Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall
Unfall während einer ehrenamtlichen Tätigkeit
Auftragserteilung oder Zustimmung einer Gebietskörperschaft zur Durchführung eines konkreten Vorhabens
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger am 18.7.2014 einen versicherten Arbeitsunfall erlitten hat.
Der 1978 geborene Kläger verunglückte am 18.7.2014 mit einem Kastenwagen auf dem unmittelbaren Weg von H-Stadt nach A-Stadt,
wo er das dort am selben Tag entliehene Fahrzeug eines Sponsors des Allgemeinen Sportvereins H-Stadt (ASV) zurückgeben wollte.
Mit diesem Fahrzeug sollten Holzpaneele von einem Baumarkt in R-Stadt, wo diese von einem dortigen Mitarbeiter versehentlich
in den falschen Farben bestellt worden waren, abgeholt und zum Sportheim des ASV in H-Stadt gebracht werden zum Zwecke des
Einbaus in eine Duschkabine, deren alte Decke auf einer Teilfläche (2 bis 3 m2) nach einem kleineren Rohrleitungsbruch verschimmelt war und vollständig erneuert werden musste. Auf einer vorangegangenen
Vorstandssitzung (16.5.2014) hatte sich der Kläger (zu dieser Zeit 3. Vorstand des ASV) bereit erklärt, mit ein bis zwei Helfern
die Decke der Duschkabine auszutauschen bei einem geschätzten Arbeitseinsatz von etwa 1 1/2 Tagen.
Der Kläger erlitt bei dem Unfall schwerste Verletzungen, u.a. eine HWK 5/6 Luxationsfraktur mit Tetraplegie unterhalb C5.
Die Sportanlage steht im Eigentum der Gemeinde H-Stadt (Gemeinde), welche diese mit Pachtvertrag vom 29.11.2011 dem ASV überließ
zu einem jährlichen Pachtzins von 3.850 €. Der ASV übernahm das Gelände mit Sportheim ohne Gewähr für Güte und Beschaffenheit.
Die Gemeinde versichert, dass keine Mängel am Grundstück bekannt sind (§ 6 Abs. 1 des Pachtvertrages). Der Verein verpflichtet
sich, die Sporteinrichtung im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten (§ 8 Abs. 1 des Pachtvertrages); die Errichtung oder die
Veränderung baulicher Anlagen durch den ASV bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Gemeinde (§ 8 Abs. 2 des Pachtvertrages),
die sich die kostenlose Nutzung des Sportgeländes für eigene Zwecke vorbehält (§ 9 Abs. 2 des Pachtvertrages).
Nachdem die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) das Ereignis vom 18.7.2017 nicht als Arbeitsunfall anerkannt und die Gewährung
von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) abgelehnt hatte (Bescheid vom 14.8.2015), meldete die klägerische
Krankenkasse Ersatzansprüche bei der Beklagten an, wohin im Weiteren auch die VBG den Widerspruch des Klägers vom 11.9.2015
zuständigkeitshalber übersandte.
Auf Nachfrage der Beklagten teilte die Gemeinde am 5.10.2015 mit, dass die Instandsetzung des Sportheims der Gemeinde obliege,
aber durch den Verein weitgehend in Eigenregie ausgeführt werde. Die Kosten der Instandsetzung würden je nach Absprache von
der Gemeinde und dem Verein getragen. Hinsichtlich der konkreten Renovierungsarbeiten an der Decke der Duschkabine hätte es
keinen Gemeinderatsbeschluss gegeben, allerdings seien diese Arbeiten durch den Altbürgermeister W. mündlich in Auftrag gegeben
worden (unter Verweis auf dessen schriftliche Stellungnahme vom 18.8.2015).
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 8.3.2016 die Anerkennung des Ereignisses vom 18.7.2014 als Arbeitsunfall ab. Leistungen
aus der GUV seien nicht zu erbringen. Für die Renovierung des Sportheims sei kein offizieller Auftrag durch die Gemeinde erteilt
worden. Die bloße mündliche Beauftragung durch den Altbürgermeister würde nicht ausreichen. Versicherungsschutz komme daher
weder im Sinne einer "Wie-Beschäftigung" noch als ehrenamtlicher Helfer für eine Gemeinde in Betracht.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.7.2016 zurück. Die Annahme einer unfallversicherungsrechtlich
geschützten ehrenamtlichen Tätigkeit scheitere bereits daran, dass der Erhalt des ordnungsgemäßen Zustands der Sporteinrichtung
gemäß dem Pachtvertrag zu den Pflichten des ASV und nicht der Gemeinde gehöre. Damit sei die Renovierung der Decke der Duschkabine
nicht originäre Aufgabe der Gemeinde gewesen und könne auch nicht übertragen werden.
