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LSG Bayern, Beschluss vom 19.11.2018 - 8 AY 23/18 B ER
Gewährung von ungekürzten Barleistungen nach dem AsylbLG im Eilverfahren Gerichtliche Kontrolldichte von Ermessensentscheidungen Ermessensfehler wegen Ermessensnichtgebrauch Kein Nachschieben von Ermessenserwägungen
1. Die Ermessensaubübung durch eine Behörde ist im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar; sie ist als solche nur rechtswidrig und auf Anfechtung hin auch nur dann aufzuheben, wenn der Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung fehlerfreien Ermessens verletzt ist.
2. Ein Ermessensfehler liegt vor, wenn die Behörde ihrer Pflicht zur Ermessensbetätigung überhaupt nicht nachgekommen ist oder wenn ihr bei Ausübung des Ermessens Rechtsfehler unterlaufen sind.
3. Während eines anhängigen Gerichtsverfahrens können Ermessenserwägungen nicht nachgeschoben werden.
Normenkette:
AsylbLG § 2 Abs. 1
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
,
SGB I § 39 Abs. 1 S. 2
,
SGG § 54 Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG München 08.08.2018 S 42 AY 244/18 ER
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der Antragsteller zu 1.) bis 4.) hin wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 8. August 2018, S 42 AY 244/18 ER, teilweise aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird vorläufig verpflichtet, auch den Antragstellern zu 1.) und 2.) ab dem 28.06.2018 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren, längstens bis 31.03.2019, Barleistungen nach dem AsylbLG in gesetzlicher Höhe ohne Abzug der Abteilung 7 (Verkehr) in Höhe von monatlich zusätzlich je 32,90 EUR zu gewähren. Den Antragstellern zu 3.) und 4.) sind über die Sozialgericht München zugesprochenen Leistungen hinaus vorläufig auch in der Zeit vom 01.12.2018 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren, längstens bis 31.03.2019 Barleistungen nach § 2 AsylbLG ohne Abzug der Abteilung 7 (Verkehr) in Höhe von monatlich zusätzlich je 25,79 EUR zu gewähren.
II.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III.
Die Antragsgegnerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller aus beiden Rechtszügen zu 3/4 zu tragen.
IV.
Den Antragstellern zu 1.) bis 4.) wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt B., B-Stadt, beigeordnet.

Entscheidungstext anzeigen: