesländer (vgl. hier insbesondere Art. 14 Waldgesetz für Bayern - BayWaldG) ergebenden Bewirtschaftungspflichten bei bestehenden Nutzungsrechten nach der Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung
dafür begründen, dass die Waldfläche auch forstwirtschaftlich bearbeitet wird, selbst wenn sich Bearbeitungsmaßnahmen im konkreten
Fall nicht nachweisen lassen (BSG, Urt. v. 7. Dezember 2004, a.a.O., [...] Rn. 21; Urt. v. 12. Juni 1989, Az.: 2 RU 13/88; und Diel, in: Hauck/Noftz, SGB VII, Stand 2/14, K § 123 Rn. 25). Ein Nutzungsrecht an forstwirtschaftlichen Flächen begründet die Vermutung der Eigenschaft als forstwirtschaftlicher
Unternehmer für den Nutzungsberechtigten, selbst wenn dieser die Fläche nicht bewirtschaften will (Diel, a.a.O.). Diese Vermutung
ist auch bei kleineren Waldgrundstücken nicht schon dadurch widerlegt, dass derzeit eine Bearbeitung nicht stattfindet bzw.
eine wirtschaftliche Nutzung oder eine forstwirtschaftliche Tätigkeit dort auch in Zukunft nicht beabsichtigt ist. Zur Widerlegung
dieser Vermutung müssen greifbare Umstände für eine andersartige Nutzung, z. B. als Bauland oder als Versuchs- und Übungsgelände,
vorliegen (Diel, a.a.O., Rn. 26). Derartige andersartige Nutzungen seines forstwirtschaftlichen Grundstücks hat der Kläger
nicht vorgebracht und sind auch sonst in keiner Weise ersichtlich. Das vom Kläger zitierte Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe
(a.a.O.) wurde vom LSG Baden-Württemberg mit Urteil vom 9. Juli 2015 (a.a.O.) aufgehoben. Es besteht im Übrigen auch für den
Kläger ein konkreter Versicherungsschutz, auch als Nebenerwerbslandwirt. Auch ein regelmäßiger Aufenthalt im Ausland beeinflusst
nicht seine Unternehmereigenschaft als Forstwirt. Insbesondere besteht entgegen der klägerischen Darlegung beispielsweise
auch ein Versicherungsschutz in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung beim Fällen und Abtransport des Holzes aus dem
Wald. Versichert sind ferner sämtliche für das Unternehmen tätig werdenden Personen (s.a. § 2 Abs. 2 SGB VII). Das auf der Fläche lastende Unfallrisiko wird bei der Beitragserhebung nicht doppelt berücksichtigt, sondern ist über den
vom forstwirtschaftlichen Unternehmer zu entrichtenden Flächenbeitrag berücksichtigt.
Es ist vorliegend auch von einer wirksamen Veranlagung durch die Beklagte auszugehen.
Bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften erfolgt eine Veranlagung der Unternehmen nach § 159 SGB VII. Die Berufsgenossenschaft hat zur Abstufung der Beiträge einen Gefahrtarif festzusetzen (§ 157 SGB VII). Der Gefahrtarif ist Grundlage der Beitragsberechnung. Der Gefahrtarif enthält die gebildeten Gewerbezweige (Gefahrengemeinschaften)
mit den Tarifstellen und Gefahrklassen. Die Berufsgenossenschaft veranlagt ein Unternehmen aufgrund der vorliegenden Angaben
des Unternehmers für die Tarifzeit durch den Veranlagungsbescheid zu den Gefahrklassen.
Die Beitragsberechnung richtet sich in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung allerdings nach den besonderen Vorschriften
der §§ 182 ff. SGB VII. Die allgemeinen Berechnungsmaßstabe, die für die gewerbliche Unfallversicherung gelten, sind wegen der Besonderheiten bei
den land- und forstwirtschaftlichen Betriebs- und Einkommensverhältnissen nur bedingt anwendbar (KassKomm-Ricke, SGB VII, § 182 Rn. 2). Die Berechnungsgrundlagen ergeben sich nach § 182 SGB VII in Verbindung mit der Satzung des Unfallversicherungsträgers, dem ein weiter Satzungsspielraum einschließlich Praktikabilitätserwägungen
zugebilligt wird (vgl. BSGE 68, 111, 115; BSGE 73, 253).
Berechnungsgrundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sind das Umlagesoll, der Flächenwert,
der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab (§ 182 Abs. 2 S. 1 SGB VII).
Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen insbesondere durch die Bildung
von Risikogruppen zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen (§ 182 Abs. 2 S. 2 SGB VII). Dabei ist ein angemessener solidarischer Ausgleich sicherzustellen. Die Festlegung von Mindest- oder Grundbeiträgen ist
grundsätzlich zulässig.
Die Satzung der Beklagten in der Fassung des 3. Nachtrages vom 20. November 2013 enthält in den §§ 39 bis 57 der Satzung entsprechende
Regelungen zur Aufbringung der Mittel. Die Beiträge für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft werden gemäß § 40 Abs. 1
der Satzung nach dem Arbeitsbedarf als Abschätztarif berechnet. Der Arbeitsbedarf für diese Unternehmen wird für die festgesetzten
Produktionsverfahren einheitlich unter Berücksichtigung der Unternehmensverhältnisse geschätzt (§ 41 der Satzung). Die Bemessungsgrundlage
für Unternehmen der Forstwirtschaft ist danach die Fläche in Hektar, ebenso bei Unternehmen der Bodenbewirtschaftung ohne
Forst.
Auch nach den für die land- und forstwirtschaftliche Unfallversicherung geltenden Regelungen ist eine Veranlagung vorgesehen.
§ 182 Abs. 5 SGB VII in der Fassung des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579 - nur bis 31. Dezember 2012: Absatz 6) regelt die Veranlagung hinsichtlich des Arbeitsbedarfs. Die Veranlagung ist die Anwendung
des Abschätztarifs und sonstiger allgemeiner Bestimmungen durch Verwaltungsakt auf das einzelne Unternehmen (KassKomm-Ricke,
a.a.O., Rn. 12). Gemäß § 182 Abs. 5 S. 3 SGB VII gilt § 159 SGB VII entsprechend. § 182 Abs. 5 SGB VII entspricht dem nach der Reichsversicherungsordnung ( RVO) geltenden Recht - dort § 809 RVO (siehe BT-Drs. 13/2204, 115). § 809 Abs. 1 RVO hatte folgenden Wortlaut: "Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen
Arbeit geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt. Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt
die Satzung." § 809 RVO wurde durch das Gesetz zur Neuregelung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz, UVNG,
vom 30. April 1963, BGBl. I 1963, S. 241 ff) eingeführt und schloss an die Regelung des § 991 RVO an. Hinsichtlich der Abschätzung des Arbeitsbedarfs hat der Gesetzgeber nun dem jeweiligen Satzungsgeber "weitgehende Befugnisse"
(Begründung zu § 807 des Entwurfs, Drucks. IV/120, S. 73) eingeräumt. Nähere Ausführungen zur Veranlagung finden sich dort
nicht. Die Formulierung "veranlagt" bezog sich hierbei aber nicht auf die Veranlagung zum Gefahrtarif, sondern bedeutete unmittelbar
nur die Anwendung der Abschätzung nach dem Abschätzungstarif auf das einzelne Unternehmen (so z.B. Lauterbach, Unfallversicherung,
Stand Mai 1975, § 809 Anm. 4 sowie auch in den folgenden Auflagen). Somit sind die Wörter "geschätzt" und "veranlagt" in §
182 Abs. 5 S. 1 SGB VII in engem Zusammenhang zu sehen. Nur wenn nach der Satzung eine Abstufung der Beiträge nach der Höhe der Unfallgefahr vorgenommen
wurde, sollte die Gefahrklasse bei der Veranlagung zu berücksichtigen sein (Lauterbach, a.a.O.). Von dieser Möglichkeit hat
die Beklagten gemäß § 47 der Satzung Gebrauch gemacht und zur Berücksichtigung des Unfallrisikos Risikogruppen gebildet, so dass § 159 SGB VII - allerdings nur entsprechend - anzuwenden ist. Die "Veranlagung" ist bei gewerblichen Unternehmen und land- und forstwirtschaftlichen
Unternehmen somit nicht als identisch anzusehen. Insoweit bestehen systemische Unterschiede zur unmittelbaren Anwendung des
§ 159 SGB VII, der die Veranlagung der gewerblichen Unternehmen zu den Gefahrklassen betrifft.
Der Senat kann offen lassen, ob vorliegend durch die ergangenen und bestandskräftigen Zuständigkeitsbescheide bereits eine
(Teil-)Veranlagung erfolgt ist; hierzu ist auch auf die vorangegangen gerichtlichen Verfahren zu verweisen, bei denen ebenfalls
von "Veranlagungsbescheiden" ausgegangen wurde.