Der Klägerin hat am 25.8.2016 Klage zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 27.3.2018 als Arbeitsunfall anzuerkennen und die Unfallschäden
durch Rentenzahlung zu entschädigen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der als Zeuge gehörte Altbürgermeister W. u.a. angegeben, dass die Gemeinde die Neu- und Umgestaltung des Sportheims,
deren Organisation und Durchführung in den Händen des ASV gelegen habe, durch finanzielle Unterstützung begleitet habe. Im
Laufe der Jahre sei eine solche für zahlreiche Reparaturen bewilligt worden. Er sei sich sicher, dass ein Gespräch bezüglich
der Reparatur der verschimmelten Decke im Duschraum stattgefunden habe und er hierbei - wie bei solchen Arbeiten üblich -
wieder die finanzielle Unterstützung zugesagt habe. Als Bürgermeister habe er Zusagen bis zu 5.000 € abgeben dürfen, worüber
der Gemeinderat im Nachhinein informiert worden sei. Die Gemeinde habe dem ASV größtmöglichen Handlungsspielraum belassen;
entsprechend habe nicht die Gemeinde eine Reparatur der Decke eingefordert, sondern der ASV sei auf diese zugekommen.
Der ebenfalls als Zeuge gehörte 1. Vorstand des ASV B. hat u.a. ausgeführt, dass bei seiner Neuwahl zum Vorstand der Zeuge
W. anwesend gewesen und zu dieser Zeit auch einige bauliche Mängel am Vereinsheim (u.a. der Schimmelschaden) bekannt gewesen
seien. Dabei sei es zu einem Gespräch gekommen, bei dem die Gemeinde allgemein finanzielle Unterstützung bei den notwendigen
Renovierungsarbeiten zugesagt habe. In einer späteren Vorstandssitzung des ASV sei dann der Kläger für den Austausch der Holzdecke
eingeteilt worden. Ein konkretes Gespräch mit dem Zeugen W. bezüglich des Austauschs der Decke sei nicht erinnerlich. Er gehe
davon aus, dass die diesbezügliche Unterstützung durch die Gemeinde im Rahmen des Gesamtkonzepts erfolgt sei.
Mit Urteil vom 19.9.2019 hat das SG unter Aufhebung des Bescheides vom 8.3.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.7.2016 festgestellt, dass der
Kläger am 18.7.2014 einen Arbeitsunfall erlitten habe. Eine versicherte Tätigkeit als Wie-Beschäftigter nach § 2 Abs. 2 Satz
1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VII) scheide aus, da die streitbefangene Verrichtung nicht ausschließlich Dritten, sondern auch dem Kläger als Vereinsmitglied
zugutegekommen sei. Jedoch liege eine Versicherung gemäß § 2 Abs. 1 Nr.10 Buchst. a
SGB VII vor, weil der ASV als privatrechtliche Organisation mit Einwilligung der Gemeinde die Renovierungsarbeiten der Duschdecke
übernommen habe. Eine Schimmelbildung aufgrund eines Wasserschadens sei keine Frage einer Schönheitsreparatur oder eines altersbedingten
Verschleißes, sondern stelle einen Mangel der verpachteten Sache dar, weshalb die Gemeinde für diese Renovierungsarbeiten
zuständig gewesen sei. Dass insoweit eine Absprache mit dem ASV stattgefunden habe, wonach dieser auch solche Aufgaben grundsätzlich
in Eigenregie bewältigen solle, ändere nichts daran, dass es sich um eine originäre Aufgabe der Gemeinde handele. Diese habe
lediglich die Durchführung dieser Aufgabe an den Verein abgegeben. Die Zeugenbefragung habe ergeben, dass noch vor Ausübung
der konkreten Renovierungsarbeiten eine Einwilligung der Gemeinde vorgelegen habe. Schon bei der Wahl des Zeugen B. zum 1.
Vorstand des ASV im Jahre 2013 habe es ein Gespräch zwischen dem damals amtierenden Bürgermeister W. und dem Zeugen B. gegeben,
in dem die Renovierungsarbeiten durch die Gemeinde gutgeheißen worden seien. Insbesondere habe der Zeuge W. bestätigt, dass
es auch bei dem damaligen Gespräch bereits um den Wasserschaden und den Schimmel an der Duschkabinendecke gegangen sei. Vor
diesem Hintergrund sei das positive Eingehen auf die Renovierungsanfrage des ASV als Einwilligung im Sinne des § 2 Abs. 1
Nr. 10 Buchst. a
SGB VII zu sehen. Eines Gemeinderatsbeschlusses habe es nicht bedurft, da aufgrund der unentgeltlichen Eigenleistung der Mitglieder
des ASV lediglich Materialkosten angefallen seien und sich diese noch deutlich unterhalb des Betrages von 4.000 € befunden
haben, ab denen erst ein formeller Beschluss des Gemeinderats notwendig gewesen wäre (§ 11 der Satzung der Gemeinde).
