Tatbestand
Streitgegenständlich ist die Anrechnung von Landesblindengeld auf die Blindenhilfe nach § 72 SGB Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Zeitraum Januar 2013 bis Juni 2014.
Der 1966 geborene Kläger (die Bezeichnung der Beteiligten aus dem erstinstanzlichen Verfahren wird beibehalten) ist blind.
Ihm wurden ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen G, Bl, H und RF zuerkannt. Der Kläger erhielt in der Vergangenheit
seit 01.04.2004 aufstockende Blindenhilfe, ohne dass hierbei zunächst Einkommen leistungsmindernd berücksichtigt wurde. Erstmals
ab 01.03.2006 wurde bei der Errechnung der Blindenhilfe nach dem SGB XII Einkommen (Erwerbsunfähigkeitsrente, Blindengeld und Wohngeld) berücksichtigt.
Der Kläger lebt alleine in einer Mietwohnung in A-Stadt. Die Miethöhe betrug im streitgegenständlichen Zeitraum 345,- Euro.
Die Erwerbsunfähigkeitsrente der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd belief sich seit Januar 2013 auf 632,46 Euro und
seit Juli 2013 auf 634,04 Euro. Wohngeld wurde für den Zeitraum Februar 2012 bis Januar 2013 in Höhe von 120,- Euro, für den
Zeitraum Februar 2013 bis Januar 2014 in Höhe von 112,- Euro sowie ab Februar 2014 in Höhe von 112,- Euro gewährt. Das Landesblindengeld
betrug ab Juli 2012 monatlich 534,- Euro und ab Juli 2013 monatlich 535,- Euro.
Mit Bescheid vom 10.07.2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger ab 01.07.2012 bis auf weiteres Blindenhilfe nach dem SGB XII in Höhe von 60,26 Euro. Aus dem Berechnungsbogen des Bescheides geht hervor, dass das Blindengeld in Höhe von damals 534,-
Euro, Wohngeld in Höhe von 120,- Euro sowie die Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 633,16 Euro, insgesamt 1.287,16 Euro,
als Einkommen berücksichtigt wurden. Hiervon wurden 3,75 Euro (anteilige Haftpflichtversicherung), 50,- Euro (Kosten für Fahrdienste
durch den Bayerischen Blinden- und Sehbehindertenbund) und 55,- Euro (monatliche Belastung wegen Tilgung eines Darlehens)
in Abzug gebracht. Vom bereinigten Einkommen in Höhe von 1.178,41 Euro wurden als Einkommensgrenze der Grundbetrag nach §
85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII in Höhe von 748,- Euro und die Mietzahlung in Höhe von 345,- Euro abgezogen, so dass sich ein die Einkommensgrenze übersteigendes
Einkommen in Höhe von 85,41 Euro ergab. Hiervon wurden 40 Prozent als zuzumutendes einzusetzendes Einkommen in Abzug gebracht,
so dass daraus eine zu leistende Blindenhilfe in Höhe von 60,26 Euro resultierte. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom
25.07.2013 hob der Beklagte den Bescheid vom 10.07.2012 für die Zeit ab Januar 2013 auf und bewilligte für Januar 2013 66,94
Euro, für Februar bis Juni 2013 monatlich 70,14 Euro und (auf den Antrag des Klägers vom 17.06.2013) ab Juli 2013 bis auf
weiteres 69,67 Euro monatlich als Blindenhilfe. Dabei wurden ab Januar 2013 eine Erwerbsunfähigkeitsrente von 632,46 Euro
und ein höherer Grundbetrag bei der Ermittlung der Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII von 764,- Euro, ab Februar 2013 ein niedrigeres Wohngeld von 112,- Euro und ab Juli 2013 eine höhere Erwerbsunfähigkeitsrente
von 634,04 Euro berücksichtigt.
Hiergegen erhob der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 12.08.2013 Widerspruch und führte zur Begründung aus, das
Landesblindengeld dürfe nicht nach § 83 Abs. 1 SGB XII als Einkommen angerechnet werden, da bei der Blindenhilfe § 72 SGB XII als Spezialvorschrift anzuwenden sei. Die ergänzende Blindenhilfe in Bayern betrage maximal den Differenzbetrag zwischen
Blindenhilfe und Blindengeld. Mit dieser unmittelbaren Anrechnung des Landesblindengeldes habe bereits eine Verwertung dieser
Leistung stattgefunden. Die kumulative Anwendung der Anrechnungsregeln des § 83 SGB XII und des § 72 SGB XII sei in diesen Regelungen nicht beabsichtigt. Diese Auffassung sei durch ein Urteil des SG Landshut vom 02.02.2011 (S 10 SO
36/09) bestätigt worden. Auch das LSG Baden-Württemberg habe in einem Urteil vom 21.09.2006 (L 7 SO 5514/05) im Leitsatz ausgeführt:
"Die Bundesblindenhilfe ist aufstockend zu gewähren, soweit die Höhe der Landesblindenhilfe die Beträge des § 72 Abs. 2 SGB XII nicht erreicht. Weitergehende Anrechnungen zwischen den Leistungsarten sind ausgeschlossen." Mit Widerspruchsbescheid vom
23.09.2013 wies die Regierung von Oberbayern den Widerspruch gegen den Bescheid vom 25.07.2013 zurück.
Mit der am 08.10.2013 beim Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Ziel weiter verfolgt und die Begründung aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Der
Beklagte hat auf die Klage erwidert, bei der Gewährung von Blindenhilfe sei aufgrund der unstrittigen Zweckidentität das Landesblindengeld
als Einkommen zu berücksichtigen. Diese Rechtsauffassung werde durch das Urteil des OVG Schleswig bestätigt, wonach die Nichtberücksichtigung
des Landesblindengeldes im Rahmen der Einkommensprüfung den Regelungen der §§ 76 Abs. 1, 77 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) widerspreche. Das LSG Baden-Württemberg habe in seinem Urteil vom 21.09.2006 (L 7 SO 5514/05) keine Aussage zu der hier
streitgegenständlichen Frage getroffen, da dieses Urteil nur Anrechnungen im Verhältnis verschiedener Leistungsarten, d. h.
die Tatbestandsebene, nicht jedoch die Rechtsfolgenseite des Einkommenseinsatzes betreffe. Bei Einführung des SGB XII seien die im früheren BSHG geltenden wesentlich höheren Einkommensgrenzen für blinde Menschen vom Gesetzgeber abgeschafft worden. Schon hieraus lasse
sich schließen, dass eine weitere Privilegierung vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen sei. Die Regelung in § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII wäre obsolet, wenn das Landesblindengeld schon bei der Berechnung des Einkommens außer Acht zu lassen wäre. Letztlich werde
durch diese Regelung eine Doppelanrechnung bzw. Leistungsverkürzung verhindert.
Das SG hat die Klage mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 05.05.2015 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, den Gründen
des Urteils der 10. Kammer des Sozialgerichts Landshut vom 02. Februar 2011 könne nicht gefolgt werden. Es entspreche der
ganz überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung, dass die Landesblindenhilfe die gegenüber der Bundesblindenhilfe vorrangige
Leistungsart sei, auch weil sie - hier nach Art. 1 Abs. 1 Bayerisches Blindengeldgesetz (BayBlindG) - als einkommensunabhängige Versorgungsleistung, also ohne von bestimmten Einkommensgrenzen abhängig zu sein, gewährt werde
und an die Stelle der im Rahmen des SGB XII zu gewährenden Blindenhilfe trete. Mit dem Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz habe dem besonders schweren Schicksal
der zivilblinden Menschen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen - ähnlich den Kriegsblinden - ohne Rücksicht auf deren wirtschaftliche
Verhältnisse Rechnung getragen werden sollen. Der Bundesgesetzgeber habe bei Inkrafttreten des § 72 SGB XII davon ausgehen dürfen, dass sämtliche Bundesländer nach Landesblindengesetzen bzw. Landespflegegeldgesetzen einkommens- und