Dies kann offen bleiben, da sowohl die Satzung als auch der streitgegenständliche Bescheid diese im Rahmen des § 182 Abs. 5 SGB VII gegebene Differenzierung bei der "Veranlagung" widerspiegeln. Die Satzung der Beklagten enthält Regelungen zur "Aufbringung
der Mittel", zum einen in Form der Veranlagung zum Abschätztarif gemäß 4.1. der Satzung ("Beitragsmaßstab", §§ 39 bis 46 der
Satzung), wobei dieser Maßstab nach § 40 der Satzung den Arbeitsbedarf und bei der Bemessungsgrundlage nach § 41 der Satzung
die Flächengröße, bezogen auf die Risikogruppe und das Produktionsverfahren, betrifft. Zum anderen enthält der Abschnitt 4.2.
der Satzung (§ 47 der Satzung) Regelungen zu den Risikogruppen, die unter Berücksichtigung des Unfallrisikos gebildet werden.
Erst 4.3. der Satzung enthält Regelungen zur "Berechnung der Beiträge". Diese Faktoren finden sich in der Anlage des streitgegenständlichen
Bescheides unter dem Oberbegriff "Beitragsberechnung" aufgelistet, nämlich das Produktionsverfahren, die Risikogruppe, die
Flächengröße und die BER je Einheit, woraus sich der Wert der BER je Produktionsverfahren ergibt. In der ersten Tabelle der
Anlage ist dies dargestellt in der vorderen Hälfte und der waagrechten Berechnungszeile. Die Veranlagung endet mit dem BER-Wert
je Produktionsverfahren von 0,1587 und 0,4431. Daran anschließend wird in der zweiten Hälfte dieser Anlage und der zweiten,
abgesetzten waagrechten Berechnungszeile der Beitrag in EUR unter Multiplikation der BER PV-Werte mit den beiden Risikogruppenfaktoren
und dem Hebesatz (EUR je BER) errechnet. Der Hebesatz wird zur Finanzierung des Umlagesolls jährlich für alle Risikogruppen
festgelegt. Der endgültige Beitrag errechnet sich durch Addition dieses Risikobeitrags mit dem Grundbeitrag (vgl. § 182 Abs. 2 S. 4 SGB VII), wie er in der zweiten Tabelle der Anlage dargelegt ist, und unter Berücksichtigung des hier anzusetzenden Angleichungssatzes.
Vor diesem Hintergrund hält der Senat aber auch an der in der Entscheidung vom 17. Dezember 2014 geäußerten Rechtsauffassung
(a.a.O.) fest. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Nebenerwerbs- oder einen hauptberuflich tätigen Erwerbsland-
bzw. -forstwirt handelt. Dort hat der Senat u.a. ausgeführt:
"Die angefochtenen Beitragsbescheide enthielten auch jeweils in Anlage eine ausreichende Veranlagung im Sinne des § 182 Abs. 6 SGB VII a.F., insbesondere des § 182 Abs. 6 Satz 3 Hs. 2 SGB VII a.F. i. V. m. § 159 SGB VII (a.A. in einem insoweit vergleichbaren Fall SG München, Urt. vom 30.04.2014 Az. S 1 U 5039/13). Die Beitragsbescheide der Bekl. enthalten nicht nur die Beitragshöhe, sondern legen auch gleichzeitig die Beitragsberechnung
nach Arbeitsbedarf und Flächenwert bzw. Berechnungswert aus, bezogen auf den Betriebssitz. Die Anlage ist dabei als Bestandteil
des Bescheides anzusehen. Die der Beitragsfestsetzung zu Grunde liegenden Satzungen und Vorstandsbeschlüsse wurden von der
Bekl. vorgelegt. Es ist zulässig, den Veranlagungsbescheid mit dem Beitragsbescheid zu verbinden."
Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen der Veranlagung durch einen Veranlagungsbescheid
und dem Beitragsbescheid nach § 168 SGB VII. Es handelt sich dabei um zwei verschiedene Regelungsinhalte im Sinne des § 31 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X). Zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die vom Unfallversicherungsträger durch Satzungsrecht zur Beitragserhebung
geschaffene Konstante durch die Veranlagung wirksam wird und als abstrakte Regelung durch den Veranlagungsbescheid ihre konkrete
Gestalt erhält. Die verbindliche Veranlagung bindet sowohl den Unfallversicherungsträger als auch den Unternehmer (BSG, Urt. v. 12. Dezember 1985, Az.: 2 R U 45/84, ergangen noch zur entsprechenden Regelung der RVO). Folge hiervon ist, dass beispielsweise die Beitragsbescheide nicht Verfahrensgegenstand nach §§ 86, 96 SGG werden, wenn nur der zugrundeliegende Veranlagungsbescheid angefochten wird (BSG SozR 4-2700 § 157 Nr. 1).
Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob Veranlagung und Festsetzung der Beitragshöhe nicht in einem Bescheid oder
gar als Mischbescheid im Sinne eines Beitragsberechnungsbescheides ergehen können (eine Beitragsfestsetzung ohne vorangegangene
Veranlagung wird z.T. als aufhebbar, nicht jedoch als nichtig angesehen: LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 30. August 2007, Az.:
L 6 U 114/06).
Nach wohl herrschender Ansicht kann grundsätzlich ein Veranlagungsbescheid in einem Bescheid mit einem Beitragsbescheid verbunden
werden (vgl. Siebert, Finanzierung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, Bd. 2, Jan. 1997, S. 70). Das Sozialgericht
hat sich dieser Ansicht angeschlossen, wenn die Veranlagung mit entsprechender Verfügung zusammen mit dem Erlass des (ersten)
Beitragsbescheides vorgenommen wird. Diese Ansicht wird auch vom Senat geteilt, wie bereits in dem Urteil vom 17. Dezember
2014 (a.a.O.) deutlich gemacht. Dies entspricht auch der allgemeinen Meinung zu Verwaltungsakten im Sinne des § 31 SGB X oder § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). In einem Bescheid können aufgrund unterschiedlicher Regelungsinhalte mehrere Verwaltungsakte enthalten sein (z.B. BSGE
116, 64), die lediglich zu einem Bescheid verbunden sind. Es obliegt den Gerichten, diese Bescheide auszulegen (BSG, a.a.O. unter Hinweis auf: BSG, BSGE 67, 104, 110; BSG SozR 1200 § 42 Nr. 4 S. 14, BSGE 48, 56, 58, BSGE 62, 32, 36 und BFH, BFHE 214, 18, 23). Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass im Falle eines Veranlagungs- und Beitragsbescheides von diesem Grundsatz abgewichen
werden sollte. Insbesondere findet sich weder in § 159 SGB VII (hier in Verbindung mit § 182 Abs. 5 S. 2 SGB VII) noch in § 168 SGB VII eine gesonderte Regelung, dass ein Veranlagungsbescheid vor Erlass des Beitragsbescheides zu ergehen hat. Die Zusammenfassung
in einem Bescheid ist im Übrigen regelmäßig im Interesse des Unternehmers, da allein bei einer Veranlagung für diesen nicht
ohne Weiteres erkennbar ist, welche konkrete Beitragssumme mit der Veranlagung zu einer bestimmten Gefahrklasse des Gefahrtarifs
verbunden ist. Auch prozessökonomisch ist es für diesen leichter, gegen einen einzigen Bescheid vorzugehen anstatt getrennt
gegen den zeitlich vorangehenden Veranlagungsbescheid mit gesonderter Rechtsbehelfsfrist.
Nach Ansicht des Senats enthält der hier streitgegenständliche Bescheid vom 15. April 2014 sowohl eine Veranlagung als auch
einen Beitragsbescheid. Dem steht auch die konkrete Formulierung des Bescheides vom 15. April 2014 nicht entgegen, der unter
dem Betreff "Unfallversicherungsbeitrag für das Jahr 2013" die Beitragsforderung für das Umlagejahr 2013 insgesamt darlegt.
Der Verfügungssatz lautet in diesem Kontext: "Die Beitragsforderung für das Umlagejahr 2013 beträgt 100,26 EUR". Dabei verweist
der Bescheid hinsichtlich der "Einzelheiten zur Berechnung" auf die Anlage, die dem Bescheid beigefügt war. In dieser Anlage,
die als "Anlage zum Beitragsbescheid vom 15.04.2014" überschrieben ist, erfolgt, wie oben dargelegt, die Veranlagung im Rahmen
der der landwirtschaftlichen Versicherung vorgegebenen Vorschriften gemäß § 182 Abs. 5 SGB VII und der Satzung der Beklagten. Die dort enthaltenen Darlegungen betreffen die konkrete Veranlagung gemäß den betroffenen
land- und forstwirtschaftlichen Flächen des Klägers; sie ist ausreichend, übersichtlich und für den Kläger als betroffenen
Unternehmer ohne Weiteres nachvollziehbar. Der Bescheid enthält somit insgesamt nicht nur die Beitragshöhe, sondern mit gleichzeitiger
begleitender Erläuterung die Veranlagung und Beitragsberechnung nach Arbeitsbedarf bzw. nach dem Abschätztarif im Sinne des
§ 182 Abs. 5 S. 1 SGB VII in Verbindung mit §§ 40, 41 der Satzung der Beklagten und nach Flächenwert bzw. Berechnungswert, bezogen auf den konkreten Betriebssitz.