Gegen das ihr am 31.10.2019 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 25.11.2019 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht
(LSG) eingelegt. Der Kläger sei nicht im Rahmen einer dem ASV übertragenen ehrenamtlichen Aufgabe tätig geworden, vielmehr
habe es sich um eine mitgliedschaftliche Verpflichtung im Rahmen seiner Tätigkeit als 3. Vorstand des Vereins gehandelt. Der
Kläger habe bei der Renovierung mitgemacht, um auch andere Vereinsmitglieder zur Mithilfe zu bewegen (unter Verweis auf die
Angaben des Klägers vom 24.11.2015 im Rahmen des Verwaltungsverfahrens). Subjektiv habe der Kläger somit keine ehrenamtliche
Tätigkeit für die Gemeinde ausüben wollen. Nach § 8 des Pachtvertrages sei der Verein verpflichtet gewesen, die Sporteinrichtung
in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Für Veränderungen oder Beseitigung baulicher Anlagen sei eine schriftliche Zustimmung
der Gemeinde erforderlich gewesen. Wegen der geringen Aufwendungen für die Deckensanierung - ca. 600 € bis zu einem niedrigen
vierstelligen Eurobetrag - wären die Renovierungsarbeiten im Rahmen der Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes der Anlage
Aufgabe des Vereins gewesen. Ein hierzu am 16.5.2014 gefasster Vereinsbeschluss sei ausreichend gewesen. Endlich sei fraglich,
ob tatsächlich eine vorherige Einwilligung der Gemeinde zur Erneuerung der Duschdecke Im Rahmen eines Gesprächs mit dem Zeugen
W. vorgelegen habe.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 19. September 2019 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 8. März 2016
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2016 abzuweisen.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakten
beider Instanzen Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
entscheidet (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz <SGG>), bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat das SG entschieden, dass das Ereignis vom 18.7.2014 einen in der GUV versicherten Arbeitsunfall iS des § 8
SGB VII darstellt.
Der Kläger begehrt mit der zulässigen Kombination (§ 56
SGG) aus Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß §
54 Abs.
1 Satz 1 Var. 1 und 3 (vgl. zum Wahlrecht zwischen Feststellungs- und Verpflichtungsklage bei begehrter Anerkennung von Arbeitsunfällen
stellv. BSG, Urteil vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - juris; BSG, Urteil vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R juris) die Aufhebung der streitbefangenen Entscheidung und die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung des Ereignisses
vom 18.7.2014 als Arbeitsunfall. Soweit der Kläger erstinstanzlich darüber hinaus im Wege der Leistungsklage (§ 54 Abs. 4
SGG) die Gewährung einer Rentenzahlung beantragt hat, hat das Vordergericht hierüber nicht befunden. Da aber die Beklagte durch
den diesbezüglichen fehlenden Ausspruch des SG nicht beschwert ist, braucht diesem klägerischen Ansinnen (zu dessen Zulässigkeit vgl. BSG, Urteile vom 7.9.2004 - B 2 U 35/03 R - juris Rn. 12; BSG, Urteil vom 2.4.2009 - B 2 U 30/07 R - juris Rn. 11) im Rahmen des Berufungsverfahren nicht weiter nachgegangen zu werden.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1
SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6
SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2
SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
Ein Arbeitsunfall setzt daher nach ständiger Rechtsprechung (vgl. stellv. BSG, Urteil vom 30.1.2020 - B 2 U 2/18 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 70 Rn. 20; BSG, Urteil vom 19.6.2018 - B 2 U 2/17 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 46 Rn. 13; BSG, Urteil vom 5.7.2016 - B 2 U 19/14 R - BSGE 121, 297 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 36, Rn. 11; Senatsurteil vom 28.7.2020 - L 3 U 117/18 - juris Rn. 26) voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder
sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis
- geführt und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich
verursacht hat (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Der Kläger erlitt, als er mit dem geliehenen Transportwagen verunglückte, eine zeitlich begrenzte, von außen kommende Einwirkung
auf seinen Körper und damit einen Unfall iS des § 8 Abs. 1 Satz 2
SGB VII. Dieser führte zu einem seine körperliche Unversehrtheit verletzenden Gesundheitsschaden u.a. in Form einer HWK 5/6 Luxationsfraktur
mit Tetraplegie unterhalb C5.
Weiter ist das Vordergericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger zur Zeit dieses Unfalls gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst.
a
SGB VII zum grundsätzlich versicherten Personenkreis gehörte. Auch stand die konkrete Verrichtung zu diesem Zeitpunkt in einem inneren
Zusammenhang mit der grundsätzlich versicherten Tätigkeit des Klägers als ehrenamtlich Tätiger.