vermögensunabhängige Leistungen an Blinde erbrächten; hierauf abhebend - und in Fortsetzung der Regelung des § 67 Abs. 1 Satz 1 BSHG - sei auch der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII lediglich ein ergänzender bzw. "aufstockender" Charakter zugemessen worden. Blindenhilfe werde nach Maßgabe des § 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 82 ff. SGB XII einkommensabhängig gewährt. Wenn sich der Bundesgesetzgeber somit bewusst für diesen nachrangigen Einsatz der Blindenhilfe
entscheide und er Leistungen nach dem Neunten Kapitel SGB XII nur einkommens- und vermögensabhängig gemäß den Vorschriften des 11. Kapitels des SGB XII gewähre, so könne diese bewusste, in sich geschlossene und lückenlose gesetzgeberische Entscheidung nicht dadurch in Frage
gestellt werden, dass man das Landesblindengeld entgegen dem Wortlaut des § 83 Abs. 1 SGB XII nicht in die Einkommensermittlung einstelle. Das Blindengeld sei im Rahmen des § 72 Abs. 1 SGB XII allein Maßstab bildend für die Gewährung der Blindenhilfe; bundesrechtlich werde insbesondere keine vollumfängliche Blindenhilfe
gewährt, von der das Landesblindengeld dann abgezogen werde. Demgegenüber habe die Einbeziehung des Blindengeldes in die Ermittlung
des Einkommens ausschließlich bedarfsregelnden Charakter. Die Berücksichtigung des gewährten Blindengeldes im Rahmen des §
72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und im Rahmen des § 83 Abs. 1 SGB XII habe völlig unterschiedliche Ansatz- und Ausgangspunkte. § 72 Abs. 1 SGB XII könne nicht als lex specialis angesehen werden. Dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 21.09.2006 könne nicht entnommen
werden, dass das Landesblindengeld nicht der Einkommensermittlung zugerechnet werden dürfe. Im Gegenteil betone das LSG Baden-Württemberg,
dass Bundesblindenhilfe aufstockend zu gewähren sei, soweit die Höhe des Landesblindengeldes die Beträge des § 72 SGB XII nicht erreiche. Allein eine weitere Anrechnung des nach § 64 SGB XII gewährten Pflegegeldes auf die Blindenhilfe und auf das Landesblindengeld schließe es aus.
Der Kläger hat gegen das ihm am 15.06.2015 zugestellte Urteil des SG am 15.07.2015 Berufung eingelegt. Zur Begründung der Berufung wiederholte und vertiefte er seine Ausführungen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 05.05.2015 und den Bescheid des Beklagten vom 25.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 23.09.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger im Zeitraum Januar 2013 bis Juni 2014 ergänzende Blindenhilfe
nach § 72 SGB XII ohne Anrechnung des Landesblindengeldes bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens in voller Höhe des Aufstockungsbetrages
zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezog sich zur Begründung auf die Ausführungen im Urteil des SG vom 05.05.2015. Die besondere Lebenssituation des Klägers sei bereits bei der Bemessung des Eigenanteils berücksichtigt worden.
Weitergehende Belastungen und besondere Umstände habe der Kläger nicht mitgeteilt. Die Ausführungen des Klägers bezüglich
des Vorliegens einer Härte würden letztlich dazu führen, dass generell kein Einkommenseinsatz gefordert werden könne. Dies
sei vom Gesetzgeber aber offensichtlich nicht gewollt gewesen, wie die Regelung in § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII zeige.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in beiden Instanzen sowie der Verwaltungsakten des Beklagten
und der Widerspruchsakten der Regierung von Niederbayern verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung höherer Leistungen der
Blindenhilfe nach § 72 SGB XII ohne Berücksichtigung des ihm gewährten Landesblindengeldes als Einkommen. Zutreffend hat der Beklagte dem Kläger Blindenhilfe
für Januar 2013 in Höhe von 66,94 Euro, für Februar bis Juni 2013 in Höhe von monatlich 70,14 Euro und für die Zeit ab Juli
2013 in Höhe von monatlich 69,67 Euro gewährt.
A. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist statthaft. Die Berufung bedurfte nicht der Zulassung, da sie wiederkehrende
oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft, vgl. §
144 Abs.
1 Satz 2
SGG. Streitgegenständlich ist die Höhe der gewährten Blindenhilfe im Zeitraum Januar 2013 bis Juni 2014.
B. Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht begründet, da das SG die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der Bescheid des Beklagten vom 25.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
23.09.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, §
54 Abs.
1 Satz 2
SGG. Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung der Blindenhilfe in Höhe des vollen Aufstockungsbetrages nach § 72 Abs. 1 SGB XII besteht nicht.
I. Statthafte Klageart ist eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach §
54 Abs.
1, 4
SGG, gerichtet auf Gewährung höherer Leistungen der Blindenhilfe im Zeitraum Januar 2013 bis Juni 2014 ohne Berücksichtigung
des dem Kläger gewährten Landesblindengeldes als Einkommen nach §§ 82 ff. SGB XII.
II. Der Beklagte als überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist der für die Bewilligung der Leistung nach §§ 97 Abs. 1, 3 Nr. 4, 98 Abs. 1 SGB XII i.V.m. Art. 81 Abs. 1, 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Bayerisches Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) zuständige Leistungsträger und richtiger Klagegegner.
Der Bescheid vom 25.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2013 ist dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig.
1. Soweit der Beklagte den Bescheid vom 10.07.2012 für die Zeit ab 01.01.2013 bis 30.06.2013 rückwirkend aufgehoben und eine
abweichende (höhere) Leistung für diesen Zeitraum bewilligt hat, genügt der Bescheid den Anforderungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X, da die Aufhebung ab Änderung der Verhältnisse wegen eines niedrigeren Renteneinkommens des Klägers ab Januar 2013, eines
niedrigeren bewilligten Wohngeldes ab Februar 2013 sowie einer Erhöhung der Regelbedarfsstufe 1 zum 01.01.2013 und damit Berücksichtigung
eines höheren Grundbetrages bei der Ermittlung der Einkommensgrenze zugunsten des Klägers erfolgte.
2. Der Bescheid vom 25.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2013 ist auch für den Zeitraum Juli 2013
bis Juni 2014 rechtmäßig. Das dem Kläger bewilligte Landesblindengeld war nach § 83 SGB XII als Einkommen anspruchsmindernd bei der gewährten Blindenhilfe zu berücksichtigen. Zutreffend hat der Beklagte ab Juli 2013
Blindenhilfe in Höhe von monatlich 69,67 Euro bewilligt.
a) Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII wird blinden Menschen zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine
gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Diese negative Tatbestandsvoraussetzung ist Ausdruck des
so genannten Nachranggrundsatzes der §§ 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 SGB XII (vgl. Blüggel in: Schlegel/Voelzke, [...]PK SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 72, Rdnr. 24). Um eine solche gleichartige Leistung handelt es sich bei dem in Bayern gewährten Landesblindengeld nach dem Bayerischen
Blindengeldgesetz. Auch dieses dient nach Art. 1 Abs. 1 BayBlindG dem Ausgleich der durch diese Behinderung bedingten Mehraufwendungen. Folge dieses Zurücktretens der Blindenhilfe als subsidiäre
Leistung ist, dass diese nur (aufstockend) gewährt wird, wenn und soweit die gleichartige andere Leistung hinter der Blindenhilfe
zurückbleibt. Anders als Leistungen nach den Landesblindengesetzen, die unabhängig von Einkommen und Vermögen der blinden
Person gewährt werden und damit als Versorgungsleistungen qualifiziert werden können, setzt die Blindenhilfe gemäß § 72 SGB XII Bedürftigkeit nach Maßgabe der §§ 19 Abs. 3, 82 ff., 90 f. SGB XII voraus. Die Blindenhilfe ist im 9. Kapitel des SGB XII - Hilfe in anderen Lebenslagen - geregelt. Nach § 19 Abs. 3 SGB XII gilt für diese Hilfen und damit ausdrücklich auch für die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII, dass sie geleistet werden, soweit den Leistungsberechtigten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach
den Vorschriften des 11. Kapitels des SGB XII nicht zuzumuten ist.
b) Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der dort ausdrücklich genannten Leistungen. Hiernach
ist das Landesblindengeld als Einkommen anzusehen. Eine Konkretisierung und Einschränkung des Einkommensbegriffs des § 82 SGB XII ist in § 83 SGB XII geregelt. Nach § 83 Abs. 1 SGB XII sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden,
nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient. Für das Blindengeld
ergibt sich diese Zweckidentität zur Blindenhilfe aus Art. 1 Abs. 1 BayBlindG; sie ist für das Landesblindengeld nach der ganz herrschenden Meinung in der Kommentarliteratur auch allgemein anerkannt
(vgl. Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 83, Rdnr. 9; Schmidt in: Schlegel/Voelzke, [...]PK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 83, Rdnr. 14; Schlette in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: Mai 2017, § 72, Rdnr. 14; Lücking in: Hauck/Noftz, SGB, 01/06, § 83 SGB XII, Rdnr. 9; Strnischa in: Oestreicher, SGB XII, Stand: Juni 2015, § 72, Rdnr. 9; Geiger in: LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 83, Rdnr. 28; Steimer in: Mergler/Zink, SGB XII, Stand: April 2014, § 83, Rdnr. 16; Siebel-Huffmann in: Beck'scher Online Kommentar Sozialrecht, 45. Aufl., Stand: Juni 2017, § 83, Rdnr. 4).
c) Zutreffend hat das SG in seinem Urteil vom 05.05.2015 ausgeführt, dass § 72 SGB XII nicht als lex specialis zu § 83 SGB XII angesehen werden kann und daher das Landesblindengeld als Einkommen zu berücksichtigen ist. Insoweit wird auf die zutreffenden
Ausführungen des SG in seinem Urteil verwiesen.
Zu Recht verweist das SG darauf, dass § 72 SGB XII und § 83 SGB XII eine unterschiedliche Zweckrichtung haben. § 72 SGB XII regelt auf der Tatbestandsseite, wann überhaupt Blindenhilfe als ergänzende Leistung in Betracht kommt, nämlich, wenn und
soweit andere Regelungen, insbesondere landesrechtliche Leistungen, entsprechende Hilfen nicht vorsehen bzw. der Höhe nach
hinter der bundesrechtlichen Blindenhilfe zurückbleiben. Der Anspruch auf Blindenhilfe bleibt also überhaupt nur erhalten,
soweit das Landesblindengeld nicht die Höhe der Blindenhilfe erreicht (vgl. Bieritz-Harder in: LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 72, Rdnr. 2).
Demgegenüber kommt § 83 SGB XII über § 19 Abs. 3 SGB XII, der allgemein den Einkommenseinsatz bei der Gewährung von Hilfen in besonderen Lagen und damit auch bei der Blindenhilfe
nach § 72 SGB XII regelt, zur Anwendung. § 83 SGB XII regelt bei der Ermittlung der konkreten Leistungshöhe den Einsatz von Einkommen bei der Gewährung von Leistungen, wenn sie
demselben Zweck dienen. Die Vorschriften der §§ 82 ff. SGB XII ermitteln damit bei der konkret bewilligten Leistung den zumutbaren Einkommenseinsatz je nach vorliegenden individuellen
finanziellen Verhältnissen.
Der vom SG Landshut vom 02.02.2011 (S 10 SO 36/09) vertretenen Annahme, § 72 SGB XII sei als lex specialis zu § 83 SGB XII anzusehen, stehen die systematische Stellung beider Vorschriften sowie der Umstand entgegen, dass sie nicht etwa gleiches
regeln, sondern unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen und damit keine Normenkonkurrenz besteht. § 72 SGB XII ist Teil des Neunten Kapitels des SGB XII und enthält mit der Blindenhilfe eine der in diesem Kapitel geregelten Hilfen in anderen Lebenslagen. Die Norm hat zum Gegenstand,
wann überhaupt ein Anspruch auf Blindenhilfe besteht. Demgegenüber findet sich § 83 SGB XII im Elften Kapitel des SGB XII, das den Einsatz des Einkommens und Vermögens bei den verschiedenen Leistungsarten regelt. Eine Normenkonkurrenz bzw. ein
Normenwiderspruch, der nach dem Grundsatz "lex specialis derogat legi generali" aufzulösen wäre, liegt nicht vor.
§ 72 SGB XII als lex specialis zu § 83 SGB XII anzusehen, hätte - wie das SG zutreffend und überzeugend ausführt - zur Folge, §§ 82 Abs. 1 Satz 1, 83 SGB XII entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut nicht anzuwenden. Eine solche Vorgehensweise widerspräche der eindeutigen gesetzgeberischen
Wertung in § 19 Abs. 3 SGB XII, auch die Blindenhilfe als Hilfe in anderen Lebenslagen nur einkommens- und vermögensabhängig zu gewähren. Dass es - wie
das SG Landshut in seinem Urteil vom 02.02.2011 meint - zu Fallkonstellationen kommen könne, in denen bei alleiniger Gewährung
von Blindenhilfe nach dem SGB XII der Hilfebedürftige besser gestellt wäre als wenn beide Leistungen - Blindengeld und Blindenhilfe - bezogen würden und dies
nicht gewollt sein könne, rechtfertigt angesichts des klaren gesetzgeberischen Regelungsgefüges in § 19 Abs. 3 SGB XII i.V.m. §§ 82 ff. SGB XII keine andere Betrachtungsweise. Hätte der Gesetzgeber eine Berücksichtigung von Landesblindengeld als Einkommen bei der Gewährung
der Blindenhilfe nicht gewollt, hätte eine Regelung im Rahmen der §§ 83 ff. SGB XII, insbesondere in § 87 SGB XII (Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze), nahegelegen. So sieht § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII vor, dass blinden Menschen nach § 72 SGB XII ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 vom Hundert nicht zuzumuten ist. Die Regelung
ist erst aufgrund der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 16.12.2003 (BT-Drucks. 15/2260 S. 4, M 030 S. 7)
dem Abs. 1 angefügt worden. Sie dient - entsprechend der Einfügung in Abs. 1 Satz 2 "die Art oder Schwere der Behinderung
oder der Pflegebedürftigkeit" - dem Zweck, die durch die Vereinheitlichung der Einkommensgrenze auf erheblich niedrigerem
Niveau als nach bisheriger Rechtslage belasteten behinderten und pflegebedürftigen Menschen zu privilegieren und einen (teilweisen)
Ausgleich für die Absenkung der Einkommensgrenze zu schaffen (vgl. Lücking in: Hauck/Noftz, SGB, Stand: Januar 2006, § 87 SGB XII, Rdnr. 16). Eine Regelung, dass Landesblindengeld nicht als Einkommen bei der Blindenhilfe zu berücksichtigen ist, findet
sich aber weder in § 83 SGB XII noch in § 87 SGB XII. Mit dem Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.09.2004 - 2 LB 40/04 zur Vorgängerregelung in § 77 BSHG) und der herrschenden Literaturmeinung (vgl. Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 83, Rdnr. 9; Schmidt in: Schlegel/Voelzke, [...]PK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 83, Rdnr. 14; Schlette in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: Mai 2017, § 72, Rdnr. 14; Lücking in: Hauck/Noftz, SGB, 01/06, § 83 SGB XII, Rdnr. 9; Strnischa in: Oestreicher, SGB XII, Stand: Juni 2015, § 72, Rdnr. 9; Geiger in: LPK-SGB XII, § 83, Rdnr. 28; Steimer in: Mergler/Zink, SGB XII, Stand: April 2014, § 83, Rdnr. 16; Siebel-Huffmann in: Beck'scher Online Kommentar Sozialrecht, 45. Aufl., Stand: Juni 2017, § 83, Rdnr. 4; a.A.
ohne nähere Begründung nur Rasch in: Linhart/Adolph, Stand: April 2010, § 72, Rdnr. 21 und Schellhorn in: Schellhorn, 19.
