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LSG Bayern, Urteil vom 29.11.2016 - 3 U 472/15
Rücknahme der Berufung Beendigung der Prozessvollmacht Beendigung einer Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten
1. Die Erklärung der Rücknahme der Berufung gemäß § 156 SGG ist eine Prozesshandlung.
2. Eine Prozessvollmacht ermächtigt zur Prozessführung im Namen des vertretenen Beteiligten: die Erteilung wird selbst als Prozesshandlung angesehen.
3. Eine Vollmacht endet durch die Beendigung des Prozesses oder bis zum Widerruf gegenüber dem Gericht.
4. Soweit eine Beendigung gegenüber dem Bevollmächtigten erfolgt, endet eine dem Gericht vorgelegte schriftliche Vollmacht für einen Rechtsanwalt erst dann, wenn dieser dem Gericht die Beendigung des Mandats anzeigt.
Normenkette:
SGG § 156
Tenor
I.
Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren L 3 U 22/13 durch die Berufungsrücknahme am 24. November 2015 erledigt ist.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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