Die zum 1.1.2005 in Kraft getretenen Neufassung des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a
SGB VII (Gesetz vom 9.12.2004, BGBl I 3299) erfuhr gegenüber der Vorgängerregelung (Gesetz vom 7.8.1996, BGBl I 1254) eine Tatbestandsausweitung.
Gesetzlich unfallversichert sind seither nicht nur Personen, die für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen
Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften oder für die in den Nrn. 2 und 8 genannten Einrichtungen ehrenamtlich
tätig sind (also etwa unmittelbar für Gemeinden ehrenamtlich Tätige), sondern auch Personen, die für privatrechtliche Organisationen
im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften
ehrenamtlich tätig sind. Mit dieser Neufassung wurde insbesondere der Entwicklung Rechnung getragen, dass bislang von den
Gebietskörperschaften selbstständig wahrgenommene Aufgaben vermehrt durch bürgerschaftlich Engagierte unentgeltlich erfüllt
werden. Dabei werden mit der Aufgabenwahrnehmung in der Regel nicht Einzelpersonen betraut, für die sich der Versicherungsschutz
nach § 2 Abs. 2
SGB VII beurteilt. Vielmehr nimmt im Allgemeinen eine privatrechtliche Organisation unmittelbar die Aufgaben wahr. Dieser gegenüber
werden die einzelnen Engagierten regelmäßig im Rahmen ihrer mitgliedschaftlichen Verpflichtung tätig, sodass Versicherungsschutz
in der GUV für diese Tätigkeiten nach alter Rechtslage versagt bleiben musste. Nach neuem Recht ist für das Bestehen des Versicherungsschutzes
entscheidend, ob die Gebietskörperschaft zur Durchführung eines konkreten Vorhabens einen Auftrag erteilt oder ihre Zustimmung
erklärt. Die Zustimmung kann vor dessen Durchführung - in Anlehnung an das bürgerliche Recht (§§ 183 f.
Bürgerliches Gesetzbuch <BGB>) - als Einwilligung oder nachträglich als Genehmigung erklärt werden (vgl. BT-Drucks. 15/ 3439, 5; Merten/Ziegler,
SGb 2005, 427). Zuständig auch für den nunmehr erweiterten Versicherungsschutz sind ausschließlich die Unfallversicherungsträger der öffentlichen
Hand (§ 129 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 136 Abs. 3 Nr. 5
SGB VII), hier also die Beklagte.
Für privatrechtliche Organisationen im Auftrag von Gebietskörperschaften - aber auch mit deren Einwilligung - tätig zu sein
verlangt, dass es sich um die Tätigkeit für ein Projekt handelt, das der Gemeinde zuzurechnen ist (vgl. Bieresborn, in Schlegel/Voelzke,
jurisPK-
SGB VII, §
2 Rn. 217, Stand 8.12.2020). Vorliegend hat die Gemeinde mit der Errichtung eines Sportplatzes auf ihrem Gemeindegebiet im
eigenen Wirkungskreis und als Soll-Aufgabe (Art. 57 Abs. 1 Bayerische Gemeindeordnung <GO>) eine öffentliche Einrichtung iS von Art. 21 GO geschaffen in Übereinstimmung mit dem Aufgabenkatalog des Art. 83 Abs. 1 GO (Körperliche Ertüchtigung der Jugend, Breitensport - vgl. Widtmann/Grasser/Glaser, GO, Art. 57 Rn. 6 und 16, Stand Februar 2020). Die mit dieser Anlage verbundene Aufgabenwahrnehmung hat die Gemeinde mit Pachtvertrag
vom 29.11.2011 weitgehend dem ASV - als privatrechtliche Organisation iS von §§ 21 ff.
BGB - übertragen (zur Aufgabenübertragung an Vereine vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 10.10.2018 - L 2 U 16/18 - juris Rn. 20; Wietfeld, in BeckOk Sozialrecht, § 2
SGB VII Rn. 130, Stand 1.9.2020; Bieresborn, in Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGB VII, §
2 Rn. 217, Stand 8.12.2020). Dabei verpflichtete sich der ASV, die Sportanlage in ordnungsgemäßem Zustand zu unterhalten (§
8 Abs. 1 des Pachtvertrags), während eine Änderung baulicher Anlagen nicht ohne schriftliche Zustimmung der Gemeinde vorgenommen
werden darf (§ 8 Abs. 2 des Pachtvertrages).
Mit der so beschriebenen Verteilung von Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen Verein und Gemeinde war aber nicht von vornherein
eine Aufgabenübertragung an den Verein iS einer Vorwegbeauftragung gemäß §§ 662 ff.
BGB auch für die Behebung größerer Schäden verbunden, zumal sich die Gemeinde eigene Nutzungsrechte weiterhin vorbehalten hat
(§ 9 Abs. 2 des Pachtvertrages). Wenn es vorliegend durch einen Wasserrohrbruch zu einer Verschimmelung der Holzpaneele auf
einer größeren Fläche der Decke der Duschkabine gekommen ist, handelt es sich um den Eintritt eines nicht unerheblichen Schadens
verbunden mit anstehenden Reparaturkosten im oberen dreistelligen bzw. niedrigen vierstelligen Eurobereich, sodass von einem
nachträglichen Mangel der verpachteten Anlage auszugehen ist, dessen Behebung allein in die Zuständigkeit der Gemeinde fällt
(§ 581 Abs. 2 i.V.m. § 535 Abs. 1 Satz 2
BGB). Hierauf hat das SG zutreffend abgehoben.
Der ASV war zur Beseitigung dieses Mangels auch nicht im Rahmen der ihm obliegenden Schönheitsreparaturen nach Maßgabe von
§ 8 Abs. 1 des Pachtvertrages verpflichtet (siehe dazu BGH 14.7.2004 - VIII ZR 339/03 - NZM 2004, 734, 735). Der Begriff der Schönheitsreparaturen bestimmt sich nach allgemeiner Auffassung anhand der in §
28 Abs.
4 Satz 3 der
Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz enthaltenen Definition, wonach als Schönheitsreparaturen das Tapezieren, Anstreichen oder
Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie
der Fenster und der Außentüren von innen anzusehen sind (st. Rspr., vgl. stellv. BGH, Urteil vom 10.2.2010 - VIII ZR 222/09 - juris Rn. 16 m.w.N.). Er umfasst also grundsätzlich nur Maler- und Tapezierarbeiten zur Herstellung der äußerlichen Ansehnlichkeit
der Mieträume, nicht jedoch eigentliche Reparaturen oder Instandsetzungen. Dieser Beschränkung liegt der Gedanke zugrunde,
dass eine Belastung des Mieters mit Schönheitsreparaturen nur hinsichtlich solcher Arbeiten gerechtfertigt sein kann, mit
denen eine typischerweise vom Mieter verursachte Abnutzung des dekorativen Erscheinungsbildes innerhalb der gemieteten Wohnung
beseitigt wird (st. Rspr., vgl. stellv. BGH, Urteil vom 18.2.2009 - VIII ZR 210/08 - juris Rn. 10). Von einem solchermaßen durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache herbeigeführten Mangel kann vorliegend
keine Rede sein.
Erfolgte somit weder nach dem Inhalt des Pachtvertrags noch durch eine sonstige Erklärung der Gemeinde eine Beauftragung des
Sportvereins für die Behebung der Schäden in der Duschkabine - die Initiative hierzu ging auch nicht von der Gemeinde aus
(siehe dazu Wietfeld, in BeckOk Sozialrecht, § 2
SGB VII Rn. 132, Stand 1.9.2020) -, so begründet aber gleichfalls die in § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a
SGB VII vorgesehene Zustimmung in Form einer (ausdrücklichen) vorherigen Einwilligung oder nachträglichen (schriftlichen) Genehmigung
der Gebietskörperschaft für eine bestimmte Tätigkeit den Versicherungsschutz, wobei bei vordergründig fehlender Eindeutigkeit
einer Einwilligung nach Maßgabe der üblichen Auslegungsregelungen (siehe dazu BGH, Urteil vom 14.10.2020 - VIII ZR 318/19 - juris Rn. 32) dennoch von einer dem Gesetz entsprechenden Willenserklärung ausgegangen werden kann; dabei ist unerheblich,
wie sich für einen herangezogenen Helfer - hier dem Kläger - die Sachlage darstellt, weil nicht dieser, sondern der Verein
Erklärungsempfänger ist (vgl. Lilienfeld, in KassKomm, § 2
SGB VII Rn. 47f, Stand Juli 2020). Darüber hinaus kann vorliegend dahinstehen, ob die vorherige Einwilligung (von vornherein erkennbar)
ausdrücklich - als unmissverständliche Erklärung gleichsam wie eine nachträgliche Genehmigung in Schriftform - erfolgen muss
oder von der Gebietskörperschaft auch konkludent, aber entsprechend einer konkludenten Beauftragung eindeutig erkennbar auf
ein bestimmtes Vorhaben bezogen abgegeben werden kann (vgl. einerseits Franke/Spanknebel, in LPK-
SGB VII, 5. Aufl. 2018, §
2 Rn 95b; Wietfeld, in BeckOk Sozialrecht, § 2
SGB VII Rn. 132, Stand 1.9.2020 und andererseits Holstraeter, in Kommentar zum Sozialrecht, 6. Aufl. 2019, § 2
SGB VII Rn. 31). Denn dieses Erfordernis der Ausdrücklichkeit schließt eine (formlose) mündliche Einwilligung - wovon vorliegend
auszugehen ist - nicht aus (vgl. nur Lilienfeld, in KassKomm, § 2
SGB VII Rn. 47e, Stand Juli 2020), was schon aus dem lediglich für die nachträgliche Genehmigung gebotenen Schriftformerfordernis
folgt.
Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten folgt nichts Anderes aus § 8 Abs. 2 des Pachtvertrages, wonach eine Änderung der
baulichen Anlagen nicht ohne schriftliche Zustimmung der Gemeinde vorgenommen werden darf. Dabei ist von einer Änderung der
baulichen Anlage in Übereinstimmung mit bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Bestimmungen (§ 29 Abs. 1 Baugesetzbuch bzw. Art. 55 Abs. 1 Bayerische Bauordnung) in Fällen auszugehen, in denen in die bauliche Substanz einer Anlage eingegriffen wird, d.h. ein Umbau, ein Ausbau, eine
Erweiterung oder Verkleinerung der Anlage erfolgt, somit die Anlage nach Durchführung von Baumaßnahmen als eine andere erscheint
als vorher (st. Rspr., vgl. stellv. BVerwG, Urteil vom 14.4.2000 - 4 C 5.99 - juris Rn. 26 m.w.N.). Nicht unter die Änderung einer baulichen Anlage fallen damit bloße Unterhalt- oder Reparaturmaßnahmen,
wobei zu deren Abgrenzung von baulichen Änderungsmaßnahmen eine an der Verkehrsauffassung orientierte Gesamtbetrachtung maßgeblich
ist (Krämer, in BeckOK BauGB, § 29 Rn. 9, Stand November 2020; König, in Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, § 55 Rn. 7). Nach diesen Maßgaben kann bei einem bloßen Austausch verschimmelter Deckenpaneele von keiner Änderung einer baulichen
Anlage ausgegangen werde.
Die Einvernahme des Zeugen und früheren 1. Bürgermeisters W. durch das Erstgericht hat unmissverständlich ergeben, dass für
das Sportgelände die Organisation und tatsächliche Ausführung von im Pachtvertrag nicht geregelten Sanierungsarbeiten am Vereinsheim
in den Händen des Vereins lagen, die Gemeinde in derartige projektbezogene Arbeiten auch einwilligte und finanzielle Unterstützung
für von ihr letztlich bestimmte Reparaturen (etwa auch die Sanierung der Heizung) gab. So sei auch über die Erneuerung der
verschimmelten Decke im Duschraum, somit über ein konkretes Projekt, bereits vor Ablauf seiner Amtszeit im Mai 2014 gesprochen
worden. Für derartige Sanierungsmaßnahmen sei vom Verein zunächst die Notwendigkeit von Arbeiten festzustellen, sodann werde
ermittelt, welche Arbeiten der Verein leisten könne, und erst zum Abschluss werde aus noch nicht gedeckten Aufwendungen die
Höhe der finanziellen Leistungen bestimmt, die die Gemeinde übernimmt. Auszugehen ist bei diesem Geschehensablauf somit von
einer ausdrücklichen und auch vom Eigeninteresse bestimmten Einwilligung der Gemeinde in das konkrete Vorhaben "Duschkabinensanierung",
die sie sich letztlich auch durch die Zusage deren Teilfinanzierung zu eigen macht. Dabei geht zwar in solchen Fällen, anders
als bei einem Auftrag durch die Körperschaft, von der privatrechtlichen Organisation die Initiative zur Verwirklichung eines
anstehenden Projektes aus, in dessen Realisierung die Gemeinde durch eine mehr oder weniger erhebliche Beteiligung einwilligt
(vgl. Riebl, in Hauck/Noftz,
SGB VII, §
2 Rn. 138f a.E., Stand August 2019), wobei diese gemeindliche Einwilligung entscheidend bestimmt ist durch den unweigerlich
mit dem Einbau einer neuen Decke sich verbindenden Wertzuwachs (§ 946
BGB) für die gemeindeeigene Anlage. Auch Letzteres spricht zusätzlich für das Vorliegen einer ausdrücklichen Einwilligung.
Der Zeuge W. durfte in seiner Funktion als 1. Bürgermeister gegenüber dem Zeugen B. nach dessen Wahl zum 1. Vorstand des ASV
im März 2013 in die Durchführung anstehender (werterhaltender) Sanierungsarbeiten vorbehaltlich seiner Zuständigkeit einwilligen,
wozu im weiteren konkret auch die Beseitigung des Schimmelbefalls an der Decke der Duschkabine gehörte und vereinbart wurde.