Aufl. 2015, § 72, Rdnr. 7 unter Verweis auf das Urteil des SG Landshut vom 02.02.2011 - ) ist daher davon auszugehen, dass
das Landesblindengeld als gleichartige Leistung als Einkommen bei der Ermittlung der Blindenhilfe anzurechnen ist.
Etwas anderes - auch darauf weist das SG im Urteil vom 05.05.2015 zutreffend hin - ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 21.09.2006
(L 7 SO 5514/05). Das LSG hatte sich dort nur mit dem Vorrang-Nachrang-Verhältnis zwischen Pflegegeld nach dem SGB XII, Landesblindengeld und Bundesblindenhilfe und den entsprechenden Vorschriften hierzu - §§ 66, 72 SGB XII, § 3 Abs. 1 baden-württembergisches LBlindG - befasst und in diesem Zusammenhang zum Ausdruck gebracht, dass eine Anrechnung des nach
§ 64 SGB XII gewährten Pflegegeldes weder auf das Bundesblindengeld noch auf das Landesblindengeld in Betracht komme. Streitig war in
diesem Zusammenhang die Anwendung der Vorschriften des § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XII und des § 3 Abs. 2 baden-württembergisches LBlindG. Nur auf dieses grundsätzliche Vorrang-Nachrang-Verhältnis dieser drei Leistungsarten bezog
sich auch der Leitsatz des Urteil vom 21.09.2006 "Weitergehende Anrechnungen zwischen den drei Leistungsarten sind ausgeschlossen."
Mit der Vorschrift des § 83 SGB XII hatte sich das LSG Baden-Württemberg dagegen überhaupt nicht zu befassen.
d) Abgesehen von der Frage der Berücksichtigung des Landesblindengeldes als Einkommen nach § 83 SGB XII ist die konkret bewilligte Leistungshöhe im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu beanstanden. Nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten, soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze
übersteigt. Bei blinden Menschen ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 vom Hundert
nicht zuzumuten, vgl. § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII.
Als maximaler Bewilligungsbetrag für die Blindenhilfe nach dem SGB XII kam ein monatlicher Betrag von 94,42 Euro (Blindenhilfe in Höhe von 628,42 Euro abzüglich des Landesblindengeldes in Höhe
von 534,- Euro) bzw. ab Juli 2013 in Höhe von 94,99 Euro (Blindenhilfe in Höhe von 629,99 Euro abzüglich des Landesblindengeldes
in Höhe von 535,- Euro) in Betracht. Der Beklagte hat zutreffend das Einkommen aus der Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von
632,46 Euro (Januar bis Juni 2013) bzw. in Höhe von 634,04 (ab Juli 2013 bis Juni 2014), aus der Wohngeldbewilligung (120,-
Euro im Januar 2013 und 112,- Euro ab Februar 2013 bis Juni 2014) und das Landesblindengeld (534,- Euro ab Januar 2013 bis
Juni 2013 und 535,- Euro ab Juli 2013 bis Juni 2014) berücksichtigt und dieses um jeweils monatlich 108,75 Euro (50,- Euro
für Fahrdienste des Bayerischen Blinden- und Sehbehindertenbundes, 3,75 Euro anteilige Haftpflichtversicherung und 55,- Euro
Darlehenstilgung) bereinigt.
Das bereinigte Einkommen in Höhe von insgesamt 1.177,71 Euro im Januar 2013 überstieg die Einkommensgrenze nach § 85 Abs. 1 SGB XII von 1.109,- Euro (764,- Euro Grundbetrag nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII und Kosten der Unterkunft in Höhe von 345,- Euro nach § 85 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII) um 68,71 Euro. Hiervon hat der Beklagte ein freibleibendes Einkommen von 60 Prozent nach § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII in Höhe von 41,23 Euro in Abzug gebracht, so dass sich ein Eigenanteil in Höhe von 27,48 Euro ergab, der auf den maximalen
Aufstockungsbetrag von 94,42 Euro angerechnet wurde. Daraus ergab sich der Bewilligungsbetrag von 66,94 Euro im Januar 2013.