Somit ergibt die Auslegung nach dem objektivierten Empfängerhorizont, dass dem Bescheid vom 15. April 2014 neben dem bereits
erwähnten ausdrücklichen Verfügungssatz über die Beitragsforderung folgende weitere konkludente Verfügungssätze mit Regelungswirkung
bezüglich der Veranlagung, jeweils zeitlich begrenzt auf das Umlagejahr 2013, zu entnehmen sind: 1. die Veranlagung des Betriebs
des Klägers mit 0,46 ha Geringstland in der Risikogruppe "Grünland" und dem Produktionsverfahren "Almen, Alpen, Hutungen"
sowie mit einem Arbeitsbedarf als Abschätztarif von 0,1587 Berechnungseinheiten und 2. die Veranlagung des Betriebs des Klägers
mit 1,22 ha Forst in der Risikogruppe "Forst" und dem Produktionsverfahren "Forst" sowie mit einem Arbeitsbedarf als Abschätztarif
von 0,4431 Berechnungseinheiten. Die übrigen Elemente der Anlage zum Bescheid vom 15. April 2014 gehören nicht zur Veranlagung
im Sinne der Anwendung des Abschätztarifs und sonstiger allgemeiner Bestimmungen durch Verwaltungsakt auf das einzelne Unternehmen,
sondern stellen lediglich die Begründung für die Berechnung der Beitragsforderung dar, denn Werte wie der Hebesatz, der Risikogruppenfaktor,
der Risikogruppenfaktor Produktionsverfahren und auch ggf. der Grundbeitrag werden zwar jährlich neu bestimmt, allerdings
ohne Bezug auf das einzelne Unternehmen des Klägers oder dessen konkrete Merkmale und Eigenschaften.
Teile einer Regelung können ausnahmsweise auch solche Erklärungen sein, die der Unterschrift nachfolgen, wenn sich aus den
gesamten Umständen ergibt, dass diese Erklärungen vom Regelungswillen der Behörde mitgetragen werden (Engelmann, in: von Wulffen,
SGB X, 7. Aufl., § 31 Rn. 26 mit Hinweis auf BSG NVwZ 1994, 830). Die Beklagte hat mit Bezugnahme vor den Hinweisen auf die Rechtsbehelfsmöglichkeiten auf die Anlage deutlich gemacht, dass
die Berechnungsgrundlagen insgesamt von ihrem Regelungswillen getragen sind. Die hier geübte allgemeine Verwaltungspraxis
der Beklagten der Darlegung und Erläuterung zur Veranlagung in der Anlage ist deshalb nicht zu beanstanden. Soweit das Sozialgericht
argumentiert, dass die Anlage nicht näher bezeichnet gewesen sei, betrifft dies offensichtlich nur die Formulierung im vorangegangenen
Bescheidtext. Dem Bescheid lag allerdings nur eine Anlage bei; auf diese Anlage hat die Beklagte in dem Bescheid verwiesen.
Die Anlage selber ist überschrieben mit "Anlage zum Beitragsbescheid vom 15.04.2014 Berechnungsgrundlagen für das Unternehmen
(Nr.: 0002157145) für das Jahr 2013". Festsetzungen bzw. Regelungen sind auch im Rahmen einer Anlage zulässig und wirksam
(s.a. BSG, Urt. v. 23. April 2015, Az.: B 5 RE 23/14 R, in dem das BSG im Rahmen eines Rechtsstreits aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausführte: "Die Höhe der monatlichen Beiträge für diesen
Zeitraum hatte die Beklagte bereits in der Anlage zum Ausgangsbescheid vom 3.6.2008 festgesetzt, so dass es sich bei der iterativen
Auflistung der Beiträge in der Anlage der Bescheide vom 28.7.2009, 26.2.2010 und 3.8.2012 um keine erneute Festsetzung der
Beitragshöhe, sondern lediglich um eine wiederholende Verfügung handelt, ( ...)" - [...] Rn. 11; zur hinreichenden Bestimmtheit
von Regelungen im Anhang bei Betriebsprüfungsbescheiden: BSGE 85, 200).