Formloses Ersuchen oder Anfragen des Vereins sind als Voraussetzung einer Einwilligung ausreichend, solange das zuständige
Organ der Gemeinde das Tätigwerden der privatrechtlichen Organisation billigt (Wietfeld, in BeckOk Sozialrecht, § 2
SGB VII Rn. 131, Stand 1.9.2020). Vorliegend hat auf Seiten der Gebietskörperschaft der zuständige 1. Bürgermeister gehandelt und
die erforderliche Einwilligung erteilt, die im weiteren zeitlichen Verlauf nicht deshalb entfiel, weil dessen Amtszeit Anfang
Mai 2014 endete. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten bedurfte es auch keines Gemeinderatsbeschlusses. Vielmehr nahm
der 1. Bürgermeister mit der Einwilligung zur Sanierung der Duschkabine in eigener Zuständigkeit eine laufende Angelegenheit
war (Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 GO); gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2a zweiter Spiegelstrich der Geschäftsordnung der Gemeinde konnte er innerhalb eines Verfügungsrahmens von 4.000 € Verpflichtungsgeschäfte
für die Gemeinde eingehen, worunter auch die Einwilligung zu der hier in Rede stehenden Sanierung im oberen dreistelligen
bzw. niedrigen vierstelligen Eurobereich zählt. Im Übrigen würde - ohne dass es hierauf noch ankäme - das Vorliegen einer
ausdrücklichen Einwilligung iS von § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a
SGB VII auch nicht an einer fehlenden Zuständigkeit des Gemeindeorgans scheitern; denn es ist ausreichend, wenn die privatrechtliche
Organisation von der Zuständigkeit des Handelnden ausgegangen ist und dies auch konnte (vgl. Lilienfeld, in KassKomm, § 2
SGB VII Rn. 47d, Stand Juli 2020; Merten/Ziegler, SGb 2005, 427, 433).
All dies deckt sich mit den von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Auskünften bei der Gemeinde. Die Gemeinde
hat bereits mit Schreiben 5.10.2015 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Sanierung in ihrem Auftrag erfolgte
und auf die Ausführungen des Altbürgermeisters verwiesen. Dieser hat angegeben, dass der Auftrag zur Renovierung der Deckenpaneele
- wie üblich - "im Gespräch erledigt" wurde. An der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln besteht kein Anlass.
Zu einer nochmaligen Zeugeneinvernahme des Altbürgermeister W. bzw. des 1. Vorstands des ASV B. ist der erkennende Senat nicht
verpflichtet. Eine in der Vorinstanz durchgeführte Beweisaufnahme braucht vom Rechtsmittelgericht grundsätzlich nicht wiederholt
zu werden. Für den Zeugenbeweis folgt aus §§ 153 Abs. 1, 118 Abs. 1 Satz 1
SGG i.V.m. § 398 Abs. 1
Zivilprozessordnung (
ZPO), dass ein bereits in der ersten Instanz gehörter Zeuge nicht stets in der Berufungsinstanz erneut zu vernehmen ist. Das
Berufungsgericht darf seine Entscheidung vielmehr grundsätzlich ohne erneute Vernehmung auf das Ergebnis der erstinstanzlichen
Beweisaufnahme stützen (st. Rspr., vgl. stellv. BSG, Urteil vom 18.2.1988 - 6 RKa 24/87 - juris Rn. 16). Zur erneuten Beweisaufnahme verpflichtet ist es dagegen dann, wenn es an der Richtigkeit und Vollständigkeit
der entscheidungstragenden Feststellungen der Vorinstanz zweifelt (vgl. § 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO), insbesondere wenn es die Glaubwürdigkeit eines Zeugen abweichend vom Erstrichter beurteilen will (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 22.11.2004 - 1 BvR 1935/03 - juris m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.
Der Unfall geschah auch während der Ausübung eines Ehrenamtes "infolge" einer versicherten Tätigkeit iS des § 8 Abs. 1 S.
1
SGB VII. Die Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses (das Autofahren) stand im sachlichen Zusammenhang mit der grundsätzlich versicherten
Tätigkeit des Klägers als ehrenamtlich Tätiger, jedenfalls im Sinne einer mit der eigentlichen Kerntätigkeit zeitlich und
sachlich zusammenhängenden Vorbereitungshandlung (vgl. nur Köhler, WzS 2015, 299, 306; weiterführend BSG, Urteil vom 30.1.2020 - B 2 U 9/18 R - juris). Eine versicherte Tätigkeit wird ausgeübt, wenn, solange und soweit der Versicherte den jeweiligen Versicherungspflichttatbestand
- hier § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a
SGB VII - durch eigene Verrichtungen erfüllt (vgl. BSG, Urteil vom 27.11.2018 - B 2 U 15/17 R - juris Rn. 14). Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln, das objektiv seiner Art nach von Dritten beobachtbar und subjektiv
- zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestands der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist. Diese innere
Tatsache der subjektiven Ausrichtung des objektiven konkreten Handelns des Verletzten wird auch als "Handlungstendenz" bezeichnet.