Das bereinigte Einkommen in Höhe von insgesamt 1.169,71 Euro im Zeitraum Februar bis Juni 2013 überstieg die Einkommensgrenze
nach § 85 Abs. 1 SGB XII von 1.109,- Euro (764,- Euro Grundbetrag nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII und Kosten der Unterkunft in Höhe von 345,- Euro nach § 85 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII) um 60,71 Euro. Hiervon hat der Beklagte ein freibleibendes Einkommen von 60 Prozent nach § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII in Höhe von 36,43 Euro in Abzug gebracht, so dass sich ein Eigenanteil in Höhe von 24,28 Euro ergab, der auf den maximalen
Aufstockungsbetrag von 94,42 Euro angerechnet wurde. Daraus ergab sich der Bewilligungsbetrag im Zeitraum Februar bis Juni
2013 in Höhe von 70,14 Euro.
Das bereinigte Einkommen in Höhe von insgesamt 1.172,29 Euro ab Juli 2013 bis Juni 2014 überstieg die Einkommensgrenze nach
§ 85 Abs. 1 SGB XII von 1.109,- Euro (764,- Euro Grundbetrag nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII und Kosten der Unterkunft in Höhe von 345,- Euro nach § 85 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII) um 63,29 Euro. Hiervon hat der Beklagte ein freibleibendes Einkommen von 60 Prozent nach § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII in Höhe von 37,97 Euro in Abzug gebracht, so dass sich ein Eigenanteil in Höhe von 25,32 Euro ergab, der auf den maximalen
Aufstockungsbetrag von 94,99 Euro angerechnet wurde. Daraus ergab sich der Bewilligungsbetrag von 69,67 Euro im Zeitraum Juli
2013 bis Juni 2014.
Ermessen ist bei der Ermittlung des Eigenanteils nach § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII von der Behörde nicht auszuüben, da es sich bei der Entscheidung über den angemessenen Eigenanteil nach § 87 Abs. 1 SGB XII nach der Fassung der Norm (insbesondere im Vergleich zu § 87 Abs. 2 und 3 SGB XII) um eine gebundene Entscheidung handelt. Die gerichtliche Kontrolle richtet sich hierbei darauf, ob die sich aus dem Charakter
der jeweiligen Bedarfssituation ergebenden individuellen Umstände und typischen Bewertungsgesichtspunkte, wie sie in § 87
Abs. 1 Satz 2 SGBX II ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden haben, zutreffend erkannt und angewandt worden sind (vgl. Wahrendorf
in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 87, Rdnr. 8, 9). Weitergehende besondere Belastungen als die ohnehin vom Beklagten berücksichtigten zur etwaigen weiteren Reduzierung
des Eigenanteils hat der Kläger auch auf Nachfrage des Beklagten nicht mitgeteilt. Auch hat der Bevollmächtigte des Klägers
im Schriftsatz vom 16.10.2015 klargestellt, bei der im vorherigen Schriftsatz geltend gemachten Härte gehe es nicht um individuelle
Lebensumstände des Betroffenen, sondern die Argumentation habe sich allein auf die "Doppelanrechnung" von Blindengeld bezogen.
Allein die Anrechnung von Blindengeld als Einkommen nach § 83 SGB XII stellt jedoch - als vom Gesetz vorgesehener Regelfall, der alle Leistungsempfänger gleichermaßen trifft - keine Härte dar,
die eine Reduzierung des angemessenen Eigenanteils rechtfertigte. Nach dem in § 87 Abs. 1 SGB XII zum Ausdruck kommenden Individualisierungsgrundsatz muss der Begriff des "angemessenen" Eigenanteils vielmehr unter Berücksichtigung
der individuellen Umstände des Einzelfalls festgelegt werden (vgl. Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 87, Rdnr. 4). Gemessen an diesen Grundsätzen ist der vom Beklagten ermittelte Eigenanteil des Klägers nicht zu beanstanden.
Das SG hat die Klage daher zur Recht abgewiesen.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
D. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs.
2 SGG sind nicht ersichtlich.