Dies ergibt sich im Übrigen auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch. Eine Anlage stellt ein Addendum dar. "Als Anlage oder
Anhang bezeichnet man u.a. die einem Akt beigefügten Schriftstücke, die zusammen die Akte bilden" (Wikipedia zu dem Begriff
"Anlage"). Bescheidtext und Anlage stellen damit eine zusammengehörige Einheit dar.
Der Senat sieht hierin auch keinen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot eines Verwaltungsaktes gemäß § 33 Abs. 1 SGB X. Inhaltliche hinreichende Bestimmtheit verlangt, dass die getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar
ist, dass der Adressat sein Verhalten danach richten kann (BVerwGE 31, 15; KassKomm-Mutschler, § 33 SGB X, Rn. 4 und 6 m.w.N.). Der Adressat des Verwaltungsaktes muss in der Lage sein, das von ihm Geforderte zu erkennen. Das Erfordernis
der Bestimmtheit bezieht sich dabei auf den Verfügungssatz, nicht auf die Gründe. Zur Auslegung des Verfügungssatzes, die
grundsätzlich zulässig ist, kann auf die Begründung des Verwaltungsaktes zurückgegriffen werden, auch auf beigefügte Anlagen,
die ausdrücklich zum Bestandteil des Verwaltungsaktes gemacht wurden (BVerwG NVwZ-RR 1997, 278, 279; BVerwG NVwZ 2005, 1085; zum Ganzen: v. Wulffen, a.a.O., § 33 Rn. 3 u. 4 m.w.N.). Der streitgegenständliche Bescheid verfügt die Höhe der Beitragsforderung
für das Umlagejahr 2013. Dies ist zunächst klar und umfassend. Lediglich eine klare Trennung zwischen Veranlagung und Berechnung
der Beitragshöhe in EUR ist nicht gegeben. Vielmehr wird in der Anlage die vollständige Berechnungsgrundlage für das Unternehmen
des Klägers dargelegt. Nach Ansicht des Senats sind, wie oben dargelegt, für den Kläger aber ausreichend übersichtlich und
vor allem vollständig die relevanten Grundlagen der Beitragsberechnung dargestellt, die zur Beitragsfestsetzung in der bestimmten
Höhe geführt haben. Das Erfordernis einer Trennung in jeweils einen Veranlagungs- und einen Beitragsbescheid kann deshalb
nicht aus dem Bestimmtheitsgebot abgeleitet werden.
Im Interesse des noch besseren Verständnisses zwischen Veranlagung und Beitragsfestsetzung wird der Beklagte angeraten, zukünftig
auch im Verfügungssatz auf die Veranlagung hinzuweisen. Eine Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides ergibt
sich jedoch nicht, zumal auch eine nachträgliche Klarstellung im gerichtlichen Verfahren wie hier durch die Ausführungen der
Beklagten im Verfahren vor dem Sozialgericht und im Berufungsverfahren zur Heilung eines eventuellen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot
führt (v. Wulffen, a.a.O., Rn. 7 m.w.N.).
Soweit sich das Sozialgericht in seiner Argumentation auf § 160 SGB VII beruft, der eine Sondervorschrift zur Änderung der Veranlagung beinhaltet, vermag der Senat hieraus kein Erfordernis für
eine klare Unterscheidung zwischen Veranlagungs- und Beitragsbescheid zu erkennen. Zum einen verweist § 182 Abs. 5 S. 3 SGB VII anders als der folgende Absatz für den Arbeitswert gerade nicht auf § 160 SGB VII, sondern nur auf §§ 158 und 159 SGB VII. Eine gesetzgeberische, planwidrige Lücke mit der Folge einer analogen Anwendung des § 160 SGB VII ist nicht erkennbar; ein Verweis auf § 160 SGB VII hätte nämlich gerade im Fall der Veranlagung nach § 182 Abs. 5 S. 1 SGB VII nahe gelegen. Vor allem ergibt sich aufgrund der oben dargelegten systemischen Unterschiede zwischen der "Veranlagung" nach
§ 182 Abs. 5 SGB VII und § 159 SGB VII, dass es einer Sonderregelung für die Aufhebung gemäß § 160 SGB VII nicht bedarf. § 160 SGB VII stellt nur eine Sondervorschrift für die Veranlagung nach § 159 SGB VII sowohl für die Aufhebungsvoraussetzungen wie für den Wirksamkeitszeitpunkt (BSGE 91, 287 = SozR 4 - 2700 § 160 Nr. 1; zur Gesetzesbegründung: BT-Drs. 13/2204, 112) dar und ist als Ausnahmeregelung grundsätzlich
nicht analogiefähig.