Die subjektive Handlungstendenz als von den Tatsachengerichten als Ausdruck ihrer begründeten, aus dem Gesamtergebnis des
Verfahrens gewonnenen freien Überzeugung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 und 2
SGG) festzustellende innere Tatsache muss sich mithin im äußeren Verhalten des Handelnden (Verrichtung) widerspiegeln, so wie
es objektiv beobachtbar ist (st. Rspr., vgl. stellv. BSG, Urteil vom 6.10.2020 - B 2 U 9/19 R - juris Rn. 20 ff.).
In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass ehrenamtliche Tätigkeit auch im Bereich des Privatrechts und nicht
nur im Bereich des öffentlichen Rechts vorkommt; sie erhält ihr Gepräge durch ihre ideellen Zwecke und Unentgeltlichkeit,
ohne dass insoweit Aufgaben der Repräsentation ausgeübt werden müssen (vgl. BSG, Urteil vom 16.8.2017 - B 12 KR 14/16 R - juris Rn. 30 f.). Dabei muss die solchermaßen geforderte Handlungstendenz in Richtung ehrenamtlicher Tätigkeit sich nicht
auf eine Tätigkeit für die öffentlich-rechtlichen Körperschaften beziehen, sondern schon nach dem Gesetzeswortlaut nur auf
eine Tätigkeit für die privatrechtliche Organisation (vgl. Lilienfeld, in KassKomm, § 2
SGB VII Rn. 47f, Stand Juli 2020; Schlegel, in Schulin, Handbuch der SozVers - Band 2, 1996, § 17 Rn. 122). Für die Beurteilung,
ob eine ehrenamtlich tätige Person einer versicherten Tätigkeit nachgeht, kommt es entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten
nicht darauf an, ob sie subjektiv davon ausgeht, in dieser Funktion tätig zu sein, sondern darauf, dass sie eine der ihr ausdrücklich
übertragenen Aufgaben wahrgenommen hat (vgl. Bieresborn, in Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGB VII, §
2 Rn. 213.3, Stand 8.12.2020). Ebenso ist für die Ausübung des Ehrenamts und das Bestehen des Versicherungsschutzes ohne Bedeutung,
ob der Kläger Kenntnis von einer Einwilligung der Gemeinde iS von § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a
SGB VII bezüglich seiner Tätigkeit hatte.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze war die konkrete Verrichtung des Klägers unmittelbar vor Eintritt des Unfallereignisses objektiv
und subjektiv ehrenamtsbezogen iS von § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a
SGB VII. Als der Kläger, dem als 3. Vereinsvorstand durch den Vorstandsbeschluss vom 16.5.2014 verbunden mit einem Übertragungsakt
die Aufgabe der Duschkabinensanierung zugewiesen worden ist, am Abend des 18.7.2014 auf der Staatsstraße ... mit einem Transportwagen
in Richtung A-Stadt fuhr, diente diese Verrichtung nach seiner Vorstellung allein der Fortbewegung auf der Strecke zum Ort
der Entleihe des vorbenannten Fahrzeuges. Der Zeitpunkt und der Weg war allein durch das ehrenamtlich bedingte Erfordernis
bestimmt, den für die Durchführung der Reparaturarbeiten notwenigen Transportwagen dem Eigentümer an diesem Tage rechtzeitig
zurückzubringen. Dabei befand sich der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls auch auf dem direkten, d.h. kürzesten Weg nach A-Stadt.
Schließlich ist im vorliegenden Falle neben dem sachlichen Zusammenhang auch die für die Annahme eines Arbeitsunfalles erforderliche
Unfallkausalität gegeben, weil die versicherte Tätigkeit den Unfall rechtlich wesentlich verursacht hat (siehe dazu ausführlich
Senatsurteil vom 23.9.2020 - L 3 U 305/19 - juris Rn. 22 ff.). Dass neben der im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehenden Verrichtung zur Zeit
des Unfalls eine weitere, nicht versicherten Zwecken zuzurechnende, rechtserhebliche Ursache hinzugetreten ist, ist weder
vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Ob darüber hinaus die besonderen Voraussetzungen einer "Wie"-Beschäftigung iS von § 2 Abs. 2
SGB VII erfüllt sind (siehe dazu BSG, Urteil vom 20.8.2019 - B 2 U 1/18 R - BSGE 129, 44 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 51; Senatsurteil vom 28.7.2020 - L 3 U 117/18 - juris Rn. 36 ff.; Spellbrink/Bieresborn, NJW 2019, 3745), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Denn eine Person kann überhaupt nur dann dem subsidiären Versicherungstatbestand
des § 2 Abs. 2 Satz
SGB VII unterfallen, wenn kein anderer Tatbestand eingreift, nach dem Versicherungspflicht besteht (vgl. nur Wietfeld, in BeckOK
Sozialrecht, § 2
SGB VII Rn. 241, Stand 1.12.2020 unter Verweis auf § 135 Abs. 6
SGB VII). So liegt es aber hier.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung
des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht
und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2
SGG).