Nicht zuletzt weist der Senat auf das im Beitragsrecht der Beklagten heranziehbare Erfordernis der Praktikabilität (BSGE 68,
111 ff) und die aufgrund der Besonderheiten im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Unfallversicherung geltenden gesonderten
Vorschriften zur Berechnungsgrundlage hin. Die Vorschrift zur Veranlagung nach § 159 SGB VII gilt deshalb gemäß § 182 Abs. 5 S. 2 SGB VII nur entsprechend. Auf die o.g. systematischen Unterschiede zwischen der Veranlagung nach § 159 und § 182 Abs. 5 SGB VII wird hingewiesen. So hat die Beklagte im Berufungsverfahren aus fachlicher Sicht dargelegt, dass sich im Bereich der landwirtschaftlichen
Unfallversicherung die maßgeblichen Veranlagungswerte anders als in der gewerblichen Unfallversicherung erheblich häufiger
änderten. Eine auf die Geltung eines "Gefahrentarifs" erfolgte konstante Festlegung von Berechnungsgrundlagen sei deshalb
nicht möglich. Vor allem die Art der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen ändere sich in kürzeren Abständen, oft
sogar jährlich. Auch am Beispiel der landwirtschaftlichen Fläche des Klägers wird dies deutlich, dessen Nutzung im Lauf der
Jahre von einer Bewirtschaftung durch Mahd der Wiese über Verpachtung bis hin zu Nichtbewirtschaftung reicht. Sinn und Zweck
der Veranlagung nach § 182 Abs. 5 SGB VII ist, den Landwirt in die Lage zu versetzen, die festgesetzte Beitragshöhe anhand der verschiedenen maßgeblichen Faktoren
und des Hebesatzes nachvollziehen zu können. Diesem Ziel wird der streitgegenständliche Bescheid mit der Festlegung der Beitragshöhe
und der Darlegung der Beitragsberechnung mit Erläuterung gerecht.
Im Hinblick auf die jährliche Anpassung des Risikogruppenfaktors (vgl. §§ 55 Abs. 2, 50 der Satzung) und dem für die Beitragsberechnung
der Unternehmensverhältnisse am 15. Mai d.J. maßgeblichen Verhältnisse (§ 48 Abs. 2 der Satzung) ist auch eine jährlich in
einem Bescheid erfolgende Beitragsfestsetzung mit Veranlagung nicht zu beanstanden. Soweit sich die Veranlagung jährlich im
Rahmen der Beitragsberechnung für das betreffende Kalenderjahr wiederholt und keine Änderung bei den Veranlagungsparametern
vorliegt, kann der Senat offen lassen, ob eine Neuveranlagung oder ein bestätigender Zweitbescheid vorliegt; auch ein Zweitbescheid
ist grundsätzlich einer Überprüfung im Widerspruchs- und Klageverfahren zugänglich. Lag ein vorangegangener, gesonderter Veranlagungsbescheid
mit Wirkung auch für künftige Beitragsjahre vor, wird aber regelmäßig im "Beitragsbescheid" der Regelungswille für eine erneute
Veranlagung fehlen, wenn keine Änderung in den Veranlagungsgrundlagen eingetreten ist.
Im Übrigen verweist der Senat hinsichtlich der Veranlagung und vor allem zur Beitragsberechnung, soweit sie vom Kläger angegriffen
wurde, gemäß §§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 3 SGG auf den Widerspruchsbescheid der Beklagten. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung wird Folgendes ergänzend ausgeführt:
Nicht zu beanstanden ist ferner der Ansatz der "allgemeinen Arbeiten" im Rahmen der Veranlagung durch die Beklagte. Gemäß
der Übergangsvorschrift des § 221 b SGB VII ist für die Umlage 2013 ein Angleichungssatz zu berücksichtigen, der sich an der Umlage für das Jahr 2012 orientiert. Nach
§ 39 a der Satzung der Beklagten waren für die Umlage 2012 die Berechnungsvorschriften der vormaligen landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften und somit auch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Franken und Oberbayern anzuwenden.
Hier bestimmte die genehmigte Satzungsregelung des § 47 Abs. 4 den Ansatz der allgemeinen Arbeiten für die in § 47 Abs. 3
Nr. 1 a bis d der Satzung genannten Produktionsverfahren. Dabei waren entgegen der Annahme des Klägers Forstflächen nicht
betroffen; dieser Ansatz wurde lediglich für die Geringslandfläche mit 0,46 ha vorgenommen. Für die hier streitige Beitragsumlage
2013 war der Ansatz der "allgemeinen Arbeiten" somit nicht mehr relevant, lediglich gemäß § 221 b Abs. 2 Nr. SGB VII für den Ansatz des Ausgangsbeitrages. Der Ansatz der allgemeinen Arbeiten für die landwirtschaftlich genutzte Fläche ist
im Hinblick auf den Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers nicht zu beanstanden. Er ist eine zulässige Generalisierung und
Typisierung und berücksichtigt, dass grundsätzlich und, wie oben dargelegt, auch beim Kläger gewisse regelmäßige Grundarbeiten
wie Pflege und Aufbewahrung des Mähgerätes oder verwaltende Tätigkeiten anfallen (Im Übrigen zum anzuwendenden Arbeitsbedarfsmaßstab
aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG): siehe die angefochtene
Entscheidung des Sozialgerichts - [...] Rn. 22 - 24).
Auch im Übrigen ist der Bescheid nicht rechtswidrig. Hierbei beruft sich der Kläger im Berufungsverfahren neben den bereits
dargelegten Gesichtspunkten zum einen auf die Erhebung eines Grundbeitrages trotz geringer land- und forstwirtschaftlicher
Fläche. Insoweit ist auf die Entscheidung des BSG vom 7. Dezember 2004 (BSGE 94, 38 ff) zu verweisen. Die Erhebung eines Grundbeitrags ist gemäß § 182 Abs. 2 S. 4 SGB VII in Verbindung mit § 46 der Satzung der Beklagten zulässig. Eine Beitragsgestaltung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung mit einem die
durchschnittlichen Verwaltungskosten und ein allgemeines Grundunfallrisiko abdeckenden Grundbeitrag und einem das spezielle
Unfallrisiko abbildenden Flächenwertbeitrag wurde vom BSG (a.a.O.) mit dem Gesetz als vereinbar angesehen. Dadurch werden weder das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip noch der
Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit oder die Eigentumsgarantie verletzt. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass auch
bei kleinen und kleinsten land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen bestimmte Grundkosten anfallen, die mit der Durchführung
der Versicherung verbunden sind und sich aus dem geringen allgemeinen Beitragsaufkommen gemäß dem Risikobeitrag dieser Betriebe
nicht zu bestreiten wäre. Ferner wird ein gewisses Grundunfallrisiko über den Grundbeitrag abgedeckt (BSG, a.a.O.).
Der Bescheid der Beklagten war somit rechtmäßig und nicht zu beanstanden. Auf die Berufung der Beklagten war das Urteil des
Sozialgerichts aufzuheben.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für
ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung
oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Streitgegenstand war vorliegend der Bescheid vom 15. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 30. Juni 2014 mit einer Beitragsberechnung in Höhe von 100,26 EUR. Gleichzeitig war jedoch auch die Veranlagung in diesem
Bescheid angegriffen, die für sich genommen keine bezifferbare Geldleistung beinhaltet, sondern vielmehr die Grundlage für
den Beitragsbescheid darstellt. Nach dem vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz veröffentlichten Streitwertkatalog für die
Sozialgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2012 richtet sich der Streitwert bei der Anfechtung von Veranlagungsbescheiden bei Streitigkeiten
um die Veranlagung dem Grunde nach, wenn die Mitgliedschaft noch besteht, nach der im Zeitpunkt der Antragstellung bezifferbaren
Beitragslast. Die Beitragslast beträgt, da nach der bisherigen Verwaltungspraxis eine Veranlagung jährlich im Rahmen des Bescheides
zur Berechnung des Beitrages erfolgt, vorliegend in Höhe der Beitragsforderung für das Umlagejahr 2013, nämlich 100,26 EUR.
Für die Anwendung des Auffangstreitwerts von 5.000 EUR nach § 52 Abs. 2 GKG besteht vorliegend kein Raum (für dessen Anwendung in Beitragsstreitigkeiten, die Rechtsfragen betreffen, die über den konkret
streitigen Zeitraum hinaus auch für die Beitragsfestsetzung in späteren Jahren von Bedeutung sind, BSG, Beschluss vom 05.03.2008 Az. B 2 U 353/07 B, Rn. 7 bei [...]).
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Dies gilt im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit eines einheitlichen Beitragsberechnungsbescheides in der land- und
forstwirtschaftlichen Unfallversicherung, der neben der Festsetzung der Beitragsforderung auch - hier im Rahmen einer umfassenden
Anlage - eine Veranlagung im Sinne des § 182 Abs. 5 S. 1 und S. 3 in Verbindung mit § 159 SGB VII enthält.
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